MASTERSEMINAR TAXATION I IM WISE 2016/17 (LEGAL RESEARCH SEMINAR) 1 Dozenten 2 Prof. Dr. Hubertus Baumhoff (Flick Gocke Schaumburg) Prof. Dr. Robert Ullmann (Universität Augsburg) MSc Judith Geyer (Universität Augsburg) Ablauf Das Seminar findet in diesem Semester mit großzügiger Unterstützung der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg statt. Nur durch diese Unterstützung ist es uns möglich, das Seminar mit einer Exkursion zu BMW in München zu verbinden. Geplant sind eine Werksbesichtigung sowie ein Besuch der BMW Welt. Der genaue Termin hierfür wird Ihnen im Verlauf der Semesterferien bekanntgegeben; alle anfallenden Kosten trägt Flick Gocke Schaumburg. Eine allgemeine Vorbesprechung wird nicht angeboten. Sobald Sie Ihr Thema zugewiesen bekommen haben, können Sie mit der Bearbeitung beginnen. Etwa nach einem Drittel der Bearbeitungszeit sollten Sie eigenständig einen Termin mit Ihrem Betreuer vereinbaren, um den von Ihnen selbst erstellten Gliederungsentwurf zu diskutieren und abzustimmen. Selbstverständlich können Sie jederzeit auch etwaig aufkommende Fragen mit Ihrem Betreuer erörtern. Die Betreuung der Seminararbeiten sowie jedwede Benotung werden unmittelbar und ausschließlich vom Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre vorgenommen. Abgabetermin der gedruckten Fassung der Seminararbeit ist Mittwoch, der 30.11.2016 (Persönliche Abgabe am Lehrstuhl oder Poststempel). Darüber hinaus senden Sie bitte die digitale Fassung der Arbeit (pdf und word) bis zum Abgabetermin per Email an Ihren Betreuer. Im Dezember 2016 bzw. Januar 2017 findet eine Präsenzveranstaltung statt, in der alle Teilnehmer ihre bearbeiteten Themen präsentieren und mit den anderen Teilnehmern und den Dozenten diskutieren. Der Vortrag beläuft sich auf ca. 25-30 Minuten (bzw. ca. 40-45 Minuten bei Belegung eines Themas durch zwei Studierende) mit da- 1 rauffolgender kurzer Diskussion aller Studierender und der Dozenten. Der genaue Abgabetermin der Präsentationsfolien wird Ihnen im Verlauf der Semesterferien mitgeteilt (pdf und ggf. powerpoint an [email protected]). Die Präsentationsfolien werden allen Teilnehmern zur allgemeinen Vorbereitung auf das Seminar zur Verfügung gestellt. Die Seminarnote setzt sich zusammen zu (1) 70% aus der Note der Seminararbeit, (2) 20% aus der Note der eigenen Präsentation1 sowie (3) 10% aus der Note der mündlichen Beteiligung (Teilleistungen2). Bitte beachten Sie auch die „Anleitung zur Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten“ auf der Internetseite des Lehrstuhls. Nachfolgend werden Ihnen 15 aktuelle Themen zur Auswahl gestellt. Das Seminar ist auf 25 Teilnehmer begrenzt. Zudem kann jedes Thema höchstens zweimal vergeben werden. Bitte wählen Sie mindestens drei Themen aus und ordnen diese nach Ihrer Präferenz (Erst-, Zweit- und Drittwunsch etc.). Diese Präferenz senden Sie bitte zusammen mit allen übrigen Anmeldeunterlagen an [email protected] (Lebenslauf (ohne Lichtbild), aktueller Notenausdruck, Angabe der im laufenden Semester belegten Veranstaltungen im Cluster „Finance & Information“). Alle vollständigen Anmeldungen, die bis zum Donnerstag, 4.8.2016 eingehen, werden gleichwertig berücksichtigt; über die Reihenfolge der Themenzuweisung entscheidet insofern das Losverfahren. Ihr konkretes Thema erhalten Sie unmittelbar am Freitag, 5.8.2016. Bei zu hoher Anzahl an Anmeldungen