928 20/2015 Noel Krää, München „Goldfinger“- Das Progressionsmodell nach den gesetzlichen Änderungen im Jahr 2013 Zwei übereilte und gescheiterte Versuche des Gesetzgebers In jüngster Vergangenheit sind durch in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige vermehrt Geschäftsmodelle betrieben worden, deren steuerliche Gestaltung so gewählt ist, dass durch das Zusammenspiel von ausländischen Einkünften mit dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG eine äußerst erhebliche Steuerreduzierung erreicht werden soll. Schnell hat sich über diese aufgrund des häufig gewählten Handels mit Edelmetallen oftmals als „Goldfinger“-Modell bezeichneten Gestaltungen eine intensive Diskussion in der Literatur entwickelt, welche dabei von Anfang an davon geprägt war, ob solche Gestaltungen bereits de lege lata scheitern (u.a. Dornheim, DStR 2012, 1581; Schmidt/Renger, DStR 2012, 2042; Hechtner, NWB 2013, 196; Oertel/Haberstock/Guth, DStR 2013, 785; Schulte-Frohlinde, BB 2013, 1623; Heuermann, IStR 2014, 169; jeweils m.w.N.). Auch die FG mussten sich rasch mit den „Goldfinger“-Modellen beschäftigen. Im Jahr 2013 hat schließlich der Gesetzgeber ebenfalls reagiert und die §§ 32b und 15b EStG mit der Zielsetzung ergänzt, diese Gestaltungen zu unterbinden. Nachfolgend soll untersucht werden, wie das Progressionsmodell nach den gesetzlichen Änderungen im Jahr 2013 zu beurteilen ist – welche Ansatzpunkte der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen gewählt hat, wie deren Wirkweise ist und ob dadurch solche Gestaltungen in Zukunft unterbunden werden. Außerdem wird darauf eingegangen, welche Auswirkungen diese Änderungen auf die Beurteilung von offenen Altfällen haben.
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