FR 2015, 928

928
20/2015
Noel Krää, München
„Goldfinger“- Das Progressionsmodell nach den gesetzlichen Änderungen im
Jahr 2013
Zwei übereilte und gescheiterte Versuche des Gesetzgebers
In jüngster Vergangenheit sind durch in Deutschland
unbeschränkt Steuerpflichtige vermehrt Geschäftsmodelle betrieben worden, deren steuerliche Gestaltung so gewählt ist, dass durch das Zusammenspiel von
ausländischen Einkünften mit dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG eine äußerst erhebliche Steuerreduzierung erreicht werden soll. Schnell hat sich über
diese aufgrund des häufig gewählten Handels mit Edelmetallen oftmals als „Goldfinger“-Modell bezeichneten Gestaltungen eine intensive Diskussion in der Literatur entwickelt, welche dabei von Anfang an davon
geprägt war, ob solche Gestaltungen bereits de lege
lata scheitern (u.a. Dornheim, DStR 2012, 1581;
Schmidt/Renger, DStR 2012, 2042; Hechtner, NWB
2013, 196; Oertel/Haberstock/Guth, DStR 2013, 785;
Schulte-Frohlinde, BB 2013, 1623; Heuermann, IStR
2014, 169; jeweils m.w.N.). Auch die FG mussten sich
rasch mit den „Goldfinger“-Modellen beschäftigen.
Im Jahr 2013 hat schließlich der Gesetzgeber ebenfalls
reagiert und die §§ 32b und 15b EStG mit der Zielsetzung ergänzt, diese Gestaltungen zu unterbinden.
Nachfolgend soll untersucht werden, wie das Progressionsmodell nach den gesetzlichen Änderungen im Jahr
2013 zu beurteilen ist – welche Ansatzpunkte der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen gewählt hat, wie deren Wirkweise ist und ob dadurch solche Gestaltungen
in Zukunft unterbunden werden. Außerdem wird darauf eingegangen, welche Auswirkungen diese Änderungen auf die Beurteilung von offenen Altfällen haben.