Tax News Aktuelle Informationen zum Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr 5/2016 Editorial Inhalt Österreich plant die Einführung einer „standardisierten“ Verrechnungspreisdokumentation……………………………...3 Liebe Leser, das Misstrauen der Finanzverwaltungen in Bezug auf Konzernverrechnungspreise hat lange Tradition und kam bereits in den amerikanischen Verrechnungspreisrichtlinien 1968 zum Ausdruck. Nun liegt – entsprechend Maßnahme 13 des OECD Projektes gegen BEPS – auch in Österreich ein Verrechnungspreisdokumentationsgesetz zur Begutachtung auf dem Tisch, das bereits für das Jahr 2016 Anwendung finden soll. Dieses sieht zwar größenabhängige Ausnahmen vor (EUR 50 Mio Umsatz bzw EUR 5 Mio Provisionen im Konzern sowie EUR 750 Mio Konzernumsatz für das Country by Country Reporting), jedoch gelten weiterhin die allgemeinen Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise. BMF Information: Nachweis der Besteuerung bei „missglückten“ Dreiecksgeschäften ....................................... 5 Erste Erfahrungen mit dem neuen Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz ......................................... 6 VwGH zu nicht betrieblich veranlasster Zinszahlung an liechtensteinische Stiftung. .................................................... 7 Der neue Anlagespiegel nach dem RÄG 2014 ...................... 8 Seit 1.5.2016 ist der neue Unionszollkodex anwendbar – bleibt alles anders?................................................................ 9 Cum/Cum-Geschäfte: Neue Regeln für die deutsche Kapitalertragsteuer………………………………………………10 BEPS Aktion 5: Umfassende Einschnitte bei Einkünften aus Intellectual Property……………………………………………..11 Ein Gegengewicht zu diesen Verpflichtungen sollte die Verbesserung von Streitbeilegungsmechanismen (BEPS Maßnahme 14) darstellen. So sind faktische Doppelbesteuerungen oft Realität, deren Beseitigung nach einer Betriebsprüfung zusätzliche Mühen und Kosten auslöst. Bleibt nur zu hoffen, dass Maßnahmen zur Beschleunigung dieser Verfahren ebenso zielstrebig wie die Dokumentationsverpflichtungen umgesetzt werden. BMF zu nicht getilgten Verbindlichkeiten bei einer Liquidation……………………………………………….……….12 Abschließend wollen wir Ihnen nicht vorenthalten, dass Deloitte Österreich im Rahmen der European Tax Awards als „Transfer Pricing Firm of the Year 2016“ ausgezeichnet wurde. Entscheidende Kriterien für die Auszeichnung sind Größe und Innovationskraft des Unternehmens und die Komplexität der bearbeiteten Projekte. Transfer Pricing Alert…………..………………….…..………..15 VwGH: Pflichtteilszahlung aus einer Privatstiftung unterliegt nicht der KESt…………………………………………..……….13 Kurz-News Steuern CEE…………..………………….…..……14 Steuertermine im Juni 2016……..……………………….…….14 Breaking Tax News………..………………….…..…………….16 Veranstaltungshinweise……………….…..……………………16 Eine spannende Lektüre wünscht Ihnen Ihr Georg Erdélyi © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 2 Tax News Verrechnungspreise Österreich plant die Einführung einer „standardisierten“ Verrechnungspreisdokumentation Überblick. Der bereits seit längerer Zeit angekündigte Entwurf zu einem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz wurde im Rahmen des EU Abgabenänderungsgesetzes 2016 zur Begutachtung versandt. Auch in Österreich soll eine standardisierte Verrechnungspreisdokumentation verpflichtend eingeführt werden. Der Begutachtungsentwurf orientiert sich an der dreistufigen Berichtsstruktur der OECD und enthält für die „länderbezogene Berichterstattung“ auch Strafbestimmungen. Umsetzung von BEPS-Action 13. Auf Ebene der OECD wurden im Rahmen des BEPS-Projekts tiefschneidende Veränderungen bei bestehenden Verrechnungspreisdokumentationsprozessen – Masterfile und Local File – akkordiert und mit dem Country-by-Country (CbC) Report ein weiterer Dokumentationsbestandteil geschaffen. Österreich wird der Empfehlung der OECD folgen und die Verpflichtung zur Erstellung eines CbCReports – in Österreich bezeichnet als „länderbezogene Berichterstattung“ - bereits für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2016 einführen. Gleichzeitig wird die Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation ausdrücklich normiert und das Masterfile-Konzept als einheitlicher Standard grundsätzlich vorgeschrieben. Auch diese Vorgaben werden bereits für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2016 zu erfüllen sein. Standardisierung. Die Verrechnungspreisdokumentation soll in Zukunft für den Großteil der österreichischen Unternehmen, die Mitglied einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, standardisiert erfolgen. Es wird daher ein Masterfile – laut österreichischer Gesetzesterminologie „Stammdokumentation“ – und ein Local File – laut österreichischer Terminologie „landesspezifische Dokumentation“ - vorgeschrieben. Der nähere Inhalt dieser Berichte soll im Verordnungsweg festgelegt werden, aber es wird wohl davon ausgegangen werden können, dass die in den OECD-Berichten vorgeschlagenen Details auch in die österreichische Verordnung einfließen. Abgabefrist. Allzu viel Zeit für die Vorbereitung für 2016 sollte man nicht mehr verstreichen lassen: Zwar müssen die Verrechnungspreisdokumentationen nicht sofort mit der Steuererklärung eingereicht werden, jedoch müssen die beiden Berichte ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung auf Ersuchen des Finanzamts innerhalb von 30 Tagen übermittelt werden. Wenn man den Umfang der aufzubereitenden Informationen bedenkt, ist nach unseren Erfahrungen in Dokumentationsprojekten jedenfalls ein baldiger „Kick-off“ zu empfehlen. Sprache. Die gesamte Dokumentation ist grundsätzlich in einer im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache zu führen, wobei aber die Übermittlung einer Dokumentation auf Englisch zumindest möglich ist, um die Frist zu wahren. Allerdings können die Finanzbehörden eine beglaubigte Übersetzung der Unterlagen verlangen, wenn sie dies für erforderlich erachten. CbC-Report. Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz regelt auch eine Verpflichtung zur Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung. In Umsetzung des OECD-Konzepts hat eine in Österreich ansässige oberste Muttergesellschaft den CbC-Report an das für sie zuständige Finanzamt zu übermitteln. Außerdem muss eine österreichische Geschäftseinheit in Ausnahmefällen die Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung übernehmen, selbst wenn sie nicht die oberste Muttergesellschaft ist. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung wurde auch in anderen Ländern eingeführt, damit der Austausch der länderbezogenen Berichterstattung zwischen den im CbC-Report angeführten Ländern auch dann gewährleistet ist, wenn der Informationsaustausch mit dem Staat oder dem Gebiet der obersten Muttergesellschaft faktisch oder rechtlich nicht gewährleistet ist. Ist die oberste Muttergesellschaft in Österreich ansässig, so umfasst die länderbezogene Berichterstattung Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2016. In dem Fall des ersatzweisen Eintritts der österreichischen Geschäftseinheit anstelle der ausländischen obersten Muttergesellschaft kann die länderbezogene Berichterstattung auch erst für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2017 erfolgen. Die Frist für die Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung, welche via FinanzOnline zu erfolgen hat, beträgt zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres. Eine oberste Muttergesellschaft in Österreich wird daher den CbC-Report bei mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahren spätestens per 31.12.2017 abzugeben haben. Ausnahmen. Für die länderbezogene Berichterstattung gilt – wie erwartet – die Grenze von EUR 750 Mio konsolidierter Gesamtumsatz. Wurde diese Grenze im Vorjahr nicht überschritten, entfällt für eine multinationale Unternehmensgruppe auch in Österreich diese Dokumentationsverpflichtung. Eine Ausnahme von der © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 3 Tax News Verrechnungspreise standardisierten Dokumentationspflicht (Vorlage bzw Erstellung von Stammdokumentation und landesspezifischer Dokumentation) wurde für in Österreich ansässige Unternehmen einer internationalen Unternehmensgruppe normiert, sofern die Vorjahresumsatzerlöse unter EUR 50 Mio liegen. Diese Grenze spielt allerdings dann keine Rolle, wenn trotz Umsatzerlösen unter EUR 50 Mio die im Vorjahr erzielten Provisionserlöse mit ausländischen verbundenen Unternehmen EUR 5 Mio überstiegen haben. Mit diesem sollen nach den Erläuterungen Kommissionärs- und Handelsvertreter-Strukturen, deren Umsatzerlöse auf Provisionserlöse beschränkt sind, adäquat erfasst werden. Ungeachtet jeglicher Umsatzgrenzen kann allerdings vom zuständigen Finanzamt die Vorlage der Stammdokumentation verlangt werden, sofern die Konzernobergesellschaft nach ihren lokalen Vorschriften zur Erstellung eines Masterfiles verpflichtet ist. Für kleinere Unternehmen besteht weiterhin eine allgemeine Dokumentationspflicht. Sie müssen bei Aufforderung durch das Finanzamt Unterlagen zur Untermauerung der Verrechnungspreise zur Verfügung stellen. de Transaktionen durchführen. Wenngleich der finale Gesetzwerdungsprozess noch abzuwarten bleibt, ist spätestens jetzt der Startschuss gegeben – die Schwellenwerte und Inhalte sind ausreichend bekannt! Von der Dokumentationspflicht betroffene Unternehmen sollten daher umgehend mit den Vorbereitungen beginnen. Gerald Posautz [email protected] Strafen. Der Gesetzesentwurf sieht für den Bereich der länderbezogenen Berichterstattung Strafen vor, wenn die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder die zu übermittelnden Daten fehlen bzw unrichtig sind. Geschieht dies vorsätzlich, so liegt ein Finanzvergehen vor, das mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 80.000 geahndet wird. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Geldstrafe maximal EUR 25.000. Ungestraft soll die österreichische Geschäftseinheit nach den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf dann bleiben, wenn die vollständige und richtige Übermittlung der Dokumentation nicht möglich ist, weil sie faktisch nicht über die erforderlichen Informationen verfügt und ihr auch keine rechtlichen Mittel zur Verfügung stehen, um diese Informationen zu erlangen. Eine fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach § 11 Abs 2 VPDG nicht strafbar. Außerdem wird eine gerichtliche Verfolgung dieser Finanzvergehen ausgeschlossen. Praxishinweise. Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz orientiert sich stark an den Ergebnissen der des OECD BEPS-Projektes und sieht de facto eine Dokumentationspflicht für alle österreichischen Unternehmen vor, welche konzernintern grenzüberschreiten- © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 4 Tax News Umsatzsteuer und Zoll BMF Information: Nachweis der Besteuerung bei „missglückten“ Dreiecksgeschäften Ausgangslage. Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte bezweckt, dass sich der mittlere Unternehmer bei einem Reihengeschäft mit drei beteiligten Unternehmen in der EU im Bestimmungsland umsatzsteuerlich nicht registrieren lassen muss, sofern die streng geregelten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es bei der Umsetzung der Vereinfachungsregel immer wieder zu (Formal-)Fehlern kommt und diese Dreiecksgeschäfte als missglückt anzusehen sind. Das BMF hat nun in einem Informationsschreiben klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein missglücktes Dreiecksgeschäft in Österreich saniert werden kann, sofern das Dreiecksgeschäft im Bestimmungsland anerkannt wird. Das Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäfts und liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer (Empfänger) gelangt. Die in Art 25 UStG festgelegten Voraussetzungen (ua Meldeverpflichtungen sowie Angaben bei der Rechnungsausstellung) müssen erfüllt werden, da anderenfalls die Anwendung des Dreiecksgeschäfts von der Finanzverwaltung versagt wird. Missglücktes Dreiecksgeschäft Werden nicht alle Voraussetzungen des Art 25 UStG erfüllt, ist das Dreiecksgeschäft missglückt. Vergisst der Erwerber beispielsweise auf die Meldung des Dreiecksgeschäfts in der Zusammenfassenden Meldung oder fehlen Teile der erforderlichen Angaben auf der Rechnung des Erwerbers, so versagt die österreichische Finanzverwaltung das Dreiecksgeschäft (siehe auch unseren Beitrag zum Salzburger Steuerdialog vom 21.12.2015). Kein Vorsteuerabzug. Missglückt nun das Dreiecksgeschäft, entsteht für den Erwerber (mittlerer Unternehmer im Dreiecksgeschäft) zusätzlich zum innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland die Steuerschuld für den fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der verwendeten UID-Nummer, wobei der Vorsteuerabzug für den fiktiven Erwerb nicht zusteht. Die Steuerschuld bleibt solange aufrecht, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch das Bestimmungsland besteuert worden ist. Gelingt dieser Nachweis, fällt der zusätzliche fiktive innergemeinschaftliche Erwerb nachträglich weg. Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte dennoch zur Anwendung kommt, die Besteuerung des fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbs in Österreich aufgehoben werden, wenn die korrekte Besteuerung im Empfängerland nachgewiesen wird. Laut Meinung des BMF ist eine Bestätigung der Finanzverwaltung des anderen Mitgliedstaates beizubringen. Ist dies nicht möglich, können auch andere Nachweise beigebracht werden, die es der Finanzverwaltung ermöglichen, die korrekte Besteuerung im Empfängerland leicht nachzuvollziehen. Als Beispiele werden Steuerbescheide und Steuererklärungen des Empfängers der Ware genannt, welchen nachvollziehbaren Unterlagen aus dem Rechnungswesen des Empfängers beizulegen sind, die ua nachweisen, dass der Steuerbetrag im Steuerbescheid oder der Steuererklärung berücksichtigt wurde. Praxisbezug. Grundsätzlich ist die Sanierungsmöglichkeit eines missglückten Dreiecksgeschäftes begrüßenswert, jedoch werden die geforderten Nachweise des BMF in der Praxis nicht immer vorliegen. Im Konzernverbund ist das Einholen der geforderten Nachweise wohl möglich. Fraglich ist, welcher sonstige Abnehmer seinem Lieferanten freiwillig Steuerbescheide und erklärungen samt entsprechenden Nachweisen des Rechnungswesens aushändigen wird. Jutta Schmidt [email protected] Christina Stifter [email protected] Sanierungsmöglichkeit. Gemäß BMF-Information GZ. BMF-010219/0105-VI/4/2016 vom 1.3.2016 kann, sofern im Empfängerland nach dessen nationalem Recht die © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 5 Tax News Allgemeines und neue Gesetze Erste Erfahrungen mit dem neuen Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz Überblick. Mit 1.1.2016 trat zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung als eine der wesentlichsten heurigen sozialversicherungsrechtlichen Änderungen das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) in Kraft. Insbesondere die mögliche Haftung für Auftraggeber von Scheinunternehmen ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben. Zweck des Gesetzes ist die Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug – insbesondere durch Scheinunternehmen – und damit einhergehend die Sicherstellung, dass selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten entsprechend den ordnungsgemäßen Bestimmungen im Sinne des Schutzes der Arbeitnehmer, des Sozialsystems und des fairen Wettbewerbs ausgeübt werden. Illegale Verhaltensweisen, vor allem in Verbindung mit Erwerbstätigkeiten, sollen durch verbesserte Koordination und wirksame Kontrollen bekämpft werden. Sozialbetrug im Sinne des SBBG sind in erster Linie das vorsätzliche Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung sowie die Anmeldung von Personen zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz, Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Weiters ist vom neuen Bundesgesetz auch die Anmeldung zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) mit dem Wissen, dass die Beiträge und Zuschläge nicht vollständig geleistet werden sollen, umfasst. Scheinunternehmen. Ein besonderes Augenmerk legt das SBBG auf die intensive Bekämpfung des Sozialbetrugs in Form von Scheinunternehmen. Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die vorrangig dazu verwendet werden, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen, oder Personen ohne unselbstständige Erwerbstätigkeit zur Erlangung von Versicherungsleistungen bei der Sozialversicherung anzumelden. Letztgenannte Vorgehensweise ist insofern problematisch, als hierdurch dem betroffenen Personenkreises de facto ein umfassender Versicherungsschutz eingeräumt wird, obwohl ihnen dieser nicht zustehen würde. Verfahren. Besteht der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens, wird dieser durch Ermittlungen überprüft und dem Rechtsträger schriftlich mitgeteilt. Wird gegen den mitgeteilten Verdacht kein Widerspruch (binnen einer Woche ab Zustellung) erhoben, hat die Abgabenbehörde mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen als Scheinunternehmen zu qualifizieren ist. Im Falle eines Widerspruchs, hat die Abgabenbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ebenso mit Bescheid festzustellen, ob das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt. Liste der Scheinunternehmen. Wird das Vorliegen eines Scheinunternehmens in Form eines rechtskräftigen Bescheids festgestellt, so ist dieser allen Kooperationsstellen (Finanzstraf- und Abgabenbehörde des Bundes, Träger der Krankenversicherung, BUAK, InsolvenzEntgelt-Fonds-Service GmbH und Sicherheitsbehörden), der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln. Darüber hinaus wird die rechtskräftige Feststellung im Firmenbuch eingetragen und vom Bundesministerium für Finanzen im Internet veröffentlicht („Liste der Scheinunternehmen“). Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids sind Anmeldungen zur Pflichtversicherung durch das betroffene Unternehmen nicht mehr gestattet. Weiters sind sämtliche Beitragskonten zu sperren und versuchte Anmeldungen gelten nicht als Anmeldungen iSd § 33 ASVG. Die Liste der Scheinunternehmen gibt es offiziell seit Jahresbeginn, die erste Veröffentlichung eines Firmennamens erfolgte jedoch erst mit 25.3.2016. Seit diesem Zeitpunkt ist eine stetige Erweiterung der Auflistung, welche bereits mehr als zehn Unternehmen umfasst, zu beobachten. Auftraggeberhaftung. Sofern der Auftrag gebende Unternehmer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Vertragspartner um ein Scheinunternehmen handelt, haftet er ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens zusätzlich als Bürge und Zahler für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Da die Beauftragung eines Unternehmens, das bereits in der Liste der Scheinunternehmen veröffentlicht wurde, als grob fahrlässig anzusehen ist, ist in der Praxis eine vorangehende Überprüfung dieser Liste unabdingbar. Philipp Bugelnig [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 6 Tax News Privatstiftung und Vermögensveranlagung VwGH zu nicht betrieblich veranlasster Zinszahlung an liechtensteinische Stiftung Überblick. In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis setzte sich der VwGH mit der Frage der steuerrechtlichen Behandlung einer nicht betrieblich veranlassten Zinszahlung einer GmbH an eine liechtensteinische Stiftung auseinander. Der VwGH qualifizierte die Zinszahlung als verdeckte Ausschüttung. Sachverhalt. Die österreichische Privatstiftung Z-PS, die von der in Liechtenstein ansässigen Stiftung Z-FL gegründet wurde, ist alleinige Gesellschafterin einer österreichischen GmbH. Die GmbH gab Gewinnscheine (Genussrechte), die von der Z-FL gezeichnet wurden, aus und machte die damit zusammenhängenden Zinszahlungen als Betriebsausgaben geltend. Laut Geschäftsführung der GmbH handelt es sich um betrieblich veranlasste Aufwendungen, die gewinnmindernd geltend gemacht wurden. Rechtsansicht des UFS. Das Finanzamt