Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2016 BAnz AT 22.07.2016 B2 Seite 1 von 6 www.bundesanzeiger.de Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustausches für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung Vom 15. Juli 2016 1 Zuwendungszweck Wälder sind ein einzigartiges Ökosystem, das mit knapp vier Milliarden Hektar rund 30 % der Erdoberfläche bedeckt. Wälder erfüllen vielfältige Funktionen für Mensch und Natur, so als lebenswichtiger Rohstofflieferant oder für den Klimaund Artenschutz. Und doch ist es bis heute nicht gelungen, ihre fortschreitende Zerstörung und Degradierung aufzuhalten. Weiter werden dreizehn Millionen Hektar Naturwälder pro Jahr insbesondere in den Tropen zerstört. Dies ist mehr als die gesamte Waldfläche in Deutschland, die elf Millionen Hektar beträgt. Zu groß sind die Probleme von Armut, nicht nachhaltiger Landnutzung oder schwachen Regierungsstrukturen. Zu groß ist die ökonomische Attraktivität anderer Landnutzungsformen, die unter anderem aufgrund der weltweiten Nachfrage nach Soja, Palmöl und anderen Agrarprodukten oftmals zu großflächiger Umwandlung von Naturwäldern in den Entwicklungsländern führen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) engagiert sich dafür, die Nutzung der Wälder weltweit auf eine nachhaltige Waldbewirtschaftung umzustellen, um der fortschreitenden Entwaldung und Degradierung des Waldes entgegenzuwirken. Dazu ist vor allem die Wissensgrundlage in den jeweiligen Ländern auf allen Ebenen zu verbreitern. Instrumente des BMEL zu diesem Zweck sind die forstliche Forschungszusammenarbeit mit Drittstaaten und die Weitergabe von praxisbewährtem Know-how im Forstbereich, welche im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden sollen. Mit den Maßnahmen dieser Richtlinie sollen folgende thematische Ziele verfolgt werden: – Verbesserung der Datenbasis als Grundlage für eine multifunktionale nachhaltige Waldwirtschaft – Erforschung von Lösungsansätzen für eine multifunktionale nachhaltige Waldwirtschaft, die Produktions-, Schutz-, Einkommens- und Sozialanforderungen berücksichtigt – Erforschung von Lösungsansätzen zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel – Erforschung von Lösungsansätzen zu einer ressourceneffizienten Waldnutzung – Erforschung von Grundlagen einer ökologischen und wirtschaftlichen Naturwaldbewirtschaftung und der ökologischen Aufwertung von Plantagenwäldern – Erforschung ökonomischer Rahmenbedingungen für die Förderung nachhaltiger Waldwirtschaft, einschließlich für nichtstaatliche Waldbesitzer – Untersuchungen zu Auswirkungen waldrelevanter Politiken – forstlicher Wissensaustausch und Schulungen. Innerhalb dieser grundlegenden Themenbereiche können konkrete Schwerpunktthemen in gesonderten Bekanntmachungen bzw. Forschungsaufrufen veröffentlicht werden. Wo es möglich ist, sollen Verknüpfungen mit anderen, aus deutschen Mitteln geförderten, internationalen und bilateralen Kooperationsprojekten gesucht werden. Für diesen Zweck gewährt der Bund nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen1. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. 2 Fördergegenstand Zum Erreichen der in Nummer 1 genannten thematischen Ziele werden Maßnahmen in folgenden drei Förderschwerpunkten gefördert: 2.1 Förderung bilateraler forstlicher Forschungsprojekte 2.2 Förderung des forstwissenschaftlichen Austauschs und der Projektanbahnung 2.3 Wissensweitergabe (in Deutschland und in den Partnerländern) 1 Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung fallen unter den Begriff der Zuwendungen auch Zuweisungen. Bekanntmachung www.bundesanzeiger.de Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2016 BAnz AT 22.07.2016 B2 Seite 2 von 6 Zu 2.1: Förderung bilateraler forstlicher Forschungsprojekte Ziel der Förderung bilateraler forstlicher Forschungskooperationen ist die Initiierung und der Ausbau bilateraler Partnerschaften zwischen forstlichen Forschungseinrichtungen in Deutschland und in Partnerländern auf Grundlage des wissenschaftlichen Austauschs und der gemeinsamen Bearbeitung forstwissenschaftlicher Fragestellungen. Die Einbindung relevanter wissenschaftlicher Partner entsprechend des Forschungsthemas in den Zielländern ist daher Grundvoraussetzung für eine Förderung. Bezüge zu den Verpflichtungen der