entscheiden die Anzahl der bisher abgelegten Vorleistungen sowie die Noten im Bereich der Steuerlehre über die Teilnahme. Alle Anmeldungen, die nach diesem Termin eingehen, werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt, sofern die maximale Teilnehmerzahl noch nicht erreicht ist. 1 2 Im Falle gemeinsamer Präsentationen mehrerer Studierender werden individuelle Noten vergeben. Es wird dann aber gleichwohl ein gemeinsamer Präsentationsfoliensatz erbeten. Eine verspätete Abgabe der Seminararbeit (gedruckte Fassung) oder der Präsentationsfolien führt zu einer Bewertung der zugehörigen Teilleistung mit der Note 5,0. 2 3 Liste der Themen Die angefügten Quellenvorschläge sollen Ihnen einen ersten Einstieg in Ihr Thema ermöglichen. Es ist keinesfalls ausreichend, sich auf diese Literatur zu beschränken. 1. Treaty Override im Lichte des Verfassungsrechts Kurzzusammenfassung: Nach § 2 Abs. 1 AO haben völkerrechtliche Vereinbarungen grundsätzlich Vorrang vor den Steuergesetzen. Mittels eines sog. Treaty Overrides will der deutsche Gesetzgeber die Regelungen eines völkerrechtlichen Abkommens (z.B. Doppelbesteuerungsabkommen) durch nationale Vorschriften einschränken oder außer Kraft setzen (vgl. z.B. § 50d Abs. 9 EStG). Die Zulässigkeit solcher Treaty Overrides wird in der Literatur seit langem diskutiert. Kürzlich hat sich das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Vorlage des Bundesfinanzhofs mit der Frage auseinandergesetzt und die Zulässigkeit grundsätzlich bejaht. Die Seminararbeit soll sich kritisch mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen und ggf. alternative Ansichten darstellen. Quellenvorschläge: BVerfG, Beschluss v. 15.12.2015 - 2 BvL 1/12, IStR 2016, 191; Gosch, Über das Treaty Overriding - Bestandsaufnahme – Verfassungsrecht – Europarecht, IStR 2008, 413; Mitschke, Das Treaty Override zur Verhinderung einer Keinmalbesteuerung aus Sicht der Finanzverwaltung, DStR 2011, 2221; Payandeh, Grenzen der Völkerrechtsfreundlichkeit - Der Treaty Override-Beschluss des BVerfG, NJW 2016, 1279. 2. Der Betriebsstättenbegriff gem. Art. 7 OECD-MA im Wandel? Kurzzusammenfassung: Art. 7 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens räumt dem Quellenstaat bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten i.d.R. nur dann ein Besteuerungsrecht ein, wenn im Quellenstaat eine Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 OECD-MA begründet wird. Auf internationaler Ebene, insbesondere bei den Ländern der OECD, sind derzeit Tendenzen zur Ausweitung des Betriebsstättenbegriffs erkennbar. Setzen 3 sich diese Tendenzen in Zukunft durch, so hat dies für Unternehmen ein höheres Risiko der Begründung einer Betriebsstätte und damit einhergehend eine drohende Doppelbesteuerung zur Folge. Die Arbeit soll sich mit den internationalen Entwicklungen zum Begriff der Betriebsstätte auf Ebene der OECD auseinandersetzen und dabei insbesondere die Auffassung aus deutscher Sicht (Literatur, Finanzverwaltung etc.) berücksichtigen. Quellenvorschläge: Beduhn/Staudler, Betriebsstättenbegründung bei Dienstleistungserbringung in fremden Räumen aus Sicht des deutschen Steuerrechts, IStR 2015, 937; Kaeser, in: Wassermeyer, DBA, Stand 132. EL, Januar 2016, OECDMusterabkommen Art. 7, Rn. 585-589; Bendlinger/Görl/Paaßen/Remberg, Neue Tendenzen zur Ausweitung des Betriebsstättenbegriffs und deren Beurteilung aus Sicht des Maschinenund Anlagenbaus, IStR 2004, 145; Schwemin, BEPS Update: Aktueller Stand der Diskussionspapiere zu den Themen Betriebsstätten (Aktionspunkt 7) und Routinedienstleistungen im Konzern (Aktionspunkt 10) - Zusammenfassung und Kommentierung der möglichen Änderungen, Verrechnungspreise direkt digital 2014, Nr. 12, Seite 6. 