und der Unabhängige Finanzsenat (nunmehr: Bundesfinanzgericht) qualifizierten die Zinszahlungen der GmbH an die Z-FL nicht als Betriebsausgaben, sondern aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung als verdeckte Ausschüttung. Mangels Kapitalbedarfs seitens der GmbH zum Zeitpunkt der Gewinnscheinausgabe und mangels Anhaltspunktes für ein konkretes Investitionsvorhaben wurde die Ausgabe der Gewinnscheine als unüblich, ungewöhnlich und letzten Endes als fremdunüblich gewertet. Schon aus der Ausgestaltung des Gewinnscheinverhältnisses sei zu erkennen, dass die Erträge aus dieser Leistungsbeziehung der Gesellschaft selbst oder einem dieser nahestehenden Person zukommen sollen. Die Gewinnscheinvereinbarung stelle nur ein zum Zweck der Steuerminderung geschaffenes „künstliches Gebilde“ dar. Erkenntnis des VwGH. Der VwGH bestätigte in seinem Erkenntnis vom 11.2.2016, 2012/13/0061 die Rechtsansicht des UFS und sah ebenso keine betriebliche Veranlassung für die Zinszahlungen. Der steuerliche Gewinn darf durch Vorgänge, die aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung geleistet werden, nicht gemindert werden. Tritt die Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern in eine Leistungsbeziehung, ist diese anhand der Kriterien der Angehörigenjudikatur auf ihre Fremdüblichkeit zu überprüfen. Liegt die Ursache einer Vermögensverschiebung nicht in der Einkünfteerzielung, sondern in der Anteilsinhaberschaft, handelt es sich dabei auf Ebene der Gesellschaft um Einkommensverwendung, die den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern darf. Dabei werden Vorteile, die Gesellschaftern – nicht aber fremden Dritten – gewährt werden, als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und in weiterer Folge als fremdunüblich qualifiziert. Die Konsequenz ist das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung. Die Zinsaufwendungen für die Gewinnscheine wurden laut Auffassung des VwGH aufgrund des Naheverhältnisses zwischen der GmbH und der Z-FL geleistet. Aufgrund der Tatsache, dass durch die Begebung der Gewinnscheine ein erheblicher Teil des Gewinnes an einen nahestehenden Dritten abgeführt und Fremden ein derartiger Abschluss gar nicht angeboten wurde, ist die von UFS gesehene gesellschaftsrechtliche Veranlassung dieser Leistung nicht zu beanstanden. Im Ergebnis können die Zinszahlungen daher nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sondern sind als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren. Fazit. In diesem aktuellen Judikat nimmt der VwGH abermals zur steuerrechtlichen Würdigung von Leistungsbeziehungen zwischen einer Körperschaft und ihren Gesellschaftern Stellung. Derartige Vereinbarungen werden anhand der Kriterien der Angehörigenjudikatur gemessen, wobei für die Beurteilung der Fremdüblichkeit ein strenger Maßstab angewendet wird. Besonderes Augenmerk legt der VwGH auf die gesellschaftsrechtliche Veranlassung. Die Konsequenz einer fremdunüblichen Vereinbarung ist die Qualifizierung der geleisteten Zinszahlungen als verdeckte Ausschüttung. Die steuerliche Qualifikation des Zahlungsempfängers ist dabei nicht entscheidend. Konkret bedeutet dies, dass für die Frage, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt, unerheblich ist, ob die (zahlungsempfangende) liechtensteinische Stiftung aus österreichischer steuerlicher Sicht als transparent oder intransparent zu beurteilen ist. Natascha Zimmermann [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 7 Tax News Unternehmensbesteuerung Der neue Anlagespiegel nach dem RÄG 2014 Überblick. Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 kommt es zu einer verpflichtenden Darstellung des Anlagespiegels im Anhang sowie einer Anpassung der Darstellung an ein international übliches Format. Die folgenden Änderungen sind in diesem Zusammenhang zu beachten. Verpflichtende Angabe im Anhang. Für rechnungslegungspflichtige Kapitalgesellschaften ist die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens nunmehr verpflichtend im Anhang zu machen. Eine Angabe direkt in der Bilanz ist nicht mehr möglich, war jedoch auch bisher in der Praxis nicht üblich. Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 222 Abs 1a UGB sind von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Anhangs ausgenommen, sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden. Für diese entfällt daher auch die Verpflichtung zur Angabe eines Anlagespiegels. Entwicklung der kumulierten Abschreibungen. Im Anlagespiegel nach RÄG 2014 ist nunmehr die Entwicklung der kumulierten Abschreibungen, die bisher freiwillig möglich war, verpflichtend darzustellen. Während bisher nur der Stand der kumulierten Abschreibungen zum Ende des Geschäftsjahres anzugeben war, ist nunmehr auch der Stand zu Beginn des Geschäftsjahres anzugeben. Darüber hinaus sind Bewegungen in Abschreibungen in Zusammenhang mit Zugängen (= Abschreibungen des Geschäftsjahres), Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres für die Posten des Anlagevermögens anzugeben. des im Laufe des Geschäftsjahres aktivierten Betrags, wenn Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung von Gegenständen des Anlagevermögens verwendet wird, gemäß § 203 Abs 4 UGB aktiviert wurden. Die Darstellung der Zinsen kann entweder in einer eigenen Spalte oder einem „Davon“-Vermerk neben den Zugängen erfolgen. Geringwertige Vermögensgegenstände. Geringwertige Vermögensgegenstände können gemäß § 204 Abs 1a UGB sofort abgeschrieben werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist eine sofortige Abschreibung auch dann möglich, wenn sie insgesamt einen wesentlichen Umfang erreicht. Allerdings darf nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Ansatz in der Bilanz nicht in einem solchen Umfang unterbleiben, dass der „true and fair view“ leidet. Die geringwertigen Vermögensgegenstände sind trotz sofortiger Abschreibung in den Anlagespiegel aufzunehmen. Darüber hinaus besteht ein Wahlrecht, diese im Jahr der Vollabschreibung als Abgang zu erfassen oder den Vermögensgegenstand bis zum tatsächlichen Zeitpunkt seines Abgangs weiterzuführen. Fazit. Die neuen Regelungen führen zu Erweiterungen in der Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens. Wie dies in der Praxis aussehen kann, soll untenstehendes Beispiel verdeutlichen. Stephan Karigl [email protected] Gesonderte Darstellung aktivierter Fremdkapitalzinsen. Eine weitere Neuerung im Vergleich zur Darstellung vor dem RÄG 2014 ist die verpflichtende Angabe Anlagespiegel zum 31. Dezember 2016 Anschaffungs- und Herstellungskosten Stand am (davon) UmbuStand am 1.1.2016 Zugänge Zinsen chungen Abgänge 31.12.2016 EUR EUR EUR EUR EUR