Kommunikation &Recht Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 7/8 K&R Editorial: Vorsicht! Sie haben einen Vertrag mit uns! Die TKTransparenzverordnung der Bundesnetzagentur · Dr. Sascha Vander 445 Zur Zulässigkeit von AdBlock-Detektoren vor dem Hintergrund der E-Privacy-Richtlinie · Hans Leo Bechtolf und Niklas Vogt 450 Einwilligungserklärungen im Fotorecht · Dr. Bernd Lorenz 456 Gesichtserkennung zu Werbezwecken – Erfolgt ein User Tracking bald auch offline? · Paul Voigt 462 Erleichterte Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen mit Waren · Dr. Felix Buchmann und Anna-Lena Hoffmann 467 Die Entwicklung des Urheberrechts seit Mitte 2015 Dr. Alexander R. Klett und Maria Ottermann 474 Hotelzimmer, Zahnarztpraxen und Reha-Einrichtungen – der Begriff der öffentlichen Wiedergabe · Dr. Diana Ettig und Lea Kaase 478 Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung Dr. Kay E. Winkler 482 Länderreport Österreich · Prof. Dr. Clemens Thiele 495 BGH: Im Immobiliensumpf: Unterlassungsanspruch gegen anwaltlichen Vorwurf kriminellen Handelns in Pressebericht mit Kommentar von Martin W. Huff 509 BGH: Lebens-Kost: Kein Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Telefonwerbung mit Kommentar von Dr. Carsten Menebröcker 515 BGH: Kein Werktitelschutz für wetter.de mit Kommentar von Franz Gernhardt 530 LG Frankfurt a. M.: Informationspflicht zu Datenübermittlung beim Vertrieb von Smart-TV mit Kommentar von Sebastian Laoutoumai und Orcun Sanli 544 Glosse: Trauerspiel ums Lachverbot am Feiertag · Dominik Höch 19. Jahrgang Juli /August 2016 · Seiten 445 – 544 K &R Editorial 7/8/2016 Das Bundeskabinett hat am 15. 6. 2016 eine Verordnung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Fçrderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt, die sog. TK-Transparenzverordnung, beschlossen (BT-Drs. 18/8804). Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Nachdem die BNetzA im Mai 2013 erste Transparenzmaßnahmen und Anstze fr Verfahren zur Messung von Datenbertragungsraten vorgestellt hatte, wurde in der TK-Branche ein Positionspapier fr einen selbstregulatorischen Ansatz und denkbare Maßnahmen formuliert. Diesen Branchenansatz verfolgt die BNetzA mit der Begrndung nicht weiter, dass die Anstze zu vage von Internetzugangsdiensten haben Kunden ber entsprechende Mçglichkeiten sowohl „zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses‘‘ als auch und erneut „unverzglich nach Schaltung des Anschlusses‘‘ zu informieren. Diese Pflichten gelten auch fr bereits geschaltete Anschlsse mit der Maßgabe, dass ein Hinweis auf die berprfbarkeit unverzglich zu erfolgen hat. Soweit Internetzugangsanbieter Angebote mit beschrnkten Datenvolumina vorhalten, ist anbieterseitig eine tagesaktuelle Information ber den fr den laufenden Abrechnungszeitraum betroffenen Anteil des verbrauchten Datenvolumens im Online-Kundencenter des Anbieters sicherzustellen. Zudem ist ein Warnhinweis bei berschrei- Vorsicht! Sie haben einen Vertrag mit uns! Die TK-Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur seien und deutlich hinter den Vorstellungen der BNetzA zurckblieben. Diese wurden sodann auf Grundlage von § 45 n TKG in einen ersten EntRA Dr. Sascha Vander, wurf einer Transparenzverordnung geLL.M., Kçln gossen und im Februar 2014 zur çffentlichen Anhçrung gestellt. Gestrichen wurden im Nachgang insbesondere Regelungen zum sog. Routerzwang, wobei zu beachten ist, dass ein