Grundsteuerbefreiung

Voraussetzung für die Beantragung einer Grundsteuerbefreiung:
Gesetzliche Grundlage: Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976;
Stmk. Landesgesetz, LGBL. 40/1976 idF. LGBL.
53/1984
Um eine Grundsteuerbefreiung kann für neu geschaffene Wohnräume - Neubau,
Um- und Zubau – für die Dauer von 20 Jahren angesucht werden wenn:
1) die gesamte Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt (bei Zwei- oder
Mehrfamilienhäusern gilt dieser Grenzwert für jede einzelne, baulich in
sich abgeschlossene Wohnung).
Bei Zu- und Umbauten nur dann, wenn durch den Zubau die 150 m²
Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
Wichtig: Auch für Wohnzwecke genutzte Räume im Keller (z.B. Sauna,
Fitnessraum, Büro etc.) werden lt. Grundsteuerbefreiungsgesetz zur
Wohnnutzfläche dazu gerechnet.
2) die Wohnung einem ganzjährigen Wohnbedarf dient (entspricht:
Hauptwohnsitz!)
Zum Antrag sind in Kopie mitzubringen:
ü Einheitswert des Finanzamtes
ü Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes
PDF wurde mit pdfFactory Pro-Prüfversion erstellt. www.context-gmbh.de