1 von 7 Entwurf Gesetz vom ....., mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert: 1. Im § 18 erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 1 eingefügt: „(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.“ 2. Nach § 18 wird folgende Bestimmung als § 18a eingefügt: „§ 18a Dienstzuweisung (1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Vertragsbedienstete mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird. (2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen. (3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem zustimmt oder diese zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beim Rechtsträger, zu dem die Zuweisung erfolgen soll, erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. (4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem zustimmt oder diese im Interesse der interkommunalen Zusammenarbeit erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. (5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Vertragsbedienstete den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten ein. (6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Vertragsbedienstete tätig wird.“ VD-1582/117-2016 Fassung vom 5. September 2016 2 von 7 3. Der 7. und der 8. Abschnitt haben zu lauten: „7. Abschnitt Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen § 102 Pädagogische Fachkräfte (1) Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet. (2) Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungsund Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet. § 103 Dienstzeit (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit für pädagogische Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden. (2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die Fortbildung und die Verwaltungstätigkeit. Hierfür sind fünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden. (3) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes sind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Abs. 2 für die Leitung von bis zur drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen drei Stunden und für die Leitung von mehr als drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen fünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden. (4) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die Zeiten nach den Abs. 2 zweiter Satz und 3 auf das der Teilzeitbeschäftigung entsprechende Ausmaß. § 104 Urlaub (1) Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt, b) der Erholungsurlaub so weit wie möglich während der nach § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes nicht zum Kindergartenjahr zählenden Zeiten (Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres) zu verbrauchen ist, c) Zeiten einer allfälligen Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten und d) der Berechnung des Urlaubsverbrauches die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu legen ist. (2) Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt, b) diese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, und c) der Berechnung des Urlaubsverbrauches die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu legen ist. (3) Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 sind zu Beginn und am Ende des Zeitraumes nach § 2 Abs. 2 Z 2 des Schulzeitgesetzes 1985 bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet, wenn dies erforderlich ist. Sie sind zudem während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung heranzuziehen, wenn dies erforderlich ist. VD-1582/117-2016 Fassung vom 5. September 2016 3 von 7 (4) Die von pädagogischen Fachkräften nach § 102 Abs. 2, die während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden, erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 103 Abs. 1 nicht überschritten wird, durch a) Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder b) mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 109 Abs. 2 abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren. Im Übrigen gilt § 29 Abs. 3 sinngemäß. (5) Abs. 4 gilt nicht für Tätigkeiten nach Abs. 3 erster Satz und für Fortbildungen nach § 105. § 105 Fortbildung Die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung für pädagogische Fachkräfte richtet sich nach den Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes. § 106 Monatsentgelt (1) Pädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. (2) Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 3 dargestellt. (3) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. (4) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht. § 107 Dienstzulage für Leitungsaufgaben (1) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt. (2) Für die Leitung von Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen bestehen folgende Dienstzulagengruppen: a) Dienstzulagengruppe 1: für die Leitung von sechs oder mehr Gruppen, b) Dienstzulagengruppe 2: für die Leitung von fünf Gruppen, c) Dienstzulagengruppe 3: für die Leitung von vier Gruppen, d) Dienstzulagengruppe 4: für die Leitung von drei Gruppen, e) Dienstzulagengruppe 5: für die Leitung von zwei Gruppen, f) Dienstzulagengruppe 6: für die Leitung einer Gruppe. (3) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 beträgt: in der Dienstzulagengruppe 1 bis 10 11 bis 15 ab 16 1 2 3 4 5 6 360,7 329,5 300,9 237,5 180,7 113,3 Euro 385,4 349,6 317,1 251,6 192,3 120,8 414,9 374,7 338,3 269,5 203,9 130,3 VD-1582/117-2016 in den Entlohnungsstufen Fassung vom 5. September 2016 4 von 7 (4) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 beträgt: in der Dienstzulagengruppe 1 bis 10 11 bis 15 ab 16 1 2 3 4 5 6 304,8 274,8 251,0 198,1 150,7 94,5 Euro 321,6 291,6 264,5 209,9 160,4 100,8 342,5 312,5 282,2 224,8 170,1 108,7 in den Entlohnungsstufen (5) Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4. § 108 Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen (1) Pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt. (2) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 beträgt: in den Entlohnungsstufen 1 bis 5 6 bis 11 ab 12 Euro 114,84 161,25 229,08 (3) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 beträgt: in den Entlohnungsstufen 1 bis 5 6 bis 11 ab 12 Euro 96,5 135,5 192,5 § 109 Überstunden, Überstundenvergütung (1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die a) Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen betreuen, 35 Wochenstunden, b) bis zu drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen leiten, 32 Wochenstunden und c) mehr als drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen leiten, 30 Wochenstunden überschreitet. (2) Abweichend vom § 53 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b durch 138,56 und nach Abs. 1 lit. c durch 129,9 zu ermitteln. VD-1582/117-2016 Fassung vom 5. September 2016 5 von 7 8. Abschnitt Sonderbestimmungen für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen § 110 Assistenzkräfte (1) Assistenzkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungsund Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet. (2) Assistenzkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungsund Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet. § 111 Dienstzeit Die regelmäßige Wochendienstzeit für Assistenzkräfte beträgt für die Kinderbetreuung 40 Wochenstunden. § 112 Urlaub (1) Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 gilt § 104 Abs. 1 sinngemäß. (2) Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 gilt § 104 Abs. 2, 3 zweiter Satz, 4 und 5 sinngemäß. § 112a Monatsentgelt; Fortbildung (1) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 40 einzureihen. (2) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt. (3) Für Assistenzkräfte gilt § 105 sinngemäß.“ 4. § 125 hat zu lauten: „§ 125 Übergangsbestimmung für pädagogische Fachkräfte Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31.12.2016 bestehenden Einstufung in der bis dahin geltenden Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.“ 5. § 126 hat zu lauten: „§ 126 Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte (1) Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 12. G-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 50/2010, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 und sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31.12.2016 bestehenden Einstufung in die Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen. (2) Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten der 12. G-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 50/2010 und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1.“ VD-1582/117-2016 Fassung vom 5. September 2016 6 von 7 6. Die Anlage 3 hat zu lauten: „Anlage 3 (§ 106 Abs. 2) Entlohnungsschema ki (2016) Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe ki1 ki2 Euro 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 2.326,1 2.364,3 2.400,4 2.428,6 2.469,8 2.525,7 2.623,3 2.750,4 2.832,2 2.915,0 3.042,6 3.198,8 3.355,7 3.511,8 3.668,0 3.806,0 3.951,0 4.106,8 4.248,4 4.390,0 1.940,2 1.972,1 2.002,2 2.025,7 2.060,1 2.106,7 2.188,1 2.294,1 2.362,3 2.431,4 2.537,8 2.668,1 2.799,0 2.929,2 3.059,5 3.174,6 3.295,5 3.425,5 3.543,6 3.661,7“ 7. Die Anlage 4 hat zu lauten: „Anlage 4 (§ 112a Abs. 2) Entlohnungsschema Ak (2016) Entlohnungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 VD-1582/117-2016 Euro 1.537,1 1.559,5 1.581,9 1.690,6 1.712,7 1.735,1 1.757,5 1.779,7 1.824,0 1.846,4 1.868,9 1.891,5 1.964,7 1.991,1 2.016,4 2.042,7 2.076,9 2.112,7 Fassung vom 5. September 2016 7 von 7 19 20 2.149,1 2.185,4“ Artikel II Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. VD-1582/117-2016 Fassung vom 5. September 2016
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