Staatengemeinschaft unter internationalen Abkommen sollen dabei besondere Beachtung finden. Thematisch sind im Förderschwerpunkt Nummer 2.1 eines oder mehrere der in Nummer 1 beschriebenen thematischen Ziele abzudecken. Zu 2.2: Förderung des forstwissenschaftlichen Austauschs und der Anbahnung forstwissenschaftlicher Projekte Ziel dieses Förderschwerpunkts ist die Unterstützung des internationalen forstwissenschaftlichen Austauschs und die Vernetzung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern deutscher und ausländischer Forschungseinrichtungen. Im Einzelnen können folgende Maßnahmen unterstützt werden: a) Unterstützung bilateraler Fachveranstaltungen zur Anbahnung forstwissenschaftlicher Projekte Ziel ist die Förderung der Anbahnung forstwissenschaftlicher Projekte auf internationaler Ebene durch die Bezuschussung forstwissenschaftlicher Workshops. Dabei sollen Fachleute verschiedener forstlicher Arbeitsbereiche im Rahmen von Fachtagungen zusammengebracht werden, um Forschungsbedarf in forstlichen Handlungsfeldern zu identifizieren und erste Forschungsansätze zu eruieren. Die Unterstützung beschränkt sich auf Zuschüsse zur Durchführung der Workshops in Deutschland. b) Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen Die Weitergabe und der Austausch von wissenschaftlichen Ergebnissen ist sowohl Grundlage dafür, dass wissenschaftliche Ergebnisse in die Praxis einfließen können als auch notwendig, um Folgefragestellungen zu identifizieren und zu bearbeiten. Darüber hinaus hat das BMEL ein Interesse an der Fort- und Weiterbildung forstwissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Bereich internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung. Aus diesem Grund wird die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern deutscher Institutionen an wissenschaftlichen Tagungen im Ausland, die die in Nummer 1 genannten thematischen Ziele berühren, gefördert. Zu 2.3: Wissensweitergabe (in Deutschland und in den Partnerländern) Ziel dieses Förderschwerpunkts ist die Weitergabe forstlichen Fachwissens durch Forstexperten zur gezielten Problemlösung oder Prävention an Waldbesitzer, forstliche Unternehmer, Entscheidungsträger und Multiplikatoren sowie Endverbraucher forstlicher Produkte. Mit diesen Maßnahmen sollen konkrete Erfahrungen und aktuelle Erkenntnisse aus der forstlichen Praxis, Informationen über Rahmenbedingungen und rechtliche Anforderungen, Handlungsoptionen und Handlungsempfehlungen möglichst praxisorientiert und verständlich an die entsprechenden Zielgruppen herangetragen werden und zur notwendigen Fortbildung und Bewusstseinsbildung beitragen. Im Einzelnen können folgende Maßnahmen gefördert werden: a) Fachinformationsreisen für Gruppen Ziel dieser Maßnahmen ist die forstliche Wissensweitergabe an internationale forstliche Fachleute und Entscheidungsträgerinnen oder Entscheidungsträger in Form von geführten Fachgruppenreisen innerhalb Deutschlands. Voraussetzung für die Förderung ist ein forstlicher Hintergrund der Reiseteilnehmerinnen oder Reiseteilnehmer und ein direkter thematischer Bezug des Reiseprogramms zu den beruflichen Aufgaben der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. b) Fachinformationsreisen für Einzelpersonen Im Rahmen dieser Maßnahmen soll einzelnen internationalen Forstfachleuten mit Multiplikatorenfunktion eine fachlich qualifizierte und praxisnahe Einführung in die in Deutschland praktizierte multifunktionale, nachhaltige Forstwissenschaft ermöglicht werden. Folgende Kriterien sind für eine Förderung zu erfüllen: Die reisende Person – hat einen forstlichen Hintergrund (Studium, Ausbildung) – verfügt über gute englische oder deutsche Sprachkenntnisse – ist in einer Multiplikatorenfunktion – arbeitet in einer forstlichen Institution. c) Gruppenschulungen Ziel dieser Maßnahmen ist die gezielte Weitergabe von praktischem Forst-Fachwissen in Form von Schulungen. Die Maßnahme kann sowohl die Teilnahme ausländischer Forstexperteninnen und Forstexperten an Schulungen im Inland wie auch das Ausrichten von Schulungen in Partnerländern oder beides in Kombination umfassen. Voraussetzung für die Förderung ist ein forstlicher Hintergrund der Schulungsteilnehmerinnen und Schulungsteilnehmer und ein direkter thematischer Bezug der Schulung zu den beruflichen Aufgaben der Schulungsteilnehmerinnen und Schulungsteilnehmer. 