3. Country-by-Country Reporting nach Maßnahme 13 des BEPSAktionsplans und die Umsetzung in nationales Steuerrecht (§ 138a AOEntwurf) Kurzzusammenfassung: Maßnahme 13 des BEPS-Aktionsplans der OECD sieht die Einführung eines sog. Country-by-Country Reporting vor. Hierdurch soll u.a. Transparenz in Bezug auf Verrechnungspreise im Konzernverbund geschaffen werden sowie eine Beseitigung der Informationsasymmetrie zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung erfolgen. Als Teil der Anforderungen zur Verrechnungspreisdokumentation ist dabei ein nach Ländern untergliederter Bericht (Country-byCountry Report, CbCR) vorgesehen, der bestimmte Informationen bezüglich der globalen Verteilung des Gewinns der Unternehmensgruppe und gezahlten Steuern auf bestimmte Staaten sowie bestimmte Indikatoren zur Lokalisierung der wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe enthält. Ziel der Seminararbeit ist es, die Vorgaben der OECD darzustellen und 4 eine mögliche Umsetzung des CbCR in nationales Recht zu diskutieren (s. Referentenentwurf des BMF zu § 138a AO vom 31.5.2016). Quellenvorschläge: OECD, Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting, Action 13 - 2015 Final Report, Oktober 2015, abrufbar unter http://www.oecd-ilibrary.org/taxation/transfer-pricing-documentationand-country-by-country-reporting-action-13-2015-finalreport_9789264241480-en;jsessionid=sxymidflm8dr.x-oecd-live-03; Ditz/Quilitzsch, Erweiterung von Offenlegungspflichten durch Country by Country Reporting - Steuerpolitischer Nutzen und verfahrensrechtliche Grenzen, IStR 2014, 127; IDW, Eingabe zur Umsetzung der Ergebnisse der Aktion 13 des BEPSProjekts der OECD, Schreiben vom 21.3.2016 an das Bundesministerium der Finanzen, abrufbar unter http://www.idw.de/idw/portal/d658616; Zech, Umsetzung des BEPS-Aktionsplans 13 und des CbCR in deutsches Recht - Anforderungen an den Gesetzgeber, IWB 2014, 924. 4. Markenverrechnung im Konzern vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 21.1.2016 (I R 22/14) Kurzzusammenfassung: Die Markenverrechnung/Lizenzierung von Marken im Konzern ist Gegenstand ausführlicher Diskussionen in der einschlägigen Literatur. Bei der Thematik geht es in der Regel um die Frage, ob und wie Markenüberlassungen im Konzern zu verrechnen sind. Der Bundesfinanzhof hat hierzu kürzlich mit Urteil vom 21.1.2016 entschieden, dass eine Verrechnung dann zu erfolgen hat, wenn der Marke ein eigenständiger Wert zukommt. Demgegenüber ist die bloße Überlassung eines Firmennamens auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nicht zu verrechnen. In der Seminararbeit sollen auf Grundlage der aktuellen und vergangenen BFH-Rechtsprechung die Grundsätze der Markenverrechnung im Konzern aufgezeigt und diskutiert werden. Quellenvorschläge: BFH, Urteil v. 21.1.2016, I R 22/14, DStR 2016, 1155; Baumhoff, Lizenzierung von Marken im Konzern, in: Lüdicke/Mellinghoff/Rödder, Festschrift für Dietmar Gosch zum Ausscheiden aus dem Richteramt, München 2016, 7; 5 Renz/Kern, Verrechenbarkeit einer Konzernmarke dem Grunde nach, IStR 2015, 132; Greinert, in: Wassermeyer/Baumhoff, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, Köln 2014, Rz. 6.560 ff. und 6.563 ff.; Baumhoff/Kluge, Abgrenzung des nicht verrechenbaren Firmennamens von einer verrechenbaren Markennutzung – Anmerkungen zum BFHUrteil vom 21.01.2016 – I R 22/14 zur Anwendung des § 1 Abs. 4 AStG a. F., Ubg 2016, 338. 