Sachverhalt - Prof. Dr. Gabriele Kett

Institut für Strafrecht,
Strafprozessrecht und Kriminologie
Prof. Dr. Gabriele Kett-Straub Abschlusshausarbeit im Strafrecht
Sommersemester 2016
„Schillerstraßenlauf“
Wutentbrannt stiefelt Jurastudent J aus dem Juridicum. Nun hat sein Kommilitone
und ständiger Konkurrent K das Fass zum Überlaufen gebracht. In der letzten Strafrechtsklausur hat K abermals eine bessere Punktzahl erreicht. Nun befürchtet er zudem, dass K auch den bald stattfindenden Schillerstraßenlauf für sich entscheiden
wird. Bisher ist er davon ausgegangen, selbst gute Chancen auf den Sieg zu haben.
Soeben hat er aber K im Juridicum prahlen hören, dass ihm als durchtrainierter, langjähriger Marathonläufer der Sieg nicht zu nehmen sei. J kommt deshalb zum Entschluss, K’s Teilnahme am Schillerstraßenlauf mit allen Mitteln verhindern zu wollen.
Er möchte endlich selbst unter seinen Kommilitonen die Anerkennung bekommen,
die er seiner Meinung nach verdient hat und mit einem Sieg unter allen Jurastudenten hervorstechen. Außerdem kommt ihm der ausgelobte Preis für den Sieger des
Einzelwettlaufs, die Lehrbücher sämtlicher teilnehmender Professoren mit einem Gesamtwert von ca. 250 Euro, gerade recht. Er benötigt diese zum Lernen und wollte
sie bereits kaufen.
Um dies alles zu erreichen, plant J, den K mit Methanol zu vergiften. J weiß, dass
Methanol bereits ab einer Dosis von etwa 5 bis 10 Milliliter die Sehnerven schädigt
und zur Erblindung führt. Eine Erblindung von K hält J für optimal, da K die Teilnahme am Schillerstraßenlauf dann sicher absagen muss. J weiß auch, dass Methanol
seine volle Wirkung erst nach einigen Stunden entfaltet und sich diese zunächst ähnlich berauschend wie Ethanol äußert. J ist bewusst, dass eine Methanolvergiftung
möglicherweise zum Tod führt. Er hält den Todeseintritt jedoch nicht für wahrscheinlich, steht aber einem möglichen Tod von K gleichgültig gegenüber. J kennt die Wirkung des Methanols so gut, weil ihm erst kürzlich sein Fotografenfreund F darüber
berichtet hat. F meinte bei dem Gespräch, dass er trotz dieser Gefahren immer etwas Methanol vorrätig habe, da es eine schlierenfreie Sensorreinigung seiner Spiegelreflexkameras ermögliche.
J wendet sich unter dem Vorwand, ebenfalls Methanol für die Reinigung seiner Kamera zu benötigen, an seine Partnerin P. Diese schlägt ihm vor, sich beim Abendessen bei F, zu dem die beiden eingeladen sind, in F‘s Fotolabor zu schleichen und
etwas von der chemischen Substanz „mitgehen zu lassen“. Als F den Hauptgang in
der Küche zubereitet, durchsucht J daher die Fotoausrüstung im Labor des F und
lässt ein gefundenes Fläschchen Methanol in seiner Hosentasche verschwinden.
Seite 1 Um K das Methanol verabreichen zu können, plant J eine große WG-Party. Mit seinem Mitbewohner M vereinbart er, dass sich J um das leibliche Wohl, insbesondere
um die Getränke kümmert. M sei dagegen zuständig für die Einladung aller Freunde.
Dabei bittet J den M, auch K einzuladen. Überrascht sieht M auf, da er weiß, dass J
und K sich nicht ausstehen können. Daraufhin verrät J, dass er unbedingt verhindern
will, dass K am Schillerstraßenlauf teilnimmt und dass er sich selbst die Lehrbücher
durch einen Sieg sichern will. Um dies zu erreichen, sei ihm gleichgültig, wenn er K
notfalls töten würde. Den genauen Plan verschweigt J aber. Weil M egal ist, was mit
K passiert, kommt er der Bitte nach und lädt K zur WG-Party ein.
