Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Europarecht/Unternehmensrecht • Datenschutzrecht • Arbeitsrecht Außerdem News aus den Bereichen: Save the Date, Rechtsprechung, Deals, Sozietäten, Personal 2 // Inhalt und Editorial Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 __Europarecht/ Unternehmensrecht . . . . . . . . . . . 3 Wissen ist Macht – Was ändert sich durch die Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen? Von Dr. Anette Gärtner, LL.M., Kathrin Schlüter, LL.M., und Maria Ottermann, alle München . . . 3 __Datenschutzrecht . . . . . . . . . . . . . .7 Relativ oder absolut – Praxisrelevanter Streit um personenbezogene Daten – der EuGH ist am Zug Von Dr. Marc Störing, Köln . . . . . . . . 7 __Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Elternzeit nur mit Originalunter schrift – Klarheit durch das BAG: Begehren des Arbeitnehmers unterliegt der strengen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB Von Jana Hunkemöller, Düsseldorf, und Klaus Thönißen, LL.M., Essen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Schnelligkeit zahlt sich aus – LAG Düsseldorf: Abfindungs programm nach dem „Windhund prinzip“ zulässig Von Carsten Brachmann und Anja Becher, beide Berlin . . . . . 15 E ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, am 23. Mai ist das englischsprachige Labor Law Magazine gestartet als inzwischen siebte Onlinepublikation der wachsenden Produktfamilie rund um den Deutschen AnwaltSpiegel. Falls noch nicht geschehen, melden Sie sich gleich HIER kostenfrei an. Nichtraucherschutz im Unter nehmen – doch nicht vollkommen? BAG entscheidet über die Konfliktlage Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers vs. zumutbare Vorkehrungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber Von Stephanie Simokat, Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Zur Feier der Premiere (aber nicht nur deshalb) haben wir in dieser Ausgabe einen fachlichen Schwerpunkt auf das Arbeitsrecht gelegt: Elternzeit, Nichtraucherschutz, Abfindungsprogramme – über all das sollten Sie als Unternehmensvertreter oder Berater informiert sein. Das gilt natürlich ebenso für die Änderungen im Recht der Geschäftsgeheimnisse (denen wir einen weiteren Beitrag widmen) sowie für das Datenschutzrecht. Das ist derzeit ja ohnehin en vogue. Ihr Thomas Wegerich News & Services Save the Date��������������������������������������������17 Rechtsprechung����������������������������������������17 Deals����������������������������������������������������������17 Sozietäten��������������������������������������������������19 Personal������������������������������������������������������19 Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 24 Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 3 // Europarecht/Unternehmensrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 Wissen ist Macht Was ändert sich durch die Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen? „Wissen ist Macht!“ So sagte der englische Philosoph Francis Bacon. In der Wirtschaft ist mächtiger, wer sein Wissen vor dem Zugriff der Wettbewerber schützt. Nach der bisherigen Rechtslage sind Geschäftsgeheimnisse in Deutschland allerdings nur über strafrechtliche Vorschriften im Wettbewerbsrecht (§§ 17, 18 UWG) und daran anknüpfendes Deliktsrecht (§ 823 BGB) sowie über die arbeitsvertragliche Treuepflicht (§ 611 BGB) geschützt. Die Praxis behilft sich daher vor allem mit vertraglichen Vereinbarungen und innerbetrieblichen Schutzkonzepten. Aufgrund eines signifikant uneinheitlichen Schutzniveaus bei Geschäftsgeheimnissen in den einzelnen Mitgliedstaaten sah sich der europäische Gesetzgeber zu einer Harmonisierung des Geheimnisschutzes veranlasst. Er wollte das betriebliche Wissen der Unternehmen schützen und damit die „Macht“ der Unternehmen stärken. So war das erklärte Ziel neben der Schaffung von Anreizen zu grenzüberschreitenden Innovationstätigkeiten insbesondere eine effektive Abschreckung von Industriespionage und Geheimnisverrat. Bis man sich auf die Ausgestaltung der Richtlinie einigen konnte, ging jedoch einige Zeit ins Land. Am 14.04.2016 hat das Europäische Parlament nun endlich die Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nut- © BeeBright/iStock/Thinkstock/Getty Images Von Dr. Anette Gärtner, LL.M., Kathrin Schlüter, LL.M., und Maria Ottermann Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Die neue EU-Richtlinie soll die uneinheitlichen Schutzniveaus harmonisieren. zung und Offenlegung [2013/0402(COD)] angenommen. Hält die Richtlinie, was sie verspricht? Was ist geschützt? Zwecks Harmonisierung sieht die Richtlinie in Art. 2 Nr. 1 eine sich an Art. 39 Abs. 2 des TRIPS-Übereinkommens orientierende Definition von Geschäftsgeheimnissen vor. Danach sind als Geschäftsgeheimnis die Informationen anzusehen, die 1) geheim sind, 2) deshalb einen kommerziellen Wert besitzen und 3) Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Der Erwägungsgrund 14 der Richtlinie stellt ferner klar, dass von der Definition Know-how, technologische Informationen und Geschäftsinformationen abgedeckt sein sollen. Insoweit ergänzt die Richtlinie den Patent- und Gebrauchsmusterschutz, der kaufmännisches Wissen wie zum Beispiel Kundenlisten oder Kalkulationsgrundlagen nicht abdeckt. 4 // Europarecht/Unternehmensrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 Das Kriterium der „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ stellt im Vergleich zur bisherigen deutschen Rechtslage eine Verschlechterung dar, weil rechtlicher Schutz nur in Betracht kommen soll, wenn die Geheimnisträger hinreichende Maßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse darlegen und auch nachweisen können. Die Rechtsprechung in Deutschland nimmt ein Geschäftsgeheimnis hingegen bereits dann an, wenn geheime Tatsachen von kommerziellem Wert nach dem erkennbaren subjektiven Willen des Inhabers geheim gehalten werden sollen, wobei der Geheimhaltungswille großzügig vermutet wird. Da die Richtlinie in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. dem Erwägungsgrund 10 den Mitgliedstaaten die Einräumung eines weitergehenden Schutzes erlaubt und die Definition des „Geschäftsgeheimnisses“ keine zwingende Vorgabe darstellt, kann der deutsche Gesetzgeber jedoch die bisherige Definition des Geschäftsgeheimnisses beibehalten. Dies wäre im Interesse der Wirtschaft durchaus wünschenswert. Unabhängig davon ist den Inhabern von Geschäftsgeheimnissen aber ohnehin anzuraten, Maßnahmen zur angemessenen Geheimhaltung zu ergreifen und zu dokumentieren. Denn auch wenn sich der deutsche Gesetzgeber für die Beibehaltung der bisherigen Definition entscheidet, können entsprechende Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten der EU vorausgesetzt werden und daher anlässlich grenzüberschreitender Innovationstätigkeiten erforderlich sein. Vor allem gilt: Ist die Information erst einmal „weg“, so kann sie kaum noch „zurückgeholt“ werden. Daher sollte ein Schutzkonzept entwickelt werden, welches unter anderem die Geschäftsgeheimnisse nach ihrer wirtschaftlichen Bedeu- tung in Sicherheitsstufen einteilt, definierte Prozesse zum Umgang mit Know-how sowie Mitarbeiterschulungen vorsieht. Ferner gilt es, das vertragliche Regelwerk (Arbeitsverträge, AGBs, Individualverträge wie F&E- und Kooperationsverträge) zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Schutz wogegen? Ist das Know-how als „Geschäftsgeheimnis“ zu qualifizieren, so wertet die Richtlinie es zum „Quasischutzrecht“ auf. Denn die Richtlinie sieht bei Eingriffen zahlreiche Rechtsfolgen vor, die bislang nur bei Monopolrechten gewährt werden. Geschützt ist der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen vor dem rechtswidrigen Erwerb sowie der rechtswidrigen Nutzung und Offenlegung seiner Geschäftsgeheimnisse, wobei die Richtlinie in Art. 4 bestimmt, wann ein Eingriff als rechtswidrig anzusehen ist. Jedoch darf Art. 3 der Richtlinie nicht unberücksichtigt bleiben, welcher als Schutzschranke den rechtmäßigen Erwerb sowie die rechtmäßige Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen regelt und der gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie bei der Umsetzung zwingend eingehalten werden muss. Art. 3 erklärt Vorgehensweisen, die unter den gegebenen Umständen „mit einer seriösen Geschäftspraxis vereinbar sind“, für rechtmäßig, wohingegen Vorgehensweisen, die nicht mit der seriösen Geschäftspraxis vereinbar sind, durch Art. 4 der Richtlinie für rechtswidrig erklärt werden. Die entscheidende