Entwurf

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Entwurf
Gesetz vom ....., mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:
1. Im § 18 erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird folgende Bestimmung als
Abs. 1 eingefügt:
„(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur
dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete
einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine
Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete mit Aufgaben betraut wird, die sich von
seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.“
2. Nach § 18 wird folgende Bestimmung als § 18a eingefügt:
„§ 18a
Dienstzuweisung
(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Gemeinde, einem
Gemeindeverband oder einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine
Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Vertragsbedienstete mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen
wird.
(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann
auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.
(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur
zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem zustimmt oder diese zur Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebes beim Rechtsträger, zu dem die Zuweisung erfolgen soll, erforderlich ist; in diesem Fall
sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete
dem zustimmt oder diese im Interesse der interkommunalen Zusammenarbeit erforderlich ist; in diesem
Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu
berücksichtigen.
(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Vertragsbedienstete den dienstlichen
Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse
des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der
besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten ein.
(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den
zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Vertragsbedienstete tätig wird.“
VD-1582/117-2016
Fassung vom 5. September 2016
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3. Der 7. und der 8. Abschnitt haben zu lauten:
„7. Abschnitt
Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 102
Pädagogische Fachkräfte
(1) Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem
Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
richtet.
(2) Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungsund Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2
Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
§ 103
Dienstzeit
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit für pädagogische Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung
und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden.
(2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit,
die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die Fortbildung und die
Verwaltungstätigkeit. Hierfür sind fünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.
(3) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und
Kinderbetreuungsgesetzes sind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Abs. 2 für die Leitung
von bis zur drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen drei Stunden und für die
Leitung von mehr als drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen fünf Stunden
der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.
(4) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die Zeiten nach den Abs. 2 zweiter Satz und 3 auf das
der Teilzeitbeschäftigung entsprechende Ausmaß.
§ 104
Urlaub
(1) Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der
Maßgabe, dass
a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
b) der Erholungsurlaub so weit wie möglich während der nach § 2 Abs. 17 des Tiroler
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes nicht zum Kindergartenjahr zählenden Zeiten
(Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres) zu verbrauchen ist,
c) Zeiten einer allfälligen Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als
verbrauchter Erholungsurlaub gelten und
d) der Berechnung des Urlaubsverbrauches die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu
legen ist.
(2) Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der
Maßgabe, dass
a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
b) diese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist, und
c) der Berechnung des Urlaubsverbrauches die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu
legen ist.
(3) Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 sind zu Beginn und am Ende des Zeitraumes nach
§ 2 Abs. 2 Z 2 des Schulzeitgesetzes 1985 bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur
Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet, wenn dies
erforderlich ist. Sie sind zudem während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung
heranzuziehen, wenn dies erforderlich ist.
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Fassung vom 5. September 2016
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(4) Die von pädagogischen Fachkräften nach § 102 Abs. 2, die während der Zeiten außerhalb des
Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden, erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die
regelmäßige Wochendienstzeit nach § 103 Abs. 1 nicht überschritten wird, durch
a) Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres
auszugleichen oder
b) mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 109 Abs. 2 abzugelten. Die Grundvergütung ist
nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.
Im Übrigen gilt § 29 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Tätigkeiten nach Abs. 3 erster Satz und für Fortbildungen nach § 105.
§ 105
Fortbildung
Die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung für pädagogische Fachkräfte richtet sich nach den
Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes.
§ 106
Monatsentgelt
(1) Pädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und
ki2 einzureihen.
(2) Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische
Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der
vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 und 2 je Entlohnungsstufe ist in der
Anlage 3 dargestellt.
(3) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(4) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht.
§ 107
Dienstzulage für Leitungsaufgaben
(1) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Kinderbildungs- und
Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die
Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2) Für die Leitung von Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen bestehen
folgende Dienstzulagengruppen:
a) Dienstzulagengruppe 1: für die Leitung von sechs oder mehr Gruppen,
b) Dienstzulagengruppe 2: für die Leitung von fünf Gruppen,
c) Dienstzulagengruppe 3: für die Leitung von vier Gruppen,
d) Dienstzulagengruppe 4: für die Leitung von drei Gruppen,
e) Dienstzulagengruppe 5: für die Leitung von zwei Gruppen,
f) Dienstzulagengruppe 6: für die Leitung einer Gruppe.
