Voraussetzung für die Beantragung einer Grundsteuerbefreiung: Gesetzliche Grundlage: Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976; Stmk. Landesgesetz, LGBL. 40/1976 idF. LGBL. 53/1984 Um eine Grundsteuerbefreiung kann für neu geschaffene Wohnräume - Neubau, Um- und Zubau – für die Dauer von 20 Jahren angesucht werden wenn: 1) die gesamte Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt (bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern gilt dieser Grenzwert für jede einzelne, baulich in sich abgeschlossene Wohnung). Bei Zu- und Umbauten nur dann, wenn durch den Zubau die 150 m² Wohnnutzfläche nicht überschritten werden. Wichtig: Auch für Wohnzwecke genutzte Räume im Keller (z.B. Sauna, Fitnessraum, Büro etc.) werden lt. Grundsteuerbefreiungsgesetz zur Wohnnutzfläche dazu gerechnet. 2) die Wohnung einem ganzjährigen Wohnbedarf dient (entspricht: Hauptwohnsitz!) Zum Antrag sind in Kopie mitzubringen: ü Einheitswert des Finanzamtes ü Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes PDF wurde mit pdfFactory Pro-Prüfversion erstellt. www.context-gmbh.de
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