1 von 6 Entwurf Gesetz vom ……., mit dem das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2016, wird wie folgt geändert: 1. Der 7. und der 8. Abschnitt haben zu lauten: „7. Abschnitt Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen § 81 Pädagogische Fachkräfte (1) Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet. (2) Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungsund Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet. § 82 Dienstzeit (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit für pädagogische Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden. (2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die Fortbildung und die Verwaltungstätigkeit. Hierfür sind fünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden. (3) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes sind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Abs. 2 für die Leitung von bis zur drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen drei Stunden und für die Leitung von mehr als drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen fünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden. (4) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die Zeiten nach den Abs. 2 zweiter Satz und 3 auf das der Teilzeitbeschäftigung entsprechende Ausmaß. VD-1606/101-2016 Fassung vom 5. September 2016 2 von 6 § 83 Urlaub (1) Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 gelten die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt, b) der Erholungsurlaub so weit wie möglich während der nach § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes nicht zum Kindergartenjahr zählenden Zeiten (Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres) zu verbrauchen ist, c) Zeiten einer allfälligen Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten und d) der Berechnung des Urlaubsverbrauches die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu legen ist. (2) Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 gelten die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt, b) diese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, und c) der Berechnung des Urlaubsverbrauches die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu legen ist. (3) Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 sind zu Beginn und am Ende des Zeitraumes nach § 2 Abs. 2 Z 2 des Schulzeitgesetzes 1985 bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet, wenn dies erforderlich ist. Sie sind zudem während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung heranzuziehen, wenn dies erforderlich ist. (4) Die von pädagogischen Fachkräften nach § 81 Abs. 2, die während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden, erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 82 Abs. 1 nicht überschritten wird, durch a) Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder b) mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 88 Abs. 2 abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren. Im Übrigen gilt § 28 Abs. 3 sinngemäß. (5) Abs. 4 gilt nicht für Tätigkeiten nach Abs. 3 erster Satz und für Fortbildungen nach § 84. § 84 Fortbildung Die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung für pädagogische Fachkräfte richtet sich nach den Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes. § 85 Monatsentgelt (1) Pädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. (2) Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte in den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 beträgt: in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe ki1 ki2 Euro 1 2 3 VD-1606/101-2016 2.326,1 2.364,3 2.400,4 1.940,2 1.972,1 2.002,2 Fassung vom 5. September 2016 3 von 6 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 2.428,6 2.469,8 2.525,7 2.623,3 2.750,4 2.832,2 2.915,0 3.042,6 3.198,8 3.355,7 3.511,8 3.668,0 3.806,0 3.951,0 4.106,8 4.248,4 4.390,0 2.025,7 2.060,1 2.106,7 2.188,1 2.294,1 2.362,3 2.431,4 2.537,8 2.668,1 2.799,0 2.929,2 3.059,5 3.174,6 3.295,5 3.425,5 3.543,6 3.661,7 (3) Die allgemeine Zulage nach § 48 lit. a gebührt nicht. § 86 Dienstzulage für Leitungsaufgaben (1) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt. (2) Für die Leitung von Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen bestehen folgende Dienstzulagengruppen: a) Dienstzulagengruppe 1: für die Leitung von sechs oder mehr Gruppen, b) Dienstzulagengruppe 2: für die Leitung von fünf Gruppen, c) Dienstzulagengruppe 3: für die Leitung von vier Gruppen, d) Dienstzulagengruppe 4: für die Leitung von drei Gruppen, e) Dienstzulagengruppe 5: für die Leitung von zwei Gruppen, f) Dienstzulagengruppe 6: für die Leitung einer Gruppe. (3) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 beträgt: in der Dienstzulagengruppe 