(3) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte nach
§ 102 Abs. 1 beträgt:
in der
Dienstzulagengruppe
1 bis 10
11 bis 15
ab 16
1
2
3
4
5
6
360,7
329,5
300,9
237,5
180,7
113,3
Euro
385,4
349,6
317,1
251,6
192,3
120,8
414,9
374,7
338,3
269,5
203,9
130,3
VD-1582/117-2016
in den Entlohnungsstufen
Fassung vom 5. September 2016
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(4) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte nach
§ 102 Abs. 2 beträgt:
in der
Dienstzulagengruppe
1 bis 10
11 bis 15
ab 16
1
2
3
4
5
6
304,8
274,8
251,0
198,1
150,7
94,5
Euro
321,6
291,6
264,5
209,9
160,4
100,8
342,5
312,5
282,2
224,8
170,1
108,7
in den Entlohnungsstufen
(5) Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen
vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro
Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.
§ 108
Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen
(1) Pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen betreuen und die besonderen
Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und
Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe und
die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte
nach § 102 Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen
1 bis 5
6 bis 11
ab 12
Euro
114,84
161,25
229,08
(3) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte
nach § 102 Abs. 2 beträgt:
in den Entlohnungsstufen
1 bis 5
6 bis 11
ab 12
Euro
96,5
135,5
192,5
§ 109
Überstunden, Überstundenvergütung
(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von
pädagogischen Fachkräften, die
a) Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen betreuen, 35 Wochenstunden,
b) bis zu drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen leiten,
32 Wochenstunden und
c) mehr als drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen leiten,
30 Wochenstunden
überschreitet.
(2) Abweichend vom § 53 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden durch die Teilung des
Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b durch 138,56 und
nach Abs. 1 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.
VD-1582/117-2016
Fassung vom 5. September 2016
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8. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 110
Assistenzkräfte
(1) Assistenzkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungsund Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2
Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
(2) Assistenzkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungsund Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2
Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
§ 111
Dienstzeit
Die regelmäßige Wochendienstzeit für Assistenzkräfte beträgt für die Kinderbetreuung
40 Wochenstunden.
§ 112
Urlaub
(1) Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 gilt § 104 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 gilt § 104 Abs. 2, 3 zweiter Satz, 4 und 5 sinngemäß.
§ 112a
Monatsentgelt; Fortbildung
(1) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 40 einzureihen.
(2) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das
Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 je Entlohnungsstufe ist in der
Anlage 4 dargestellt.
(3) Für Assistenzkräfte gilt § 105 sinngemäß.“
4. § 125 hat zu lauten:
„§ 125
Übergangsbestimmung für pädagogische Fachkräfte
Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab
dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe
ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31.12.2016
bestehenden Einstufung in der bis dahin geltenden Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.“
5. § 126 hat zu lauten:
„§ 126
Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte
(1) Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 12.
G-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 50/2010, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die
Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 110
Abs. 2 und sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am
31.12.2016 bestehenden Einstufung in die Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen.
(2) Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten der 12. G-VBG-Novelle, LGBl.
Nr. 50/2010 und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte
nach § 110 Abs. 1.“
VD-1582/117-2016
Fassung vom 5. September 2016
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6. Die Anlage 3 hat zu lauten:
„Anlage 3 (§ 106 Abs. 2)
Entlohnungsschema ki (2016)
Entlohnungsstufe
Entlohnungsgruppe
ki1
ki2
Euro
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
2.326,1
2.364,3
2.400,4
2.428,6
2.469,8
2.525,7
2.623,3
2.750,4
2.832,2
2.915,0
3.042,6
3.198,8
3.355,7
3.511,8
3.668,0
3.806,0
3.951,0
4.106,8
4.248,4
4.390,0
1.940,2
1.972,1
2.002,2
2.025,7
2.060,1
2.106,7
2.188,1
2.294,1
2.362,3
2.431,4
2.537,8
2.668,1
2.799,0
2.929,2
3.059,5
3.174,6
3.295,5
3.425,5
3.543,6
3.661,7“
7. Die Anlage 4 hat zu lauten:
„Anlage 4 (§ 112a Abs. 2)
Entlohnungsschema Ak (2016)
Entlohnungsstufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
VD-1582/117-2016
Euro
1.537,1
1.559,5
1.581,9
1.690,6
1.712,7
1.735,1
1.757,5
1.779,7
1.824,0
1.846,4
1.868,9
1.891,5
1.964,7
1.991,1
2.016,4
2.042,7
2.076,9
2.112,7
Fassung vom 5. September 2016
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19
20
2.149,1
2.185,4“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
VD-1582/117-2016
Fassung vom 5. September 2016