Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeiner Teil A. B. C. II

1 von 3
Erläuternde Bemerkungen
zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 geändert
wird
I.
Allgemeiner Teil
A.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen zwei wesentliche Änderungen im GemeindeVertragsbedienstetengesetz 2012 vorgenommen werden:
- die Schaffung einer Bestimmung betreffend die Möglichkeit der Zuweisung von Vertragsbediensteten
der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände zu anderen Gemeinden, zu Gemeindeverbänden oder zu
anderen Rechtsträgern und
- die Anpassung der dienstrechtlichen Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte und
Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen an die Novelle LGBl. Nr. 88/2016 zum Tiroler
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz.
1. Mit der Schaffung einer Bestimmung über die Dienstzuweisung soll die Möglichkeit eröffnet werden,
Dienstzuweisungen zu anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen Rechtsträgern
vorzunehmen. Damit können gemeindeübergreifende Kooperationen auch dienstrechtlich gelöst und
somit weitergehende Synergieeffekte durch die Zusammenlegung von Aufgaben genutzt werden.
2. Aufgrund der Novelle LGBl. Nr. 88/2016 zum Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz,
die am 1. September 2016 in Kraft getreten ist, sind legistische Anpassungen im Bereich des
Dienstrechtes für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte notwendig geworden. Die vorgenommene
Flexibilisierung der Kinderbetreuung nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz soll
sich auch in den dienstrechtlichen Bestimmungen niederschlagen. Die bestehenden Regelungen lassen
kaum Spielraum zu, da pädagogische Fachkräfte grundsätzlich in Zeiten außerhalb des
Kindergartenjahres beurlaubt sind und eine Heranziehung zur Dienstleistung nur aufgrund einer
Sonderbestimmung möglich ist. Demgegenüber sind Assistenzkräfte zur ganzjährigen Dienstleistung
verpflichtet und ist eine Regelung der Dienstleistung, bezogen auf das Kindergartenjahr, nicht möglich.
Gerade in kleinen Gemeinden können aber Kinderbetreuungseinrichtungen nur dann ganzjährig geöffnet
werden, wenn hierfür ein unmittelbarer Bedarf besteht.
Aufgrund dessen sollen nunmehr dienstrechtlich sowohl für pädagogische Fachkräfte, als auch für
Assistenzkräfte zwei Beschäftigungsmodelle implementiert werden mit der Möglichkeit,
Vertragsbedienstete in Kinderbetreuungseinrichtungen ganzjährig zu beschäftigen, wobei die
Dienstleistung je nach Bedarf einerseits während des Kinderbetreuungsjahres und andererseits während
des Kindergartenjahres erbracht werden kann.
B.
Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden
Gesetzes ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 B-VG.
C.
Das Inkrafttreten eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes lässt für die Gemeinden
Mehrkosten in der Höhe von jährlich ca. 0,53 Mio. Euro erwarten.
II.
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Art. I:
Zu Z 1 (§ 18 Abs. 1 und 2):
§ 18 regelt die Versetzung, die Dienstzuteilung und die Verwendungsänderung von Vertragsbediensteten
der Gemeinden und Gemeindeverbände, ohne diese Begriffe näher zu definieren, weshalb im neuen
VD-1582/117-2016
Fassung vom 5. September 2016
2 von 3
Abs. 1 nunmehr anlässlich der Schaffung einer Bestimmung über die Dienstzuweisung (§ 18a) in
Anlehnung an § 17 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes eine Begriffsbestimmung vorgenommen wird.
Zu Z 2 (§ 18a):
Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, Vertragsbedienstete der Gemeinden bzw.
Gemeindeverbände anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen Rechtsträger zuzuweisen.
Der Abs. 1 definiert den Begriff der Dienstzuweisung. Die Abs. 3 und 4 regeln die Voraussetzungen, die
erfüllt sein müssen, um eine Dienstzuweisung vornehmen zu können und unterscheiden dabei zwischen
Dienstzuweisungen innerhalb und außerhalb des Dienstortes. Dienstzuweisungen innerhalb des
Dienstortes (Abs. 3), die die Dauer von drei Monaten überschreiten, bedürfen grundsätzlich der
Zustimmung des betroffenen Vertragsbediensteten. Stimmt dieser nicht zu, so ist die Dienstzuweisung
nur dann möglich, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes des Rechtsträgers, dem der
Beamte zugewiesen wird (zB bei länger dauernden Abwesenheit infolge von Krankheit oder
Dienstfreistellung im Rahmen eines Sabbatical), erforderlich ist. Dienstzuweisungen außerhalb des
Dienstortes (Abs. 4), wie zB im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft, zu einem Gemeindeverband
oder zu ausgegliederten Rechtsträgern, die Aufgaben der Daseinsvorsorge für die Gemeinde erfüllen,
bedürfen grundsätzlich ebenfalls der Zustimmung des betroffenen Vertragsbediensteten. Diese
Zustimmung kann allerdings entfallen, wenn die Zuweisung im Rahmen interkommunaler
Zusammenarbeit in welcher Form auch immer (zB Schaffung einer gemeinsamen Organisationsstruktur
für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren in einer Verwaltungsgemeinschaft, gemeinsame Erfüllung
von Aufgaben im Rahmen eines Gemeindeverbandes oder über sonstige Rechtsträger, etwa im Rahmen
der Daseinsvorsorge) erfolgt. Durch diese Flexibilisierung in dienstrechtlicher Hinsicht soll im Rahmen
der interkommunalen Zusammenarbeit gerade auch die Nutzung von Synergieeffekten im
Personalbereich unterstützt werden.
