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Politik
09/16
KRANKENHAUSREFORM
n HARTE
VERHANDLUNGEN UM DES TEUFELS DETAILS
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AMS-GRAFIK 1: KV45 – 1. HALBJAHR 2016
n VON
100 EURO ENTFIELEN ...
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FEHLZEITEN-REPORT 2016
n ZWISCHEN
ERKÄLTUNGSWELLE UND BETRIEBSKLIMA
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AMS-GRAFIK 2: ARBEITSUNFÄHIGKEIT 2015
n WELCHE
KRANKHEIT, WIE OFT UND WIE LANG
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AMS-STICHWORT: ARZTHONORARE
n NICHT
NUR VERHANDLUNGSSACHE 9
ZAHL DES MONATS
n UM
71,9 PROZENT GESTIEGEN ...
NEUES VOM GEMEINSAMEN BUNDESAUSSCHUSS
GESETZGEBUNGSKALENDER GESUNDHEITSPOLITIK
KURZMELDUNGEN
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Ausgabe 09 / 16. 09.2016
Krankenhausreform
Harte Verhandlungen um des Teufels Details
16.09.16 (ams). Die Umsetzung der Klinikreform erweist sich als das erwartet harte
Ringen. Sämtliche Verhandlungskomplexe, die laut Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG)
im ersten halben Jahr abgeschlossen sein sollten, sind in die Verlängerung gegangen.
Beim Thema „Zentren“ scheint die Entscheidung durch die Schiedsstelle nach Einschätzung des AOK-Bundesverbandes unausweichlich. Und auch der weitere Zeitplan
bis zum Ende des Jahres ist eng gefasst.
So gerade eben konnten die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der
Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Verband der
Privaten Krankenversicherung (PKV) eine Schiedsstellen-Entscheidung zum
sogenannten Fixkostendegressionsabschlag (FDA) umgehen. Das KHSG hatte
ursprünglich eine Verhandlungsfrist bis zum 31. Juli 2016 gesetzt. Jetzt wird
eine Einigung beim Spitzengespräch von DKG und GKV am 23. September
angepeilt. Auf Grundlinien haben sich die Verhandlungspartner bereits verständigt. „Das meiste wird dadurch jedoch nicht gelöst“, kritisiert AOK-Krankenhausexperte Jürgen Malzahn, „sondern auf die Landesebene abgeschoben
und am Ende voraussichtlich dort vor den Schiedsstellen landen.“ Hinter dem
FDA steckt der Gedanke, dass zum Beispiel ein Computertomograf (CT) oder
eine OP-Ausstattung preisgünstiger werden, je häufiger ein Krankenhaus sie
nutzt. Sollte eine Klinik Mehrleistungen erbringen, wird aus der Vergütung der
Betrag herausgerechnet, der etwa die Bereitstellung technischer Geräte in
der Vergütung berücksichtigt, eben der sogenannte Fixkostendegressionsabschlag. Bis Ende dieses Jahres erfolgte die Mengendegression auf der Ebene
des Landesbasisfallwerts.
Halbherzige Kompromisse mit geringer Halbwertzeit
Über eine weitere Frage sollte eigentlich schon bis Ende Mai Klarheit herrschen:
Was ändert sich an der Vergütung, wenn Anhaltspunkte für Eingriffe aus rein
wirtschaftlichen Motiven vorliegen? Das Thema landete nach den ersten
Verhandlungen zunächst bei der Schiedsstelle. Mittlerweile einigten sich die
Vertragspartner im Rahmen der Schiedsstellenverhandlungen dann doch
darauf, bei ausgewählten Fallpauschalen für Bandscheiben-OPs und für den
Hüftgelenkseinsatz auf eine Absenkung der sogenannten Bewertungsrelationen, der Kostengewichtung in den Fallspauschalen. Noch nicht ganz einig ist
man sich hinsichtlich der konservativen Behandlung von Wirbelsäulenerkrankungen.
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Und schließlich: Wie beendet man die unterschiedliche Vergütung von sachkostenintensiven Leistungen und behebt gleichzeitig Fehlanreize, solche
Leistungen aus wirtschaftlichen Erwägungen zu erbringen? Über diese Frage
hätte eigentlich bis zum 30. Juni Einigkeit erzielt sein sollen. Erst Ende August
ging auch die DKG auf einen Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem
im Krankenhaus (InEK) ein. Er sieht vor, die Sachkosten in den Fallpauschalen
weniger zu gewichten, die Personalkosten dafür umso mehr. „Allerdings wird das
InEK-Konzept nicht in vollem Umfang umgesetzt, sondern im ersten Jahr zu
50 und im Folgejahr zu 60 Prozent. Diese halbherzigen Kompromisse werden
nur kurzfristig Wirkung entfalten“, prophezeit Jürgen Malzahn. „So lange die
Bundesländer ihren Investitionsverpflichtungen nicht nachkommen, werden
die Krankenhäuser versuchen, sich über die Betriebskosten zu sanieren.“
Die Verhandlungen über Zuschläge für Zentren hat der GKV-Spitzenverband
bereits am 12. Juli nach mehr als sechs Monaten für gescheitert erklärt. Das
Thema sollte ursprünglich bis zum 31. März, ausgehandelt sein, liegt jetzt
aber zur Entscheidung bei der Schiedsstelle. Das KHSG sieht vor, die Voraussetzungen für Zentren neu zu fassen. Sie sollen sich durch die Wahrnehmung
besonderer Aufgaben von anderen Kliniken unterscheiden. „Das kann aber
nicht bedeuten lediglich eine Hand voll Leistungen zu definieren, die ein Krankenhaus zum Zentrum machen“, umreißt Malzahn den zentralen Streitpunkt.
„Eine solche Klinik muss auch spezielle strukturelle Voraussetzungen erfüllen.
Das hat auch etwas mit Qualität zu tun.“
Qualität ist messbar, wenn man denn will
Apropos Qualität: Noch bis zum 31. Dezember 2016 läuft die Frist für die
Erarbeitung von „Qualitätsindikatoren für die Krankenhausplanung“. Zentraler
Akteur ist der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA). Mit Unterstützung des
Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG)
soll der GBA jene planungsrelevanten Qualitätsindikatoren für die Krankenhausversorgung entwickeln. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des GBA,
zeigte sich unlängst im Interview mit der „Ärzte Zeitung“ grundsätzlich zuversichtlich.
Klinikexperte Malzahn ist da weniger optimistisch. Schon aus grundlegenden
Erwägungen hält er nichts von der Idee, schlechte Kliniken, wenn auch weniger,
so doch immer noch zu bezahlen. „Krankenhäuser, die schlechte Leistungen
erbringen, sollten gar kein Geld mehr bekommen und künftig keine Patienten
mehr versorgen dürfen“, sagt Malzahn und sieht noch viel Überzeugungsarbeit
auf den AOK-Bundesverband zukommen, zumal es den Ländern nach jetziger
Gesetzeslage weitgehend freigestellt bleibt, ob und wie sie die bundesweit
gültigen Qualitätsvorgaben umsetzen. Sie könnten sich ihnen auch durch
Landesrecht entziehen.
Mittlerweile hat das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) 233 Indikatoren der Qualitätssicherung vorgelegt, die „den Maß-
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stäben guter Transparenz entsprechen“. Das Problem: Diese Qualitätsindikatoren, die auch Basis der gesetzlich vorgeschriebenen strukturierten Qualitätsberichte sind, konzentrieren sich auf die kurzfristigen Folgen eines Eingriffs
und haben folglich eine zu enge Perspektive. Sie dokumentieren etwa die
Anzahl der Wundinfektionen nach dem Einsatz neuer Hüftgelenke noch während des Klinikaufenthalts, messen aber nicht, wie viele Patienten wegen
einer Komplikation nach der Entlassung erneut ins Krankenhaus müssen.