5. Die Verrechnungspreismethoden und deren Rangfolge nach den OECDLeitlinien 2010 Kurzzusammenfassung: Nach § 1 Abs. 1 AStG sind Verrechnungspreise bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu ermitteln. Die OECD-Leitlinien 2010 sehen hierzu international die Anwendung der nach den Umständen des Einzelfalls „am besten geeigneten Verrechnungspreismethode“ vor. In Betracht kommen demnach die geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode) sowie die geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden (geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode, geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode). Dabei hat die konkrete Methodenauswahl unter Beachtung der Funktionen und Risiken und hierfür am Markt ermittelbarer Fremdvergleichsdaten zu erfolgen. In der Seminararbeit sollen zum einen die Verrechnungspreismethoden kurz erläutert und zum anderen deren Rangfolge nach den OECD-Leitlinien 2010 herausgearbeitet und kritisch gewürdigt werden. Quellenvorschläge: OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010, abgedruckt z.B. in Schreiber/Nientimp, Verrechnungspreise, 2015; Baumhoff/Liebchen, in: Wassermeyer/Baumhoff, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, Köln 2014, Rz. 5.138 ff.; Kußmaul/Müller, Verrechnungspreismethoden zur Fremdvergleichsbestimmung, StB 2013, 237; Van der Ham/Thier, Die Bestimmung von konzerninternen Verrechnungspreisen im Spannungsfeld von Steuern und Controlling, IStR 2015, 168. 6 6. Der Ablauf eines DBA-Verständigungsverfahrens Kurzzusammenfassung: Trotz bestehender Doppelbesteuerungsabkommen entstehen nach wie vor Situationen, in denen es aufgrund unterschiedlicher Auslegung des jeweiligen Abkommens durch die Vertragsstaaten zur Doppelbesteuerung kommen kann. Grundsätzlich legen die beteiligten Vertragsstaaten das Doppelbesteuerungsabkommen unabhängig voneinander aus. Aufgrund unterschiedlicher Sachverhaltsauslegung oder Anwendung der Abkommensvorschriften kann es damit bspw. zu Verrechnungspreiskonflikten kommen. Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen daher in aller Regel ein zwischenstaatliches Verständigungsverfahren (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2 OECD-Musterabkommen) zur Streitbeilegung vor. Der Ablauf eines solchen Verständigungsverfahrens soll in der Arbeit im Einzelnen dargestellt und im Verrechnungspreiskontext kritisch analysiert werden. Quellenvorschläge: BMF-Schreiben v. 13.7.2006, IV B 6 - S 1300, BStBl. I 2006, 461; Hendricks, in: Wassermeyer/Baumhoff, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, Köln 2014, Rz. 10.1 ff.; Flüchter, Seminar C: Verständigungsverfahren und die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten, IStR 2012, 694; Weingartner, Verständigungsverfahren, IWB 2014, 748 Flüchter/Liebchen, in: Ditz/Schönfeld, DBA, Art. 25. 