3 Zuwendungsempfänger und Projektstruktur Unter den Förderschwerpunkten der Nummern 2.1 und 2.2 sollen schwerpunktmäßig Forschungskonsortien gefördert werden, die aus einer Einrichtung mit einer Niederlassung in Deutschland und mindestens einem lokalen Partner aus Bekanntmachung www.bundesanzeiger.de Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2016 BAnz AT 22.07.2016 B2 Seite 3 von 6 der jeweiligen Projekt-Zielregion bestehen. Als solche kommen beispielsweise lokale staatliche oder private Universitäten oder Forschungseinrichtungen in Betracht. Die Koordination des Projekts erfolgt durch die deutsche Einrichtung. Diese übernimmt die Beantragung der notwendigen Fördermittel und leitet diese nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids an die ausländischen Projektpartner weiter. Antragsberechtigt unter den beiden vorgenannten Förderschwerpunkten sind jeweils Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungsinstitute, die der Definition einer Forschungseinrichtung gemäß der Definition in Nummer 1.3 Doppelbuchstabe ee des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) entsprechen und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie Forschungsanstalten im Geschäftsbereich des BMEL. Die antragstellende Einrichtung muss zur Weiterleitung von Projektmitteln geeignet sein. Sie muss insbesondere über die hierzu notwendige Verwaltungserfahrung und Infrastruktur verfügen, um eine Weiterleitung gemäß den Anforderungen der VV Nummer 12 zu § 44 BHO durchführen zu können. Unter dem Förderschwerpunkt Nummer 2.3 antragsberechtigt sind Forschungsinstitute jeglicher Art, Vereine, Stiftungen und Verbände der Forstwirtschaft sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Der Antragsteller muss eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben. 4 Art und Umfang der Zuwendung Zuwendungen für Vorhaben des Schwerpunkts Nummer 2.1 werden im Zuge der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Grundlage der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben im Wege der Anteilsfinanzierung mit einer Beihilfeintensität von bis zu 100 % gewährt. Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener projektspezifischer Mehraufwand unter Beachtung der zu Nummer 5.1 dieser Richtlinie aufgeführten beihilferechtlichen Bestimmungen. In Nummer 2.2 Buchstabe a können Aufwendungen für die Ausrichtung von Fachtagungen in Deutschland im Bereich der forstlichen Forschung bezuschusst werden. Dies schließt Raum- und Technikmieten, Reisemittel sowie Mittel, die im Rahmen der Betreuung der ausländischen Delegationen benötigt werden (z. B. Catering, Dolmetscher), ein. Der Zuschuss wird als nicht rückzahlbarer Festbetrag in Höhe von bis zu 70,00 Euro pro ausländischer Teilnehmerin und ausländischem Teilnehmer und Tag gewährt, wobei die Gesamtförderung den tatsächlichen Mittelaufwand der Veranstaltung nicht überschreiten darf. Unter dem Förderschwerpunkt Nummer 2.2 Buchstabe b wird die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und von ordentlichen Studentinnen und Studenten forstwissenschaftlicher Studiengänge ab Master-Level an forstlichen bilateralen oder internationalen Tagungen, Kongressen, Symposien und ähnlichen Veranstaltungen im Inland und Ausland, die im Interesse des BMEL liegen, gefördert. Die Förderung kann die Aufwendungen für einen Economy-Flug, Tage- und Übernachtungsgelder gemäß der Sätze des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in Verbindung mit der gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV) für die Dauer der Tagung sowie Gebühren für die Teilnahme der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler umfassen. Die im Rahmen des Förderschwerpunkts Nummer 2.2 Buchstabe b gewährten Gesamtmittel dürfen die jährliche Obergrenze von 20 000,00 Euro nicht überschreiten. Je Veranstaltung werden insgesamt maximal drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, jedoch maximal zwei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer je antragstellender Institution unterstützt. Im Falle der Förderung der Reisen von Studentinnen und Studenten ist dem Antrag ein Nachweis über die Ausbildungs- oder Studienrichtung der Bewerberinnen und Bewerber beizufügen. Ausschlaggebend für die generelle Förderfähigkeit der Teilnahme an einer Veranstaltung ist die Relevanz der Veranstaltung bezüglich der internationalen Waldpolitik des BMEL und insbesondere der in Nummer 1 aufgeführten thematischen Ziele dieser Richtlinie. Die Auswahl der zu fördernden Institutionen erfolgt unter Berücksichtigung der Qualifikationen und des professionellen Bezugs zu den Veranstaltungsthemen der im Rahmen der Förderung reisenden Einzelpersonen. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Zuwendungen für Vorhaben des Förderschwerpunkts Nummer 2.3 dieser Richtlinie werden ausschließlich als „Deminimis“-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/20132 gewährt. Unter dem Förderschwerpunkt Nummer 2.3 Buchstabe a werden Gruppenreisen mit dem Zweck der forstlichen Wissensweitergabe von bis zu zehn Personen bis zu einer Woche bezuschusst. Dies schließt Raum- und Technikmieten, Reisemittel sowie Mittel, die im Rahmen der Betreuung der ausländischen Delegationen benötigt werden (z. B. Catering, Dolmetscher), ein. Der Zuschuss wird als nicht rückzahlbarer Festbetrag in Höhe von bis zu 70,00 Euro pro ausländischer Teilnehmerin und Teilnehmer und Tag gewährt, wobei die Gesamtförderung den tatsächlichen Mittelaufwand der Veranstaltung nicht überschreiten darf. Unter dem Förderschwerpunkt Nummer 2.3 Buchstabe b sollen Reisen einer Person pro Einrichtung über einen Zeitraum von maximal zwei Monaten in Deutschland bezuschusst werden. Die Förderung wird nicht rückzahlbar gewährt und kann Aufwendungen für Unterbringung, Inlandsreisen und Tagegelder gemäß der Sätze des BRKG umfassen. Eine Übernahme der Aufwendungen zur An- und Abreise der reisenden Personen aus ihren bzw. in ihre Heimatländer ist ausgeschlossen. In Nummer 2.3 Buchstabe c können Reisen einer ausländischen, nach Deutschland reisenden Reisegruppe von bis zu zehn Personen über einen Zeitraum von maximal einer Woche mit dem Ziel der Teilnahme an einer forstlichen Schulung bezuschusst werden. Im Fall der Teilnahme der Gruppe an einer Schulung mit einer nachgewiesenen Dauer über eine 2 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 vom 24.12.2013, S.1.) Bekanntmachung www.bundesanzeiger.de Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2016 BAnz AT 22.07.2016 B2 Seite 4 von 6 Woche kann ein Aufenthalt von bis zu zehn Tagen bezuschusst werden. Die Förderung kann die Aufwendungen für Unterbringung und Tagegelder gemäß der Sätze des BRKG sowie einem Zuschuss von maximal 100,00 Euro zu der Kursgebühr umfassen. Eine Übernahme der Aufwendungen für An- und Abreise der reisenden Personen aus ihren bzw. in ihre Heimatländer ist ausgeschlossen. Des Weiteren können im Rahmen des Förderschwerpunkts Nummer 2.3 Buchstabe c Reisen von maximal zwei Personen ins Ausland mit dem Zweck der Durchführung von Schulungen bezuschusst werden. In diesem Fall kann die Förderung die Aufwendungen für einen Economy-Flug, Tage- und Übernachtungsgelder gemäß der Sätze des BRKG in Verbindung mit der gültigen ARVVwV für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung, maximal aber zehn Tage, umfassen. 5 Beihilferechtliche Bestimmungen Bei der Förderung sind die beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union zu beachten. 5.1 Bei der Förderung der Maßnahmen nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie handelt es sich um Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Maßgabe und in Übereinstimmung mit „Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) gewährt werden. Im Rahmen der vorliegenden Richtlinie sollen ausschließlich Vorhaben der Kategorie „Grundlagenforschung“ gefördert werden. Für die Gewährung der Zuwendungen für diese Vorhaben gilt nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, dass eine Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger den Satz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten darf. 5.2 Bei Maßnahmen, die im Rahmen des Förderschwerpunkts Nummer 2.2 gefördert werden, handelt es sich um primäre Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen gemäß Nummer 2.1.1 Buchstabe a des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01). Unter der Voraussetzung, dass die geförderten Forschungseinrichtungen die Durchführung einer Trennungsrechnung bestätigen und dass die sonstigen diesbezüglichen Voraussetzungen des Forschungsrahmens eingehalten werden, handelt es sich hierbei um die Förderung einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit, auf die das Beihilferecht nicht anwendbar ist. 5.3 Förderungen zur „Wissensweitergabe (in Deutschland und in den Partnerländern)“ nach Nummer 2.3 dieser Richtlinie werden ausschließlich als „De-minimis“-Beihilfe gewährt. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000,00 Euro nicht überschreiten. Die „De-minimis“-Beihilfe darf insbesondere nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Der Antragsteller hat bei der Beantragung einer Zuwendung für Projekte im Sinne von Nummer 2.3 dieser Richtlinie in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich darzulegen, wann und in welcher Höhe er – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder nach einer anderen De-minimis-Verordnung erhalten hat. Dabei hat er auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich. Der Antragsteller erhält einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist. Die dem Bescheid im Falle der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist: – zehn Jahre aufzubewahren; – auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert; – bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „Deminimis“-Beihilfen vorzulegen. 6 Fördervoraussetzungen Wesentliche Voraussetzung für die Förderung ist die Eignung der Anträge in Bezug auf die oben genannten Zuwendungszwecke und die Fördergegenstände dieser Richtlinie sowie eventuelle weitere spezifische Anforderungen der im Rahmen dieser Richtlinie veröffentlichten Bekanntmachungen. Weitere Voraussetzungen für eine Förderung sind insbesondere, dass – das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen internationalen Waldwirtschaft leistet und den Zielen dieser Richtlinie entspricht, Bekanntmachung www.bundesanzeiger.de Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2016 BAnz AT 22.07.2016 B2 Seite 5 von 6 – das Vorhaben nicht mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert wird, – an der Durchführung des Vorhabens ein erhebliches Bundesinteresse besteht, – vom Antragsteller eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Vorhabens vorgelegt wird, – der Antragsteller über die notwendige Qualifikation zur Durchführung der Arbeiten verfügt, – der Antragsteller vor Durchführung der Arbeiten über die in Deutschland praktizierten und gelehrten Forst-Fachkenntnisse verfügt, – der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet, – bei dem Antragsteller die Erbringung eines ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises gewährleistet ist, – das Material, die Informationen, Daten und Software, die im Rahmen des Projekts erarbeitet werden, auch Dritten ohne weitere Bedingungen entsprechend den national und international geltenden Rechtsvorschriften zugänglich sein müssen, – die im Rahmen von Forschungsvorhaben erarbeiteten Ergebnisse (gegebenenfalls einschließlich der Rohdaten) und Lösungsansätze in geeigneter Form der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden, – für die Förderung von Forschungsprojekten unter Nummer 2.1, dass der Antragsteller eine Willenserklärung zur gemeinsamen Durchführung des beantragten Projekts von mindestens einer Einrichtung aus der Zielregion, in dem die Forschung realisiert werden soll, vorlegt, – im Rahmen von unter Nummer 2.3 geförderter Maßnahmen dem BMEL mindestens ein Reise- und Ergebnisbericht in deutscher Sprache vorgelegt wird. Mit den Vorhaben darf grundsätzlich vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein (der Abschluss von Lieferungsoder Leistungsverträgen gilt in der Regel als Vorhabenbeginn). Die Bewilligungsbehörde kann auf vorherigen Antrag im Einzelfall zulassen, dass ein Vorhaben nach Antragstellung, aber vor der Bewilligung begonnen wird. Der Antragsteller hat sich mit der Veröffentlichung folgender Daten ausdrücklich einverstanden zu erklären: – Name – Vorhabenbezeichnung – Kurzbeschreibung – Gesamtkosten laut Finanzplan bzw. Endabrechnung – Höhe der Zuwendung. 