QSR-Verfahren gewinnt immer mehr Fürsprecher
Diese Voraussetzung erfüllt das Verfahren „Qualitätssicherung mit Routinedaten“ (QSR) entwickelt vom Wissenschaftlichen Institut der AOK (WIdO) in
Kooperation mit den Helios-Kliniken und dem Forschungs- und Entwicklungsinstitut für das Sozial- und Gesundheitswesen Sachsen-Anhalt (FEISA). Mittlerweile wurden, Qualitätsindikatoren für demnächst 16 Leistungsbereiche definiert, acht davon finden Niederschlag im AOK-Krankenhausnavigator.
Die besondere Stärke von QSR liegt in der sektorenübergreifenden und langfristigen Analyse. Das Verfahren berücksichtigt auch den Behandlungsverlauf
bis zu einem Jahr nach dem Klinikaufenthalt. Basis sind anonymisierte Routinedaten von allen AOK-Versicherten. Im Wesentlichen geht es um die Abrechnungen, die Kliniken gemäß Paragraf 301 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V)
routinemäßig an die Kassen übermitteln. Wenn notwendig werden auch Arzneiverordnungen und vertragsärztliche Abrechnungsdaten herangezogen. Allein
die AOK-Gemeinschaft mit ihren über 25 Millionen Versicherten ist in der Lage,
eine breite Datengrundlage aus allen Kliniken Deutschlands zusammenzuführen.
Rund 500 Kliniken aus Deutschland nutzen QSR bereits in der Praxis. Ein großer Player sind dabei die Kliniken der Initiative Qualitätsmedizin (IQM). „Die
Qualitätsmessung über Qualitätsindikatoren auf Basis von Routinedaten bedeutet hohe Effizienz sowie Objektivität und ermöglicht dem Krankenhaus,
zeitnah Verbesserungspotentiale bei Qualitätsergebnissen sowie Behandlungsabläufen und -strukturen zu identifizieren“, urteilt die IQM auf ihren Internetseiten. QSR bedeute keinen zusätzlichen Dokumentationsaufwand und
die Analysen seien leicht überprüfbar.
(rbr)
Weitere Informationen
zum Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG) in der Reformdatenbank:
www.aok-reformdatenbank.de
und zur stationären Versorgung im Dossier:
www.aok-bv.de > Dossiers > Krankenhaus
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Ausgabe 09 / 16. 09.2016
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind im Vergleich zum ersten
Halbjahr 2015 um 4,4 Milliarden Euro auf 111 Milliarden gestiegen. Krankenhaus, ärztliche
Versorgung und Arzneimittel bleiben die mit Abstand größten Ausgabeposten. Die AOK erzielte
im ersten Halbjahr 2016 mit einem Überschuss von 125 Millionen Euro ein solides Ergebnis.
Die GKV insgesamt kommt auf ein Plus von 598 Millionen Euro, erstmals seit drei Jahren.
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Fehlzeiten-Report 2016
Zwischen Erkältungswelle und Betriebsklima
16.09.16 (ams). Die knapp zwölf Millionen AOK-versicherten Arbeitnehmer waren
2015 etwas häufiger krank als 2014. Der Krankenstand stieg leicht um 0,1 Prozentpunkte auf 5,3 Prozent. Jeder Beschäftigte war also im Schnitt 19,5 Tage vom Arzt
krank geschrieben. Das zeigt der Fehlzeiten-Report 2016 des Wissenschaftlichen
Instituts der AOK (WIdO). Grund für den Anstieg war eine Erkältungswelle zu Beginn
des Jahres. Die Zahl der Atemwegserkrankungen stieg im Vergleich zu 2014 um 20,2
Prozent. Neben der Arbeitsunfähigkeitsanalyse thematisiert der Report erstmals in
Deutschland den Zusammenhang von Unternehmenskultur und Gesundheit. Das
Ergebnis einer Umfrage unter gut 2.000 Beschäftigten von 16 bis 65 Jahren zeigt: je
schlechter das Betriebsklima, desto kränker die Mitarbeiter.
Nahezu jeder dritte AOK-versicherte Arbeitnehmer war 2015 mindestens einmal wegen einer Atemwegserkrankung arbeitsunfähig. Während Erkältungswellen immer wieder einmal zu kurzfristig höheren Krankenständen führen,
hat sich ein Trend über die vergangenen zwölf Jahre verstetigt. Die Fehltage
aufgrund psychischer Erkrankungen haben, wenn auch leicht, weiter zugenommen. Mittlerweile geht jeder zehnte Fehltag (10,5 Prozent) auf diese Art
der Erkrankung zurück. Durchschnittlich fehlte ein AOK-Mitglied 2,8 Tage wegen einer psychischen Erkrankung im Betrieb und damit 0,1 Tage mehr als
2014. Seit 2004 sind die Fehltage um knapp 72 Prozent gestiegen. Mit 25,6
Tagen je Fall waren die Ausfallzeiten bei psychischen Erkrankungen 2015 mehr
als doppelt so hoch wie der Durchschnitt mit 11,6 Tagen.
Lob hält gesund
Psychische wie körperliche Beschwerden gleichermaßen können ihre Ursache
auch direkt am Arbeitsplatz haben. Die WIdO-Befragung für den thematischen
Schwerpunkt des Fehlzeiten-Reports zeigt, dass Beschäftigte, die ihre Unternehmenskultur als schlecht empfinden, deutlich unzufriedener mit der eigenen
Gesundheit sind. Das betrifft etwa jeden Vierten. Bei den Befragten, die ihr
Unternehmen positiv sehen, ist es nur jeder Zehnte. „Es gibt also einen klaren
Zusammenhang zwischen der Art und Weise, wie Beschäftigte ihre Arbeit
erleben, und ihrer Gesundheit. Jedes Unternehmen, egal welcher Branche,
sollte dieses Wissen nutzen“, kommentiert Helmut Schröder die Zahlen.
Schröder ist stellvertretender Geschäftsführer des WIdO und Mitherausgeber
des Reports.
Bei der repräsentativen Befragung wurde die Unternehmenskultur mit ihren
verschiedenen Facetten erfasst, darunter etwa der Führungsstil, die Mitarbei-
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terorientierung und die Entlohnungsgerechtigkeit. Dabei geht es den Mitarbeitern nicht zuallererst ums Geld. Vor allem die Loyalität des Arbeitgebers
(78 Prozent) und der Aspekt des Lobens (69 Prozent) sind ihnen im Arbeitsalltag
wichtig. Allerdings erleben nur 55 Prozent der Beschäftigten tatsächlich, dass
der Arbeitgeber hinter ihnen steht, wie auch nur die Hälfte der Beschäftigten
für gute Arbeit gelobt wird.
Ziemlich genau zwei Drittel der Befragten berichten bei einer schlechten
Unternehmenskultur über körperliche Beschwerden im Zusammenhang mit
der Arbeitstätigkeit. Bei guter Unternehmenskultur ist es gerade einmal knapp
ein Drittel der Befragten. Ebenso verhält es sich bei psychischen Beschwerden, 65,1 Prozent bei schlechter gegenüber 35,8 Prozent bei einer guten
Unternehmenskultur.
