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K&R
Editorial: Vorsicht! Sie haben einen Vertrag mit uns! Die TKTransparenzverordnung der Bundesnetzagentur · Dr. Sascha Vander
445 Zur Zulässigkeit von AdBlock-Detektoren vor dem Hintergrund
der E-Privacy-Richtlinie · Hans Leo Bechtolf und Niklas Vogt
450 Einwilligungserklärungen im Fotorecht · Dr. Bernd Lorenz
456 Gesichtserkennung zu Werbezwecken – Erfolgt ein User Tracking
bald auch offline? · Paul Voigt
462 Erleichterte Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
mit Waren · Dr. Felix Buchmann und Anna-Lena Hoffmann
467 Die Entwicklung des Urheberrechts seit Mitte 2015
Dr. Alexander R. Klett und Maria Ottermann
474 Hotelzimmer, Zahnarztpraxen und Reha-Einrichtungen – der Begriff
der öffentlichen Wiedergabe · Dr. Diana Ettig und Lea Kaase
478 Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
Dr. Kay E. Winkler
482 Länderreport Österreich · Prof. Dr. Clemens Thiele
495 BGH: Im Immobiliensumpf: Unterlassungsanspruch gegen
anwaltlichen Vorwurf kriminellen Handelns in Pressebericht
mit Kommentar von Martin W. Huff
509 BGH: Lebens-Kost: Kein Schadensersatzanspruch wegen
unzulässiger Telefonwerbung
mit Kommentar von Dr. Carsten Menebröcker
515 BGH: Kein Werktitelschutz für wetter.de
mit Kommentar von Franz Gernhardt
530 LG Frankfurt a. M.: Informationspflicht zu Datenübermittlung
beim Vertrieb von Smart-TV
mit Kommentar von Sebastian Laoutoumai und Orcun Sanli
544 Glosse: Trauerspiel ums Lachverbot am Feiertag · Dominik Höch
19. Jahrgang
Juli /August 2016
·
Seiten 445 – 544
K &R
Editorial
7/8/2016
Das Bundeskabinett hat am 15. 6. 2016 eine Verordnung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur
Fçrderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt, die sog. TK-Transparenzverordnung, beschlossen (BT-Drs. 18/8804). Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Nachdem die BNetzA im Mai 2013 erste Transparenzmaßnahmen und Anstze fr Verfahren
zur Messung von Datenbertragungsraten vorgestellt hatte, wurde in der TK-Branche ein Positionspapier fr einen selbstregulatorischen Ansatz
und denkbare Maßnahmen formuliert. Diesen
Branchenansatz verfolgt die BNetzA mit der Begrndung nicht weiter, dass die Anstze zu vage
von Internetzugangsdiensten haben Kunden ber
entsprechende Mçglichkeiten sowohl „zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses‘‘ als auch und erneut
„unverzglich nach Schaltung des Anschlusses‘‘
zu informieren. Diese Pflichten gelten auch fr
bereits geschaltete Anschlsse mit der Maßgabe,
dass ein Hinweis auf die berprfbarkeit unverzglich zu erfolgen hat.
Soweit Internetzugangsanbieter Angebote mit beschrnkten Datenvolumina vorhalten, ist anbieterseitig eine tagesaktuelle Information ber den
fr den laufenden Abrechnungszeitraum betroffenen Anteil des verbrauchten Datenvolumens im
Online-Kundencenter des Anbieters sicherzustellen. Zudem ist ein Warnhinweis bei berschrei-
Vorsicht! Sie haben einen Vertrag
mit uns! Die TK-Transparenzverordnung
der Bundesnetzagentur
seien und deutlich hinter den Vorstellungen der BNetzA zurckblieben.
Diese wurden sodann auf Grundlage
von § 45 n TKG in einen ersten EntRA Dr. Sascha Vander,
wurf einer Transparenzverordnung geLL.M., Kçln
gossen und im Februar 2014 zur çffentlichen Anhçrung gestellt. Gestrichen
wurden im Nachgang insbesondere Regelungen
zum sog. Routerzwang, wobei zu beachten ist,
dass ein entsprechendes Verbot zu Beginn des
Jahres 2016 durch das „Gesetz zur Auswahl und
zum Anschluss von TK-Endgerten‘‘ anderweitig umgesetzt wurde.
