Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Bekanntmachung
über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Kommunalwahl am 11.09.2016
Wählerverzeichnis
I.
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Gemeinde Wedemark kann in der Zeit vom
22.08. bis 26.08.2016 im Rathaus der Gemeinde Wedemark (2. OG, Raum 2.22) , Mellendorf , Fritz-Sennheiser-Platz 1, zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
8:30
8:30
8:30
8:30
8:30
–
–
–
–
–
12:00
12:00
12:00
12:00
12:00
Uhr
Uhr
Uhr
Uhr
Uhr
und
und
und
und
12:30
12:30
12:30
12:30
–
–
–
–
15:00
15:00
18:00
15:00
Uhr
Uhr
Uhr
Uhr
Eingesehen werden darf nur das Wählerverzeichnis des eigenen Wahlbezirks.
Der Ort der Einsichtnahme ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich.
II.
Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 26.08.2016 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeinde Wedemark, Rathaus (2. OG, Raum 2.22), Mellendorf, Fritz-Sennheiser-Platz 1, schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die
behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.
III.
Wahlbenachrichtigung
Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens bis zum 21.08.2016 eine
Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, muss durch Nachfrage bei der Gemeinde Wedemark oder Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis sicherstellen,
dass die Wahlberechtigung gegeben ist.
Briefwahl
IV.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein
erhalten hat.
Inhaber von Wahlscheinen können nur durch Briefwahl wählen. Bei der Briefwahl hat die
Wählerin oder der Wähler im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1. ihren oder seinen Wahlschein und
2. ihre oder seine Stimmzettel in einem besonderen blauen Umschlag
so rechtzeitig an die auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag um 18.00 Uhr eingeht.
V.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person
2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des
Wählerverzeichnisses versäumt hat.
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Der
Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder E-Mail Genüge getan.
Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.
Wahlscheine können beantragt werden:
1. schriftlich ab sofort unter Verwendung des Formulars auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung (in einem frankierten Umschlag) oder formlos unter Angabe der persönlichen Daten bei:
Gemeinde Wedemark, Mellendorf, Fritz-Sennheiser-Platz 1, 30900 Wedemark
2. per Telefax ab sofort unter Verwendung des Formulars auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung oder formlos unter Angabe der persönlichen Daten an:
05130 581-11226
3. per E-Mail unter Verwendung des Formulars auf der Internetseite
www.wedemark.de
oder ab sofort formlos unter Angabe der persönlichen Daten (mindestens Name, Adresse und Geburtsdatum):
[email protected]
4. mündlich im
Rathaus der Gemeinde Wedemark, Mellendorf, Fritz-Sennheiser-Platz 1 (1. OG, Raum
1.33), ab 22.08.2016 zu folgenden Zeiten:
Montag
8:30 – 12:00 Uhr und 12:30 – 15:00 Uhr
Dienstag
8:30 – 12:00 Uhr und 12:30 – 15:00 Uhr
Mittwoch
8:30 – 12:00 Uhr und 12:30 – 18:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 12:30 – 15:00 Uhr
Freitag
8:30 – 12:00 Uhr
und zusätzlich
Samstag, 03.09.2016, 08:30 – 12:00 Uhr
Freitag, 09.09.2016, 12:00 – 13:00 Uhr
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Bewerberinnen und Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sind dabei auf den Kreis naher Familienangehöriger beschränkt.
Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht
ersetzt. Der Ersatz verschriebener oder unbrauchbarer Stimmzettel ist unter Vorlage der
Stimmzettel möglich.
Wahlscheine können bis zum 09.09.2016, 13.00 Uhr, beantragt werden.
Bis zum Wahltage, 11.09.2016, 15.00 Uhr, kann einen Wahlschein beantragen
1. eine nicht im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn die bereits
vorstehend unter V. Ziffer 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind,
2. eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn sie schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
Der Wahlscheinantrag gilt für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.
VI.
Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen an andere Personen
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen auch an eine andere als die wahlberechtigte Person persönlich ausgehändigt werden. Die Berechtigung zur Annahme muss durch
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen werden.
Wedemark, 10.08.2016
Bruns
Gemeindewahlleiter