Einstweilige Verfügung und Arrest (§§ 916 ff. ZPO)

KLK FFM /Saarbrücken
RA Dr. Amer Issa
Einstweilige Verfügung und Arrest (§§ 916 ff. ZPO)
1. Vorläufiger Rechtsschutz
Grundsatz: Keine Selbstjustiz! Im materiellen Recht
aber besonders schneller Schutz durch die
besitzrechtlichen Vorschriften vorgesehen - §§ 861 ff
BGB - sog. possessorischer Rechtsschutz.
In der ZPO gibt es Arrest und die einstweilige
Verfügung, um einen schnellen Rechtsschutz zu
gewährleisten.
Der Gläubiger braucht für diese Maßnahmen kein Titel
zu haben, kann aber auch nur Sicherungsmittel
erreichen.
Hinweis: ZPO regelt hauptsächlich Arrestverfahren ( §§
916 ff. ZPO) und verweist für die einstweilige
Verfügung auf diese Vorschriften (§§ 935, 936 ZPO).
Nach § 916 Arrest(+), wenn Realisierung eines auf
Geld gehenden Anspruches oder eines Anspruches, der
in eine Geldforderung übergehen kann, gefährdet ist.
Beispiele: Flucht des Schuldners ins Ausland vor
Abgabe
der
eidesst.
Versicherung,
Schulder
verschleudert sein Vermögen
Die einstweilige Verfügung ist zu wählen, wenn ein
Individualanspruch
gefährdet
ist.
Beispiele: Markenschutzrechte, APR, Sicherung von
Beweisunterlagen
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2. Voraussetzungen
a) Verfügungsanspruch/Arrestanspruch
Es muss ein sog. Arrest- oder Verfügungsanspruch
dargetan werden, d. h. Anspruchsgrundlage (+) wie in
jedem normalen Verfahren
b) Verfügungsgrund/Arrestgrund
Ferner muss ein Arrest- oder Verfügungsgrund
bestehen, eine Begründung, warum die Sicherung des
Anspruches im Eilverfahren geschehen muss (§ 917
ZPO). Dies ist anzunehmen, wenn der Schuldner sein
Vermögen ins Ausland verbringt (§ 917 Abs. 2 ZPO),
sein Vermögen verschleudert, belastet, veräußert, seinen
Wohnsitz häufig wechselt oder eine Straftat in Form
eines Vermögensdeliktes begangen hat.
Kein Arrestgrund ist eine schlechte Vermögenslage des
Schuldners und die Befürchtung, andere Gläubiger
könnten zuvor Zugriff nehmen.
3. Verfahren
Dieses Verfahren hat Besonderheiten gegenüber einem
normalen Verfahren und schränkt die Rechte des
Gegners zum Teil erheblich sein.
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a) Glaubhaftmachung von Tatsachen: eidesstattliche
Versicherung
Tatsachen müssen hier nicht bewiesen werden, es
genügt, wenn sie glaubhaft gemacht werden (§§ 920
Abs. 2, 294 ZPO). Dies geschieht in der Regel durch
eidesstattliche Versicherung.
b) Keine mündliche Verhandlung nötig
(Beachte: Möglichkeit der Schutzschrift und des
Widerspruchs)
4. Rechtsfolgen
Für den Antragsteller risikoreich  Erweist sich
nämlich Anordnung eines Arrestes oder einer eV als
unberechtigt, ist der Antragsteller zum Ersatz des durch
die Entscheidung entstandenen Schadens verpflichtet
(§ 945 ZPO).
Auch dann SE, wenn Antragssteller kein Verschulden
trifft!
Es
ist
eine
Form
prozessualer
Gefährdungshaftung, wie sie sich in ähnlicher Weise
in § 717 Abs. 2 ZPO findet.
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Vorkaufsrecht
= die Befugnis, einen Gegenstand durch Kauf zu
erwerben, wenn der Vorkaufsverpflichtete diesen
Gegenstand an einen Dritten verkauft.
Begrifflich zu trennen sind:


das schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 463 - 473
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB)
das dingliche Verkaufsrecht (§§ 1094 - 1104 BGB)
schuldrechtliche Vorkaufsrecht wird durch Vertrag
zwischen Vorkaufsverpflichtetem und
Vorkaufsberechtigten begründet. Er bedarf der für den
Kaufgegenstand gesetzlich vorgesehenen Form (z.B.
notarielle Beurkundung bei Grundstücken).
Das dingliche Vorkaufsrecht ist nur an einem
Grundstück zulässig und wird im Grundbuch
eingetragen.
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Nur das dingliche Vorkaufsrecht entfaltet absolute
Wirkung (gegenüber Dritten wie eine Vormerkung, §§
1098 II, 883 II BGB) ≠ relative Wirkung
(zwischen den Vertragsparteien) beim schuldrechtlichen
Vorkaufsrecht
Gemäß § 1097 BGB kann das dingliche
Vorkaufsrecht für mehrere oder alle Vorkaufsfalle
bestellt werden ≠ das persönliche nur für einen
(Umkehrschluss zum speziellen § 1097 BGB)
Wegen des sachenrechtlichen Typenzwangs gemäß §§
1098 I, 464 II BGB
keine abweichende Kaufpreisvereinbarung beim
dinglichen Vorkaufsrecht ≠ § 464 II kann beim
persönlichen Vorkaufsrecht abbedungen werden
(dispositives Recht als Ausfluss der Vertragsautonomie)
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Schuldrechtliches VKR
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Dingliches VKR
Regelung in
§§ 463 ff. BGB
§§ 1094 ff. BGB
§§ 463 ff. BGB gelten
ergänzend (§ 1098 I 1
BGB)
Bestellbar
an:
Alles, was Gegenstand
eines Kaufes sein kann
Nur Grundstücke (§ 1094 I
BGB)
Verpflichteter/
Berechtigter
Verpflichteter:
derjenige, der das
VorkaufsR bestellt hat
(sog. Vorkaufsverpflicht.)
Verpflichteter:
der jeweilige Eigentümer
des Grundstücks
Berechtigter:
 jede natürliche oder
juristische Person
Berechtigter:
 jede natürliche oder
juristische Person (sub.
pers. VorkaufsR, 1103 II)
Berechtigter: jeweiliger
Eigentümer eines
Grundstücks od.
Miteigentumsanteils (sub.
dingl. VorkaufR, 1103 I)
Inhalt
nur für einen
Vorkaufsfall
 bestellbar auch für
mehrere
od alle Vorkaufsfälle
(§ 1097 BGB)
 kann auf einen
bestimmten Kaufpreis
begrenzt werden
nicht für einen
bestimmten
Kaufpreis bestellbar
(vgl. § 1098 BGB)
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