7. Die Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung im Lichte des § 8 Abs. 2 AStG Kurzzusammenfassung: § 7 AStG sieht bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person, die an einer ausländischen Gesellschaft zu mehr als der Hälfte beteiligt ist, eine direkte Zurechnung der Einkünfte entsprechend der Beteiligung des unbeschränkt Steuerpflichtigen am Nennkapital vor, wenn die Gesellschaft Zwischengesellschaft im Sinne von § 8 Abs. 1 AStG ist. Dies ist der Fall, wenn die Einkünfte der Gesellschaft einer niedrigen Besteuerung unterliegen und die Einkünfte aus einer sog. passiven Tätigkeit stammen. Für EU/EWR-Gesellschaften sieht § 8 Abs. 2 AStG aus europarechtlichen Gründen vor, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen 7 nicht als Zwischengesellschaft i.S.v. § 7 Abs. 1 AStG anzusehen ist und die Hinzurechnungsbesteuerung somit keine Anwendung findet. Im Rahmen der Seminararbeit sollen die Möglichkeiten zur Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung bei Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG dargestellt und kritisch analysiert werden. Quellenvorschläge: EuGH, Urteil v. 12.9.2006, Rs. C-196/04 – Cadburry Schweppes, EuGHE 2006, I-7995; Haase, AStG, 2. Auflage, Heidelberg 2012; Schönfeld, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Schönfeld, AStG, Stand 78. EL, März 2016, § 8 Rz. 400 ff. 8. § 50i Abs. 2 EStG – Klärung von (allen) Zweifelsfragen durch das BMFSchreiben vom 21.12.2015? Kurzzusammenfassung: § 50i Abs. 2 EStG sieht – unabhängig von einem nach dem UmwStG möglichen Buchwertansatz – bei Umwandlungen und Einbringung von Sachgesamtheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) i.S.v. § 50i Abs. 1 EStG den Ansatz des gemeinen Wertes vor. Dies gilt ebenso für die Übertragung und Überführung von Wirtschaftsgütern und Anteilen i.S.v. § 50i Abs. 1 EStG aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft und aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers sowie für die Übertragung oder Überführung eines Mitunternehmeranteils an dieser Personengesellschaft. Die Einfügung von § 50i Abs. 2 EStG im Rahmen des „Kroatienanpassungsgesetzes“ (BGBl. I 2014, 1266) sollte Missbräuche bekämpfen und diese vorbeugen, führte jedoch – dem Wortlaut nach – zu einem ausufernden Anwendungsbereich der Norm und vielen Zweifelsfragen. Aufgrund vielfacher Kritik in der Literatur hat das BMF mit Schreiben vom 21.12.2015 hierzu Stellung genommen. Die Seminararbeit soll sich mit der Frage auseinandersetzen, ob das BMF-Schreiben dem Steuerpflichtigen nunmehr Rechtssicherheit gewährt, oder ob weiterhin Fragen offen sind. Quellenvorschläge: BMF-Schreiben vom 21.12.2015, IV B 5 – S 1300/14/10007, BStBl. I 2016, 7; Liekenbrock, § 50i-Schreiben und seine Auswirkungen auf Einbringungs- und Umwandlungsvorgänge, DB 2016, 436; 8 Liekenbrock, § 50i-Schreiben und seine Auswirkungen auf die Unternehmensnachfolge und Umstrukturierungen außerhalb des Umwandlungssteuergesetzes, Ubg 2016, 120; Benz/Böhmer, Das BMF-Schreiben zu § 50i Abs. 2 EStG, DStR 2016, 145. 