Diabetes: Real-Time- Messgeräte auf GKV

kurz + knapp
Real-Time
Diabetes:
Messgeräte auf GKV-Kosten
Schwerpunkt für
Hausärzte beim
Kongress der
DGPPN
25./26.11.2016, CityCube Berlin
▪▪ Für Allgemeinmediziner,
­Internisten und Ärzte in
Weiterbildung
▪▪ Zertifizierung beantragt,
bis zu 12 CME-Punkte
­möglich
▪▪ Teilnahmegebühr 200 Euro
Weitere Infos unter:
http://dgppn.de/kongress
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Insulinpflichtige Diabetiker
erhalten Real-Time-Messgeräte zur kontinuierlichen
interstitiellen Glukosemessung (rtCGM) künftig
als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das hat der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mitte Juni
entschieden.
Er stellt fest: Mit der rtCGM
können die Blutglukoseselbstmessungen verringert und die Stoffwechsellage langfristig verbessert
werden, ohne dass dabei
das Risiko schwerer Unterzuckerungen in Kauf
genommen werden muss.
„Selbst häufige Blutglukoseselbstmessungen mittels Teststreifen reichen
manchmal nicht aus, gefährliche Unter- oder
Überzuckerungen zu vermeiden“, sagt Dr. Harald
Deisler, unparteiisches
G-BA-Mitglied.
Erstattet bekommen Diabetiker daher ein rtCGM,
wenn sie eine intensivierte
Insulinbehandlung (ICT)
brauchen – also Patienten
ihre Mahlzeiten frei festlegen und anhand dessen
den Insulinbedarf selbst
dosieren. Weitere Voraus-
setzungen: Diabetiker
müssen für die Insulinbehandlung geschult sein,
diese bereits anwenden und die Therapieziele zur
Stoffwechseleinstellung
sind ohne rtCGM nicht zu
erreichen.
Um die Qualität zu sichern,
hat der G-BA weitere Vorgaben festgelegt:
▪▪ Zur Behandlung mit rtCGM sind berechtigt:
Allgemeinmediziner, Internisten und Pädiater
mit Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft“ (oder
ähnliche Qualifikation);
Internisten, die Endokrinologen oder Diabetologen sind; Kinder- und
Jugendmediziner mit
Anerkennung „KinderEndokrinologie und -Diabetologie“.
▪▪ Die befugten Ärzte müssen die Patienten vor der
ersten Anwendung eines
rtCGM zur ICT schulen.
▪▪ Ein Therapieziel mithilfe des rtCGM wird festgelegt und dessen Erreichen dokumentiert.
Erstattet werden allerdings nicht alle CGM-Sys-
teme, sondern nur diejenigen, die den Glukosewert
in Echtzeit messen und
automatisch an ein Empfangsgerät schicken. Das
Gerät muss also als rtCGM
zugelassen sein. Zudem
muss ein Grenzwert individuell eingestellt werden
können, bei dem das Gerät automatisch den Anwender alarmiert, wenn ein
zu niedriger oder zu hoher
Wert erreicht wird. Sofern
es personenbezogene Daten erfasst, müssen diese
vor Dritten, besonders Herstellern, geschützt sein.
Den G-BA-Beschluss prüft
nun das Bundesgesundheitsministerium, er tritt
in Kraft, sobald er im Bundesanzeiger veröffentlicht
wurde.
Bislang war eine Erstattung nicht möglich, da es
sich bei CGM-Systemen
um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB) gehandelt hat, deren Nutzen und
Wirtschaftlichkeit für die
vertragsärztliche Versorgung erst anerkannt werden musste. Bereits 2011
hatte der GKV-Spitzenverband daher die Bewertung
beantragt. (jvb)
Der Hausarzt 12/2016
Fotos: juanjo tugores - Fotolia, Kirchheim-Verlag / Frank Schuppelius
In der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen spielen Haus­ärzte eine
zentrale Rolle. Der Kongress
der Deutschen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) fokussiert 2016 daher mit einem
fachübergreifenden Fortbildungsschwerpunkt erneut auf
die Diagnostik und Therapie
von psychischen Erkrankungen
in der Hausarztpraxis.
Experten auf den Gebieten der
psychischen Erkrankungen und
der Allgemeinmedizin führen
gemeinsam durch die Symposien. Das Themenspektrum ist
breit: Von Depressionen, Abhängigkeitserkrankungen und
psychisch erkrankten Flüchtlingen bis hin zu Diagnostik
und Therapie von Menschen
mit Demenz, psychische Störungen am Arbeitsplatz oder
forensische Fragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen für rtCGM künftig die Kassen.