entsprechendes Verbot zu Beginn des Jahres 2016 durch das „Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von TK-Endgerten‘‘ anderweitig umgesetzt wurde. Kernstck der Verordnung bildet eine Pflicht fr Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Bereitstellung eines gesonderten „Informationsblattes‘‘. Mit einem solchen standardisierten Papier – die BNetzA wird „Musterinformationsbltter‘‘ zur Verfgung stellen – sollen Kunden „ab Beginn der Vermarktung‘‘ eines Produkts und zustzlich „vor Vertragsschluss‘‘ ber wesentliche Vertragsinhalte aufgeklrt werden. Hierzu zhlen der Name des Produkts und die enthaltenen Zugangsdienste, die Vertragslaufzeit und die Kndigungsmodalitten sowie Angaben zu Datenbertragungsraten und Volumenbeschrnkungen. Die identischen Informationen sind zustzlich in Vertrgen bzw. Vertragsformularen vorzuhalten und „deutlich hervorzuheben‘‘. Um das informationsbezogene „Bermuda-Dreieck‘‘ zu schließen, sieht der Entwurf als dritte Sule und wiederum zustzlich vor, dass alle Anbieter, die einen Zugang zum çffentlichen Telekommunikationsnetz anbieten, in „jeder Rechnung‘‘ Informationen ber das Datum des Vertragsbeginns, den Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit, die Kndigungsfrist und den letzten mçglichen Kndigungstag sowie einen Hinweis auf Informationen zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels bereitstellen mssen. Ein weiterer Regelungsbereich betrifft die Schaffung von Informationsmçglichkeiten zur berprfung von Datenbertragungsraten. Anbieter ten einer Schwelle von 80 % des Volumens in einem Abrechnungszeitraum vorgesehen. Schließlich sind zum Ende eines Abrechnungszeitraums das verbrauchte und das vertraglich vereinbarte Datenvolumen in der Rechnung oder im Einzelverbindungsnachweis auszuweisen. Im Interesse einer Kostenkontrolle bei inlndischen mobilen Datentarifen mit beschrnktem Datenvolumen ohne Reduzierung der Datenbertragungsrate (nach Verbrauch des Volumens) mssen Anbieter „geeignete Einrichtungen‘‘ (z. B. Warnhinweise) vorsehen, damit Kunden die Kosten kontrollieren kçnnen. Die Verpflichtungen unter der Verordnung erfordern in Teilen erhebliche und kostenrelevante Anpassungen im Hinblick auf etablierte Ablufe in den betroffenen Unternehmen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund werden die Regelungen erst sechs Monate nach finaler und zu erwartender Zustimmung des Bundestages und Verçffentlichung in Kraft treten. In inhaltlicher Hinsicht ist zu konstatieren, dass die Anstze der TK-Transparenzverordnung in Teilbereichen durchaus nachvollziehbar und unter Verbraucherschutzgesichtspunkten angemessen erscheinen. Dies gilt insbesondere fr Regelungen zu Volumentarifen und zur Kostenkontrolle. Teilweise berspannt der Entwurf den ohnehin bestehenden „Information Overkill‘‘ allerdings deutlich. Wesentliche Pflichtangaben sind bereits von Gesetzes wegen vorgesehen und werden im Entwurf gleichwohl doppelt und dreifach aufgegriffen. Zudem beschleicht den geneigten Leser bei Durchsicht der Normen zuweilen der Eindruck, dass der Verbraucher nicht „informiert‘‘, sondern wohl eher „gewarnt‘‘ werden soll: „Achtung lieber Kunde! Vorsicht! Sie unterhalten bei uns einen Vertrag! Wollen Sie nicht wechseln? Wir helfen Ihnen gerne!‘‘ „Gewarnt‘‘ seien brigens auch die Anbieter von TK-Diensten: Nahezu smtliche Verstçße gegen Pflichten unter der Verordnung sind bußgeldbewehrt.
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