9. Die Substanzanforderungen nach § 50d Abs. 3 EStG Kurzzusammenfassung: Nach § 50d Abs. 1 EStG haben Empfänger von Einkünften, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, Anspruch auf (teilweise) Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer, wenn in § 43b EStG oder in einem Doppelbesteuerungsabkommen ein niedrigerer Quellensteuersatz vorgesehen ist. Abweichend hiervon versagt § 50d Abs. 3 EStG die Entlastung von Quellensteuer, wenn die von der ausländischen Gesellschaft (Dividendenempfänger) erwirtschafteten Bruttoerträge nicht „aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit“ stammen und wenn eine der in § 50d Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG aufgeführten Bedingungen zusätzlich erfüllt ist. § 50d Abs. 3 EStG ist damit ein Fall eines Treaty Overrides. In der Seminararbeit sind die Anforderungen an die Substanz der ausländischen Gesellschaft (Dividendenempfängerin) darzustellen und kritisch zu würdigen. Quellenvorschläge: BMF-Schreiben vom 24.1.2012, IV B 3 – S 2411/07/10016, BStBl. I 2012, 171; Wiese/Möller, Dividendenbesteuerung unter dem Einfluss des Europarechts: EuGH-Urteil zu Streubesitzdividenden und Änderung des § 50d Absatz 3 EStG, GWR 2011, 539; Leisner-Egensperger, Treaty Override bei Einschaltung ausländischer Gesellschaften –Die Anforderungen nach § 50d Abs. 3 EStG, DStZ 2013, 745; Schnitger/Gebhardt, Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der sachlichen Entlastungsberechtigung gem. § 50d Abs. 3 EStG, ISR 2013, 202. 9 10. Rechtssicherheit im Steuerrecht: Verbindliche Auskünfte, verbindliche Zusagen und Advance Pricing Agreements – Abgrenzung Kurzzusammenfassung: Das deutsche Steuerrecht sieht diverse Möglichkeiten zur Erzielung von Rechtssicherheit bei bestehenden Unsicherheiten vor. Zu nennen sind hier verbindliche Auskünfte, verbindliche Zusagen und sog. Advance Pricing Agreements. Dabei sind die drei Instrumente hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches, des Zustandekommens sowie ihrer Stellung im Besteuerungsverfahren zu unterscheiden. So können verbindliche Auskünfte z.B. nur im Voraus erteilt werden, wenn der betreffende Sachverhalt noch nicht verwirklicht ist. Verbindliche Zusagen schließen demgegenüber an eine steuerliche Außenprüfung an, können also erteilt werden, wenn der Sachverhalt in der Vergangenheit bereits verwirklicht wurde und sich in der Zukunft voraussichtlich wiederholen wird. Im Rahmen der Seminararbeit sind die Instrumente zu beschreiben und voneinander abzugrenzen. Hierbei soll auch eine Wertung hinsichtlich der jeweiligen Geeignetheit für den Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Quellenvorschläge: Cordes, Ruling Practice in Germany – Achieving Legal Certainty on Taxation, in: Cross Border Investments with Germany – Tax Legal and Acoounting, Köln, 2014, 331; Dannecker/Werder, Entwicklungen bei der verbindlichen Auskunft, BB 2015, 1687; Bruschke, Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung, StB 2006, 297; Borggreve, Auskünfte und Zusagen über Besteuerungsgrundlagen (Teil I), AO-StB 2008, 77; Borggreve, Auskünfte und Zusagen über Besteuerungsgrundlagen (Teil II), AO-StB 2008, 108. 11. Grundzüge des GKKB-Konzepts in der Europäischen Union Kurzzusammenfassung: In der Europäischen Union wird seit längerem die Einführung einer Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) bzw. Common Consolidated Corporate Tax Base (CCCTB) diskutiert. Ziel ist es, ein „einheitliches“ Besteuerungssystem innerhalb der EU zu erreichen und so ggf. 10 den Steuerwettbewerb einzuschränken. Aufgrund der Vielfalt der Besteuerungssysteme in der EU und der Gewinnermittlungsvorschriften stellt dies naturgemäß ein ambitioniertes Ziel dar. Allerdings hat die GKKB im Rahmen der BEPS-Diskussionen der letzten Jahre wieder an Bedeutung gewonnen. In der Arbeit sollen die Grundzüge