Wenn der ärztliche Rat ignoriert wird
Unterschiede gibt es auch im Umgang mit Erkrankungen. Bei einer schlecht bewerteten Unternehmenskultur hat nahezu jeder dritte Beschäftigte (31 Prozent)
im Jahr 2015 mehr als zwei Wochen gefehlt. In der Vergleichsgruppe mit einer
positiv erlebten Unternehmenskultur war es nur etwas mehr als jeder Sechste (16,9 Prozent). Letztlich hat die Unternehmenskultur auch Einfluss darauf,
wie häufig Beschäftigte gegen den Rat des Arztes krank zur Arbeit gehen.
Während das nur 11,8 Prozent der Beschäftigten tun, die ihre Unternehmenskultur positiv erleben, zeigen Beschäftigte in Betrieben mit schlechterem Klima häufiger ein riskantes Verhalten (16,7 Prozent).
Der Fehlzeiten-Report wird vom WIdO in Kooperation mit der Universität Bielefeld und der Beuth Hochschule für Technik Berlin publiziert und erscheint
unter dem Dach von Springer Medizin.
(rbr)
Weitere Informationen und Einschätzungen der Herausgeber
und des AOK-Bundesverbandes inklusive aller Statements:
www.aok-bv.de > Presse > Pressemitteilung vom 12.09.16
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Politik
Ausgabe 09 / 16. 09.2016
Psychische Erkrankungen erzeugen die meisten Fehltage je Fall. Atemwegserkrankungen die
wenigsten, auch wenn sie häufiger auftreten. Das ist um so problematischer, da der Anteil
Psychischer Erkrankungen kontinuierlich steigt. (siehe auch Zahl des Monats).
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Ausgabe 09 / 16. 09.2016
ams-Stichwort: Honorarverhandlungen 2016
Nicht nur Verhandlungssache – Der Weg zur Ärztevergütung
16.09.16 (ams). Aktuell verhandeln GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) über die Vergütung für Vertragsärzte. Noch gibt es keine Einigung
über den sogenannten bundesweiten Orientierungswert. Die KBV fordert eine Anhebung
um 1,4 Prozent. Die Verhandlungspartner wollen sich am 21. September wieder zusammensetzen.
Beide Verhandlungspartner haben den Auftrag, die sogenannte Gesamtvergütung zu vereinbaren, die die Krankenkassen für die Honorierung der Ärzte
zur Verfügung stellen. Für die als budgetiert vereinbarten Leistungen entspricht der diesbezügliche Gesamtvergütungsanteil einer festen Summe; bis
zu dieser Obergrenze können niedergelassene Ärzte budgetierte Leistungen
bei den Krankenkassen zu einem festen Preis abrechnen. Für die nicht budgetierten Leistungen ermittelt sich dann der Gesamtvergütungsanteil aus dem
Produkt von erbrachter Menge mal vereinbartem Preis.
Regionale Vereinbarungen entscheidend
Die Gesamtvergütung hat sowohl eine Preiskomponente als auch eine Mengenkomponente. Der vereinbarte Preis wird in den Verhandlungen zum regionalen Punktwert festgelegt. Der Orientierungswert ist dabei eine der wichtigsten
Größen. Er wird jährlich zwischen Krankenkassen und KBV auf Bundesebene
ausgehandelt. Der Orientierungswert gilt bei den Verhandlungen um den regionalen Punktwert zwar nur als Empfehlung. In der Regel aber entsprechen die
regionalen Werte dem Orientierungswert. Dieser Punktwert ist eine Art Multiplikationsfaktor. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ist jeder Leistung
eine bestimmte Anzahl von Punkten zugeordnet. Will man den Preis einer
Leistung wissen, multipliziert man diese Punktzahl mit dem Punktwert.
Der zweite Faktor, die Mengenkomponente, wird zunächst bundesweit festgelegt und kommt dann auf Landesebene zur Anwendung. Dabei geht es um
den regionalen Behandlungsbedarf. Auf Bundesebene berechnen der GKVSpitzenverband und die KBV, wie sich der Behandlungsbedarf in den einzelnen
Regionen im vergangenen Jahr entwickelt hat. Ist der Behandlungsbedarf –
etwa wegen einer gealterten Bevölkerung – angestiegen, wird die ausgehandelte Gesamtvergütung mit einer entsprechenden, sogenannten morbiditätsbedingten Veränderungsrate multipliziert. Wie beim Orientierungswert gelten
diese Faktoren als Empfehlung. KVen und Krankenkassen sollen für beide
Faktoren laut gesetzlicher Vorgabe bis Ende November konkrete Werte aus-
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handeln. Nach welchem Verfahren die Gesamtvergütung dann letztendlich
unter den Haus- und Fachärzten aufgeteilt wird, entscheidet jede KV für sich.
Die Krankenkassen werden darüber lediglich informiert.
(rbr)
Weitee Informationen zur ärztlichen Versorgung auch im Dossier:
www.aok-bv.de > Hintergrund > Dossiers > Ärztliche Versorgung
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Zahl des Monats
Um 71,9 Prozent gestiegen ...
... ist die Zahl der Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund psychischer Erkrankungen
seit 2004 im Vergleich zu 2015. Kein anderes Krankheitsbild verzeichnet
ähnlich hohe und vor allem kontinuierliche Wachstumsraten bei den Fehltagen.
Das zeigt der Fehlzeiten-Report 2016 des Wissenschaftlichen Instituts der
AOK (WIdO).
Mit einer Steigerungsrate von 39 Prozent verhältnismäßig weit abgeschlagen
folgen die Atemwegserkrankungen. Dabei handelt es sich allerdings ähnlich
wie 2013 und 2005 um einen Ausreißer nach oben aufgrund einer Erkältungswelle Anfang des Jahres 2015.
Die übrigen Krankheitsbilder verzeichneten im genannten Zeitraum keine
Wachstumsraten (Verdauung) oder Raten bis zu 10, 4 Prozent (Muskel und
Skelett).
Weitere Informationen:
www.wido.de
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Neues vom Gemeinsamen Bundesausschuss
Neues „Gelbes Heft“ für Kinderuntersuchungen nutzen
Seit Anfang September gibt es ein überarbeitetes sogenanntes „Gelbes Heft“
für die Kindervorsorgeuntersuchungen. Mit dem Kinderuntersuchungsheft
werden die U1 bis U9 sowie Untersuchungen zur Früherkennung von speziellen
Erkrankungen dokumentiert. Mit den Beschlüssen vom GBA ist das Kinderuntersuchungsheft entsprechend einigen neu aufgenommen bzw. überarbeiteten
Inhalten der Früherkennungsuntersuchungen umgestaltet. Das Heft bietet
den Eltern nun außerdem mit einer herausnehmbaren Teilnahmekarte die
Möglichkeit, beispielsweise gegenüber Kindergärten nachzuweisen, dass die
Früherkennungsuntersuchungen wahrgenommen wurden, ohne dabei die vertraulichen Informationen zu Entwicklungsständen und ärztlichen Befunden
des Kindes weiterzugeben. Zudem können sich Eltern mit dem Heft bereits
vor der Untersuchung über die wesentlichen Ziele und Inhalte der jeweiligen
Untersuchungen informieren. In dem „neuen“ Heft werden Ärzte fortan auch
dokumentieren, wenn beispielsweise bei der Beurteilung der Entwicklung des
Kindes die Kriterien zur Grob- und Feinmotorik oder der emotionalen Kompetenz nicht erfüllt werden. Wird ein erweiterter Beratungsbedarf etwa zu Themen
wie Stillen und Ernährung, auffälligem Schreien, aber auch zu Schutzimpfungen oder Hilfen in Belastungssituationen festgestellt, so hat der Arzt zukünftig
die Möglichkeit, dies im „Gelben Heft“ zu vermerken. Mit der Anpassung des
Gelben Hefts wurden auch die Inhalte der Beschlüsse zu einzelnen Untersuchung, zur Aufnahme des Mukoviszidose-Screening – einer erblichen Stoffwechselkrankheit – und zu qualitätssichernden Maßnahmen umgesetzt.