Grenze zwischen Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit bildet daher der unbestimmte Rechtsbegriff der „seriösen Geschäftspraxis“, welcher erst durch die Rechtsprechung mit Leben zu füllen sein wird. Aus Sicht der Praxis ist dies sehr unglücklich. Ferner müssen sich Geheimnisträger darauf einstellen, dass die Richtlinie in Art. 3 Abs. 1b) das sogenannte „Reverse Engineering“ eines öffentlich zugänglichen oder sich im rechtmäßigen Besitz des angeblichen Verletzers befindlichen Produkts für eine seriöse Geschäftspraxis erachtet und daher für zulässig erklärt. Die Rückwärtsanalyse ist nach der bisherigen Rechtslage in Deutschland – anders als in einigen anderen europäischen Staaten und den USA – regelmäßig aus gutem Grund nach § 17 UWG strafbar. Es sind Konstellationen vorstellbar, in denen der Inhaber bewusst davon absieht, beispielsweise wertvolles Produktionswissen zum Patent anzumelden, weil er die Offenlegung scheut. Die Rechtslage wird sich demnächst ändern, da der Gesetzgeber von der zwingenden Vorgabe des Art. 3 Abs. 1b) nicht abweichen kann. Deshalb tun Inhaber von Geschäftsgeheimnissen künftig gut daran, sich vertraglich besonders abzusichern. Insbesondere in Lieferverträgen sowie Kooperationsverträgen sollte „Reverse Engineering“ ausgeschlossen werden. Die Richtlinie geht ausdrücklich davon aus, dass dies zulässig ist, sofern der nationale Gesetzgeber nichts anderes vorsieht. Darüber hinaus wird das „Quasischutzrecht“ durch die zwingende Ausnahmevorschrift des Art. 5 der Richtlinie beschränkt, welche bei Inhabern von Geschäftsgeheimnissen auf wenig Begeisterung stoßen dürfte. So sind die in der Richtlinie vorgesehenen Ansprüche ausgeschlossen, wenn das Geschäftsgeheimnis von einem Dritten zum Schutz eines rechtlich anerkannten legitimen Interesses erworben, genutzt oder offengelegt wurde [Art. 5a)]. Was die Richtlinie hierunter versteht, bleibt vage. Unbefriedigend ist auch die bis zuletzt um- 5 // Europarecht/Unternehmensrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 strittene Vorschrift zum sogenannten Whistleblowing [Art. 5b)], weil der Schutz von Whistleblowern ohne jede Abwägung vor die Interessen des Geheimnisträgers gestellt wird. Scharfe Klinge oder stumpfes Schwert? Ist ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erworben, genutzt oder offenbart worden, darf sich der Geheimnisträger über einen Strauß von Ansprüchen freuen, die so bislang nur bei Verletzungen von Monopolrechten bestehen. Nicht nur ein Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses kann erwirkt werden, sondern der Geheimnisträger kann insbesondere auch das Herstellen, Anbieten, Vermarkten oder Nutzen rechtsverletzender Produkte ebenso wie die Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung derselben gerichtlich untersagen lassen. Ferner stehen ihm Ansprüche auf Vernichtung oder Herausgabe aller oder eines Teils der Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien zu, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern. Weitere Abhilfemaßnahmen wie der Rückruf rechtsverletzender Produkte vom Markt sowie Beseitigung und Vernichtung derselben können ebenfalls gewährt werden. Zu guter Letzt sieht die Richtlinie in Art. 14 einen Schadenersatzanspruch vor. Auch wenn weder Art. 12 noch Art. 14 der Richtlinie als zwingende Vorschrift ausgestaltet sind, liegt die Annahme nicht ganz fern, dass der deutsche Gesetzgeber die Ansprüche vollständig ins deutsche Recht implementieren wird. Darüber hinaus wäre zu wünschen, dass er zusätzlich einen Auskunftsanspruch (vgl. § 140b PatG und § 242 BGB) schafft, um einen Gleichlauf mit den gewerblichen Schutzrechten herzustellen. Der Strauß an Eingriffsansprüchen stellt eine deutliche Verbesserung für den Geheimnisträger dar. Unglücklich sind dagegen die in der Richtlinie vorgesehenen Schrankenregelungen. Der Anspruchsgegner wird sich in Fällen, die technisches Know-how betreffen, mit der Schrankenregelung des „Reverse Engineering“ [Art. 3 Abs. 1b) der Richtlinie] zu verteidigen wissen oder gar eine unabhängige Entdeckung oder Schöpfung [Art. 3 Abs. 1a) der Richtlinie] behaupten. „Geheimnisträgern ist anzuraten, rechtzeitig aktiv zu werden und ihr Schutzkonzept sowohl in organisatorischer und technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf erforderliche Vertragsanpassungen zu überprüfen.“ Schon heute besteht das Hauptproblem des Inhabers allerdings darin, Inhaberschaft und Eingriff im „Verletzungsprozess“ darzulegen und vor allem zu beweisen. Die Richtlinie schafft insoweit keine Abhilfe. Auch in Zukunft wird sich der Geheimnisträger somit gezwungen sehen, gerade die für ihn wirtschaftlich bedeutsamen Geschäftsgeheimnisse vor Gericht preiszugeben. Von einem zunächst im Richtlinienentwurf vorgesehenen sogenannten „In-camera-Verfahren“, welches die ausschließliche Vorlage geheimer Dokumente vor Gericht, nicht jedoch die Weitergabe an den Prozessgegner erfor- dert hätte, hat der europäische Gesetzgeber nun doch abgesehen. Art. 9 der Richtlinie sieht zwar auf Antrag eine Begrenzung des Personenkreises vor, der im Gerichtsverfahren Einblick in die geheimen Unterlagen erhält. Jedoch schreibt Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie vor, dass mindestens eine natürliche Person jeder Partei zum beschränkten Personenkreis gehören muss. Ein Verfahren wie das Düsseldorfer Besichtigungsverfahren im Patentrecht, welches unter anderem die Auferlegung von Geheimhaltungspflichten der beteiligten Anwälte gegenüber der eigenen Mandantschaft umfasst, ist damit ausgeschlossen. Dieses Ergebnis ist für Geheimnisträger äußerst unbefriedigend und dürfte dazu führen, dass Unternehmen ihre Ansprüche erst gar nicht gerichtlich geltend machen, um ihr Geschäftsgeheimnis nicht zu verlieren. Da Patent und Know-how oft Hand in Hand gehen, hätte eine einheitliche Regelung offen auf der Hand gelegen. Die Richtlinie legt dem Geheimnisträger somit bei seiner Rechtsdurchsetzung Steine in den Weg. Sie sieht weder eine Beweislastumkehr noch Beweiserleichterungen anderer Art vor. Da der europäische Gesetzgeber die Vorschrift des Art. 11 der Richtlinie als zwingende Vorschrift ausgestaltet hat, wird auch der deutsche Gesetzgeber dem Geheimnisträger nicht mit Beweiserleichterungen helfen können. Er ist an dieses unbefriedigende Ergebnis gebunden. Steine statt Brot Die neue Richtlinie bringt den Geheimnisträgern einen Gewinn, da durch zusätzliche Ansprüche der bisherige Schutz von Geschäftsgeheimnissen ergänzt wird. Sie stellt die Geheimnisträger jedoch vor erhebliche 6 // Europarecht/Unternehmensrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 ANZEIGE Schwierigkeiten insbesondere im Hinblick auf die oben ausgeführte Beweisproblematik. Der deutsche Gesetzgeber wird insoweit kaum helfen können. Auch wenn noch unklar ist, wie die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland aussehen wird, bleibt Geheimnisträgern anzuraten, rechtzeitig aktiv zu werden und ihr Schutzkonzept sowohl in organisatorischer und technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf erforderliche Vertragsanpassungen zu überprüfen. F www.businesslaw-magazine.com Next Issue: June 9, 2016 Made in Germany Subscribe for free: www.businesslaw-magazine.com T he Business Law Magazine reports quarterly on all important questions related to German corporate, commercial, tax, labor, compliance and IP/IT law. Featuring articles written with real-world legal practice in mind, the online English-language magazine primarily targets company lawyers, managing directors, judges, prosecutors and attorneys in Germany’s leading trade partners. www.businesslaw-magazine.com Dr. Anette Gärtner, LL.M., Rechtsanwältin, Partner, Reed Smith LLP, München No. 1 – March 3, 2016 Made in Germany In this issue Tax law – Management equity programs – BEPS – Bitcoins – VAT – European law – Digital single market – Compliance – UK Bribery Act – Gender diversity – Legal market [email protected] www.reedsmith.com Published by Kathrin Schlüter, LL.M., Rechtsanwältin, Associate, Reed Smith LLP, München [email protected] www.reedsmith.com Strategic Partners Maria Ottermann, Rechtsanwältin, Associate, Reed Smith LLP, München [email protected] www.reedsmith.com Contact: FRANKFURT BUSINESS MEDIA, Karin Gangl, Telephone: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] BLM_130x163_Anzeige_DAS.indd 1 20.04.2016 08:41:51 7 // Datenschutzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 Relativ oder absolut Praxisrelevanter Streit um personenbezogene