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BAUGENEHMIGUNG-INFO
Abstandsvorschriften für Carports in Brandenburg
In seinem Beschluss vom 30.09.2014 (Aktenzeichen 7 L 297/14) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Errichtung eines (Doppel)-Carports als
genehmigungsfrei bezeichnet. Es hat jedoch betont, dass die abstandsrechtlichen
Vorschriften einzuhalten sind.
Nach der früheren Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO a.F. waren vor
den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden
freizuhalten. Diese Abstandsflächen mussten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgBO
a.F. auf dem Grundstück selbst liegen und für ein Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume (wie einen Carport) nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BbgBO a.F. 0,4 der
Wandhöhe H, mindestens jedoch 3 Meter.
§ 6 der früheren BbgBO entspricht auch – mit Änderungen - § 6 BbgBO.
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