Informationsvermerk

Fachgruppe Druckfarben
im Verband der deutschen
Lack- und Druckfarbenindustrie e.V.
Mainzer Landstraße 55, D-60329 Frankfurt
http://www.druckfarben-vdl.de
Juli 2016
Informationsvermerk
Entwurf der 21. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung („Druckfarbenverordnung“)
Am 5. Juli 2016 hat Deutschland den Entwurf der 21. Verordnung zur Änderung der
Bedarfsgegenständeverordnung, der sog. „Druckfarbenverordnung“, an die Europäische
Kommission gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert. Die Stillhaltefrist endet am 6. Oktober
2016.
Es wird angenommen, dass das weitere Verordnungsgebungsverfahren vom Zeitpunkt der
Notifizierung an die Europäische Kommission bis zum möglichen Inkrafttreten der Verordnung
mindestens ein Jahr in Anspruch nehmen wird.
Während dieses Verfahrens wird der Europäischen Kommission, den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Welthandelsorganisation und den deutschen Bundesländern Gelegenheit
gegeben, Kommentare und Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf einzureichen, die im Ergebnis zu wesentlichen Änderungen gegenüber dem gegenwärtigen Entwurf führen können.
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Europäische Kommission sich zu diesem Zeitpunkt
entschließt, ihre Absicht anzukündigen, eine gemeinschaftsrechtliche Regelung im Hinblick auf
Druckfarben für Lebensmittelbedarfsgegenstände zu erlassen. Eine solche Ankündigung
würde das Inkrafttreten der Druckfarbenverordnung zumindest weiter verzögern, wenn nicht gar
gänzlich verhindern.
Das Kernstück des Verordnungsentwurfs ist eine Liste von Substanzen, die zur Herstellung von
Druckfarben für Lebensmittelbedarfsgegenstände ausschließlich verwendet werden dürfen. Das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat eingeräumt, dass die Liste in ihrer
derzeitigen Fassung unvollständig ist. Es hat daher angekündigt, dass die Liste fortlaufend bis
zum Inkrafttreten der Druckfarbenverordnung ergänzt wird. EuPIA unterstützt hierbei die zuständigen deutschen Behörden.
Der gegenwärtige Entwurf sieht eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor. Das bedeutet, dass
die Anforderungen erst zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung anzuwenden sind.
Aus all diesen Gründen wird es als völlig verfrüht angesehen, bereits zum heutigen Zeitpunkt
Bestätigungen nach Einhaltung der Anforderungen des Entwurfs der Druckfarbenverordnung zu
verlangen.
Dieser Informationsvermerk wird im Lichte des weiteren Verlaufs des Verordnungsgebungsverfahrens aktualisiert.
EuPIA, 6. Juli 2016
Corrigendum 19. Juli 2016