Daten – der EuGH ist am Zug Von Dr. Marc Störing In einem vielbeachten EuGH-Verfahren zur Reichweite des Datenschutzes liegen die Schlussanträge vor (Az.C-582/14). Folgte ihnen der Europäische Gerichtshof, wäre die Reichweite des Datenschutzrechts weit und hätte reichlich unklare Grenzen. IP-Adressen der Besucher auf bestimmten Websites des Bundes verklagt. Der Kläger sah in dieser Speicherung eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorgaben aus dem Telemediengesetz. Personenbezogenheit von IP-Adressen: Speicherung erlaubt? Der EuGH muss nun erst einmal die Gretchenfrage des Datenschutzrechts klären: Wann unterfallen Daten Personenbezogene Daten im Netz: Sie werfen immer wieder neue Fragen des Datenschutzrechts auf. © Rawpixel Ltd/iStock/Thinkstock/Getty Images Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem EuGH zwei Fragen vorgelegt. Ein Datenschutzrechtler hatte die Bundesrepublik Deutschland wegen der Speicherung von Relative oder absolute Bestimmbarkeit dem Datenschutzrecht? Entscheidend ist dabei die Bedeutung des Begriffs der sogenannten personenbezogenen Daten aus der europäischen Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG). Ein Websitesbetreiber kann nicht die Person hinter den IP-Adressen identifizieren. Aber der Access-Provider wäre in der Lage, die von ihm dynamisch vergebene IP-Adresse einem Anschlussinhaber zuzuordnen. 8 // Datenschutzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 Ob IP-Adressen deshalb aber auch für den Web sitesbetreiber datenschutzrechtlich relevant sind, hängt nun von der Frage ab, ob es allein auf die Fähigkeiten des Websitesbetreibers ankommt oder ob das Wissen Dritter auch eine Rolle spielt. Rechtsexperten sprechen hier vom relativen oder absoluten Ansatz bei der Frage der Personenbeziehbarkeit. Einerseits wären viele Daten beim relativen Ansatz nicht vom Datenschutzrecht und seinen Einschränkungen erfasst. Andererseits würde der absolute Ansatz zu einer extrem weiten Anwendung des Datenschutzrechts führen. „Nach Einschätzung des Generalanwalts unterfallen Daten dem Datenschutz, wenn nur ein Dritter in der Lage wäre, den Bezug zu einer Person herzustellen. Damit erteilt er dem relativen Ansatz eine Absage, sieht aber auch die Problematik einer uferlosen Reichweite des Datenschutzes.“ Dazu haben sich in verschiedenen Ländern ganz unterschiedliche Positionen herausgebildet. Selbst innerhalb Deutschlands ist die Frage hochumstritten: Während die meisten Rechtsexperten hier den relativen Ansatz für richtig halten, gehen die deutschen Aufsichtsbehörden eher vom absoluten Begriff der personenbezogenen Daten aus. Unterfallen sodann dynamisch vergebene IP-Adressen dem Datenschutz, muss der EuGH die Frage klären, aus welchen Gründen eine Speicherung erlaubt sein kann oder darf. Generalanwalt schlägt Mittelweg ein Nach Einschätzung des Generalanwalts unterfallen Daten auch bereits dann dem Datenschutz, wenn nur ein Dritter in der Lage wäre, den Bezug zu einer Person herzustellen. Damit erteilt er dem relativen Ansatz eine Absage, sieht aber auch die Problematik einer uferlosen Reichweite des Datenschutzes. Somit schlägt er letztlich einen Mittelweg ein: Es sei nicht jedes Wissen eines hypothetischen, unbekannten und unerreichbaren Dritten relevant. Zu beachten sei allerdings zumindest das Wissen auch solcher Akteure, die „vernünftigerweise durchführbar oder praktikabel“ die Zusatzinformationen zum Personenbezug liefern könnten. Folgte der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts, wären IP-Adressen als personenbezogene Daten anzusehen. Hostanbieter, Tracking-Provider, AppAnbieter, aber letztlich auch jeder Homepage- oder Webshopbetreiber müssten ihren Umgang mit IP-Adressen kritisch hinterfragen und eigene Interessen genauer definieren. Einige Geschäftsmodelle müssten sich gar neu erfinden. Sprengkraft birgt der Antrag des Generalanwalts aber vor allem im Hinblick auf die zweite Vorlagefrage. § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes erlaubt eine Speicherung nur, wenn Daten für die Nutzung oder Abrechnung eines Onlineangebots erforderlich sind. Andere Interessen des Betreibers spielen keine Rolle. Diese Einschränkung hält der Generalanwalt allerdings für europarechtswidrig. Deutschland dürfe nicht einschränken, was die europäische Datenschutzrichtlinie weiter erlaube. Es müsse eine allgemeine Interessenabwägung in nationale Datenschutzvorschriften hineingelesen werden. Damit wären jedoch zahlreiche nationale Datenschutzvorschriften schlicht europarechtswidrig. Für die Rechtssicherheit wäre das ein nahezu katastrophaler Zustand. F Dr. Marc Störing, Rechtsanwalt, Counsel, Osborne Clarke, Köln [email protected] www.osborneclarke.com 9 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 Elternzeit nur mit Originalunterschrift Klarheit durch das BAG: Begehren des Arbeitnehmers unterliegt der strengen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB Von Jana Hunkemöller und Klaus Thönißen, LL.M. Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung Arbeitnehmern steht nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ein Anspruch auf Elternzeit von insgesamt drei Jahren zu. Der Mitarbeiter hat die Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Dies hat er für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und, wenn die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden soll, spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit zu tun. Folge dieser einseitigen Erklärung ist insbesondere, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Eine Ausnahme davon besteht nur bei Verlängerung oder Verkürzung der Elternzeit nach verbindlicher Festlegung gemäß § 16 Abs. 3 BEEG. Ab dem Verlangen der Elternzeit ist nach § 18 Abs. 1 BEEG eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgeschlossen. Bislang war umstritten, in welcher Form ein Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG geltend gemacht werden muss. Die Norm selbst verlangt, dass die Elternzeit „schriftlich“ gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt wird. Stellte man allein auf den Wortlaut ab, so würde dies bedeuten, dass die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB zu wahren wäre. Danach muss ein Schreiben eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Demgegenüber wird auch vertreten (Henssler/Willemsen/Kalb/Gaul, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Auflage 2016, § 16 BEEG, Rn. 1), dass die Schriftform allein dazu diene, eine eindeutige Rechtslage zu schaffen. Verstöße sollten danach nicht zur Unwirksamkeit des Elternzeitverlangens führen, so dass auch bei einem nicht den Erfordernissen des § 126 Abs. 1 BEEG genügenden Verlangen der Elternzeit insbesondere Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG bestehen würde. Sachverhalt Die Klägerin war bei dem beklagten Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. Am 26.05.2013 wurde ihre Tochter geboren. Mit Telefax vom 10.06.2013 hatte die Klägerin erklärt, dass sie für zwei Eigenhändige Namensunterschrift erforderlich: Elternzeit muss formgerecht beim Arbeitgeber angemeldet werden. © Taras Livyy/Hemera/Thinkstock/Getty Images Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat (nach der bislang allein vorliegenden Pressemitteilung) in dem Urteil vom 10.05.2016 (Az. 9 AZR 145/15) entschieden, dass ein Schreiben, mit dem ein Arbeitnehmer (Hinweis: Wegen der besseren Übersichtlichkeit verwenden wir im Folgenden lediglich die männliche Form) Elternzeit von seinem Arbeitgeber verlangt, den Anforderungen an die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB genügen muss. 10 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 Jahre Elternzeit nehme. Dieses hat der Beklagte unstreitig erhalten. Mit Schreiben vom 15.11.2013 erklärte der beklagte Rechtsanwalt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Daraufhin erhob die Klägerin fristgerecht Kündigungsschutzklage. Sie berief sich darauf, dass die Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG unwirksam sei. „Mit dieser Entscheidung bringt das BAG Klarheit in die Rechtslage: Ein Arbeit nehmer muss, um wirksam Elternzeit zu nehmen, die dahingehende Erklärung eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnen.