Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeiner Teil A. B. C. II

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Erläuternde Bemerkungen
zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz geändert wird
I.
Allgemeiner Teil
A.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen dienstrechtlichen Sonderbestimmungen für pädagogische
Fachkräfte und Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen an die Novelle LGBl. Nr. 88/2016 zum
Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz angepasst werden.
Aufgrund der Novelle LGBl. Nr. 88/2016 zum Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, die
am 1. September 2016 in Kraft getreten ist, sind legistische Anpassungen im Bereich des Dienstrechtes
für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte notwendig geworden. Die vorgenommene
Flexibilisierung der Kinderbetreuung nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz soll
sich auch in den dienstrechtlichen Bestimmungen niederschlagen. Die bestehenden Regelungen lassen
kaum Spielraum zu, da pädagogische Fachkräfte grundsätzlich in Zeiten außerhalb des
Kindergartenjahres beurlaubt sind und eine Heranziehung zur Dienstleistung nur aufgrund einer
Sonderbestimmung möglich ist. Demgegenüber sind Assistenzkräfte zur ganzjährigen Dienstleistung
verpflichtet und ist eine Regelung der Dienstleistung, bezogen auf das Kindergartenjahr, nicht möglich.
Kinderbetreuungseinrichtungen können aber nur dann ganzjährig geöffnet werden, wenn hierfür ein
unmittelbarer Bedarf besteht.
Aufgrund dessen sollen nunmehr – wie auch im Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 –
dienstrechtlich sowohl für pädagogische Fachkräfte, als auch für Assistenzkräfte zwei
Beschäftigungsmodelle implementiert werden mit der Möglichkeit, Vertragsbedienstete in
Kinderbetreuungseinrichtungen ganzjährig zu beschäftigen, wobei die Dienstleistung je nach Bedarf
einerseits während des Kinderbetreuungsjahres und andererseits während des Kindergartenjahres erbracht
werden kann.
B.
Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden
Gesetzes ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 B-VG.
C.
Das Inkrafttreten eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes lässt für die Stadt Innsbruck
Mehrkosten in der Höhe von durchschnittlich jährlich ca. 0,81 Mio. Euro, bezogen auf einen achtjährigen
Beobachtungszeitraum, erwarten.
II.
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Art. I:
Zu Z 1 (7. und 8. Abschnitt, §§ 81 bis 90c):
Durch die Z 1 werden die Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte in
Kinderbetreuungseinrichtungen (7. Abschnitt) und die Sonderbestimmungen für Assistenzkräfte in
Kinderbetreuungseinrichtungen (8. Abschnitt) neu gefasst.
Zum einen erfolgt eine legistische Anpassung an die Novelle LGBl. Nr. 88/2016
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zum anderen
Beschäftigungsmodelle für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte, insbesondere im
Ferienbetreuungen, erweitert und damit flexibler gestaltet sowie weitere erforderliche
vorgenommen.
VD-1606/101-2016
zum Tiroler
werden die
Hinblick auf
Änderungen
Fassung vom 5. September 2016
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Legistische Anpassungen an die Novelle LGBl. Nr. 88/2010:
Mit der Novelle LGBl. Nr. 88/2016 zum Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz wurde vom
Konzept der heilpädagogischen Kinderbetreuung zugunsten einer Betreuung nach inklusiven Grundsätzen
abgegangen.
Die
dienstrechtlichen
Bestimmungen
für
pädagogische
Fachkräfte
in
Kinderbetreuungseinrichtungen im Zusammenhang mit der Betreuung von heilpädagogischen Gruppen
sollen daher entsprechend angepasst werden. Dies betrifft die Bestimmungen über die Dienstzeit
betreffend die Vor- und Nachbereitung (§ 81 Abs. 3 alt, § 82 Abs. 2 neu), über die Dienstzulagen für
Leitungsaufgaben (§ 86 Abs. 2), über die Dienstzulage für die Betreuung von heilpädagogischen Gruppen
(§ 88 alt, § 87 neu) und über die Überstunden (§ 89 alt, § 88 neu).
Neue Beschäftigungsmodelle für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte:
Pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte sollen in Zukunft ihre Dienstleistung entweder während der
Zeit des Kinderbetreuungsjahres (Pädagogische Fachkräfte bzw. Assistenzkräfte ohne Ferien, §§ 81
Abs. 1 bzw. 90 Abs. 1) oder während der Zeit des Kindergartenjahres (Pädagogische Fachkräfte bzw.
Assistenzkräfte mit Ferien, §§ 81 Abs. 2 bzw. 90 Abs. 2) erbringen können.
Je nach gewähltem Modell bestehen bei den pädagogischen Fachkräften unterschiedliche Bestimmungen
für den Urlaub (§ 83), das Monatsentgelt (§ 85), die Dienstzulage für Leitungsaufgaben (§ 86) und die
Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen (§ 87) sowie bei den Assistenzkräften
unterschiedliche Bestimmungen für den Urlaub (§ 90b) und das Monatsentgelt (§ 90c Abs. 1 und 2).
Sonstige Änderungen:
- Im § 82 Abs. 3 (§ 81 Abs. 4 alt) soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit dem erhöhten
Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Leitung größerer Kinderbetreuungseinrichtungen auch
ein höherer Zeitbedarf für die Durchführung dieser Tätigkeiten verbunden ist.
- Die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung ist im Tiroler Kinderbildungs- und
Kinderbetreuungsgesetz abschließend geregelt, weshalb auf die dort geltenden Bestimmungen
verwiesen werden kann (§ 84).
- Die Anzahl der Kinder, die in Kinderbetreuungseinrichtungen betreut werden, hat in den letzten Jahren
teilweise zu einer Vergrößerung der Einrichtungen geführt. Durch diese Vergrößerung ist es zu einem
spürbaren Mehraufwand für die Leitung derartigen Einrichtungen gekommen. Um diesem Umstand
Rechnung zu tragen, sollen die Dienstzulagengruppen um eine zusätzliche Gruppe erweitert werden
(§ 86).
- Um eine vorübergehende Zuweisung von pädagogischen Fachkräften und Assistenzkräften zur
Dienstleistung an andere Gemeinden zu ermöglichen, soll die bisherige Bestimmung des § 111 des
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
übernommen werden (§ 89).
Zu den Z 2 (§ 95b Abs. 2) und 3 (§ 96):
Diese Bestimmungen enthalten das Übergangsrecht für bestehende Dienstverträge.
Zu Art. II:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
VD-1606/101-2016
Fassung vom 5. September 2016