7 Verfahren 7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMEL folgenden Projektträger (PT) beauftragt: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Referat 324: Wald und Holz Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Germany Telefon: +49 (0)2 28/68 45-34 32 Telefax: +49 (0)2 28/68 45-30 34 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.ble.de Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Informationen, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen sind im Formularschrank der BLE unter der folgenden Adresse zu finden: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=ble 7.2 Antragstellung Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Das Einreichen der Skizzen und Anträge erfolgt ausschließlich über das Internetportal „easy-online“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/ und die komplementäre schriftliche Form per Post. Dort stehen weitere Informationen und Hinweise zum Verfahren und zu den einzureichenden Unterlagen zur Verfügung. 7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger BLE eine Projektskizze in schriftlicher Form per Post und über das oben genannte Internetportal in elektronischer Form vorzulegen. Die vorgeschriebenen Formulare enthalten die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgeführten Angaben und können im Internet über das Internetportal „easy-online“ heruntergeladen werden. Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2016 BAnz AT 22.07.2016 B2 Seite 6 von 6 www.bundesanzeiger.de Grundsätzlich soll die Projektskizze folgende Punkte beinhalten: – Ideendarstellung/Vorhabenziel – Vorschlag zur Einordnung der Projektidee in einen der in Nummer 2 genannten Förderschwerpunkte – Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen/Entwicklungen/Untersuchungen) bzw. Nachweis über die Ausbildungs- oder Studienrichtung der Bewerberinnen und Bewerber bei Förderschwerpunkt Nummer 2.2 Buchstabe b – Einschätzung der Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten (entfällt für Förderschwerpunkt Nummer 2.2 Buchstabe b) – Geschätzter Mittelbedarf (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf), jedoch noch keine detaillierteren Finanzierungspläne und Vorkalkulationen, diese bleiben der zweiten Stufe (förmlicher Förderantrag) vorbehalten – Erklärung zur Zustimmung einer Weiterleitung der Antragsunterlagen zu deren Bewertung an Experten. Auf Grundlage der Projektskizze und im Abgleich mit den in Nummer 1 genannten thematischen Zielen dieser Förderrichtlinie entscheidet der Projektträger nach Maßgabe des BMEL über die grundsätzliche Förderfähigkeit des Projekts. Bei positiver Entscheidung wird der Antragsteller vom Projektträger aufgefordert, den Antrag unter Verwendung der vorgegebenen Antragsformulare zu stellen. Den Antragstellern kann aufgegeben werden, weitere Unterlagen vorzulegen. Projektskizzen, die unter den Förderschwerpunkt Nummer 2.2 Buchstabe b fallen und somit auf Unterstützung bei der Teilnahme an einer Veranstaltung gerichtet sind, müssen bis spätestens sechs Monate vor dem Beginn der Veranstaltung bei dem Projektträger eingereicht werden. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. In Bekanntmachungen bzw. Forschungsaufrufen zu konkreten Förderschwerpunkten können besondere Fristen für die Vorlage von Projektskizzen verbindlich festgesetzt werden. Die Einreichung einer den oben genannten Vorgaben entsprechenden Projektskizze beim Projektträger ist Voraussetzung für die spätere Antragstellung. Entsprechend des oben genannten Verfahrens werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Eingereichte Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden, werden nicht zurückgegeben. 7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die Angaben im Antrag sind Grundlage für die Entscheidung zur Förderung der Maßnahme, die auch Bewertungen durch das BMEL sowie Stellungnahmen unabhängiger Experten berücksichtigen können. Nach positiver Bewertung des Antrags erhält der Antragsteller einen entsprechenden Bescheid. Nicht berücksichtigte Antragsteller werden ebenfalls schriftlich informiert. 7.3 Rechtliche Grundlagen Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Für Zuwendungen auf Kostenbasis werden die hierzu erlassenen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF98) Bestandteil der Zuwendungsbescheide. Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antragsformular näher bezeichnet. 8 Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020. Bonn, den 15. Juli 2016 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Im Auftrag Matthias Schwoerer
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