“ Ein solcher Kündigungsschutz bestünde jedoch nur, wenn die Klägerin das Elternzeitverlangen formgerecht geltend gemacht hätte. Ein Telefax erfüllt nicht die Anforderungen an die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB, sondern lediglich die der Textform des § 126b BGB, so dass die Gerichte zu entscheiden hatten, was tatsächlich mit dem Begriff „schriftlich“ in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG gemeint ist. Die Vorinstanzen (ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.05.2014 – Az. 10 Ca 8834/13; LAG Hessen, Urteil vom 08.01. 2015 – Az. 9 Sa 1079/14) entschieden, dass die per Telefax angezeigte Elternzeit den Formerfordernis- sen des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG genüge. Hierzu führte das LAG Hessen aus, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht existiere. Bislang seien die genauen Anforderungen an die Schriftform noch nicht entscheidungserheblich gewesen. So war in dem Urteil des BAG vom 26.06.2008 (2 AZR 23/07) kein schriftlicher Antrag gestellt worden. Ebenso lag der Fall in dem Urteil des LAG Hamm vom 25.07.2012 (3 Sa 386/12). In dem Urteil des BAG vom 27.04.2004 (9 AZR 21/04) sei demgegenüber lediglich die Auslegung einer den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB genügenden Erklärung entscheidend gewesen. Nach Ansicht des LAG Hessen sei mit Schriftform entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Verweis auf die Gesetzesbegründung (die Schriftform dient danach insbesondere der Übersichtlichkeit) lediglich gemeint, dass das Verlangen aufzuschreiben sei. Entscheidung des BAG Das BAG entschied jedoch, dass ein „schriftliches“ Elternzeitverlangen nur dann formgerecht sei, wenn es die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB wahre. § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG bezieht sich danach auf die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Damit hatte die Klägerin nicht wirksam per Telefax Elternzeit genommen. Der Ausspruch der Kündigung stellte demnach keinen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 BEEG dar. Besonderheiten, die eine Berufung auf die fehlende Einhaltung der Formvorschriften als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen, waren vorliegend – obwohl die Klägerin wegen fehlender wirksamer Geltendmachung der Elternzeit etwa vier Monate unentschuldigt fehlte und der Beklagte diesbezüglich keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zog – nicht gegeben. Die Entscheidungsgründe sind bislang noch nicht veröffentlicht. Dennoch steht zu vermuten, dass dies an den besonderen Umständen des vorliegenden Falls liegt: Die Klägerin war seit etwa einem Jahr bis zum Beginn der Mutterschutzfristen nicht zur Arbeit erschienen. Der Beklagte hatte nämlich bereits im Jahr zuvor eine (wegen der damals bestehenden Schwangerschaft unwirksame) Kündigung ausgesprochen. Eine einvernehmliche Einigung im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens konnte erst zu Beginn der Mutterschutzfrist erzielt werden. Stellungnahme Mit dieser Entscheidung bringt das BAG Klarheit in die Rechtslage: Ein Arbeitnehmer muss, um wirksam Elternzeit zu nehmen, die dahingehende Erklärung eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnen. Die Entscheidung des 9. Senats des BAG steht auch im Einklang mit denen der übrigen Senate. So hat der 7. Senat entschieden, dass ein Auszubildender eine Weiterbeschäftigung nur dann „schriftlich“ im Sinne des § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG verlangte, wenn er diese mit einem den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB genügenden Schreiben geltend machte (Beschluss vom 15.12.2011 – Az. 7 ABR 40/10). Der 1. Senat lässt für eine „schriftliche“ Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 BetrVG zwar die Textform genügen (Beschluss vom 11.06.2002 – Az. 1 ABR 43/01). Er begründet dies jedoch damit, dass die Zustimmungsverweigerung keine Willenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung sei. Denn diese sei nicht auf Herbeiführung 11 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 ANZEIGE einer Rechtsfolge gerichtet. Dabei seien die Vorschriften über Willenserklärungen weder unmittelbar anzuwenden, noch sei vorliegend eine analoge Anwendung der §§ 125, 126 BGB geboten. Für die jeweiligen Anforderungen an die Schriftform kommt es somit darauf an, ob es sich um eine Willenserklärung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, handelt. Unbeachtlich war vorliegend, ob die Elternzeit rechtzeitig geltend gemacht wurde. Ein verspätetes Elternzeitverlangen führt nicht dazu, dass das Verlangen unwirksam wird. Vielmehr verschiebt sich lediglich der Beginn der Elternzeit derart, dass die siebenwöchige Ankündigungsfrist (bzw. 13 Wochen, soweit § 16 Abs. 1 Nr. 2 BEEG einschlägig ist) gewahrt wird (BAG, Urteil vom 17.02.1994 – Az. 2 AZR 616/93). Sonderkündigungsschutz besteht in einem solchen Fall dennoch. F Nächste Ausgabe: 23. Juni 2016 Jetzt kostenlos abonnieren! Das neue Online-Magazin zu allen für die Unternehmenspraxis und den Rechtsmarkt wesentlichen Fragen der Compliance: quartalsweise kostenlos praxisrelevant Herausgeber: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers GmbH Jana Hunkemöller, Rechtsanwältin, Employment, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf Partner: [email protected] www.luther-lawfirm.com In Kooperation mit: Klaus Thönißen, LL.M. (San Francisco), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Employment, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Essen [email protected] www.luther-lawfirm.com Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] ComplianceBusiness_130x163_Anzeige.indd 3 01.06.2016 12:53:54 12 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 Nichtraucherschutz im Unternehmen – doch nicht vollkommen? BAG entscheidet über die Konfliktlage Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers vs. zumutbare Vorkehrungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber Von Stephanie Simokat Einleitung © KatarzynaBialasiewicz/iStock/Thinkstock/Getty Images Mitte Mai 2016 entschied das Bundesarbeitsgericht [BAG, Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 347/15 (noch nicht veröffentlicht)], dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit eines hessischen Croupiers im Rahmen seiner Tätigkeit Einschränkungen erfahren muss. Geklagt hatte der als Croupier bei der Beklagten, der Betreiberin eines Spielcasinos in Hessen, beschäftigte Kläger, der von der Beklagten verlangte, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Diesem Verlangen hat das BAG eine Absage erteilt. Zuvor hatte bereits das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, und das Landesarbeitsgericht hatte die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das BAG widersprach zwar der Beklagten in der Frage der Gefährlichkeit des Passivrauchens, allerdings setzte sich dennoch die gegenwärtige hessische Rechtslage als Schranke gegen das Grundrecht des Klägers auf körperliche Unversehrtheit durch. Sachverhalt und Rechtslage Der Kläger arbeitet wöchentlich etwa zwölf bis 20 Stunden in einem abgetrennten Raucherbereich. Ausschließlich dort und im Barbereich ist den Gästen des Casinos das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsan- Rauchen gehört zum Kasinobetrieb: Die dort Beschäftigen müssen den eingeschränkten Nichtraucherschutz hinnehmen. 13 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 lage ausgestattet. Dreh- und Angelpunkt des Rechtsstreits waren die deutsche Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie das Hessische Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG). Die Arbeitsstättenverordnung geht davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 ArbStättV die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV sieht vor, dass der Arbeitsgeber in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 nur insoweit zu treffen hat, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Nach Ansicht des BAG hat der Kläger als Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Das Hessische Nichtraucherschutzgesetz ist jedoch nicht sehr streng ausgeprägt und sieht eine Ausnahmegenehmigung für Spielbanken in § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG vor. § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG sieht vor, dass das Rauchverbot für Gaststätten in Spielcasinos nicht gilt. Von dieser Regelung hat die Beklagte Gebrauch gemacht, so dass in bestimmten Räumlichkeiten des Spielcasinos geraucht werden darf. Aufgrund dessen ist die Beklagte zur Vornahme von Schutzmaßnahmen nur insoweit verpflichtet, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Der Schutzstandard ist in Spielcasinos von Nichtraucherschutzgesetz zu Nichtraucherschutzgesetz der jeweiligen Bundesländer unterschiedlich zu beurteilen. Verpflichtung des Arbeitgebers und rechtlicher Schutzumfang Durch § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG wird der in Hessen geltende Schutzstandard konkretisiert. Der Verzicht auf das Rauchverbot beinhaltet aber nicht den gänzlichen Verzicht auf Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Aufgrund von § 5 Abs. 2 ArbStättV ist die Beklagte als Arbeitgeberin verpflichtet, die Gesundheitsgefährdung so gering wie möglich zu halten. Das BAG vertrat die Auffassung, dass die Beklagte dieser Verpflichtung bereits mit der räumlichen (Ab-)Trennung des Raucherbereichs sowie der bestehenden Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Bereich Genüge getan habe. „Das Recht eines jeden Menschen auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Abs. 2 GG ist nicht schrankenlos gewährleistet. Aufgrund eines Gesetzes darf ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Grundrechtsposition erfolgen.