EUR kumulierte Abschreibungen Stand am Zugänge/Ab- Zuschrei- UmbuStand am 1.1.2016 schreibungen bungen chungen Abgänge 31.12.2016 EUR EUR EUR EUR EUR EUR Buchwerte Buchwert Buchwert 31.12.2015 31.12.2016 EUR EUR I. Immaterielle Vermögensgegenstände II. Sachanlagen III. Finanzanlagen Beispiel Anlagespiegel nach RÄG 2014 © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 8 Tax News Umsatzsteuer und Zoll Seit 1.5.2016 ist der neue Unionszollkodex anwendbar – bleibt alles anders? Überblick. Nach mehr als zehn Jahren seit den ersten Modernisierungsvorschlägen ist der neue Zollkodex der Europäischen Union (UZK) seit dem 1.5.2016 anwendbar. Da jedoch viele IT-Maßnahmen für den Datenaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten noch immer nicht implementiert sind, gibt es ein umfangreiches Regelwerk an Bestimmungen für den Übergangszeitraum bis Ende 2020. Bestehende Bewilligungen. Unbefristete Bewilligungen, die vor dem 1.5.2016 erteilt wurden, bleiben zunächst auch weiterhin gültig. Diese werden in einem Übergangszeitraum bis zum 1.5.2019 durch den Zoll neu bewertet und entweder durch neue Genehmigungen ersetzt oder aufgehoben. Keiner Neubewertung bedürfen Bewilligungen für die Ausfertigung von Ursprungsnachweisen auf der Rechnung ohne Werteinschränkungen (ermächtigter Ausführer) sowie für die gemeinsame Lagerung von in der Produktion austauschbareren Vormaterialien (buchmäßige Trennung) – diese können weiterhin unbegrenzt in Anspruch genommen werden. Bewilligungen mit einer befristeten Gültigkeitsdauer können bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer bzw bis zum 1.5.2019 in Anspruch genommen werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Ermittlung des Zollwertes. Wichtigste Änderung bei der Zollwertermittlung ist der Wegfall der Möglichkeit der Anmeldung eines Preises aus einem vorgelagerten Verkauf („Vorerwerbspreis“) im Falle von mehreren aufeinander folgenden Kaufgeschäften oder Reihengeschäften. Nunmehr wird der Wert anhand jenes Kaufgeschäfts bestimmt, das unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der EU getätigt wurde. Lediglich für Verträge, die vor dem 18.1.2016 geschlossen wurden, kann der Vorerwerbspreis noch bis zum 31.12.2017 angemeldet werden. Weitere Änderungen in der Zollwertermittlung ergeben sich bei Entnahmen aus dem Zolllager. Während bei Entnahmen im Anschreibeverfahren bisher die Möglichkeit bestand, den Zollwert anhand der Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Einlagerung zu bestimmen, sind nach dem UZK nunmehr die Zollsätze und Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Auslagerung maßgeblich. Für bereits vor dem 1.5.2016 in das entsprechende Zolllagerverfahren überführte Waren können im Übergangszeitraum bis zum 31.12.2018 die ursprünglich festgestellten Bemessungsgrundlagen angemeldet werden. Sollen zukünftig Waren auf dem eigenen Betriebsgelände abgefertigt werden und liegt noch keine Bewilligung für einen Warenort vor, ist nunmehr ausschließlich das formelle Bewilligungsverfahren zu beschreiten. Zudem ist die vorübergehende Verwahrung von Waren an neu zugelassenen Warenorten nur mehr für einen Kalendertag, statt bisher drei, möglich und die neuen Warenorte sind in der Höhe der maximal möglichen Einfuhrabgaben zu besichern. Unter bestimmten Voraussetzungen, zB für Inhaber eines AEO-Zertifikats (sog „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“), kann die Besicherung des Warenortes reduziert bzw zur Gänze vermieden werden. Verbindliche Auskünfte. Bereits erteilte Entscheidungen (Entscheidungen über verbindliche Zolltarif- oder Ursprungsauskünfte), die vor dem 1.5.2016 in Kraft getreten sind, bleiben für den in ihnen genannten Zeitraum weiterhin (höchstens sechs Jahre) gültig. Jedoch sind solche Entscheidungen ab dem 1.5.2016 nicht nur für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bindend, sondern nun auch für den Inhaber der Entscheidung und haben eine neue Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Besondere Verfahren. Die ehemaligen „Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“ (Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren, vorübergehende Verwendung und passive Veredelung) wurden unter dem Begriff „besondere Verfahren“ zusammengefasst und neu strukturiert. Nunmehr wird lediglich zwischen vier Verfahren unterschieden: Versand (umfasst den externen und den internen Versand), Lagerung (umfasst die Lagerung im Zollager und in Freizonen), Verwendung (umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung), Veredelung (umfasst die aktive und die passive Veredelung). Durch den Wegfall der Voraussetzung der Wiederausfuhrabsicht bei der aktiven Veredelung ist das Zollverfahren der Umwandlung im UZK nicht mehr gesondert geregelt, sondern mit der aktiven Veredelung verknüpft. Dabei ist die aktive Veredelung nur noch im Nichterhebungsverfahren zulässig – die Variante der Zollrückvergütung entfällt. Eduard Kurz [email protected] Zugelassene Warenorte. Die Möglichkeit eines beschleunigten Bewilligungsverfahrens für zugelassene Warenorte („Warenort Express“) wurde aufgehoben. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 9 Tax News Steuern International Cum/Cum-Geschäfte: Neue Regeln für die deutsche Kapitalertragsteuer Überblick. Am 24.2.2016 hat das deutsche Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung gebilligt. Neben einer Neuausrichtung der Besteuerung von Investmenterträgen sieht der Entwurf eine erhebliche Verschärfung der Regeln über die Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden vor. Erklärtes Ziel ist es, sog Cum/Cum-Geschäfte zu bekämpfen. Im Ergebnis soll die Anrechnung und Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Hintergrund. Der Verkauf deutscher Aktien vor dem Dividendenstichtag mit Berechtigung auf zukünftigen Dividendenbezug (cum Dividende) durch Steuerausländer an deutsche Gegenparteien und gleichzeitiger Rückveräußerung nach dem Dividendenstichtag (durch Termingeschäft) oder durch eine Wertpapierleihe ist eine häufige Handelsstrategie ausländischer Investoren. Die deutsche Gegenpartei vereinnahmt bei der Transaktion die Dividende und realisiert aufgrund des durch die Dividendenzahlung gesunkenen Kursniveaus bei Rückveräußerung der Aktie an den Steuerausländer einen Veräußerungsverlust. Im Ergebnis führt die Transaktion somit zu einer Nichtbesteuerung der Dividende bei gleichzeitiger Erstattung der Kapitalertragsteuer. Der Steuerausländer erzielt einen Gewinn aus der Veräußerung der Aktie, der in Deutschland jedoch nicht steuerpflichtig ist, weil die Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht insoweit regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zuweisen. Neuregelung. Nach dem Regierungsentwurf soll die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus girosammelverwahrten Aktien sowie auf Erträge aus girosammelverwahrten Genussscheinen zukünftig voraussetzen, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge an mindestens 45 Tagen sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer gewesen ist (Mindesthaltedauer). Steuerabzug vorgenommen wurde oder ein Steuerabzug erstattet wurde, obwohl die Mindesthaltedauer unterschritten wurde, muss dies gegenüber dem zuständigen Finanzamt angezeigt und eine Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs geleistet werden. Ausnahmen. Die Neuregelung ist nicht anzuwenden, wenn die entsprechenden Kapitalerträge im Veranlagungszeitraum nicht mehr als EUR 20.000 betragen oder der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge seit mindestens einem Jahr zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist. Steuerausländer sollten nach unserer Einschätzung von den geplanten Änderungen nicht betroffen sein, soweit die Kapitalertragsteuer Abgeltungswirkung entfaltet. Die Möglichkeit der Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer auf der Basis bestehender Doppelbesteuerungsabkommen oder Europarecht sollte daher bestehen bleiben. Zeitliche Anwendung. Die Neuregelung soll rückwirkend auf alle Kapitalerträge anzuwenden sein, die dem Steuerpflichtigen ab dem 1.1.2016 zufließen. Alexander Wenzel [email protected] Stefan Dluhosch [email protected]. Bei der Ermittlung der Mindesthaltedauer von 45 Tagen bleiben Tage unberücksichtigt, an denen der Steuerpflichtige weniger als 30% Wertveränderungsrisiko gegenüber dem gemeinen Wert bei Anschaffung der Aktien oder Genussscheine trägt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt der Tag der Veräußerung. Wenn kein © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 10 Tax News Steuern International BEPS Aktion 5: Umfassende Einschnitte bei Einkünften aus Intellectual Property Überblick. Derzeit bestehen in der EU zwölf verschiedene Regelungen zur begünstigten Besteuerung von Einkünften aus immateriellem Vermögen. Aufgrund der (teilweise) steuermindernden Wirkung dieser „IP-Box Regime“ verfolgen sowohl die OECD in ihrem BEPSAktionsplan als auch die EU in ihrer Maßnahme gegen „Preferential Tax Regimes“ die Schaffung eines einheitlichen Standards. Im finalen Bericht zu Aktion 5 des BEPS Aktionsplanes wurde der sogenannte (modifizierte) Nexus-Ansatz als einheitliche Basis entwickelt, um die Anwendbarkeit derartiger Sondersteuerregime für IPEinkünfte von der wirtschaftlichen Substanz bei der Entwicklung des IP abhängig zu machen. Nexus Ansatz. In der Ausarbeitung des finalen Berichts zu BEPS Aktion 5 stellten sich der Wertschöpfungsansatz und der Verrechnungspreisansatz als nicht administrierbar heraus bzw ermöglichten weiterhin Potenziale für Gewinnverlagerungen. Daraufhin wurde der sogenannte Nexus Ansatz entwickelt: dabei wird die Anwendbarkeit des Sondersteuersatzes der IP-Box durch das In-Verhältnis-Setzen der qualifizierten Aufwendungen zu den Gesamtaufwendungen für die Schaffung des immateriellen Vermögens bestimmt (sog Nexus-Ratio). Die aus dem IP resultierenden Einkünfte (Lizenzeinnahmen, Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus auf Basis des immateriellen Vermögens verkaufter Produkte) sind im Ausmaß dieser Nexus-Ratio dem begünstigten Steuersatz zu unterwerfen, während etwaige Überschüsse dem normalen Steuersatz unterworfen werden. Es wurden 16 IP-Regime (und 27 sonstige „Preferential Tax Regimes“) untersucht, wobei festgestellt wurde, dass sämtliche mit dem entwickelten Nexus Ansatz zur Gänze bzw teilweise unvereinbar sind. Begünstigtes Intellectual Property. Gem BEPS Aktion 5 sollen IP-Box Regime ausschließlich auf Patente und ähnlich rechtlich geschützte immaterielle Vermögenswerte, das also einem ähnlichen Genehmigungs- und Registrierungsprozess unterliegt, und urheberrechtlich geschützte Software anwendbar sein. Darüber hinaus für sonstiges neuartiges, nicht der Öffentlichkeit bekanntes und verwertbares IP, das keinem Genehmigungsund Registrierungsprozess unterliegt, sofern das Unternehmen bestimmte Größenkriterien nicht überschreitet. Jedenfalls sollen jedoch Marketing bezogenes IP (zB Markenrechte oder Logos) und jegliches nicht rechtlich geschützte Know-How von IP-Boxen ausgeschlossen werden. Qualifizierte Aufwendungen. Bei der Berechnung der qualifizierten Aufwendungen sind ausschließlich jene Aufwendungen heranzuziehen, die aufgrund von Tätig- keiten durch den Steuerpflichtigen selbst entstehen. Der finale Bericht zu BEPS Aktion 5 nennt als potenzielle Möglichkeit zur Bestimmung das Heranziehen jener Aufwendungen, die bisher für steuerliche, inputbezogene Begünstigungen (zB Forschungsprämien) qualifizieren. Zusätzlich wird festgestellt, dass es ausschließlich auf den Zeitpunkt des Anfalls der Aufwendungen ankommt und nicht auf die bilanzielle bzw steuerliche Behandlung, wodurch auch (zu aktivierende) Investitionen im Jahr der Anschaffung in die Berechnung einzubeziehen sind (somit analog zur österr Forschungsprämie – hierzu vgl unseren Beitrag vom 29.4.2015). Keine qualifizierten Aufwendungen stellen Aufwendungen für den IP-Zukauf und an verbundene Unternehmen ausgelagerte F&E Tätigkeiten dar. Hingegen wird im finalen Bericht ausgeführt, dass an dritte Unternehmen ausgelagerte F&E Tätigkeiten in die qualifizierten Aufwendungen aufgenommen werden können, da davon auszugehen ist, dass ein Unternehmen sein Kern-Know How und die damit verbundenen Entwicklungstätigkeiten nicht vollständig an vollkommen unabhängige Unternehmen auslagern wird. Modifizierter Nexus Ansatz. Nach dem auch im finalen Bericht der BEPS Aktion 5 ausdrücklich genannten modifizierten Nexus Ansatz kann auf die qualifizierenden Aufwendungen ein 30%iger Aufschlag angesetzt werden, der bei nicht vollständiger Eigenentwicklung somit die Nexus Ratio erhöht. Dieser Aufschlag kann jedoch nicht zu einer Nexus Ratio von mehr als 100% führen (da nicht mehr als 100% der IP-Einkünfte der begünstigen IP-Box Besteuerung unterworfen werden können). Fazit. Der im finalen Bericht zu BEPS Aktion 5 festgelegte modifizierte Nexus Ansatz, der in weiterer Folge auch von der EU-Gruppe gegen „Preferential Tax Regimes“ übernommen wurde, bewirkt eine wesentliche Änderung für IP-Box Regime. Auswirkungen sollten ehestmöglich analysiert werden, da bisherige (nicht dem modifizierten Nexus Ansatz entsprechende) IP-Box Regime nur noch bis 30.6.2016 neu in Anspruch genommen werden können und ab 30.6.2021 auch für bestehende Strukturen abgeschafft werden sollen. Zudem