Der Gemeinsame Bundes­
ausschuss (GBA) ist das
wichtigste Gremium der
gemeinsamen Selbstverwaltung in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Von
seinen Beschlüssen sind alle
Versicherten betroffen. Denn
der GBA entscheidet unter
anderem, welche ambulanten oder stationären Leis­
tungen ausreichend, zweck­
mäßig und wirtschaftlich
sind. Die Beschlüsse treten
in der Regel erst nach Nichtbeanstandung durch das
Bundesgesundheitsministerium und Bekanntmachung
im Bundesanzeiger in Kraft.
Der AOK-Mediendienst informiert regelmäßig über
wichtige Entscheidungen
des GBA.
Weitere Informationen zum GBA und seiner Arbeit:
www.g-ba.de
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Ausgabe 09 / 16. 09.2016
Gesetzgebungskalender Gesundheitspolitik
In ziemlich genau einem Jahr wird der Bundestagswahlkampf in seine ganz heiße
Phase eintreten. Bis dahin will die Bundesregierung aus Union und SPD in der Gesundheits- und Sozialpolitik noch einige Gesetze auf den Weg bringen. Der AOK-Mediendienst gibt einen Überblick über das, was noch ansteht und vielleicht auch der Diskontinuität zum Opfer fallen könnte. (Stand: 15. September 2016). Diese und ältere
Stichworte finden Sie auch im Internet: www.aok-bv.de/politik/gesetze.
Arzneimittelversorgungs-Stärkungsgesetz (AM-VSG)
Das „Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (AM-VSG) soll die Arzneimittelversorgung in Deutschland
weiterhin auf hohem Niveau sicherstellen und die finanzielle Stabilität der
gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Der Referentenentwurf liegt seit
dem 25. Juli vor. Die Fachanhörung im Bundesgesundheitsministerium war
am 23. August. Für Ende September wird der Kabinettsentwurf erwartet.
Die Reformpläne der Großen Koalition sehen vor, Preissteigerungen in den
Arzneimittelsegmenten, die keiner weiteren Ausgabenregulierung unterliegen,
zu begrenzen. Das Preismoratorium für alle patentfreien Medikamente, die
bis zum 1. August 2010 bereits auf dem Markt waren, soll deshalb über 2017
hinaus bis Ende 2022 verlängert werden. Eine jährliche Preisanpassung in
Höhe der Inflationsrate soll möglich sein.
Das mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) eingeführte Verfahren der Nutzenbewertung neuer Medikamente wird modifiziert. Die Hersteller dürfen zwar weiterhin den Preis für das erste Jahr nach Zulassung des
Medikaments frei festsetzen. Überschreitet jedoch der Umsatz eine Schwelle
von 250 Millionen Euro, wird ab diesem Zeitpunkt rückwirkend der noch zu
verhandelnde Erstattungspreis berechnet. Die ausgehandelten Erstattungspreise unterliegen künftig der Vertraulichkeit. Der Zusatznutzen bei Arzneimitteln für Kinder soll künftig nicht mehr mit Studien belegt werden müssen,
wenn diese bereits für Erwachsene zugelassen sind. Im begründeten Einzelfall kann künftig, auch wenn ein Zusatznutzen nicht belegt ist, davon abge­
wichen werden, dass sich der Erstattungsbetrag an der zweckmäßigen Vergleichstherapie orientiert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) soll
künftig einen Monat nach Beschlussfassung die Ergebnisse der Nutzen­
bewertung zur Abbildung in der Praxissoftware von Ärztinnen und Ärzten
aufbereiten, um die Mediziner bei ihren Therapieentscheidungen besser zu
unterstützen.
Bei Arzneimittelrabattverträgen gilt zwischen Zuschlag und Umsetzung künftig eine Frist von sechs Monaten. Das Ziel ist mehr Planungssicherheit für
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pharmazeutische Unternehmer, die sich an einer Ausschreibung beteiligen,
und damit bei Beginn der Verträge die Lieferfähigkeit zu sichern.
Bei der Bildung von Festbetragsgruppen und der Bewertung des Zusatznutzens von Antibiotika findet künftig die Resistenzsituation des Antibiotikums
Berücksichtigung. Der Bewertungsausschuss erhält den Auftrag zu prüfen, in
welchem Umfang Verfahren zur schnellen Antibiotikatherapie in der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzt werden können, um einen zielgenauen
Einsatz dieser Medikamente zu unterstützen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) wird im Zuge dessen gegebenenfalls
angepasst. Eine ähnliche Regelung ist für sogenannte companion diagnostics
vorgesehen. Dabei handelt es sich um Begleitdiagnostika im Rahmen der
personalisierten Medizin.
Für Standardrezepturen und Arzneimittel mit besonders hohem Dokumentationsaufwand soll die Vergütung der Apotheker steigen, und es sollen die
gleichen Preisregelungen und Abschläge wie bei Fertigarzneimitteln zur Anwendung kommen.
Der Referentenentwurf beziffert die Mehrausgaben der GKV durch die höheren
Apothekerhonorare auf rund 100 Millionen Euro pro Jahr und rund 15 Millionen Euro pro Jahr für die private Krankenversicherung (PKV). Dagegen rechnet
das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit Entlastungen aufgrund der
Verlängerung des Preismoratoriums von 1,5 bis zwei Milliarden Euro in der
GKV sowie 150 bis 200 Millionen Euro in der PKV. Für jeden Prozentpunkt
höhere Inflation verringert sich die Summe um 150 bis 200 Millionen Euro
beziehungsweise rund 15 bis 20 Millionen Euro. Durch die Einführung der
Umsatzschwelle rechnet das BMG mit einer Entlastung „in Höhe eines mittleren zweistelligen Millionenbetrags im Durchschnitt pro Jahr“. Auch hinsichtlich der Entlastungen durch die weiteren Maßnahmen nennt der Entwurf keine
konkreten Zahlen.
Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
Die Bundesregierung hat mit dem „Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze“ (PSG III) den Abschluss
der Pflegereform eingeleitet. Den Gesetzentwurf verabschiedete das Bundeskabinett am 28. Juni 2016. Die erste Lesung Bundestag ist für die Plenarsitzungen am 22. und 23. September vorgesehen. Die Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags ist für den 17. Oktober terminiert.
Da die Änderungen insbesondere des Elften und Zwölften Sozialgesetzbuches
überwiegend die Länder und die Sozialhilfeträger betreffen, ist das PSG III
zustimmungspflichtig. Das PSG III setzt in erster Linie die Empfehlungen der
Bund-Länder-AG zur Stärkung der Rolle der Kommune in der Pflege um und
dient zwei zentralen Zielen.
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Zum einen geht es um die Verbesserung der Steuerung, Kooperation und
Koordination von Beratung und Pflege in den Kommunen, um die Sicherstellung der Versorgung, um sogenannte niedrigschwellige Angebote und um die
Pflegeberatung. Zum anderen sollen die Regelungen zur im Kapitel sieben
des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) verankerten Hilfe zur Pflege an die
bereits im PSG II erfolgte Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und
an das Bundesversorgungsgesetz angepasst werden. Außerdem soll die
gesetzliche Krankenversicherung ein systematisches Prüfrecht erhalten, um
gegen Abrechnungsbetrug vorgehen zu können. Der Medizinische Dienst der
Krankenkassen (MDK) wäre demnach auch zu Abrechnungsprüfungen bei
häuslicher Krankenpflege berechtigt. Bislang darf der MDK nur ambulante
Pflegedienste im Verdachtsfall unangemeldet kontrollieren.