“ Das Recht eines jeden Menschen auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Abs. 2 GG ist nicht schrankenlos gewährleistet. Aufgrund eines Gesetzes darf ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Grundrechtsposition erfolgen. Von dieser Möglichkeit hat der hessische Landesgesetzgeber offensichtlich Gebrauch gemacht – der Nichtraucherschutz ist in Hessen bei weitem nicht so stark wie in anderen Bundesländern. Es lässt sich die Frage aufwerfen, ob der hessische Nichtraucherschutz noch zeitgemäß ist – geht es dabei auch um das klassische Bild des in Rauch gehüllten Croupiers? In den meisten Bundesländern ist der Nichtraucherschutz stärker ausgeprägt. Bayern und NRW haben sogar einen absoluten Nichtraucherschutz. In Berlin ist ein Croupier vor sieben Jahren mit demselben Verlangen vor dem BAG (Urteil vom 19.05.2009 – 9 AZR 241/08) durchgedrungen – dies lag aber allein an dem in Berlin geltenden Nichtraucherschutzgesetz, das seinerzeit keine Ausnahmen für Spielbanken vorsah. Rechtliche Einordnung … Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber gemäß § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, wie die Natur der Dienstleistung es gestattet. Betroffen ist von dieser Regelung auch die Luft innerhalb der Räumlichkeiten, in der der Arbeitnehmer tätig ist, wenn dort das Rauchen gestattet ist. Diese Norm wird durch die Schutznorm des § 5 ArbStättV konkretisiert. In diesem Fall seien die Arbeitsschutzbestimmungen neben öffentlich-rechtlicher Pflicht zugleich unabdingbare privatrechtliche Pflicht des Arbeitgebers im Sinne eines einzuhaltenden Mindeststandards, so das BAG im Jahr 2009. § 5 ArbStättV enthält in Abs. 2 eine Zumutbarkeitsschranke. Hier wird explizit auf 14 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 die betrieblichen Besonderheiten Rücksicht genommen. Dadurch kann der Schutz des einzelnen Arbeitnehmers eingeschränkt werden. Allerdings muss bei einer Einschränkung darauf geachtet werden, dass die in § 5 Abs. 2 ArbStättV gewährte unternehmerische Betätigungsfreiheit im Einzelfall rechtmäßig ausgeübt wird. Bei rechtmäßiger Betätigung kann der Arbeitnehmer keine Maßnahmen zum Schutz seiner Gesundheit verlangen, die zu einer Veränderung oder zu einem faktischen Verbot dieser Betätigung führten (BAG, Urteil vom 19. Mai 2009 – 9 AZR 241/08). So war es in dem vor- „Die Entscheidung des BAG schränkt den Arbeitsschutz in Deutschland auch nicht über Gebühr ein. Wie dargelegt, wird der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Körpers und der Gesundheit des Einzelnen nicht ohne Einschränkung gewährt.“ liegenden vom BAG zu entscheidenden Fall. Die Rechtmäßigkeit der Einrichtung eines Raucherbereichs folgt aus § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG. Danach ist das Rauchen in einem Spielcasino grundsätzlich gestattet. § 5 Abs. 1 ArbStättV kann nicht in Verbindung mit § 618 Abs. 1 BGB dazu führen, dass aus anderen gesetzlichen Grundlagen gestattete Verhaltensweisen verboten werden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird folglich durch § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessHRSG eingeschränkt. Allerdings sorgt § 5 Abs. 2 ArbStättV wiederum dafür, dass das Grundrecht in geringstmöglicher Weise beschränkt wird, indem der Arbeitgeber zu den ihm möglichen Schutzmaßnahmen verpflichtet wird. Es bleibt aber dabei, dass er aufgrund seiner aus Artikel 12 GG folgenden unternehmerischen Freiheit grundsätzlich selbst entscheiden kann, ob er die ihm durch § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG erlaubte Tätigkeit ausübt oder nicht. … und Ansicht des BAG Bei der Rechtfertigung des Eingriffs in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt es maßgeblich darauf an, dass der Arbeitgeber für ausreichende Schutzmaßnahmen sorgt. Dieser Pflicht ist er nach Ansicht des BAG im vorliegenden Fall nachgekommen. Diese Auffassung verdient Zustimmung. Der Arbeitgeber hat sich hier im gesetzlich zulässigen Rahmen gehalten und von der ihm aus dem HessNRSG folgenden Berechtigung, einen Raucherbereich einzuführen, Gebrauch gemacht. Solange sich an dem Hessischen Nichtraucherschutzgesetz nichts ändert, wird sich auch an dem Schutz der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen das Rauchen noch gestattet ist, nichts ändern. Das Urteil ist zwar noch nicht veröffentlicht, aber aus der Pressemitteilung folgt, dass die Tätigkeit des Klägers in dem Raucherbereich zeitlich limitiert war und dass der Bereich über eine ausreichende Lüftung verfügt, so dass die Beklagte die ihr möglichen Schutzmaßnahmen ergriffen hat. Fazit Das Urteil des BAG überrascht nicht. Nach den Ausführungen des BAG im Jahr 2009 war anzunehmen, dass ein Arbeitgeber, dem das „Rauchenlassen“ in seinen Räumlichkeiten durch das jeweilige Landesgesetz gestattet wird, nicht aufgrund von § 618 BGB dazu verpflichtet werden kann, seine Arbeitnehmer absolut vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Dies gilt jedoch nur, sofern er für ausreichende Schutzmaßnahmen (räumliche Trennung, zeitliche Beschränkung der Tätigkeit und ausreichende Be- und Entlüftung) sorgt. Die Entscheidung des BAG schränkt den Arbeitsschutz in Deutschland auch nicht über Gebühr ein. Wie dargelegt, wird der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Körpers und der Gesundheit des Einzelnen nicht ohne Einschränkung gewährt. Dies kann er auch nicht, da eine Vielzahl von körperlichen Gefahren – auch und gerade im Bereich des Arbeitsplatzes – existiert, die einen vollumfänglichen Schutz für den Arbeitgeber unzumutbar erscheinen lassen, dessen Betätigungsfreiheit schließF lich durch Artikel 12 GG geschützt ist. Stephanie Simokat, Rechtsanwältin, Associate, fringspartners Rechtsanwälte, Düsseldorf [email protected] www.fringspartners.de 15 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 Schnelligkeit zahlt sich aus LAG Düsseldorf: Abfindungsprogramm nach dem „Windhundprinzip“ zulässig Von Carsten Brachmann und Anja Becher inzelfall vorbehält (Urteil vom 17.12.2009 – 6 AZR E 242/09). Auch in einer aktuellen Entscheidung, welche bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, hatte sich das LAG Düsseldorf mit einem Abfindungsprogramm zu befassen (Urteil vom 12.04.2016 – 14 Sa 1344/15). Der Arbeitgeber hatte konkrete Abbaukontingente für die betroffenen Bereiche festgelegt und bei einem Überschreiten der Kontingente durch mehr Abfindungsinteressenten bezüglich der dann erforderlichen Auswahl auf den Zeitpunkt des Eingangs der Meldungen abgestellt (sogenanntes „Windhundprinzip“). © robodread/iStock/Thinkstock/Getty Images In der Praxis haben sich freiwillige Abfindungsprogramme bewährt, mit denen Unternehmen geplante Personalanpassungen zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen weitestmöglich durch den Abschluss von attraktiven Aufhebungsverträgen realisieren. Ein solches Abfindungsprogramm bietet viele Vorteile. Für die Belegschaft beinhaltet es die Möglichkeit, sich aus freien Stücken für eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu reizvollen Konditionen zu entscheiden und schnell Planungssicherheit für die Zukunft zu gewinnen. Unternehmen riskieren keine größeren Imageeinbußen, die eine einseitige Entlassungswelle häufig mit sich bringt, und vermeiden vor allem die Risiken und weitere Kosten von Kündigungsschutzklageverfahren. Damit die finanziellen Aufwendungen des Abfindungsprogramms nicht die vom Unternehmen budgetierten Restrukturierungskosten übersteigen, müssen zwangsläufig Schranken eingebaut