Neues zu RHD2-Impfstoff - Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs

Neues zu RHD2-Impfstoff - Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 6 Nr. 2
Tiergesundheitsgesetz
• Chargenprüfprotokoll der zum Einsatz kommenden Impfstoffcharge. Dies wird benötigt, um das
Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut herzustellen.
• Benennung der Bestände / Kaninchenhalter mit vollständiger postalischer Anschrift bei deren Tieren der
Impfstoff zur Anwendung kommen soll. Dieses können sowohl Einzelpersonen als auch
Zuchtgemeinschaften oder Vereine sein. Bei letzteren Beiden wird nur die Vereinsanschrift benötigt,
alle Tiere der Mitglieder sind automatisch von der Ausnahmegenehmigung abgedeckt. Daneben ist es
ebenfalls möglich, die gesamte Kundendatei der Kaninchenhalter in die Ausnahmegenehmigung
aufnehmen zu lassen, wenn die Benennung einzelner Bestände im Vorfeld nicht möglich ist.
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Die Genehmigung wird mit einer Laufzeit von einem Jahr erteilt. Eine Erweiterung der
Ausnahmegenehmigung um weitere Impfbestände ist jederzeit möglich. Es ist zu beachten, dass eine
Bestellung des Impfstoffes nur mit einer gültigen Genehmigung möglich ist.
Für die Genehmigung fällt eine Verwaltungskostengebühr gemäß Gebührenordnung für die Verwaltung im
Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) vom 29. November 2014 (Nds. GVBl. S.
318), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 2015 (Nds. GVBl. S. 181), an. Die Grundgebühr
für die Genehmigung oder die Erweiterung einer bestehenden Genehmigung beträgt 40,00 € zzgl. 10,00 € je
Impfbestand, höchstens jedoch 250,00 €.
Veröffentlicht am:
12:12:00 19.07.2016 von Tierärztekammer Niedersachsen - Administrator
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