Bundesrat Drucksache 229/2/16 15.06.16 Antrag des Landes Schleswig-Holstein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes Punkt 21 der 946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016 Der Bundesrat möge anstelle (BR-Drs. 229/1/16) beschließen: Ziffer 8 der Ausschussempfehlungen Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b (§ 47 Absatz 6 TabakerzG) In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b ist in § 47 Absatz 6 die Angabe "1. Juli 2020" durch die Angabe "1. Juli 2018" zu ersetzen. Begründung: Die Übergangsfrist für das Verbot der Außenwerbung sollte angemessen verkürzt werden. Dabei ist anzustreben, dass genügend Zeit gegeben wird, damit Unternehmen zumindest Ein-Jahres-Verträge fristgerecht kündigen können. Daher wird eine Übergangfrist bis zum 1. Juli 2018 vorgeschlagen. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946
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