werden. Das BAG hat bereits entschieden, dass es keine Altersdiskriminierung darstelle, wenn ein Abfindungsprogramm ältere Arbeitnehmer vom Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags ausnehme (Urteil vom 25.02.2010 – 6 AZR 911/08). Weiterhin ist es nach der zutreffenden Ansicht des BAG legitim, wenn Abfindungsprogramme einen ausdrücklichen Entscheidungsvorbehalt des Arbeitgebers enthalten, wonach sich der Arbeitge ber die endgültige Zustimmung zum Ausscheiden im Sachverhalt Die Beklagte hatte im Zusammenhang mit einem Personalabbau von 1.600 ihrer 9.100 Arbeitsplätze in Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat ein „Offenes Abfindungsprogramm“ aufgesetzt, in welchem unter anderem für die betroffenen Bereiche bestimmte Abbaukontingente festgelegt waren. Für den Bereich IT, in dem der Kläger beschäftigt war, betrug das Abbaukontingent sieben Stellen. Ferner hieß es in dem Abfindungsprogramm unter anderem wie folgt: „c. Es wird eine externe Koordinationsstelle … eingerichtet. Der Mitarbeiter sendet seine verbindliche Erklärung zur Teilnahme am Offenen Abfindungsprogramm in der bekannt gegebenen Nur ein paar M inuten zu spät: Der Zeitpunkt der Erklärung kann ausschlag gebend sein für die Teilnahme an einem offenen Abfindungsprogramm. Form (per E-Mail mit angehängter unterschriebener Erklärung, Formblatt) an die bekannt gegebene Externe Koordinationsstelle. … d. Für den Fall, dass es mehr Interessenten als Plätze im Kontingent gibt, werden 16 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 die zeitlich früheren Eingänge berücksichtigt.“ Aufgrund technischer Bedenken wurden die Erklärungen auf einer Website entgegengenommen. Der Kläger wollte an dem Abfindungsprogramm teilnehmen, meldete sich an und bekam eine Anmeldebestätigung mit Eingangszeit 13:07:53:560 Uhr. Danach erhielt er von der Beklagten die Mitteilung, dass er nicht mehr berücksichtigt werden könne, da seine Anmeldung zu einem Zeitpunkt eingetroffen sei, an dem es keine freien Plätze mehr im Kontingent gegeben habe. Die letzte Vergabe stammte von 13:01:09:603 Uhr. Die Anmeldung des Klägers kam rund sieben Minuten zu spät. Mit seiner Klage verlangte der Kläger nun den Abschluss eines Aufhebungsvertrags sowie die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 298.777 Euro. Entscheidung Weder vor dem Arbeits- noch vor dem Landesarbeitsgericht hatte der Arbeitnehmer mit seiner Klage Erfolg. Nach Ansicht des LAG sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Betriebsrat in einem Abfindungsprogramm Arbeitnehmern eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung anbiete, die Anzahl der ausscheidenden Arbeitnehmer zahlenmäßig begrenze und die Auswahl der Arbeitnehmer nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen treffe. Sofern keine unzulässige Diskriminierung vorliege, die das LAG vorliegend nicht sah, sei der Arbeitgeber frei darin, wie er seine Auswahl gestalte, da kein Anspruch auf Ausscheiden gegen eine Abfindung bestehe. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht willkürlich schlechter gestellt, den früheren Eingang seiner Mel- dung weder treuwidrig vereitelt noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Es genüge, dass der Arbeitgeber das Softwareprogramm vor dem Einsatz getestet habe. Ein Belastungstest für jede nur denkbare Situation sei nicht erforderlich. Der Kläger habe wegen mangelnden Verschuldens des Arbeitgebers auch keinen Schadenersatzanspruch. Zudem konnte er im Verfahren nicht nachweisen, dass er bei fehlerfrei funktionierender Software zu den Abfindungsberechtigten gehört hätte. Die Revision zum BAG wurde zugelassen. Bewertung Die Entscheidung des LAG Düsseldorf ist zu begrüßen und festigt das in der Praxis im Rahmen freiwilliger Abfindungsprogramme verbreitet angewandte „Windhundprinzip“. Schlussendlich sind Abfindungsprogramme ein probates Mittel, einen erforderlichen Personalabbau auf andere Weise als (nur) durch den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen durchzuführen. Besondere zusätzliche Anreize für die freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes können beispielsweise attraktivere Abfindungen, die Möglichkeit der Teilnahme an individuellen Orientierungs-, Outplacementberatungen, an Transfermaßnahmen und zusätzliche Sprinterprämien sein. Wie ein solches Programm inhaltlich ausgestaltet wird, kommt letztlich auf die individuellen Ziele und Besonderheiten des jeweiligen Unternehmens an. Grundlegend muss zum einen ausreichend Budget vorhanden sein, und zum anderen ist vor allem das Risiko zu minimieren, dass zu viele und die „falschen“ Mitarbeiter von dem Angebot Gebrauch machen und das Unternehmen wichtige Mitarbeiter ziehen lassen muss. Bei der Gestaltung sollten Arbeitgeber insoweit insbesondere die konkreten Teilnahmevoraussetzungen, klare Verfahrensund Auswahlregelungen zur Teilnahmeberechtigung sowie stets eine Letztentscheidungsbefugnis im Einzelfall hinsichtlich des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags festlegen. Schließlich gilt es vor dem Hintergrund, dass es sich bei den im Rahmen eines Abfindungsprogramms geschlossenen Aufhebungsverträgen um arbeitgeberseitig veranlasste Beendigungen handelt, insbesondere die Rechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG, § 17 Abs. 2 KSchG sowie die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit nach § 17 KSchG im Blick zu haben, so dass bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – insbesondere bei einem Überschreiten der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG – der Betriebsrat rechtzeitig und ordnungsgemäß beteiligt sowie vor Abschluss der Aufhebungsverträge eine Massenentlassungsanzeige erstattet werden kann. F Carsten Brachmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Ogletree Deakins International LLP, Berlin [email protected] www.ogletreedeakins.com Anja Becher, Rechtsanwältin, Associate, Ogletree Deakins International LLP, Berlin [email protected] www.ogletreedeakins.com 17 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 Save the Date Paneldiskussion: Wenn der Datentransfer mit Datenschutz kollidiert Am 23.06.2016 findet in der Event Location „Klassikstadt“ in Frankfurt am Main eine hochkarätige und international besetzte Nachmittagsveranstaltung statt zu dem Spannungsfeld Datennutzung und Datenschutz. Im Rahmen einer Paneldiskussion werden einige der international führenden Experten in Sachen Datenschutz, E-Discovery und Predictive Coding auftreten. Die Teilnahme ist kostenfrei. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie HIER. (tw) Rechtsprechung BAG: Anrechnung von Sonder zahlungen auf gesetzlichen Mindestlohn Das BAG hatte über die Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn und die Berechnungsgrundlage für vereinbarte Zuschläge zu entscheiden (Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 24/2016 v. 25.05.2016). Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmt sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin monatlich neben dem Bruttogehalt i.H.v. 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 Euro brutto. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i.H.v. 8,50 Euro brutto/ Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat der Klägerin Nachtarbeitszuschläge i.H.v. 0,80 Euro brutto zugesprochen und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin ist vor dem BAG erfolglos geblieben. Nach Auffassung des BAG schuldet der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfülle den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Aus- tauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verblieben. Die Erfüllungswirkung fehle nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringe oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (etwa § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhten. Vorliegend habe die Klägerin aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn trete als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändere diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu. (tw) Deals Aufgetischt: Groupe SEB setzt bei Erwerb der WMF Gruppe von KKR auf Gleiss Lutz Gleiss Lutz hat die börsennotierte Groupe SEB beim Erwerb der WMF Gruppe beraten. Der Kauf steht unter dem Vorbehalt fusionskontrollrechtlicher Freigaben. Groupe SEB zahlt für die WMF Gruppe 1,02 Milliarden Euro in bar und übernimmt 565 Millionen Euro Schulden von WMF. Dazu kommen Pensionsverpflichtungen über 125 Millionen Euro. WMF ist ein Hersteller von Haushaltsund