Bundesrat 229/2/16 Antrag - Umwelt

Bundesrat
Drucksache
229/2/16
15.06.16
Antrag
des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Punkt 21 der 946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016
Der Bundesrat möge anstelle
(BR-Drs. 229/1/16) beschließen:
Ziffer
8
der
Ausschussempfehlungen
Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b (§ 47 Absatz 6 TabakerzG)
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b ist in § 47 Absatz 6 die Angabe "1. Juli 2020"
durch die Angabe "1. Juli 2018" zu ersetzen.
Begründung:
Die Übergangsfrist für das Verbot der Außenwerbung sollte angemessen
verkürzt werden. Dabei ist anzustreben, dass genügend Zeit gegeben wird,
damit Unternehmen zumindest Ein-Jahres-Verträge fristgerecht kündigen
können. Daher wird eine Übergangfrist bis zum 1. Juli 2018 vorgeschlagen.
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ISSN 0720-2946