Städte und Gemeinden sollen künftig auf Initiative der Landkreise und kreisfreien Städte neue Beratungsstrukturen in Modellprojekten erproben dürfen.
Die Landesverbände der Pflegkassen sollen verpflichtet werden, gemeinsam
und einheitlich mit dem zuständigen Sozialhilfeträger entsprechende Vereinbarungen zu schließen, auch über das Personal, die Finanz- und Sachmittel,
die die Pflegekassen beisteuern müssen.
Ebenso sollen Landkreise und kreisfreie Städte ein Initiativrecht zur Errichtung von Pflegestützpunkten erhalten. Die Pflegekassen werden verpflichtet,
an den Pflegestützpunkten mitzuwirken und ebenfalls entsprechende Rahmenverträge zu schließen. Das Recht auf die Einrichtung von Schiedsstellen
für den Streitfall liegt beim Land. Getestet werden soll ein Initiativrecht für
Kommunen zur Einrichtung von Pflegestützpunkten, wenn sie sich an deren
Finanzierung beteiligen. Die Kosten für die Soziale Pflegeversicherung beziffert
der Entwurf auf 30 Millionen Euro. Auf die Sozialhilfeträger der kommen 2017
voraussichtlich Mehrausgaben von 200 Millionen Euro zu; in den Folgejahren
wären es dann 182 Millionen Euro zusätzlich pro Jahr.
Aus Sicht der AOK enthält der Entwurf Vorschläge, die bereits gut funktionierende Strukturen in der Pflegeberatung in Frage stellen. Gemeinsames Handeln sei sinnvoll, nicht aber das Verlagern von Kompetenzen der Kranken- und
Pflegekassen auf die Kommunen. Die ausführliche Stellungnahme legt der
Verband zur Fachanhörung vor.
Der Gesetzentwurf:
www.bmg.bund.de > Presse > Pressemitteilungen > PSG III - Kabinett
Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher
und anderer Vorschriften
Der Gesundheitsausschuss des Bundestages beschäftigt sich am 21. September im Zuge einer Anhörung mit der Thematik. Das Parlament hatte den
Entwurf des Bundeskabinetts vom 4. Mai 2016 für ein „Gesetz zur Änderung
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betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ im Zuge der ersten
Lesung am 7. Juli beraten. Der Bundesrat hat das Gesetz am 17. Juni im
ersten Durchgang diskutiert.
Mit dem Gesetz will die Bundesregierung für chronisch Kranke den Zugang zu
Cannabis als Arzneimittel gesetzlich regeln. Bei entsprechender medizinischer
Indikation, die durch einen Arzt festgestellt werden muss, sollen Patienten in
einem für die Therapie erforderlichen Umfang mit Cannabispräparaten versorgt werden.
Die Krankenkassen sollen in einem eng begrenzten Rahmen die Kosten für
die Cannabis-Therapie tragen. Das betrifft laut Gesetzentwurf die Versorgung
mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie Arzneimitteln mit Dronabinol oder Nabilon. Der Anspruch auf eine entsprechende
Versorgung erhalten Versicherte mit einer schwerwiegenden chronischen
Erkrankung nach Paragraf 62 Absatz eins Satz acht des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V), wenn eine allgemein anerkannte Behandlungsalternative im
Einzelfall nicht zur Verfügung steht, nur eine geringe Chance auf eine spürbare
Verbesserung des Krankheit besteht oder der Versicherte sich verpflichtet,
an einer bis zum 31. Dezember 2018 laufenden Begleitforschung zum Einsatz dieser Arzneimittel teilzunehmen.
Für die Behandlung mit Medizinalhanf liegen die monatlichen Kosten laut
BMG bei bis zu 1.800 Euro pro Patient. 32 Kilogramm Cannabisblüten wurden
im Jahr 2013 importiert. Im Jahr 2014 waren es 48 Kilogramm. Der Preis für
diese Menge liegt laut Ministerium bei rund 864.000 Euro. Die monatlichen
Behandlungskosten für Dronabinol beziffert das BMG je nach Darreichungsform auf 250 Euro bis 500 Euro (Tropfen) oder 720 Euro bis 1.440 Euro
(Kapseln). Angaben zur Anzahl der Patienten, die derzeit eine Behandlung mit
Dronabinol selbst finanzieren, liegen dem Ministerium nicht vor. Am 1. Oktober 2015 hatten 527 Patientinnen und Patienten eine Ausnahmeerlaubnis
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Bezug
von Cannabis.
Den Cannabis-Bedarf will die Bundesregierung nicht allein durch Import, sondern auch durch einen staatlich regulierten Anbau in Deutschland decken.
Dazu soll unter Aufsicht des BfArM eine Cannabisagentur eingerichtet werden.
Sie vergibt dann nach den Vorgaben des Vergaberechts Aufträge über die
Belieferung mit Medizinalhanf und schließt mit den Anbauern zivilrechtliche
Liefer- bzw. Dienstleistungsverträge. Über die Cannabisagentur würde der
Medizinalhanf anschließend an Hersteller von Cannabisarzneimitteln, Großhändler oder Apotheken verkauft. Ein Eigenanbau von Cannabis durch Patientinnen und Patienten kommt für die Bundesregierung „aus gesundheits- und
ordnungspolitischer Sicht“ weiterhin nicht in Betracht.
Der Kabinettsentwurf:
http://dipbt.bundestag.de > Dokumente > Drucksache 18/8965
Die Bundesrats-Drucksache:
www.bundesrat.de > Dokumente > 233 /16
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Gesetz zur Weiterentwicklung
der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische
und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
Am 3. August hat die Bundesregierung auf Basis des Referentenentwurfs vom
23. Mai ihren Entwurf für das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung
und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen“
(PsychVVG). Am 22. und 23. September geht das Gesetz mit der ersten Lesung
im Bundestag und dem ersten Durchgang im Bundesrat in die parlamentarischen Beratungen. Am 26. September folgt nach jetzigem Stand die Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages.
Der Kabinettsbeschluss orientiert sich eng an den Eckpunkten, auf die sich
die Große Koalition bereits im Februar 2016 geeinigt hatte. Die Bundesregierung will insbesondere die sektorenübergreifende Behandlung in der psychiatrischen Versorgung fördern sowie die Transparenz und die Leistungsorientierung der Vergütung verbessern.
Ab 2017 soll in der Psychiatrie und Psychosomatik ein neues Vergütungssystem greifen. Statt fester Preise gibt es künftig krankenhausindividuelle Budgets. Der Entwurf sieht vor, dass die Budgets der einzelnen Krankenhäuser
unter Berücksichtigung von leistungsbezogenen strukturellen Besonderheiten
vereinbart werden. Damit werden die einheitlichen Preise auf Landesebene
für gleiche Leistungen aufgegeben. Die Vergütung soll sich zudem stärker an
Leitlinien, der Einhaltung von Personalstandards und den Qualitätsvorgaben
des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) orientieren. Die Relativgewichte
für Leistungen werden bundesweit auf Basis empirischer Daten kalkuliert.
Davon können die Vertragspartner bei den Budgetverhandlungen vor Ort abweichen, indem Sie die leistungsbezogenen strukturellen Besonderheiten
und das vorhandene Budget berücksichtigen. Ab 2019 müssen sich Krankenhäuser darüber hinaus einem Vergleich stellen.
