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Sehr geehrte Klientin,
sehr geehrter Klient!
Vorsicht: Haftung bei Scheinunternehmen!
Das mit 2016 in Kraft getretene Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) hat die Verhinderung und
Verfolgung von Sozialbetrug, welcher insbesondere durch Scheinunternehmen hervorgerufen wird, zum
Ziel. Unter Sozialbetrug versteht man strafrechtlich verbotene Handlungen, wie etwa die
Nichtweiterleitung von Sozialversicherungsbeiträgen, die vom Dienstnehmer einbehalten wurden,
das betrügerische Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
oder die organisierte Schwarzarbeit.
Wurde ein Unternehmen rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt, so ist es auf der Homepage
des Bundesministeriums für Finanzen
https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/
zu veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt wird es auch für Unternehmen kritisch, welche in
Geschäftsbeziehungen mit diesen Scheinunternehmen treten und als deren Auftraggeber agieren.
Wusste der Auftraggeber im Zeitpunkt der Auftragserteilung oder hätte er wissen müssen - durch
Abfrage der Liste der Scheinunternehmen -, dass es sich beim Auftragnehmer um ein
Scheinunternehmen handelt, so haftet er zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge und Zahler
gem. § 1357 ABGB für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder
kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim
Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Der Vorsteuerabzug ist trotz Vorliegens der
Voraussetzungen (d.h. z.B. tatsächliche Leistung und ordnungsgemäße Rechnung) zu versagen, wenn
aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass
er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung
einbezogen ist.
Auch wenn das Unternehmen nicht auf der Liste der Scheinunternehmen aufscheint, wird eine bloße
Abfrage von UID- und Firmenbuchdaten sowie der HFU-Liste jedenfalls nicht genügen um
Verdachtsmomente zu zerstreuen, da jedes Unternehmen im Dunstkreis eines möglichen Umsatzsteuerbetruges zumeist die formalen Voraussetzungen erfüllt.
Als zusätzliche Kontrollen sind beispielsweise nachfolgende Schritte empfehlenswert:
 Überprüfung der Firmenadresse
 Überprüfung der Dokumente des Ansprechpartners (z.B. Ausweiskopie, Auszug aus dem
Gewerberegister)
 Abverlangen von Kostenvoranschlägen der beauftragten Firma
 Verlangen einer Zahlungsbestätigung und Abverlangen von Skontoermäßigungen bei
Barzahlung
 Vorrangig Überweisungen anstelle von Barzahlungen
 Abverlangen von Leistungsaufzeichnungen (z.B. Bauberichte)
 Überprüfung der beschäftigten Arbeitnehmer (z.B. Anmeldebestätigungen, Einhaltung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes)
 Abverlangen von Gewährleistungen bzw. Haftungsvereinbarungen
Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung!