Entwurf

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Entwurf
Gesetz vom ……., mit dem das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 85/2016, wird wie folgt geändert:
1. Der 7. und der 8. Abschnitt haben zu lauten:
„7. Abschnitt
Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 81
Pädagogische Fachkräfte
(1) Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem
Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
richtet.
(2) Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungsund Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2
Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
§ 82
Dienstzeit
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit für pädagogische Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung
und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden.
(2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit,
die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die Fortbildung und die
Verwaltungstätigkeit. Hierfür sind fünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.
(3) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und
Kinderbetreuungsgesetzes sind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Abs. 2 für die Leitung
von bis zur drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen drei Stunden und für die
Leitung von mehr als drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen fünf Stunden
der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.
(4) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die Zeiten nach den Abs. 2 zweiter Satz und 3 auf das
der Teilzeitbeschäftigung entsprechende Ausmaß.
VD-1606/101-2016
Fassung vom 5. September 2016
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§ 83
Urlaub
(1) Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 gelten die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der
Maßgabe, dass
a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
b) der Erholungsurlaub so weit wie möglich während der nach § 2 Abs. 17 des Tiroler
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes nicht zum Kindergartenjahr zählenden Zeiten
(Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres) zu verbrauchen ist,
c) Zeiten einer allfälligen Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als
verbrauchter Erholungsurlaub gelten und
d) der Berechnung des Urlaubsverbrauches die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu
legen ist.
(2) Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 gelten die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der
Maßgabe, dass
a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
b) diese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist, und
c) der Berechnung des Urlaubsverbrauches die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu
legen ist.
(3) Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 sind zu Beginn und am Ende des Zeitraumes nach § 2
Abs. 2 Z 2 des Schulzeitgesetzes 1985 bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur
Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet, wenn dies
erforderlich ist. Sie sind zudem während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung
heranzuziehen, wenn dies erforderlich ist.
(4) Die von pädagogischen Fachkräften nach § 81 Abs. 2, die während der Zeiten außerhalb des
Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden, erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die
regelmäßige Wochendienstzeit nach § 82 Abs. 1 nicht überschritten wird, durch
a) Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres
auszugleichen oder
b) mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 88 Abs. 2 abzugelten. Die Grundvergütung ist
nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.
Im Übrigen gilt § 28 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Tätigkeiten nach Abs. 3 erster Satz und für Fortbildungen nach § 84.
§ 84
Fortbildung
Die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung für pädagogische Fachkräfte richtet sich nach den
Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes.
§ 85
Monatsentgelt
(1) Pädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und
ki2 einzureihen.
(2) Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische
Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der
vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte in den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 beträgt:
in der Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe
ki1
ki2
Euro
1
2
3
VD-1606/101-2016
2.326,1
2.364,3
2.400,4
1.940,2
1.972,1
2.002,2
Fassung vom 5. September 2016
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4
5
6
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8
9
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12
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16
17
18
19
20
2.428,6
2.469,8
2.525,7
2.623,3
2.750,4
2.832,2
2.915,0
3.042,6
3.198,8
3.355,7
3.511,8
3.668,0
3.806,0
3.951,0
4.106,8
4.248,4
4.390,0
2.025,7
2.060,1
2.106,7
2.188,1
2.294,1
2.362,3
2.431,4
2.537,8
2.668,1
2.799,0
2.929,2
3.059,5
3.174,6
3.295,5
3.425,5
3.543,6
3.661,7
(3) Die allgemeine Zulage nach § 48 lit. a gebührt nicht.
§ 86
Dienstzulage für Leitungsaufgaben
(1) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Kinderbildungs- und
Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die
Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2) Für die Leitung von Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen bestehen
folgende Dienstzulagengruppen:
a) Dienstzulagengruppe 1: für die Leitung von sechs oder mehr Gruppen,
b) Dienstzulagengruppe 2: für die Leitung von fünf Gruppen,
c) Dienstzulagengruppe 3: für die Leitung von vier Gruppen,
d) Dienstzulagengruppe 4: für die Leitung von drei Gruppen,
e) Dienstzulagengruppe 5: für die Leitung von zwei Gruppen,
f) Dienstzulagengruppe 6: für die Leitung einer Gruppe.