Hotelwaren, unter anderem Kochgeschirr, Küchengeräte, Essbestecke, Trinkgläser und professionelle Kaffeemaschinen. Der Hauptsitz des Unternehmens ist in Geislingen an der Steige. Der Konzern hält fünf Marken (WMF, Silit, Kaiser, Schaerer und Hepp), ist an über 40 Standorten weltweit vertreten und unterhält knapp 200 firmeneigene Filialen in Deutschland, Österreich sowie der Schweiz. Die französische Groupe SEB ist ein Hersteller von Elektrokleingeräten und Kochgeschirr und in über 120 Ländern vertreten. Die Unternehmensgruppe besitzt mehr als 1.000 aktive Patente und bringt mehr als 200 neue Produkte pro Jahr auf den Markt. Zum Konzern ge- 18 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 hören Marken wie Tefal, Rowenta, Krups, Calor, Vogalu, Moulinex und Lagostina. Die Konzernmuttergesellschaft SEB S.A. ist börsennotiert in Paris und hat seinen Sitz in Écully bei Lyon. Gleiss Lutz übernahm in der Transaktion als Lead Counsel auch die Koordination weiterer international beteiligter Kanzleien. Für Groupe SEB war das folgende Gleiss-Lutz-Team tätig: Prof. Dr. Gerhard Wegen, Dr. Jochen Tyrolt, Dr. Christian Cascante (alle Federführung, Partner, Stuttgart), Dr. Carolin van Straelen (München), Dr. Nico Holtkamp, Dr. Jan Stenger und Lucie von Haller (alle Stuttgart; alle Gesellschaftsrecht/M&A), Dr. Thorsten Gayk (Counsel, Corporate Litigation, Hamburg), Dr. Martin Raible (Partner, Düsseldorf), Dr. Iris Benedikt-Buckenleib (Counsel), Dr. Cathrin Mächtle (beide München; alle Kartellrecht), Dr. Herwig Lux (Counsel, IP/IT, Stuttgart), Dr. Philipp Naab (Counsel, Immobilienrecht, Frankfurt am Main), Dr. Jens Günther (Partner, München), Dr. Charlotte Beck (Berlin), Dr. Anna Frey (München; alle Arbeitsrecht), Dr. Achim Dannecker (Stuttgart), Dr. Stefan Mayer (beide Partner), Dr. Ocka Stumm (alle Frankfurt am Main), Dr. Markus Risse (Stuttgart; alle Steuerrecht), Dr. Burkhard Jäkel, Dr. Eva Reudelhuber, Dr. Frank Schlobach (alle Partner), Dr. Patrick Steinhausen (alle Bank- und Finanzrecht, Frankfurt am Main), Dr. Jacob von Andreae (Partner, Düsseldorf), Dr. Katharina Lubitzsch (Berlin; beide öffentliches Recht), Dr. Eric Wagner (Partner), Dr. Anna Karpf (beide Dispute Resolution, Stuttgart). (tw) White & Case begleitet Aixtron bei Übernahmeangebot von Grand Chip Investment White & Case LLP hat die Aixtron SE („Aixtron“) bei der Vereinbarung zur Übernahme des Unternehmens durch den chinesischen Finanzinvestor Grand Chip Investment („Grand Chip“) und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen beraten. Grand Chip plant ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot, um alle ausstehenden Aktien von Aixtron einschließlich der durch American Depositary Shares repräsentierten Stammaktien zu erwerben. Das Transaktionsvolumen beläuft sich auf rund 670 Millionen Euro. Das Übernahmeangebot steht unter anderem unter dem Vorbehalt des Erreichens der Annahmeschwelle von 60 Prozent sowie der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörden. Aixtron mit Sitz in Herzogenrath bei Aachen ist ein führender Anbieter von Depositionsanlagen für die Halbleiter- industrie. Das 1983 gegründete und an der deutschen Börse (TecDAX) sowie an der amerikanischen NASDAQ gelistete Unternehmen unterhält Niederlassungen in europäischen Ländern, Asien und den USA. Mit rund 750 Mitarbeitern erwirtschaftete Aixtron 2015 einen Umsatz von rund 198 Millionen Euro. Aixtron und Grand Chip haben im Zusammenhang mit der Ankündigung der Übernahme ein Business-CombinationAgreement abgeschlossen. Firmensitz, Vorstand und Belegschaft sollen beibehalten, die bestehende Firmenstrategie fortgesetzt werden. Von der Übernahme des chinesischen Finanzinvestors erwartet Aixtron eine verstärkte Anbindung an die chinesische Halbleiterindustrie und ein langfristiges Wachstum in wichtigen Technologiefeldern. Das Übernahmeangebot wird von der deutschen Grand Chip Investment GmbH abgegeben; sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft des Fujian Grand Chip Investment Fund LP. Der chinesische Investmentfonds wird zu 51% von dem Geschäftsmann Zhendong Liu und zu 49% von der Xiamen Bohao Investment Ltd. gehalten. Zum White-&-Case-Team unter der Federführung der Partner Markus Hauptmann und Dr. Tobias Heinrich (beide M&A, Frankfurt am Main) bestand aus den Local Partnern Carola Glasauer und Matthias Kiesewetter (beide M&A, Frankfurt am Main bzw. Hamburg), Partner Dr. Robert Weber und Associate Dr. Vanessa Seibel (beide Corporate, Frankfurt am Main) sowie den Partnern Dr. Börries Ahrens (Kartellrecht, Hamburg) und Frank-Karl Heuchemer (Labor Law, Frankfurt am Main). Aus dem Büro in Schanghai wirkten Partner Alex Zhang und Counsel Jiong Deng (beide M&A) sowie die Associates Gee Hou Tng und Frank Shu (beide Banking) an der Transaktion mit. Zum Team aus den Vereinigten Staaten gehörten Partner Chang-Do Gong (M&A, New York) sowie Partner Jalinous Farhad, Counsel Karalyn Mildorf und Associate Keith Schoming (alle M&A/Regulatory, Washington D.C.). (tw) Das Feld bestellen: Allen & Overy berät Bayer bei Finanzierung der beabsichtigten Übernahme von Monsanto Bayer will Monsanto für 122 US-Dollar je Aktie in bar übernehmen und ein weltweit führendes Unternehmen der Agrarwirtschaft werden. Allen & Overy berät Bayer im Zusammenhang mit der Finanzierung der Transaktion. Das Allen-&-Overy-Team wird von Partner Dr. Neil George Weiand (Bank- 19 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 und Finanzrecht, Frankfurt am Main) geführt; zum Allen-&-Overy-Team gehören außerdem: Partner Thomas Neubaum und Senior Associate Dr. Urs Lewens (beide Bank- und Finanzrecht, Frankfurt am Main), die Partner Nicholas Clark und George Link (beide Bank- und Finanzrecht, London), die Partner Dr. Hans Diekmann (Gesellschaftsrecht, Düsseldorf), Dr. Oliver Seiler (Kapitalmarktrecht, Frankfurt am Main) und Dr. Marcus Helios (Steuerrecht, Düsseldorf) sowie Partner Stephen Mathews (Corporate, London). Bayer wurde inhouse von Dr. Jan Heinemann und Dr. Martin Eisenhauer rechtlich beraten. (tw) Sozietäten Schlau investiert: Raue organisiert Seed-Finanzie rung des KI-Anbieters TwentyBN Raue LLP hat den Investor bei der SeedFinanzierung der Twenty Billion Neurons GmbH (TwentyBN) in Höhe von 2,5 Millionen US-Dollar beraten. TwentyBN baut Anwendungen aus dem Bereich Künstliche Intelligenz (KI) für Industrie und Start-ups und ist nach eigenen Angaben der erste deutsche Anbieter im Bereich Deep Learning. Deep Learning gilt als die mit Abstand effizienteste Methode der künstlichen Intelligenz. Sie ist lernfähig – inspiriert vom Aufbau neuronaler Netzwerke im menschlichen Gehirn – und erzielt in vielen Fällen weit bessere Ergebnisse als andere Methoden des Machine Learnings. Sie ist unter anderem der Schlüssel für die Entwicklung selbstfahrender Autos, hocheffizienter Sprach-, Bild- und Videoanalysen sowie für Dialogsysteme (etwa Siri) und medizinische Diagnostik. Das Unternehmen wurde im Mai 2015 von Prof. Dr. Roland Memisevic, Dr. Ingo Bax, Dr. Florian Hoppe und Dr. Christian Thurau gegründet. Seinen operativen Hauptsitz hat TwentyBN in Berlin, daneben besteht ein Forschungsstandort in Toronto. Berater Raue LLP (Berlin): Prof. Dr. An dreas Nelle (Partner, Federführung, Venture Capital), Dr. Markus Plesser (Geistiges Eigentum), Associate Friedrich von Spee (Venture Capital). (tw) Content is King: Benchmark vertraut bei Serie B-Finanzierungsrunde bei Contentful auf Taylor Wessing Contentful, der Anbieter eines API-basierten Content-Management-Systems, hat eine Serie-B-Finanzierung in Höhe von 13 Millionen US-Dollar erhalten. Die Finanzierungsrunde wurde durch Benchmark (Lead) unter der Beteiligung von Trinity Ventures sowie den bestehenden Investoren Balderton Capital und Point Nine Capital durchgeführt. Taylor Wessing hat Benchmark und Trinity Ventures bei allen juristischen Fragen hinsichtlich der Transaktion beraten. Contentful entwickelt und betreibt ein Content-Management-System für Mobileund Web-Applikationen. Mit einem modernen Konzept ermöglicht der Betreiber es Entwicklerfirmen und Vermarktungsunternehmen, Inhalte besser zu verwalten und an sämtliche Kanäle und Endgeräte auszuliefern. Hierzu gehören Desktops, mobile Apps, Digital Signage, Smart Cars oder neue Plattformen. Unternehmen wie Jack-in-the-Box, Urban Outfitters, Tastemade oder Specialized zählen zu den Kunden von Contentful. Rechtliche Berater Benchmark und Trinity Ventures – Taylor Wessing: Dr. Norman Röchert (Federführung, Corporate, Berlin), Mark Barron (Corporate, Silicon Valley), Maria Weiers (Corporate, Düsseldorf), Dr. Sebastian Klabunde (Corporate, Berlin), Dr. Gregor Schmid (IP, Berlin), Dr. Michael Brüggemann (Trade, Düsseldorf), Dr. Sebastian Buder, Nico Jänicke (Employment, Berlin). (tw) Personal Magic Circle statt Big Four: Steuerrechtspartnerin Daniela Trötscher wechselt von EY zu Allen & Overy Allen & Overy LLP baut ihre Steuerrechtspraxis weiter aus und nimmt Daniela Trötscher als Partnerin am heutigen 01.06.2016 in ihrem Frankfurter Büro auf. Dort wird sie sich vor allem auf die Beratung zur steuerbezogenen Projektarbeit in den Bereichen Compliance, Risk-Management und zu anderen steuerrelevanten Prozessen von Unternehmen konzentrieren. Dr. Neil George Weiand, Senior Partner von Allen & Overy Deutschland, sagt dazu: „Mit Daniela Trötscher stärken wir unser Frankfurter Steuerrechtsteam und gehen einen weiteren Schritt, um auch hinsichtlich der Größe zu den marktführenden Kanzleien hierzulande aufzuschließen. Von ihrer Expertise im Tax-RiskManagement werden auch Bereiche wie die Bank- und Finanzrechtspraxis und die Kapitalmarktpraxis profitieren.