1 bis 10 11 bis 15 ab 16 1 2 3 4 5 6 360,7 329,5 300,9 237,5 180,7 113,3 Euro 385,4 349,6 317,1 251,6 192,3 120,8 414,9 374,7 338,3 269,5 203,9 130,3 VD-1606/101-2016 in den Entlohnungsstufen Fassung vom 5. September 2016 4 von 6 (4) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 beträgt: in der Dienstzulagengruppe 1 bis 10 11 bis 15 ab 16 1 2 3 4 5 6 304,8 274,8 251,0 198,1 150,7 94,5 Euro 321,6 291,6 264,5 209,9 160,4 100,8 342,5 312,5 282,2 224,8 170,1 108,7 in den Entlohnungsstufen (5) Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4. § 87 Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen (1) Pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt. (2) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 beträgt: in den Entlohnungsstufen 1 bis 5 6 bis 11 ab 12 Euro 114,84 161,25 229,08 (3) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 beträgt: in den Entlohnungsstufen 1 bis 5 6 bis 11 ab 12 Euro 96,5 135,5 192,5 § 88 Überstunden, Überstundenvergütung (1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die a) Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen betreuen, 35 Wochenstunden, b) bis zu drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen leiten, 32 Wochenstunden und c) mehr als drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen leiten, 30 Wochenstunden überschreitet. (2) Abweichend vom § 53 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b durch 138,56 und nach Abs. 1 lit. c durch 129,9 zu ermitteln. VD-1606/101-2016 Fassung vom 5. September 2016 5 von 6 § 89 Vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung (1) Pädagogische Fachkräfte können in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres ohne ihre Zustimmung einer anderen Gemeinde vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn dort eine gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppe im Sinn des § 2 Abs. 9 des Tiroler Kinderbildungsund Kinderbetreuungsgesetzes unter Beteiligung der zuweisenden Gemeinde geführt wird. (2) Eine vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung nach Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung. Für deren Dauer gilt die Kinderbetreuungseinrichtung, in der die gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppe geführt wird, als Dienststelle. Der Bürgermeister der Standortgemeinde ist im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesenen pädagogischen Fachkräfte; gegenüber diesen obliegen ihm jedoch ausschließlich die Ausübung der Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen. 8. Abschnitt Sonderbestimmungen für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen § 90 Assistenzkräfte (1) Assistenzkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungsund Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet. (2) Assistenzkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungsund Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet. § 90a Dienstzeit Die regelmäßige Wochendienstzeit für Assistenzkräfte beträgt für die Kinderbetreuung 40 Wochenstunden. § 90b Urlaub (1) Für Assistenzkräfte nach § 90 Abs. 1 gilt § 83 Abs. 1 sinngemäß. (2) Für Assistenzkräfte nach § 90 Abs. 2 gilt § 83 Abs. 2, 3 zweiter Satz, 4 und 5 sinngemäß. § 90c Monatsentgelt, Fortbildung und vorübergehende Dienstzuteilung (1) Assistenzkräfte nach § 90 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 einzureihen. (2) Assistenzkräfte nach § 90 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt: in der Entlohnungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 VD-1606/101-2016 Euro 1.537,1 1.559,5 1.581,9 1.690,6 1.712,7 1.735,1 1.757,5 1.779,7 1.824,0 1.846,4 1.868,9 1.891,5 1.964,7 Fassung vom 5. September 2016 6 von 6 14 15 16 17 18 19 20 1.991,1 2.016,4 2.042,7 2.076,9 2.112,7 2.149,1 2.185,4 (3) Für Assistenzkräfte gelten die §§ 84 und 89 sinngemäß.“ 2. § 95b hat zu lauten: „§ 95b Übergangsbestimmung für pädagogische Fachkräfte Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung in der bis dahin geltenden Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.“ 3. § 96 hat zu lauten: „§ 96 Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte (1) Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2010, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, gelten ab 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 90 Abs. 2 und sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung in die Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen. (2) Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2010, und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 90 Abs. 1.“ Artikel II Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. VD-1606/101-2016 Fassung vom 5. September 2016
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