KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa Einstweilige Verfügung und Arrest (§§ 916 ff. ZPO) 1. Vorläufiger Rechtsschutz Grundsatz: Keine Selbstjustiz! Im materiellen Recht aber besonders schneller Schutz durch die besitzrechtlichen Vorschriften vorgesehen - §§ 861 ff BGB - sog. possessorischer Rechtsschutz. In der ZPO gibt es Arrest und die einstweilige Verfügung, um einen schnellen Rechtsschutz zu gewährleisten. Der Gläubiger braucht für diese Maßnahmen kein Titel zu haben, kann aber auch nur Sicherungsmittel erreichen. Hinweis: ZPO regelt hauptsächlich Arrestverfahren ( §§ 916 ff. ZPO) und verweist für die einstweilige Verfügung auf diese Vorschriften (§§ 935, 936 ZPO). Nach § 916 Arrest(+), wenn Realisierung eines auf Geld gehenden Anspruches oder eines Anspruches, der in eine Geldforderung übergehen kann, gefährdet ist. Beispiele: Flucht des Schuldners ins Ausland vor Abgabe der eidesst. Versicherung, Schulder verschleudert sein Vermögen Die einstweilige Verfügung ist zu wählen, wenn ein Individualanspruch gefährdet ist. Beispiele: Markenschutzrechte, APR, Sicherung von Beweisunterlagen 1 KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa 2. Voraussetzungen a) Verfügungsanspruch/Arrestanspruch Es muss ein sog. Arrest- oder Verfügungsanspruch dargetan werden, d. h. Anspruchsgrundlage (+) wie in jedem normalen Verfahren b) Verfügungsgrund/Arrestgrund Ferner muss ein Arrest- oder Verfügungsgrund bestehen, eine Begründung, warum die Sicherung des Anspruches im Eilverfahren geschehen muss (§ 917 ZPO). Dies ist anzunehmen, wenn der Schuldner sein Vermögen ins Ausland verbringt (§ 917 Abs. 2 ZPO), sein Vermögen verschleudert, belastet, veräußert, seinen Wohnsitz häufig wechselt oder eine Straftat in Form eines Vermögensdeliktes begangen hat. Kein Arrestgrund ist eine schlechte Vermögenslage des Schuldners und die Befürchtung, andere Gläubiger könnten zuvor Zugriff nehmen. 3. Verfahren Dieses Verfahren hat Besonderheiten gegenüber einem normalen Verfahren und schränkt die Rechte des Gegners zum Teil erheblich sein. 2 KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa a) Glaubhaftmachung von Tatsachen: eidesstattliche Versicherung Tatsachen müssen hier nicht bewiesen werden, es genügt, wenn sie glaubhaft gemacht werden (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies geschieht in der Regel durch eidesstattliche Versicherung. b) Keine mündliche Verhandlung nötig (Beachte: Möglichkeit der Schutzschrift und des Widerspruchs) 4. Rechtsfolgen Für den Antragsteller risikoreich Erweist sich nämlich Anordnung eines Arrestes oder einer eV als unberechtigt, ist der Antragsteller zum Ersatz des durch die Entscheidung entstandenen Schadens verpflichtet (§ 945 ZPO). Auch dann SE, wenn Antragssteller kein Verschulden trifft! Es ist eine Form prozessualer Gefährdungshaftung, wie sie sich in ähnlicher Weise in § 717 Abs. 2 ZPO findet. 3 KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa Vorkaufsrecht = die Befugnis, einen Gegenstand durch Kauf zu erwerben, wenn der Vorkaufsverpflichtete diesen Gegenstand an einen Dritten verkauft. Begrifflich zu trennen sind: das schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 463 - 473 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) das dingliche Verkaufsrecht (§§ 1094 - 1104 BGB) schuldrechtliche Vorkaufsrecht wird durch Vertrag zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Vorkaufsberechtigten begründet. Er bedarf der für den Kaufgegenstand gesetzlich vorgesehenen Form (z.B. notarielle Beurkundung bei Grundstücken). Das dingliche Vorkaufsrecht ist nur an einem Grundstück zulässig und wird im Grundbuch eingetragen. 4 KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa Nur das dingliche Vorkaufsrecht entfaltet absolute Wirkung (gegenüber Dritten wie eine Vormerkung, §§ 1098 II, 883 II BGB) ≠ relative Wirkung (zwischen den Vertragsparteien) beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht Gemäß § 1097 BGB kann das dingliche Vorkaufsrecht für mehrere oder alle Vorkaufsfalle bestellt werden ≠ das persönliche nur für einen (Umkehrschluss zum speziellen § 1097 BGB) Wegen des sachenrechtlichen Typenzwangs gemäß §§ 1098 I, 464 II BGB keine abweichende Kaufpreisvereinbarung beim dinglichen Vorkaufsrecht ≠ § 464 II kann beim persönlichen Vorkaufsrecht abbedungen werden (dispositives Recht als Ausfluss der Vertragsautonomie) 5 KLK FFM /Saarbrücken Schuldrechtliches VKR RA Dr. Amer Issa Dingliches VKR Regelung in §§ 463 ff. BGB §§ 1094 ff. BGB §§ 463 ff. BGB gelten ergänzend (§ 1098 I 1 BGB) Bestellbar an: Alles, was Gegenstand eines Kaufes sein kann Nur Grundstücke (§ 1094 I BGB) Verpflichteter/ Berechtigter Verpflichteter: derjenige, der das VorkaufsR bestellt hat (sog. Vorkaufsverpflicht.) Verpflichteter: der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Berechtigter: jede natürliche oder juristische Person Berechtigter: jede natürliche oder juristische Person (sub. pers. VorkaufsR, 1103 II) Berechtigter: jeweiliger Eigentümer eines Grundstücks od. Miteigentumsanteils (sub. dingl. VorkaufR, 1103 I) Inhalt nur für einen Vorkaufsfall bestellbar auch für mehrere od alle Vorkaufsfälle (§ 1097 BGB) kann auf einen bestimmten Kaufpreis begrenzt werden nicht für einen bestimmten Kaufpreis bestellbar (vgl. § 1098 BGB) 6
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