Außerdem finden sich Regelungen zur Weiterentwicklung der Abrechnungsprüfung sowie die Etablierung eines Standortverzeichnisses für Krankenhäuser
und ihre Ambulanzen. Insgesamt stärkt der Entwurf die Vertragspartner auf
Ortsebene. Die Einführung neuer stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlungsformen im häuslichen Umfeld, das sogenannte Hometreatment, soll die
sektorenübergreifende Versorgung soll stärken. Dazu kommen neue, teils
erweiterte Regelungen zu psychiatrischen und psychosomatischen Institutsambulanzen. Schließlich sieht der Kabinettsentwurf im Gegensatz zum Referentenentwurf vor, dem Gesundheitsfonds im Jahr 2017 Mittel in Höhe von
von 1,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve zuzuführen.
Für Bund, Länder und Gemeinden beziffert der Gesetzentwurf die zusätzlichen Ausgaben 2017 auf insgesamt rund 600.000 Euro und ab 2018 auf
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rund eine Million Euro jährlich. Die gesetzlichen Krankenkassen kommen
2017 im Vergleich zu 2016 auf Mehrausgaben von voraussichtlich rund 36 Millionen Euro. Ab 2018 sind es dann jährlich rund 60 Millionen Euro.
Der Kabinettsentwurf:
www.bmg.bund.de > Presse > Pressemitteilungen > PsychVVG - Kabinett
Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
Das „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ zielt darauf ab,
das System der Preisfindung im Heilmittelbereich weiter zu flexibilisieren. Es
soll gewährleistet werden, dass die vereinbarten Vergütungen die Anforderungen an die Leistungserbringer angemessen abbilden und die vorhandenen
Versorgungsstrukturen gesichert und weiterentwickelt werden. Im Kern bedeutet das ein Entkoppeln von der Grundlohnsumme. Das Bundeskabinett hat
den den Entwurf am 31. August verabschiedet. Als nächstes wird sich der
Bundesrat im Oktober mit der Materie befassen.
Die Wahlmöglichkeiten der Versicherten auch bei Versorgungsverträgen, die
im Wege der Ausschreibung zu Stande gekommen sind, werden gestärkt.
Information und Beratung der Versicherten über ihre Leistungsansprüche und
die Versorgungsmöglichkeiten soll besser werden.
Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz sollen zudem Maßnahmen
für eine bessere Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden auf
den Weg gebracht werden. Vorgesehen ist die Etablierung von Wundzentren.
Weiter geplant sind Verfahrensregelungen für die Erstattung von Verbandmitteln, Regeln für die finanzielle Aufwandsentschädigung für Patientenorganisationen in den Selbstverwaltungsgremien der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie ein Auftrag an den GKV-Spitzenverband, in einer Richtlinie für die Krankenkassen Maßnahmen zum Schutz von
Versichertensozialdaten zu kodifizieren.
Bei Zuschlagsentscheidungen im Rahmen von Ausschreibungen sollen künftig
nicht nur der Preis oder die Kosten sondern auch Qualitätsaspekte eine Rolle
spielen. Die Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung soll stärker überwacht
werden, um zu gewährleisten, dass die im Hilfsmittelverzeichnis und den
Versorgungsverträgen enthaltenen Anforderungen an die Produkte und die
mit ihnen verbundenen Leistungen umgesetzt werden.
Ebenso soll flächendeckend erprobt werden, ob und wie die Heilmittelerbringer
stärker in die Versorgungsverantwortung eingebunden werden können. Das
Präqualifizierungsverfahren im Hilfsmittelbereich, in dem Leistungserbringer
ihre grundsätzliche Eignung für Vertragsabschlüsse mit den Krankenkassen
nachweisen, soll weiterentwickelt werden, um die Strukturqualität der Hilfsmittelversorgung zu gewährleisten. Darüber hinaus geht es um die Sicherstellung der kontinuierlichen Fortschreibung, Aktualisierung und Bereinigung
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des Hilfsmittelverzeichnisses, um die Qualitätsanforderungen an die Produkte und die mit ihnen verbundenen Leistungen zu gewährleisten, Transparenz
über das Hilfsmittelangebot zu schaffen und Fehlversorgung zu vermeiden.
In den vergangen Jahren habe der Gesetzgeber die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Heil- und Hilfsmittelversorgung in der GKV weiterentwickelt,
heißt es in der Begründung zum Referentenentwurf. Den Vertragspartnern im
Heilmittelbereich seien zusätzliche gesetzliche Spielräume für ihre Vertragsabschlüsse eingeräumt worden. Die gesetzlichen Maßnahmen haben aus
Sicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) dazu beigetragen, das hohe
Niveau der Heil- und Hilfsmittelversorgung in der GKV zu sichern. Allerdings
gebe es Weiterentwicklungsbedarf.
Die Fachleute des AOK-Bundesverbandes kommen zu dem Schluss, dass der
Referentenentwurf im Hilfsmittelbereich in die richtige Richtung geht; in Teilen
gehe er sogar nicht weit genug. Im Heilmittelbereich schieße das Ministerium
dagegen über das Ziel hinaus.
Der Kabinettsentwurf:
www.bundesrat.de > Dokumente > 490/16
Medizinprodukte (EU-Verordnungen)
Am 15. Juni 2016 haben der Ausschuss der Ständigen Vertreter des Rates und
der Gesundheits- und Umweltausschuss des Europäischen Parlaments die
am 25. Mai 2016 erzielte Einigung über die neue Medizinprodukteverordnung
gebilligt. Auch die zunächst nicht am Kompromiss beteiligte EU-Kommission
hat erklärt, dass sie dem Verhandlungsergebnis zustimmen will.
Die neuen Zulassungsregeln für Medizinprodukte sollen künftig Skandale wie
minderwertige Brustimplantate oder zu schnell brechende Hüftgelenke vermeiden helfen. Die Prüfung von Hochrisikomedizinprodukten verbleibt auch
mit der neuen EU-Verordnung bei den privatwirtschaftlichen „Benannten Stellen“.
Zusätzlich soll eine von Fall zu Fall einberufene, international zusammengestellte Expertengruppe die Unterlagen vor einer Marktzulassung prüfen, deren Ergebnisse jedoch keine Verbindlichkeit für die „Benannten Stellen“ haben.
Eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung gibt es für Hersteller von Medizinprodukten auch im neuen Zulassungsverfahren nicht. Die neue EU-Verordnung
beschränkt sich darauf, dass Hersteller angemessene Rücklagen für den Fall
von Haftungsansprüchen durch fehlerhafte Produkte bilden sollen, ohne dass
dies konkretisiert wird oder nachprüfbar ist. Künftig sollen die Identifizierungsnummern aller Medizinprodukte so vorgehalten werden, dass bei einer schadhaften Serie alle Betroffenen informiert werden können.
Die Gesundheitsminister der EU-Mitgliedstaaten werden die Einigung zur EUVerordnung voraussichtlich im September 2016 – wenn die Übersetzung in
sämtlichen Amtssprachen der EU vorliegt – billigen. Im Anschluss an die
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Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen wären die offiziellen Zustimmungen im Rat und Europäischen Parlament nur noch Formsache.
Die Verordnung könnte im ersten Halbjahr 2017 veröffentlicht werden und in
Kraft treten. Sie muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden, kann aber
in Teilen von den EU-Mitgliedsländern ergänzt werden. Die neuen Regelungen
sollen nach einer Übergangsphase von drei Jahren gelten. Der AOK-Bundesverband forderte Nachbesserungen auf nationaler Ebene.
Das EU-Parlament hat bereits schon einmal am 2. April 2014 zwei EU-Verordnungen zur schärferen Überwachung von Medizinprodukten und In-Vitro-Diagnostika beschlossen. Am 22. Oktober 2013 hatte sich das Parlament erstmals
auf zwei Verordnungen geeinigt und diese dem Ministerrat anschließend
vorgelegt. Der Gesundheitsauschuss des Parlaments hatte zuvor seine Beratungen über die von der EU-Kommission am 26. September 2012 vorgelegte
Medizinprodukteverordnung und weitere damit zusammenhängende Änderungen von EU-Vorschriften im September abgeschlossen.