der aktuellen Überlegungen des GKKB-Konzepts der Europäischen Union dargestellt und kritisch gewürdigt werden. Hierzu ist auch auf die aktuellen Entwicklungen einzugehen. Quellenvorschläge: Scheffler/Köstler, Kompromissvorschlag zur GK(K)B – Die Arbeiten am Richtlinienentwurf zur GK(K)B gehen weiter, DStR 2014, 664; Krauß, Country-by-country-reporting: Ein Weg zu einer formelhaften Gewinnaufteilung?, IStR 2014, 204; Scheffler/Köstler, Harmonisierung der steuerlichen Gewinnermittlung: Kompromissvorschlag zur G(K)KB führt zur Annäherung an das deutsche Steuerrecht (Teil I), DStR 2013, 2190; Scheffler/Köstler, Harmonisierung der steuerlichen Gewinnermittlung: Kompromissvorschlag zur G(K)KB führt zur Annäherung an das deutsche Steuerrecht (Teil II), DStR 2013, 2235. 12. Die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke Kurzzusammenfassung: Um den Abzug von Gewinnen aus deutschen (Tochter-) Unternehmen durch übermäßige Fremdfinanzierung zu erschweren, hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 4h EStG bzw. des § 8a KStG eingeführt. Beide Regelungen beschränken den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen, indem der Betriebsausgabenabzug insoweit versagt wird. Die Regelungen zur Zinsschranke wurden in der Literatur kritisiert und deren Verfassungsmäßigkeit wurde bereits seit längerem angezweifelt. Diesen Zweifeln scheint sich der BFH nunmehr angeschlossen zu haben und hat dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.10.2015 die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke zur Entscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf eine mögliche Entscheidung des BVerfG soll sich die Seminararbeit mit der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke auseinandersetzen. Es soll versucht werden, hierzu eine Prognose in Bezug auf die Entscheidung des BVerfG abzugeben. 11 Quellenvorschläge: BFH, Beschluss v. 14.10.2015, I R 20/15, BFHE 252, 44; Heuermann, Steuerinnovation im Wandel: Einige Thesen zur Zinsschranke und ihrer Verfassungsmäßigkeit, DStR 2013, 1; Weggenmann/Claß, Die Zinsschrankenregelung auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, BB 2016, 1175; München/Mückl, Die Vereinbarkeit der Zinsschranke mit dem Grundgesetz – Eine verfassungsrechtliche Bestandsaufnahme und Würdigung im Zuge des BFH-Beschlusses vom 18.12.2013, DStR 2014, 1469. 13. Verzinsung im Steuerrecht vor dem Hintergrund der aktuellen Niedrigzinsphase Kurzzusammenfassung: Deutschland und Europa insgesamt befinden sich derzeit in einer anhaltenden Niedrigzinsphase. Dies stellt Unternehmen im Allgemeinen – neben der erschwerten Mittelaufnahme durch Fremdfinanzierung – auch vor das Problem einer gewinnbringenden Anlage von Mitteln. Im Bereich der handelsrechtlichen Abzinsung von Rückstellungen (vgl. § 253 Abs. 2 HGB) hat sich der Gesetzgeber bereits gezwungen gesehen, den Zeitraum zur Ermittlung des Abzinsungssatzes von sieben auf zehn Jahre zu verlängern um Unternehmen zu entlasten. Im Steuerrecht sieht die Abgabenordnung demgegenüber nach wie vor in §§ 233 ff. AO eine Verzinsung von Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen mit 0,5% pro Monat, also 6% pro Jahr vor. Die Arbeit soll diskutieren, ob die in der AO vorgesehene Verzinsung vor dem Hintergrund der aktuellen Niedrigzinsphase noch sachgerecht ist und ggf. alternative Vorschläge zur Bemessung einer sachgerechten