Die Abs. 5 und 6 enthalten Bestimmungen über die Art und Weise, wie der Vertragsbedienstete in die
Organisationsstruktur des Rechtsträgers, dem er zugewiesen wird, einzugliedern ist und wem die
fachliche Aufsicht obliegt.
Aufgrund der Schaffung einer allgemeinen Bestimmung über die Dienstzuweisung kann die besondere
Bestimmung für pädagogische Fachkräfte bzw. Assistenzkräfte im bisherigen § 111 bzw. § 112 Abs. 4
entfallen.
Zu den Z 3 (7. und 8. Abschnitt, §§ 102 bis 112a), 6 (Anlage 3) und 7 (Anlage 4):
Durch die Z 3 werden die Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte in
Kinderbetreuungseinrichtungen (7. Abschnitt) und die Sonderbestimmungen für Assistenzkräfte in
Kinderbetreuungseinrichtungen (8. Abschnitt) neu gefasst.
Zum einen erfolgt eine legistische Anpassung an die Novelle LGBl. Nr. 88/2016
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zum anderen
Beschäftigungsmodelle für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte, insbesondere im
Ferienbetreuungen, erweitert und damit flexibler gestaltet sowie weitere erforderliche
vorgenommen.
zum Tiroler
werden die
Hinblick auf
Änderungen
Legistische Anpassungen an die Novelle LGBl. Nr. 88/2010:
Mit der Novelle LGBl. Nr. 88/2016 zum Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz wurde vom
Konzept der heilpädagogischen Kinderbetreuung zugunsten einer Betreuung nach inklusiven Grundsätzen
abgegangen.
Die
dienstrechtlichen
Bestimmungen
für
pädagogische
Fachkräfte
in
Kinderbetreuungseinrichtungen im Zusammenhang mit der Betreuung von heilpädagogischen Gruppen
sollen daher entsprechend angepasst werden. Dies betrifft die Bestimmungen über die Dienstzeit
betreffend die Vor- und Nachbereitung (§ 102 Abs. 3 alt, § 103 Abs. 2 neu), über die Dienstzulagen für
Leitungsaufgaben (§ 107 Abs. 2), über die Dienstzulage für die Betreuung von heilpädagogischen
Gruppen (§ 109 alt, § 108 neu) und über die Überstunden (§ 110 alt, § 109 neu).
Neue Beschäftigungsmodelle für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte:
Pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte sollen in Zukunft ihre Dienstleistung entweder während der
Zeit des Kinderbetreuungsjahres (Pädagogische Fachkräfte bzw. Assistenzkräfte ohne Ferien, §§ 102
Abs. 1 bzw. 110 Abs. 1) oder während der Zeit des Kindergartenjahres (Pädagogische Fachkräfte bzw.
Assistenzkräfte mit Ferien, §§ 102 Abs. 2 bzw. 110 Abs. 2) erbringen können.
Je nach gewähltem Modell bestehen bei den pädagogischen Fachkräften unterschiedliche Bestimmungen
für den Urlaub (§ 103), das Monatsentgelt (§ 106), die Dienstzulage für Leitungsaufgaben (§ 107) und die
Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen (§ 108) sowie bei den Assistenzkräften
unterschiedliche Bestimmungen für den Urlaub (§ 112) und das Monatsentgelt (§ 112a Abs. 1 und 2).
VD-1582/117-2016
Fassung vom 5. September 2016
3 von 3
Sonstige Änderungen:
- Im § 103 Abs. 3 (§ 102 Abs. 4 alt) soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit dem
erhöhten
Verwaltungsaufwand
im
Zusammenhang
mit
der
Leitung
größerer
Kinderbetreuungseinrichtungen auch ein höherer Zeitbedarf für die Durchführung dieser Tätigkeiten
verbunden ist.
- Die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung ist im Tiroler Kinderbildungs- und
Kinderbetreuungsgesetz abschließend geregelt, weshalb auf die dort geltenden Bestimmungen
verwiesen werden kann (§ 105).
- Die Anzahl der Kinder, die in Kinderbetreuungseinrichtungen betreut werden, hat in den letzten Jahren
teilweise zu einer Vergrößerung der Einrichtungen geführt. Durch diese Vergrößerung ist es zu einem
spürbaren Mehraufwand für die Leitung derartigen Einrichtungen gekommen. Um diesem Umstand
Rechnung zu tragen, sollen die Dienstzulagengruppen um eine zusätzliche Gruppe erweitert werden
(§ 107).
Die Anlage 3 (Z 6) enthält das Entlohnungsschema ki für pädagogische Fachkräfte mit den nunmehrigen
Entlohnungsgruppen ki1 für pädagogische Fachkräfte ohne Ferien und ki2 für pädagogische Fachkräfte
mit Ferien. Die Anlage 4 (Z 7) enthält das Entlohnungsschema Ak für Assistenzkräfte mit Ferien, das die
bisherige Entlohnungsgruppe kgh ersetzt.
Zu den Z 4 (§ 125) und 5 (§ 126):
Diese Bestimmungen enthalten das Übergangsrecht für bestehende Dienstverträge.
Zu Art. II:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
VD-1582/117-2016
Fassung vom 5. September 2016