Das EU-Parlament fordert damals insbesondere strenge Auflagen für Medizinprodukte-Prüfstellen, darunter der TÜV und die DEKRA in Deutschland. Für ein
zentrales Zulassungsverfahren für Hochrisiko-Medizinprodukte etwa durch
die Europäische Arzneimittelagentur (EMA), das unter anderem die deutschen
Krankenkassen gefordert hatten, gab es dagegen schon damals keine Mehrheit. Die EMA soll die Prüfstellen aber fachlich beaufsichtigen.
Die Beschlüsse des EU-Parlaments:
www.europarl.europa.eu > Plenartagung
> Angenommene Texte > P7_TA (2014) 0266 und P7_TA (2014) 0266
Der Beschluss des Rates:
http://www.consilium.europa.eu > Presse > Pressemitteilungen und Erklärungen >
Medizinprodukte: Rat bestätigt Einigung mit dem EP
Die Einschätzung des AOK-Bundesverbandes zu den neuen Regeln:
www.aok-bv.de > Presse > Pressemitteilung vom 26. Mai 2016
Mehr Infos und Hintergrund im Dossier „Medizinprodukte“:
www.aok-bv.de > Hintergrund > Dossiers
Reform der Pflegeausbildung
Der Termin für die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist seit Monaten
offen. Grund: Innerhalb der Koalitionsfraktionen gibt es weiter Vorbehalte
gegen die geplante generalistische Pflegeausbildung gibt. Der Bundestag hat
das Pflegeberufe-Reformgesetz am 18. März 2016 in erster Lesung beraten.
Ziel des Pflegeberufe­reformgesetzes (PflBRefG) ist ein einheitliches Berufsbild mit einer neuen allgemeinen Grundausbildung und einer darauf aufbau-
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enden Spezialisierung für die Alten-, Kranken- und Kinderpflege. Die Reform
soll dazu beitragen, den Pflegeberuf aufzuwerten und dem Pflegekräftemangel abzuhelfen. In Kraft treten soll das Gesetz am 1. Januar 2018, einzelne
zur Vorbereitung der Umstellung nötige Regelungen bereits zum 1. Januar
2017.
Die künftige Berufsbezeichnung soll „Pflegefachfrau/Pflegefachmann“ lauten.
Die Ausbildung soll in Vollzeit drei Jahre dauern und aus theoretischem und
praktischem Unterricht an Pflegeschulen sowie einer praktischen Ausbildung
bestehen. Der praktische Teil soll für alle Auszubildenden in den Einsatzbereichen der allgemeinen Akut- und Langzeitpflege (ambulant und stationär)
sowie in der pädiatrischen und psychiatrischen Versorgung stattfinden. Mit
dem Pflegeberufsgesetz soll auch die Finanzierung der beruflichen Pflegeausbildung bundeseinheitlich geregelt werden. Die Ausbildung soll für die Auszubildenden kostenlos sein und über einen Ausbildungsfonds auf Landesebene
finanziert werden. In diese Fonds sollen die Länder, die Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen sowie die Pflegeversicherung einzahlen. Neben der beruflichen Pflegeausbildung an Pflegeschulen sieht der
Gesetzentwurf die Einführung eines generalistisch ausgerichteten, primärqualifizierenden Pflegestudiums an Hochschulen vor.
Die Bundesregierung beziffert die jährlich zu erwartenden Mehrkosten mit
322 Millionen Euro. Insgesamt lägen die Gesamtkosten für die Pflegeausbildung
bei rund 2,72 Milliarden Euro pro Jahr. Hinzu kommen im ersten Ausbildungsjahr rund 81 Millionen Euro als Mehrkosten für den Aufbau der Ausbildungskostenfonds sowie 16,8 Millionen Euro an Verwaltungskosten. Für die Pflegeversicherung entspräche das einer finanziellen Mehrbelastungen von rund
90 Millionen Euro im Jahr. Auf die Krankenversicherung kämen Mehrkosten
von rund 180 Millionen Euro pro Jahr und die einmalig Zahlung für den Fondsaufbau im Umfang von 40 Millionen Euro zu.
Schon in der Sachverständigen-Anhörung des Bundestags-Gesundheitsausschusses am 30. Mai 2016 gab es zahlreiche Kritik an den geplanten Neuerungen. Auch und insbesondere im Bereich der Kinderkrankenpflege stößt die
generalistische Ausbildung auf Ablehnung. Der AOK-Bundesverband hat in der
Fachanhörung am 11. Dezember das Modell der Finanzierung über Landesausbildungsfonds kritisiert. Durch den Aufbau von Doppelstrukturen entstünde
ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand. Positiv beurteilt die AOK
die vorgesehene Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Qualifikations­stufen
in der Pflege, der Wegfall von Wettbewerbsnachteilen für Ausbildungsbetriebe
und die für Pflegschüler kostenlose Ausbildung.
Der Gesetzentwurf zum Download:
http://dipbt.bundestag.de > Dokumente > Drucksache 18/7823
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Transplantationsregistergesetz (TxRegG)
Der Bundestag hat das Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters
am 7. Juli in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Das Gesetz geht jetzt
am 23. September noch ein zweites und letztes Mal in den Bundesrat. Mit
dem Transplantationsregister sollen erstmals Daten von verstorbenen Organspendern, Organempfängern und Lebendspendern zentral zusammengefasst und miteinander verknüpft werden. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung für mehr Patientensicherheit, Transparenz und Qualität in der Transplantationsmedizin sorgen. Das Register soll langfristig unter anderem dazu
beitragen, die Wartelistenkriterien sowie die Verteilung der Spenderorgane
weiterzuentwickeln. Es liefert fundierte Informationen darüber, zu welchem
Organempfänger ein Spenderorgan am ehesten passt. Zudem sollen Daten
für wissenschaftliche Forschungszwecke im Bereich der Transplantationsmedizin nutzbar gemacht werden. Die Daten der Organempfänger und der lebenden Organspender werden nur mit deren ausdrücklichen Einwilligung an das
Transplantationsregister übermittelt. Das Transplantationsregister wird unter
der Aufsicht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) stehen.
Errichtung und Betrieb eines bundesweiten Transplantationsregisters sollen
im Transplantationsgesetz (TPG) verankert werden. Der GKV-Spitzenverband,
die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die
Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam als TPG-Auftraggeber
werden gesetzlich beauftragt, vertragliche Vereinbarungen mit geeigneten
Einrichtungen und im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung zu schließen.
Das Transplantationsregister besteht aus einer selbstständigen Transplantationsregisterstelle sowie einer selbstständigen Vertrauensstelle. Erstere fungiert als zentrale Datenstelle, die die übermittelten transplantationsmedizinischen Daten erhebt, speichert, überprüft, Datensätze erstellt und bereitstellt.
Zweitere übernimmt die Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten,
bevor diese an die Transplantationsregisterstelle übermittelt werden. Für den
Betrieb der Transplantationsregisterstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Dem Transplantationsregister wird ein Beirat zur Seite gestellt.
Die Bundesregierung hat das Transplantationsregistergesetz als Omnibusgesetz genutzt, um weitere gesetzliche Regelungen auf den Weg zu bringen. Im
Zuge der parlamentarischen Beratung wollten die Koalitionsfraktionen etwa
Änderungen an der Berechnungsgrundlage für den morbiditätsorientierten
Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) vornehmen. Die entsprechenden Änderungsanträge wurden zurückgezogen.