“ Daniela Trötscher (43), Diplom-Kauffrau und Steuerberaterin, hat sich auf die nationale und internationale steuerliche Beratung von Finanzinstituten und Versicherungen 20 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 ANZEIGE spezialisiert und berät dabei insbesondere zu steuerorientierten Prozessen im Rahmen von M&A-Projekten und Post-Merger-Integrationen sowie zu Tax-Compliance- und Risk-Management-Fragen. Nach zwölf Jahren in der Steuerabteilung der Deutschen Bank (Bereich Tax Counsel) war sie ab 2010 bei Ernst & Young tätig, seit 2012 als Partnerin. Zudem ist sie Lehrbeauftragte an der Hochschule Rhein-Main. In der deutschen Steuerrechtspraxis von Allen & Overy arbeiten etwa 20 Anwälte und Steuerberater, darunter vier Partner, in den Büros in Düsseldorf, Frankfurt am Main und München. (tw) Gowling WLG in München auf Wachstumskurs: Manuela Finger kommt von King & Wood Mallesons Gowling WLG hat Manuela Finger zur Partnerin am Standort München ernannt. Finger kommt von King & Wood Mallesons, wo sie zuletzt im Frankfurter Büro als Partnerin im Bereich gewerblicher Rechtsschutz mit der Spezialisierung auf IT-Recht tätig war. Manuela Finger sagt zu Ihrem Wechsel: „Ich freue mich sehr darauf, ein so renommiertes IP-Team zu verstärken. Mein Ziel ist, unsere Mandantenbasis weiter auszubauen, vor allem in den Bereichen Entertainment und Videospiele.“ Finger ist Expertin für geistiges Eigentum, vor allem im Bereich IT, einschließlich Markenrecht, Wettbewerbs- und Urheberrecht. Sie berät auch in den Bereichen Lizenzierung und Vertrieb sowie M&A. Neue Medien sind ihr Spezialgebiet. Sie betreut streitige und nichtstreitige Angelegenheiten für deutsche und internationale Mandanten in den Bereichen Entertainment, Videospiele, Mode und Handel sowie in der IT- und Kommunikationstechnologiebranche. Gowling WLG hat in München zuletzt vor zwei Monaten mit Andreas Wölfle einen Partner mit gesellschaftsrechtlichem Fokus gewonnen. (tw) Nächste Ausgabe: 8. Juni 2016 Jetzt kostenlos abonnieren! Im neuen Online-Magazin IntellectualProperty berichten namhafte Autoren aus der Anwaltschaft, aus Institutionen und Unternehmen sowie nicht zuletzt praxisorientierte Wissenschaftler über die gesamte Bandbreite des gewerblichen Rechtsschutzes. Grenzüberschreitende und internationale Fragestellungen werden dabei immer berücksichtigt. Herausgeber: Partner: Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 15. Juni 2016. Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag Karin Gangl Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17 [email protected] Intellectual-Property_130x163_DAS_Anzeige.indd 1 01.06.2016 12:51:54 21 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industrie bank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württember gische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschafts politik, Ditzingen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Hans-Ulrich Dietz Dr. Jan Eckert Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Michael Fischer Dr. Jörg Flatten Susanne Gellert, LL.M. Dr. Rolf Giebeler UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Rheinmetall Aktiengesell schaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel [email protected] [email protected] [email protected] Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel Michael Junge Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 22 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Helge Köhlbrandt Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] Matthias J. Meckert Martin Mildner Dr. Klaus Oppermann Pramerica Real Estate International AG, Head of Legal Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Volkswagen AG, Gewerblicher Rechts schutz, Wolfsburg [email protected] [email protected] [email protected] Melanie Poepping, MBA Dr. Ute Rajathurai Dr. Lars Rehfeld Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 23 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 Christopher Rother Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsab teilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Regina Thums Dr. Martin Wagener Daniela Wartenberg Dr. Klaus-Peter Weber Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Heiko Wendel Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmens entwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 24 // Kontakte und Ansprechpartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 [email protected] www.anchor.eu Arnecke Sibeth Michael Siebold, LL.M., und Thomas Richter Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0 Fax: 069 97 98 85-85 [email protected] [email protected] www.arneckesibeth.com AUSTMANN & PARTNER Thomas Austmann Rheinisches Palais Breite Straße 27 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 30 04 35 16 Fax: 02 11 30 04 35 99 thomas.austmann@ austmannpartner.com www.austmannpartner.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Markus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 0 89 350 65-11 31 Fax: 0 89 350 65-21 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com BTU Simon GmbH Eberhard Simon Sonnenstr. 9 80331 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 [email protected] www.btu-group.de ACC Europe Association of Corporate Counsel Carsten Lüers Board Member & Country Representatives Coordinator [email protected] Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V. Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheer c/o Architektenkammer Berlin Alte Jakobstraße 149 10969 Berlin [email protected] www.anwaltverein.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. Huyssenallee 86-88 45128 Essen Telefon: 02 01 17 58-0 [email protected] www.buse.de Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Dr. Arno Frings Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Telefon: 02 11 22 98 21-20 Fax: 02 11 22 98 21-10 [email protected] www.fringspartners.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 [email protected] www.haver-mailaender.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 [email protected] www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 [email protected] www.bucerius-clp.de German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 [email protected] www.gaccny.com lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 [email protected] www.lindenpartners.eu Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 [email protected] www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 [email protected] www.orrick.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Kathrin Schütze Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 www.rowcon.de Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 [email protected] www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73–75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 [email protected] www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 [email protected] www.strafrecht.de Signium International Hellmuth Wolf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 93 37 91-60 Fax: 02 11 93 37 91-19 [email protected] www.signium.de STP Informationstechnologie AG André Scheffknecht Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 [email protected] www.lam.unisg.ch 25 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 1. Juni 2016 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. 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