tätigen einzelne Staaten, zB Spanien, bereits Schritte zur Umsetzung des modifizierten Nexus Ansatzes in ihren IP-Box Regimen, sodass etwaige Auswirkungen auch schon früher eintreten könnten. Florian Laure [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 11 Tax News Unternehmensbesteuerung BMF zu nicht getilgten Verbindlichkeiten bei einer Liquidation Überblick. Wie bereits in unserem Beitrag vom 11.2.2015 berichtet, veröffentlichte die Finanzverwaltung im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs 2014 ihre Rechtsansicht hinsichtlich der Behandlung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei Insolvenz eines Gruppenmitgliedes. Mit 13.1.2016 hat das BMF nun zusätzlich eine Information veröffentlich, in der die Auswirkungen dieser Rechtsansicht dargelegt wurden. Die BMF-Information bestätigt die bereits iRd Salzburger Steuerdialoges 2014 publizierte Sichtweise. Konkret sollen (1) nicht getilgte Verbindlichkeiten nicht Teil des Abwicklungsendvermögens sein und es somit zu einer Erhöhung des steuerlichen Liquidationsgewinns mit entsprechender Steuerpflicht kommen und sich (2) diese Sichtweise sowohl auf Liquidationsbesteuerungsvorgänge innerhalb einer Steuergruppe (iSd § 9 KStG) als auch auf Fälle außerhalb einer Steuergruppe beziehen. Gemäß der Information des BMF sind die Konsequenzen die folgenden. Liquidation eines Gruppenmitglieds. Das steuerliche Liquidationsergebnis des Gruppenmitglieds, in dem die Auflösung nicht getilgter Verbindlichkeiten enthalten ist, ist der finanziell beteiligten Körperschaft zuzurechnen. Soweit im zusammengefassten Gruppenergebnis Liquidationsgewinne des Gruppenmitglieds enthalten sind, ist die 75%-Vortragsgrenze gemäß § 8 Abs 4 Z 2 lit b vierter Teilstrich KStG nicht anzuwenden. Auf das so ermittelte Gruppeneinkommen ist die Körperschaftsteuer festzusetzen. schaftsteuer um eine Masseforderung handelt, soll folgendes gelten: Bei Konkursen mit einer Verteilungsquote von bis zu 20% soll zur Vermeidung von Masseunzulänglichkeiten von der Festsetzung der zusätzlichen Körperschaftsteuer iSd § 206 Abs 1 lit b BAO Abstand genommen werden. In diesen Fällen besteht auch schon vor Insolvenzeröffnung die Möglichkeit der Einholung einer Auskunft beim Finanzamt (nach dem Prinzip von Treu und Glauben) hinsichtlich der voraussichtlichen Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung. Bei Konkursen mit einer Verteilungsquote von mehr als 20% ist die Steuerschuld nach obigen Grundsätzen festzusetzen. Fazit. Das BMF hält an seiner eingeschlagenen Sichtweise fest. Die zum Teil heftige Kritik an dieser Sichtweise hat daran vorerst nichts geändert. Für die Klärung der strittigen Fragen werden letztlich wohl die Höchstgerichte zuständig sein. Robert Wastl [email protected] Liquidation außerhalb einer Unternehmensgruppe und außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Das steuerliche Liquidationsergebnis der Körperschaft, in dem die Auflösung nicht getilgter Verbindlichkeiten enthalten ist, ist um vorhandene Verlustvorträge zu kürzen. Auf das so ermittelte Einkommen des Liquidationszeitraumes ist die Körperschaftsteuer festzusetzen. Liquidation außerhalb einer Unternehmensgruppe im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Die Berechnung des steuerlichen Liquidationsergebnisses hat grundsätzlich wie in Fällen außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu erfolgen. Fraglich ist, ob es sich bei der Körperschaftsteuer (die durch die Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten zusätzlich entsteht) um eine Masseforderung, eine Insolvenzforderung oder eine Forderung gegen das konkursfreie Vermögen handelt. Gemäß BMF-Info ist dies von den ordentlichen Gerichten zu beurteilen. Für den Fall, dass es bei der durch nicht getilgte Verbindlichkeiten entstehenden Körper- © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 12 Tax News Vermögensanlage und Privatstiftungen VwGH: Pflichtteilszahlung aus einer Privatstiftung unterliegt nicht der KESt Überblick. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt in seinem Erkenntnis die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes, dass Leistungen einer Privatstiftung aufgrund einer Pflichtteilsklage keine Zuwendungen darstellen und somit nicht der KESt unterliegen. Sachverhalt. Der Stifter brachte sein gesamtes Vermögen in seine Privatstiftung ein. Da sich dadurch kein Vermögen im Nachlass des verstorbenen Stifters befand, wurden die gesetzlichen Erben um ihren Pflichtteil verkürzt. Pflichtteilsberechtigt sind jene Personen, die von Gesetzes wegen jedenfalls etwas aus dem Nachlass erhalten, auch wenn der Verstorbene sie nicht bedacht hat (ab 1.1.2017 gilt dies nur mehr für Ehegatten, eingetragene Partner sowie die Nachkommen des Verstorbenen). Die pflichtteilsberechtigten Nachkommen klagten die Privatstiftung auf ihren Pflichtteil. Zwischen den Streitparteien wurde ein Vergleich abgeschlossen und den Pflichtteilsberechtigten unter anderem ein Nutzungsrecht an einer Liegenschaft eingeräumt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde das Nutzungsrecht als Zuwendung eingestuft und die Privatstiftung als Haftungspflichtige für die darauf entfallende KESt in Anspruch genommen. Rechtsansicht des BFG. Das BFG gab der Beschwerde statt und begründete dies damit, dass die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer Liegenschaft im Rahmen der Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches keine Zuwendung darstellt, weil diese nicht aufgrund einer Beschlussfassung der Privatstiftung bzw ihrer Organe erfolgt sei, sondern in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. Daher unterliegt die Zuwendung nicht der KESt. Das Finanzamt brachte daraufhin eine außerordentliche Revision ein. der Privatstiftung und somit – entgegen der in der außerordentliche Revision vertreten Auffassung des Finanzamtes – keine der KESt unterliegende Zuwendung vor. Nur in jenem Ausmaß, in welchem Vermögensübertragungen in Summe den gesetzlich zustehenden Pflichtteilergänzungsanspruch übersteigen, liegen KESt-pflichtige Zuwendungen vor. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG trotzdem auf, da keine Feststellungen zur Höhe der Pflichtteilsansprüche getroffen wurden. Fazit. Der VwGH nimmt in seinem Erkenntnis erstmals dazu Stellung, ob Leistungen aus einer Privatstiftung an eine pflichtteilsberechtigte Person aufgrund einer Pflichtteilsklage Zuwendungen darstellen. Die Ansicht des VwGH, dass Vermögensübertragungen aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung der Privatstiftung zur Auszahlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen keine KEStpflichtigen Zuwendungen sind, ist vor allem im Zusammenhang mit den Änderungen durch das ErbrechtsÄnderungsgesetz von Relevanz. Für Todesfälle ab 1.1.2017 gilt die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung als anrechnungspflichtige Schenkung, wenn der Verstorbene der Privatstiftung sein Vermögen gewidmet hat. Johanna Pilz [email protected] Erkenntnis des VwGH. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis (Ra 2014/15/0021 vom 10.02.2016) aus, dass Zuwendungen einer Privatstiftung unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte sind. Diese können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und Geld- sowie Sachleistungen oder Nutzungszuwendungen darstellen. Zuwendungen setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus. Die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Liegenschaft stellt einen geldwerten Vorteil dar, der grundsätzlich Gegenstand einer Zuwendung sein kann. Sofern die Einräumung der Nutzungsrechte in Abgeltung von gerichtlich durchsetzbaren Pflichtteilsergänzungsansprüchen und damit zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgt, liegt jedoch kein subjektiver Bereicherungswille © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 13 Tax News Kurz-Infos Kurz-News Steuern CEE Hungary: Changes to transfer pricing legislation expected for 2017 Overview. The Hungarian Minister for National Economy submitted a draft bill which would modify the current tax legislation, including certain transfer pricing related amendments. Prices applied between related parties: The draft bill sets stricter conditions for the application of tax base deductions in connection with the prices applied between related parties. According to current legislation, the CIT base may be decreased by the difference between the arm’s length price and the price used by the related parties, provided that certain criteria are met. According to the draft bill as of 1 January 2017, a taxpayer wishing to apply such deduction would need to be in the possession of a special statement from its related party – in addition to the criteria already included in the current legislation. In this statement the related party must declare that during the determination of CIT (or equivalent tax) it took into consideration the difference between the applied and the arm’s length price. Steuertermine im Juni 2016 Am 15.6.2016 sind unter anderem fällig: Umsatzsteuervorauszahlung für April 2016. Normverbrauchsabgabe für April 2016. Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren für April 2016. Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für April 2016. Werbeabgabe für April 2016. Lohnsteuer für Mai 2016. Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds für Mai 2016. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Mai 2016. Kommunalsteuer für Mai 2016. Abzugsteuer gem § 99 EStG für Mai 2016. U-Bahn Steuer für Wien für Mai 2016. Sozialversicherung für Dienstnehmer für Mai 2016. Bis zum 30.6.2016 sind fällig (soweit erforderlich): Online-Abgabe der Steuererklärungen 2015: Abgabefrist der Erklärungen zur Einkommen-, Umsatz und Körperschaftsteuer sowie der Feststellungserklärung über FinanzOnline, soweit diese nicht der Quotenregelung Ihres Steuerberaters unterliegen. Vorsteuerrückerstattung 2015: Ende der Antragsfrist für Unternehmer aus Drittstaaten, die 2015 in Österreich Vorsteuern entrichtet haben. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 14 Tax News Kurz-Infos World Tax Advisor The World Tax Advisor of 13 May 2016 includes in particular Australian tax authorities target cross-border profitshifting arrangements, the required ultimate beneficiary disclosure in Brazil, the temporary extended additional depreciation mechanism in France, the released updated tax audit guidelines in Hungary, the Clarification of the Indian Supreme Court definition of fees for technical services, the changes made to Italian patent box ruling procedure, the unconstitutional AMT provisions held by the US district court in Puerto Rico, the intensified focus on e-commerce tax issues in Taiwan and the BEPS corner. The World Tax Advisor of 30 May 2016 includes in particular that India plugs capital gains exemption loophole under tax treaty with Mauritius, the guidance issued on transactions involving transfers of Colombian assets between foreign entities, draft rules address foreign tax credit claims in India, the Netherlands tax court extends fiscal unity regime to certain third-country situations, New Zealand introduced the tax reform bill, the Taiwan MOF provides new guidance on procedure for EOI requests and the BEPS corner. Transfer Pricing Alert Nr 7/2016 – European Commission proposes public disclosure of MNE’s tax information Veröffentlichungshinweis Umgründungssteuergesetz Neu in der 5. Auflage: Legistik des Jahres 2015, insb StRefG 2015/2016 und AbgÄG 2015 Ausführliche Erläuterung der neuen Entstrickungsbesteuerung und der neuen Grunderwerbsbesteuerung Entfall der Gesellschaftsteuer ab 2016 Einarbeitung des UmgrStR-Wartungserlasses 2015 Umfassende Behandlung der aktuell ergangenen Rechtsprechung Detaillierte und vollständige Berücksichtigung des aktuellen Fachschrifttums Herausgeber: Georg Kofler ISBN: 9783707333794 Hier bestellen! © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 15 Tax News Kurz-Infos Breaking Tax News Breaking Tax News Nr. 3 - Veranstaltungshinweise Datum Veranstaltungstitel Ort Zeit 8.6. 2016 Rundherum kompetent mit 360-Grad-Feedback Wien 15.30 Uhr 9.6. 2016 Liechtensteinische Stiftungen Wien 13.00 Uhr Alle aktuellen Veranstaltungen finden Sie auch unter www.deloitte.at/events Lesen Sie mehr unter: www.deloitte.at Besuchen Sie auch unseren Tax Blog: www.deloittetax.at Medieninhaber und Herausgeber Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Gesellschaftssitz Wien, Handelsgericht Wien, FN 81343 y Redaktion: Georg Erdélyi, Edgar Huemer Medienbetreuung: Claudia Hussovits, Birgit Wiesinger, Stefan Puxbaum, Elisabeth Schnaitt Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "UK private company limited by guarantee" („DTTL“), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch "Deloitte Global" genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „Making an impact that matters" – mehr als 220.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses gemeinsame Verständnis für den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für unsere Klienten, Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen. Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Dokument enthaltene Informationen. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 16
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