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages:
www.bundesrat.de > Dokumente > 459/16
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Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und
anderer Vorschriften
Die zuletzt für den 8. Juli vorgesehene zweite und dritte Lesung im Bundestag
wurde verschoben. Einen neunen Termin gibt es noch nicht. Hintergrund ist
die parteiübergreifende Kritik an den vorgesehenen Regelungen zur Arzneimittelforschung an Nichteinwilligungsfähigen, insbesondere Demenzkranken.
In Brüssel hat es allerdings auch Verzögerungen gegeben, sodass die EUVerordnung über Klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln frühestens ab
Oktober 2018 EU-weit gilt und nicht schon wie ursprünglich geplant Mitte
2016. Die Bundesregierung wäre also noch im Zeitrahmen. Das Bundeskabinett hatte den Entwurf für das „Vierte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ am 9. März 2016 beschlossen, den der Bundestag am 14. April in erster Lesung beraten hat. Der Bundesrat sprach sich
am 22. April in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf für mehrere
Änderungen und Ergänzungen aus.
Mit dem Gesetz werden die Regelungen für die Genehmigung, die Durchführung
und die Überwachung von klinischen Prüfungen an Menschen europaweit
verbindlich. Kernpunkt ist, dass die Ergebnisse aller klinischen Studien mit
Humanarzneimitteln veröffentlicht werden müssen, unabhängig davon, ob
sie ein positives oder negatives Ergebnis hatten. Detaillierte Zusammenfassungen werden in einer EU-Datenbank gespeichert und sind dann für jedermann unkompliziert und kostenfrei zugänglich. Ältere Studien dürfen für klinische Prüfungen nur noch dann herangezogen werden, wenn sie in von der
Weltgesundheitsorganisation anerkannten Registern verzeichnet sind. Die
Regelungen sind ein Kompromiss, um den Europäisches Parlament, EU-Kommission und Ministerrat lange gerungen haben. Das Parlament hat durchgesetzt, dass keine klinische Prüfung ohne Zustimmung einer Ethik-Kommission
stattfinden darf. Die Fachanhörung des Bundesgesundheitsministeriums hat
im Januar 2016 stattgefunden.
Außerdem will die Bundesregierung mit dem Gesetz klarstellen, dass die
Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels nur dann erfolgen darf,
wenn das Rezept nach einem persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient
ausgestellt wurde. Diese Regelung richtet sich nicht zuletzt gegen so genannte
Online-Rezepte. Die zuständigen Bundesoberbehörden sollen den gesetzlichen
Auftrag erhalten, „im Falle von Nebenwirkungsmeldungen bei biologischen
Arzneimitteln gegebenenfalls durch Nachverfolgung einer nicht vollständigen
Meldung für eine Komplettierung der Meldung zu sorgen“. Die Übermittlung
von Daten über Herstellungserlaubnisse und Zertifikate an die Europäische
Arzneimittel-Agentur (EMA) wird vereinfacht und künftig nicht mehr über das
Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI),
sondern direkt an die EMA erfolgen. Das Gesetz soll außerdem sicherstellen,
dass die zuständigen Behörden bei einem Verdacht auf Fälschung das Inver-
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kehrbringen und den Handel des betreffenden Arzneimittels unterbinden
dürfen.
Die Ethik-Kommissionen der Länder sollen zwar weiterhin maßgeblich an der
Genehmigung klinischer Prüfungen beteiligt werden. Aber sie müssen künftig
bestimmte Voraussetzungen erfüllen und sich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie beim Paul-Ehrlich-Institut registrieren
lassen.
Im Heilmittelwerbegesetz soll zugleich klargestellt werden, dass nicht nur die
Werbung für das Teleshopping, sondern auch das Teleshopping selbst als
besondere Ausprägung der Werbung verboten ist. Auch das Teleshopping für
Behandlungen und Verfahren durch Ärzte und Zahnärzte ist künftig nicht erlaubt.
In der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses am 9. Mai 2016
stieß der Gesetzentwurf auf Kritik der Sachverständigen. So hält der Verbraucherzentrale Bundesverband die Verschreibung eines Medikamentes nur nach
direktem Kontakt zwischen Arzt und Patient für nicht zeitgemäß. Ein solches
pauschales gesetzliches Verbot der Fernverschreibung als Teil der Fernbehandlung widerspreche dem Ziel der Bundesregierung, die wohnort- und patientennahe Versorgung auch unter Zuhilfenahme digitaler Dienste zu fördern.
Dagegen hält die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA)
das Verbot von Online-Verschreibungen für geboten, um eine Aushöhlung der
Verschreibungspflicht und die Gefährdung des Patientenwohls zu verhindern.
Kritisch sahen die Experten auch die geplanten Änderungen für die EthikKommissionen. Die Bundesärztekammer wies darauf hin, dass die zuständige
Bundesoberbehörde die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission nur
„maßgeblich zu berücksichtigen“ habe. Bisher war die Zustimmung der Fachkommission zwingende Voraussetzung für die Genehmigung einer klinischen
Prüfung. Damit werde die Möglichkeit eröffnet, dass sich die Behörde über
die Stellungnahme der Ethik-Kommission hinwegsetzen könne.
Der Gesetzentwurf:
http://dipbt.bundestag.de > Dokumente > Drucksache 18/8034
Stellungnahme des Bundesrats:
www.bundesrat.de > Service > Archiv > Drucksache 120/16
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Politik
Ausgabe 09 / 16. 09.2016
Kurzmeldungen
Elfter Berliner Gesundheitspreis gestartet
16.09.16 (ams).„Migration und Gesundheit - Integration gestalten“
heißt das Thema der aktuellen Ausschreibung. Bundesweit gesucht
werden Projekte, die entweder eine gleichermaßen gute Gesundheitsversorgung für Menschen mit Migrationshintergrund fördern oder die
Integration von Fachkräften mit Migrationshintergrund ins deutsche
Gesundheitssystem. Die Bewerbungsfrist für den Berliner Gesundheitspreis 2017 läuft noch bis zum 30. November 2016.
Die Wettbewerbsunterlagen online:
www.berliner-gesundheitspreis.de
AOK als Arbeitgeber bei Schülern hoch im Kurs
16.09.16 (ams). Auf der Skala der Wunscharbeitgeber der Schüler
in Deutschland ging es für die AOK weiter nach oben. Mit Platz 13
im Schülerbarometer 2016 des Berliner Instituts trendence ist die
AOK nicht nur die bestplatzierte Krankenkasse, sondern liegt auch
bei den Unternehmen der Versicherungs- und Bankenbranche insgesamt vorn. Im Ranking stieg die AOK im Vergleich zu 2015 um drei
Plätze. In diesem Jahr haben sich rund 17.000 Jugendliche beteiligt.
Alle Ergebnisse des trendence-Schülerbarometer:
www.schuelerbarometer.de
JolinchenKids ziehen Zwischenbilanz
16.09.16 (ams). Rund 121.000 Familien hat die AOK mit ihrem
Präventionsprogramm „JolinchenKids“ bisher erreicht. Ziel ist,
Kindern bis sechs Jahren spielerisch das Thema Gesundheit näher
zu bringen. Das Programm ist auf jeweils drei Jahre angelegt. Seit
Einführung vor knapp zwei Jahren haben sich bundesweit rund
2.000 Kindertagesstätten an JolinchenKids beteiligt. Im Fokus
des Engagements stehen Kitas, Kindergärten und Schulen.
Zum Präventionsbericht der AOK:
www.aok-bv.de.de > Hintergrund > Dossiers > Prävention
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