Am Abend der WG-Party steht J an der Bar und mixt Cocktails. In K‘s Cocktail gibt er
das Methanol. Um sicherzugehen, mischt er gleich 20 Milliliter in das Getränk. Am
frühen Morgen haben fast alle Gäste die Party verlassen. Nur K liegt regungslos auf
der Couch. Bei diesem Anblick überkommen J Gewissensbisse. Aus lauter Verzweiflung ruft er den Notarzt. Im Krankenhaus kann K gerettet werden, weil die Ärzte aufgrund J‘s Angabe die richtige Behandlungsmethode ergreifen. Dabei stellen sie fest,
dass es sich bei der verabreichten Menge um eine letale Dosis Methanol gehandelt
hat. Allerdings sind die Sehnerven bereits so sehr geschädigt, dass K erblindet. Der
Schillerstraßenlauf findet daher ohne K statt.
Abwandlung:
J schafft es nicht, Methanol zu besorgen. Daher muss er einen anderen Weg finden,
um K’s Teilnahme am Schillerstraßenlauf zu verhindern. Nach der Vorlesung Strafrecht AT II lauert J deshalb K auf. Weil ihm die Idee der Erblindung so gut gefällt, will
er K mit seinem mitgebrachten Taschenmesser ein Auge ausstechen. Allerdings trifft
er den vorbeigehenden K nicht richtig und kratzt ihn nur leicht an der Schläfe. J lässt
von seinem Plan nicht ab und holt erneut aus. K erkennt, dass es J ernsthaft auf ihn
abgesehen hat und rennt panisch davon. Sofort nimmt J die Verfolgung auf. Ohne
auf den Verkehr zu achten, läuft K auf die Schillerstraße und wird von einem herannahenden Lkw tödlich erfasst. Der Lastwagenfahrer L hielt zwar die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ein, telefonierte aber ohne Freisprechanlage
lautstark mit seinem Vorgesetzten, der ihm gerade eine zusätzliche Fahrt aufbrummen wollte. L protestierte lautstark und war dadurch aufgebracht und abgelenkt. Hätte L nicht telefoniert und sich auf den Verkehr konzentriert, hätte er rechtzeitig anhalten und die tödliche Kollision vermeiden können.
In einem Gutachten ist die Strafbarkeit der Beteiligten zu prüfen. § 138 und
§ 221 StGB sind nicht zu prüfen.
Erforderliche Strafanträge sind gestellt. Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen,
notfalls in einem Hilfsgutachten, einzugehen.
Seite 2 Hinweise zu den Hausarbeitsformalien
Die Arbeiten dürfen den Umfang von 40.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen,
aber ohne Fußnoten, die aber nur Quellenangaben enthalten dürfen) nicht überschreiten, wobei Deckblatt, Literaturverzeichnis und Gliederung nicht mitzuzählen
sind. Das Gutachten ist wie folgt zu formatieren: Für den laufenden Text muss
Schriftgröße 12 Punkt und für die Fußnoten Schriftgröße 10 Punkt verwendet werden. Als Schriftart ist Arial oder Times New Roman zu wählen; außerdem ist ein Korrekturrand von mindestens 4 cm zu lassen. Die Nichteinhaltung dieser Formvorschriften führt zu Punktabzug.
Die Arbeiten sind bis spätestens Montag, 17.10.2016, abzugeben. Die Arbeiten müssen an diesem Tag bis spätestens 12.00 Uhr in das Postfach des Lehrstuhls von
Professor Kudlich im Eingangsbereich des Juridicums eingeworfen werden. Es ist
nicht erforderlich, die Arbeiten persönlich im Sekretariat abzugeben. Arbeiten, die mit
der Post zugeschickt werden, gelten erst mit ihrem Eingang als abgegeben. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Der Fristablauf wird insbesondere auch durch etwaige technische Schwierigkeiten („Abstürzen“ des Computers, Druckerprobleme usw.) nicht gehemmt.
Neben der Einreichung in Papierform ist zwingend auch eine Einreichung in
elektronischer Form innerhalb der gleichen Frist erforderlich. Diese ist in identischer Fassung wie die Printform in dem StudOn-Kurs „Abschlusshausarbeit im Strafrecht nach dem Sommersemester 2016“
(http://www.studon.uni-erlangen.de/cat1614473.html)
als Übungseinheit hochzuladen. Der Sachverhalt soll dabei in der Datei nicht enthalten sein. Die Datei ist wie folgt zu benennen: „Nachname, Vorname“ des Bearbeiters.
Bitte vergessen Sie auch nicht, sich für diese Abschlusshausarbeit über StudOn anzumelden.
Der Termin für die Rückgabe der Hausarbeit wird gesondert bekanntgegeben.
Viel Erfolg bei der Bearbeitung! Seite 3