Kernstck der Verordnung bildet eine Pflicht fr
Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Bereitstellung eines gesonderten „Informationsblattes‘‘. Mit einem solchen standardisierten Papier –
die BNetzA wird „Musterinformationsbltter‘‘
zur Verfgung stellen – sollen Kunden „ab Beginn der Vermarktung‘‘ eines Produkts und zustzlich „vor Vertragsschluss‘‘ ber wesentliche
Vertragsinhalte aufgeklrt werden. Hierzu zhlen der Name des Produkts und die enthaltenen
Zugangsdienste, die Vertragslaufzeit und die
Kndigungsmodalitten sowie Angaben zu Datenbertragungsraten und Volumenbeschrnkungen. Die identischen Informationen sind zustzlich in Vertrgen bzw. Vertragsformularen vorzuhalten und „deutlich hervorzuheben‘‘. Um das
informationsbezogene „Bermuda-Dreieck‘‘ zu
schließen, sieht der Entwurf als dritte Sule und
wiederum zustzlich vor, dass alle Anbieter, die
einen Zugang zum çffentlichen Telekommunikationsnetz anbieten, in „jeder Rechnung‘‘ Informationen ber das Datum des Vertragsbeginns,
den Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit, die Kndigungsfrist und den letzten
mçglichen Kndigungstag sowie einen Hinweis
auf Informationen zum generellen Ablauf des
Anbieterwechsels bereitstellen mssen.
Ein weiterer Regelungsbereich betrifft die Schaffung von Informationsmçglichkeiten zur berprfung von Datenbertragungsraten. Anbieter
ten einer Schwelle von 80 % des Volumens in
einem
Abrechnungszeitraum
vorgesehen.
Schließlich sind zum Ende eines Abrechnungszeitraums das verbrauchte und das vertraglich
vereinbarte Datenvolumen in der Rechnung oder
im Einzelverbindungsnachweis auszuweisen.
Im Interesse einer Kostenkontrolle bei inlndischen mobilen Datentarifen mit beschrnktem
Datenvolumen ohne Reduzierung der Datenbertragungsrate (nach Verbrauch des Volumens)
mssen Anbieter „geeignete Einrichtungen‘‘
(z. B. Warnhinweise) vorsehen, damit Kunden
die Kosten kontrollieren kçnnen.
Die Verpflichtungen unter der Verordnung erfordern in Teilen erhebliche und kostenrelevante
Anpassungen im Hinblick auf etablierte Ablufe
in den betroffenen Unternehmen. Nicht zuletzt
vor diesem Hintergrund werden die Regelungen
erst sechs Monate nach finaler und zu erwartender Zustimmung des Bundestages und Verçffentlichung in Kraft treten.
In inhaltlicher Hinsicht ist zu konstatieren, dass
die Anstze der TK-Transparenzverordnung in
Teilbereichen durchaus nachvollziehbar und unter Verbraucherschutzgesichtspunkten angemessen erscheinen. Dies gilt insbesondere fr Regelungen zu Volumentarifen und zur Kostenkontrolle. Teilweise berspannt der Entwurf den ohnehin
bestehenden „Information Overkill‘‘ allerdings
deutlich. Wesentliche Pflichtangaben sind bereits
von Gesetzes wegen vorgesehen und werden im
Entwurf gleichwohl doppelt und dreifach aufgegriffen. Zudem beschleicht den geneigten Leser
bei Durchsicht der Normen zuweilen der Eindruck, dass der Verbraucher nicht „informiert‘‘,
sondern wohl eher „gewarnt‘‘ werden soll:
„Achtung lieber Kunde! Vorsicht! Sie unterhalten bei uns einen Vertrag! Wollen Sie nicht wechseln? Wir helfen Ihnen gerne!‘‘
„Gewarnt‘‘ seien brigens auch die Anbieter von
TK-Diensten: Nahezu smtliche Verstçße gegen
Pflichten unter der Verordnung sind bußgeldbewehrt.