informieren: Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient! Vorsicht: Haftung bei Scheinunternehmen! Das mit 2016 in Kraft getretene Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) hat die Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug, welcher insbesondere durch Scheinunternehmen hervorgerufen wird, zum Ziel. Unter Sozialbetrug versteht man strafrechtlich verbotene Handlungen, wie etwa die Nichtweiterleitung von Sozialversicherungsbeiträgen, die vom Dienstnehmer einbehalten wurden, das betrügerische Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder die organisierte Schwarzarbeit. Wurde ein Unternehmen rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt, so ist es auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/ zu veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt wird es auch für Unternehmen kritisch, welche in Geschäftsbeziehungen mit diesen Scheinunternehmen treten und als deren Auftraggeber agieren. Wusste der Auftraggeber im Zeitpunkt der Auftragserteilung oder hätte er wissen müssen - durch Abfrage der Liste der Scheinunternehmen -, dass es sich beim Auftragnehmer um ein Scheinunternehmen handelt, so haftet er zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge und Zahler gem. § 1357 ABGB für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Der Vorsteuerabzug ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen (d.h. z.B. tatsächliche Leistung und ordnungsgemäße Rechnung) zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen ist. Auch wenn das Unternehmen nicht auf der Liste der Scheinunternehmen aufscheint, wird eine bloße Abfrage von UID- und Firmenbuchdaten sowie der HFU-Liste jedenfalls nicht genügen um Verdachtsmomente zu zerstreuen, da jedes Unternehmen im Dunstkreis eines möglichen Umsatzsteuerbetruges zumeist die formalen Voraussetzungen erfüllt. Als zusätzliche Kontrollen sind beispielsweise nachfolgende Schritte empfehlenswert: Überprüfung der Firmenadresse Überprüfung der Dokumente des Ansprechpartners (z.B. Ausweiskopie, Auszug aus dem Gewerberegister) Abverlangen von Kostenvoranschlägen der beauftragten Firma Verlangen einer Zahlungsbestätigung und Abverlangen von Skontoermäßigungen bei Barzahlung Vorrangig Überweisungen anstelle von Barzahlungen Abverlangen von Leistungsaufzeichnungen (z.B. Bauberichte) Überprüfung der beschäftigten Arbeitnehmer (z.B. Anmeldebestätigungen, Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) Abverlangen von Gewährleistungen bzw. Haftungsvereinbarungen Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung!
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