(3) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte nach
§ 81 Abs. 1 beträgt:
in der
Dienstzulagengruppe
1 bis 10
11 bis 15
ab 16
1
2
3
4
5
6
360,7
329,5
300,9
237,5
180,7
113,3
Euro
385,4
349,6
317,1
251,6
192,3
120,8
414,9
374,7
338,3
269,5
203,9
130,3
VD-1606/101-2016
in den Entlohnungsstufen
Fassung vom 5. September 2016
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(4) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte nach
§ 81 Abs. 2 beträgt:
in der
Dienstzulagengruppe
1 bis 10
11 bis 15
ab 16
1
2
3
4
5
6
304,8
274,8
251,0
198,1
150,7
94,5
Euro
321,6
291,6
264,5
209,9
160,4
100,8
342,5
312,5
282,2
224,8
170,1
108,7
in den Entlohnungsstufen
(5) Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen
vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro
Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.
§ 87
Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen
(1) Pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen betreuen und die besonderen
Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und
Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe und
die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte
nach § 81 Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen
1 bis 5
6 bis 11
ab 12
Euro
114,84
161,25
229,08
(3) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte
nach § 81 Abs. 2 beträgt:
in den Entlohnungsstufen
1 bis 5
6 bis 11
ab 12
Euro
96,5
135,5
192,5
§ 88
Überstunden, Überstundenvergütung
(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von
pädagogischen Fachkräften, die
a) Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen betreuen, 35 Wochenstunden,
b) bis zu drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen leiten,
32 Wochenstunden und
c) mehr als drei Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen leiten,
30 Wochenstunden
überschreitet.
(2) Abweichend vom § 53 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden durch die Teilung des
Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b durch 138,56 und
nach Abs. 1 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.
VD-1606/101-2016
Fassung vom 5. September 2016
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§ 89
Vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung
(1) Pädagogische Fachkräfte können in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres ohne ihre
Zustimmung einer anderen Gemeinde vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn dort
eine gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppe im Sinn des § 2 Abs. 9 des Tiroler Kinderbildungsund Kinderbetreuungsgesetzes unter Beteiligung der zuweisenden Gemeinde geführt wird.
(2) Eine vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung nach Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung. Für
deren Dauer gilt die Kinderbetreuungseinrichtung, in der die gemeindeübergreifende
Kinderbetreuungsgruppe geführt wird, als Dienststelle. Der Bürgermeister der Standortgemeinde ist im
Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesenen
pädagogischen Fachkräfte; gegenüber diesen obliegen ihm jedoch ausschließlich die Ausübung der
Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen.
8. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 90
Assistenzkräfte
(1) Assistenzkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungsund Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2
Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
(2) Assistenzkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungsund Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2
Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
§ 90a
Dienstzeit
Die regelmäßige Wochendienstzeit für Assistenzkräfte beträgt für die Kinderbetreuung 40
Wochenstunden.
§ 90b
Urlaub
(1) Für Assistenzkräfte nach § 90 Abs. 1 gilt § 83 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Für Assistenzkräfte nach § 90 Abs. 2 gilt § 83 Abs. 2, 3 zweiter Satz, 4 und 5 sinngemäß.
§ 90c
Monatsentgelt, Fortbildung und vorübergehende Dienstzuteilung
(1) Assistenzkräfte nach § 90 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 einzureihen.
(2) Assistenzkräfte nach § 90 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das
Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:
in der Entlohnungsstufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
VD-1606/101-2016
Euro
1.537,1
1.559,5
1.581,9
1.690,6
1.712,7
1.735,1
1.757,5
1.779,7
1.824,0
1.846,4
1.868,9
1.891,5
1.964,7
Fassung vom 5. September 2016
6 von 6
14
15
16
17
18
19
20
1.991,1
2.016,4
2.042,7
2.076,9
2.112,7
2.149,1
2.185,4
(3) Für Assistenzkräfte gelten die §§ 84 und 89 sinngemäß.“
2. § 95b hat zu lauten:
㤠95b
Übergangsbestimmung für pädagogische Fachkräfte
Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab
1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des
Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016
bestehenden Einstufung in der bis dahin geltenden Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.“
3. § 96 hat zu lauten:
㤠96
Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte
(1) Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der
8. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2010, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die
Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, gelten ab 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 90 Abs. 2 und
sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember
2016 bestehenden Einstufung in die Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen.
(2) Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2010,
und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 90
Abs. 1.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
VD-1606/101-2016
Fassung vom 5. September 2016