1 von 2 Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz geändert wird I. Allgemeiner Teil A. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen dienstrechtlichen Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen an die Novelle LGBl. Nr. 88/2016 zum Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz angepasst werden. Aufgrund der Novelle LGBl. Nr. 88/2016 zum Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, die am 1. September 2016 in Kraft getreten ist, sind legistische Anpassungen im Bereich des Dienstrechtes für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte notwendig geworden. Die vorgenommene Flexibilisierung der Kinderbetreuung nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz soll sich auch in den dienstrechtlichen Bestimmungen niederschlagen. Die bestehenden Regelungen lassen kaum Spielraum zu, da pädagogische Fachkräfte grundsätzlich in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind und eine Heranziehung zur Dienstleistung nur aufgrund einer Sonderbestimmung möglich ist. Demgegenüber sind Assistenzkräfte zur ganzjährigen Dienstleistung verpflichtet und ist eine Regelung der Dienstleistung, bezogen auf das Kindergartenjahr, nicht möglich. Kinderbetreuungseinrichtungen können aber nur dann ganzjährig geöffnet werden, wenn hierfür ein unmittelbarer Bedarf besteht. Aufgrund dessen sollen nunmehr – wie auch im Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 – dienstrechtlich sowohl für pädagogische Fachkräfte, als auch für Assistenzkräfte zwei Beschäftigungsmodelle implementiert werden mit der Möglichkeit, Vertragsbedienstete in Kinderbetreuungseinrichtungen ganzjährig zu beschäftigen, wobei die Dienstleistung je nach Bedarf einerseits während des Kinderbetreuungsjahres und andererseits während des Kindergartenjahres erbracht werden kann. B. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 B-VG. C. Das Inkrafttreten eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes lässt für die Stadt Innsbruck Mehrkosten in der Höhe von durchschnittlich jährlich ca. 0,81 Mio. Euro, bezogen auf einen achtjährigen Beobachtungszeitraum, erwarten. II. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Zu Art. I: Zu Z 1 (7. und 8. Abschnitt, §§ 81 bis 90c): Durch die Z 1 werden die Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen (7. Abschnitt) und die Sonderbestimmungen für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen (8. Abschnitt) neu gefasst. Zum einen erfolgt eine legistische Anpassung an die Novelle LGBl. Nr. 88/2016 Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zum anderen Beschäftigungsmodelle für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte, insbesondere im Ferienbetreuungen, erweitert und damit flexibler gestaltet sowie weitere erforderliche vorgenommen. VD-1606/101-2016 zum Tiroler werden die Hinblick auf Änderungen Fassung vom 5. September 2016 2 von 2 Legistische Anpassungen an die Novelle LGBl. Nr. 88/2010: Mit der Novelle LGBl. Nr. 88/2016 zum Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz wurde vom Konzept der heilpädagogischen Kinderbetreuung zugunsten einer Betreuung nach inklusiven Grundsätzen abgegangen. Die dienstrechtlichen Bestimmungen für pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen im Zusammenhang mit der Betreuung von heilpädagogischen Gruppen sollen daher entsprechend angepasst werden. Dies betrifft die Bestimmungen über die Dienstzeit betreffend die Vor- und Nachbereitung (§ 81 Abs. 3 alt, § 82 Abs. 2 neu), über die Dienstzulagen für Leitungsaufgaben (§ 86 Abs. 2), über die Dienstzulage für die Betreuung von heilpädagogischen Gruppen (§ 88 alt, § 87 neu) und über die Überstunden (§ 89 alt, § 88 neu). Neue Beschäftigungsmodelle für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte: Pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte sollen in Zukunft ihre Dienstleistung entweder während der Zeit des Kinderbetreuungsjahres (Pädagogische Fachkräfte bzw. Assistenzkräfte ohne Ferien, §§ 81 Abs. 1 bzw. 90 Abs. 1) oder während der Zeit des Kindergartenjahres (Pädagogische Fachkräfte bzw. Assistenzkräfte mit Ferien, §§ 81 Abs. 2 bzw. 90 Abs. 2) erbringen können. Je nach gewähltem Modell bestehen bei den pädagogischen Fachkräften unterschiedliche Bestimmungen für den Urlaub (§ 83), das Monatsentgelt (§ 85), die Dienstzulage für Leitungsaufgaben (§ 86) und die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen (§ 87) sowie bei den Assistenzkräften unterschiedliche Bestimmungen für den Urlaub (§ 90b) und das Monatsentgelt (§ 90c Abs. 1 und 2). Sonstige Änderungen: - Im § 82 Abs. 3 (§ 81 Abs. 4 alt) soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Leitung größerer Kinderbetreuungseinrichtungen auch ein höherer Zeitbedarf für die Durchführung dieser Tätigkeiten verbunden ist. - Die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung ist im Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz abschließend geregelt, weshalb auf die dort geltenden Bestimmungen verwiesen werden kann (§ 84). - Die Anzahl der Kinder, die in Kinderbetreuungseinrichtungen betreut werden, hat in den letzten Jahren teilweise zu einer Vergrößerung der Einrichtungen geführt. Durch diese Vergrößerung ist es zu einem spürbaren Mehraufwand für die Leitung derartigen Einrichtungen gekommen. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sollen die Dienstzulagengruppen um eine zusätzliche Gruppe erweitert werden (§ 86). - Um eine vorübergehende Zuweisung von pädagogischen Fachkräften und Assistenzkräften zur Dienstleistung an andere Gemeinden zu ermöglichen, soll die bisherige Bestimmung des § 111 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz übernommen werden (§ 89). Zu den Z 2 (§ 95b Abs. 2) und 3 (§ 96): Diese Bestimmungen enthalten das Übergangsrecht für bestehende Dienstverträge. Zu Art. II: Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. VD-1606/101-2016 Fassung vom 5. September 2016
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