Verzinsung unterbreiten. Quellenvorschläge: BFH v. 14.4.2015, IX R 5/14, DStR 2015, 2494; Jonas, Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO: Ausblick nach dem BFH-Urteil vom 14.4.2015 – BFH Aktenzeichen IX R 5/14, DStR 2016, 950; Seer/Klemke, Neuordnung der Verzinsung von Steueransprüchen aus dem Steuerverhältnis, ifst-Schrift Nr. 490, 2013; Hey, Realitätsgerechtigkeit von Typisierungen als verfassungsrechtliches Problem der Niedrigzinsphase – Zur Verfassungswidrigkeit von § 238 AO und § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG, FR 2006, 485. 12 14. Empfängerbenennung nach § 160 AO Kurzzusammenfassung: § 160 AO sieht vor, dass Aufwendungen steuerlich nicht anzuerkennen sind, wenn der Steuerpflichtige nach Aufforderung durch die Finanzverwaltung nicht den Empfänger einer Zahlung benennt. Die Vorschrift ist grds. ein „scharfes Schwert“ der Finanzverwaltung, da die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen sich direkt auf die Steuerbemessungsgrundlage auswirkt und somit dem Steuerpflichtigen eine niedrigere (bzw. im Falle der Versagung des Abzuges höhere) Steuerlast beschert. § 160 AO findet dem Wortlaut nach in grds. allen Fällen Anwendung, wird jedoch bei der Benennung von Empfängern im Ausland ggf. besonders bedeutsam. Die Seminararbeit soll sich kritisch mit der Vorschrift des § 160 AO auseinandersetzen und dabei insbesondere auf in der Praxis möglicherweise auftretende Probleme eingehen. Quellenvorschläge: FG Niedersachsen v. 13.1.2016, 9 K 95/13 (n. rkr.), EFG 2016, 444, m. Anm. Kreft; Spatschek/Alvermann, Die Aufforderung zur Gläubiger- oder Empfängerbenennung nach § 160 AO - Praxisempfehlungen und Beratungsschwerpunkte -, DStR 1999, 1427; Rehm/Nagler, Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen (§ 15 AStG) und die Empfängerbenennung (§ 160 AO) auf dem Prüfstand des Gemeinschaftsrechts, IStR 2008, 284; Bruschke, Die Benennung von Zahlungsempfängern nach § 160 AO, DStZ 2014, 315; Kommentierungen zu § 160 AO, z.B. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 160 AO, Stand 135. EL, Januar 2014. 15. Haftung des Steuerberaters im Zusammenhang mit der Beratung von Ausländern zur Kirchensteuer Kurzzusammenfassung: Ein Steuerberater, der mit der ertragsteuerlichen Beratung beauftragt ist hat die Pflicht, seinen Mandanten grundsätzlich umfangreich zu beraten. Besonderheiten ergeben sich hierbei insbesondere bei der Beratung von Ausländern, z.B. im Hinblick auf eine etwaige Kirchensteuerpflicht, da eine solche Steuer in vielen 13 anderen Ländern nicht existiert. So hat das OLG München mit Urteil vom 23.12.2015 entschieden, dass der Steuerberater für die unzureichende Aufklärung seines Mandanten (einem italienischer Fußballprofi) grds. einzustehen hat. Die Seminararbeit soll sich mit der Steuerberaterhaftung im Allgemeinen am Beispiel der Beratung eines ausländischen Mandanten zur Kirchensteuer auseinandersetzen. Quellenvorschläge: OLG München, Urteil v. 23.12.2015, 15 U 2063/14 (n. rkr), Rev. anhängig beim BFH, IX ZR 24/16, DStR 2016, 1237; OLG Köln v. 24.2.2005, 8 U 61/04, VersR 2006, 557; Gehrlein, Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zur Steuerberaterhaftung in den Jahren 2014 bis 2015 (Teil II), DStR 2016, 434; Rund, Die Haftung des Steuerberaters für Kirchensteuerzahlungen – Wann ist ungefragter Rat zu erteilen?, EStB 2006, 105. 14
© Copyright 2024 ExpyDoc