Deloitte Tax News

Tax News
Aktuelle Informationen zum
Steuer- und Wirtschaftsrecht
Nr 5/2016
Editorial
Inhalt
Österreich plant die Einführung einer „standardisierten“
Verrechnungspreisdokumentation……………………………...3
Liebe Leser,
das Misstrauen der Finanzverwaltungen in Bezug auf
Konzernverrechnungspreise hat lange Tradition und kam
bereits in den amerikanischen Verrechnungspreisrichtlinien
1968 zum Ausdruck.
Nun liegt – entsprechend Maßnahme 13 des OECD Projektes gegen BEPS – auch in Österreich ein Verrechnungspreisdokumentationsgesetz zur Begutachtung auf dem
Tisch, das bereits für das Jahr 2016 Anwendung finden
soll. Dieses sieht zwar größenabhängige Ausnahmen vor
(EUR 50 Mio Umsatz bzw EUR 5 Mio Provisionen im
Konzern sowie EUR 750 Mio Konzernumsatz für das
Country by Country Reporting), jedoch gelten weiterhin die
allgemeinen Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise.
BMF Information: Nachweis der Besteuerung bei
„missglückten“ Dreiecksgeschäften ....................................... 5
Erste Erfahrungen mit dem neuen
Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz ......................................... 6
VwGH zu nicht betrieblich veranlasster Zinszahlung an
liechtensteinische Stiftung. .................................................... 7
Der neue Anlagespiegel nach dem RÄG 2014 ...................... 8
Seit 1.5.2016 ist der neue Unionszollkodex anwendbar –
bleibt alles anders?................................................................ 9
Cum/Cum-Geschäfte: Neue Regeln für die deutsche
Kapitalertragsteuer………………………………………………10
BEPS Aktion 5: Umfassende Einschnitte bei Einkünften aus
Intellectual Property……………………………………………..11
Ein Gegengewicht zu diesen Verpflichtungen sollte die
Verbesserung von Streitbeilegungsmechanismen (BEPS
Maßnahme 14) darstellen. So sind faktische Doppelbesteuerungen oft Realität, deren Beseitigung nach einer
Betriebsprüfung zusätzliche Mühen und Kosten auslöst.
Bleibt nur zu hoffen, dass Maßnahmen zur Beschleunigung
dieser Verfahren ebenso zielstrebig wie die Dokumentationsverpflichtungen umgesetzt werden.
BMF zu nicht getilgten Verbindlichkeiten bei einer
Liquidation……………………………………………….……….12
Abschließend wollen wir Ihnen nicht vorenthalten, dass
Deloitte Österreich im Rahmen der European Tax Awards
als „Transfer Pricing Firm of the Year 2016“ ausgezeichnet
wurde. Entscheidende Kriterien für die Auszeichnung sind
Größe und Innovationskraft des Unternehmens und die
Komplexität der bearbeiteten Projekte.
Transfer Pricing Alert…………..………………….…..………..15
VwGH: Pflichtteilszahlung aus einer Privatstiftung unterliegt
nicht der KESt…………………………………………..……….13
Kurz-News Steuern CEE…………..………………….…..……14
Steuertermine im Juni 2016……..……………………….…….14
Breaking Tax News………..………………….…..…………….16
Veranstaltungshinweise……………….…..……………………16
Eine spannende Lektüre wünscht Ihnen
Ihr Georg Erdélyi
© Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 2
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Verrechnungspreise
Österreich plant die Einführung einer „standardisierten“ Verrechnungspreisdokumentation
Überblick. Der bereits seit längerer Zeit angekündigte
Entwurf zu einem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz wurde im Rahmen des EU Abgabenänderungsgesetzes 2016 zur Begutachtung versandt. Auch in Österreich soll eine standardisierte Verrechnungspreisdokumentation verpflichtend eingeführt werden. Der Begutachtungsentwurf orientiert sich an der dreistufigen Berichtsstruktur der OECD und enthält für die „länderbezogene Berichterstattung“ auch Strafbestimmungen.
Umsetzung von BEPS-Action 13. Auf Ebene der
OECD wurden im Rahmen des BEPS-Projekts tiefschneidende Veränderungen bei bestehenden Verrechnungspreisdokumentationsprozessen – Masterfile und
Local File – akkordiert und mit dem Country-by-Country
(CbC) Report ein weiterer Dokumentationsbestandteil
geschaffen. Österreich wird der Empfehlung der OECD
folgen und die Verpflichtung zur Erstellung eines CbCReports – in Österreich bezeichnet als „länderbezogene
Berichterstattung“ - bereits für Wirtschaftsjahre ab dem
1.1.2016 einführen. Gleichzeitig wird die Verpflichtung
zur Verrechnungspreisdokumentation ausdrücklich normiert und das Masterfile-Konzept als einheitlicher Standard grundsätzlich vorgeschrieben. Auch diese Vorgaben werden bereits für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2016 zu
erfüllen sein.
Standardisierung. Die Verrechnungspreisdokumentation soll in Zukunft für den Großteil der österreichischen
Unternehmen, die Mitglied einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, standardisiert erfolgen. Es wird
daher ein Masterfile – laut österreichischer Gesetzesterminologie „Stammdokumentation“ – und ein Local File
– laut österreichischer Terminologie „landesspezifische
Dokumentation“ - vorgeschrieben. Der nähere Inhalt
dieser Berichte soll im Verordnungsweg festgelegt werden, aber es wird wohl davon ausgegangen werden
können, dass die in den OECD-Berichten vorgeschlagenen Details auch in die österreichische Verordnung
einfließen.
Abgabefrist. Allzu viel Zeit für die Vorbereitung für 2016
sollte man nicht mehr verstreichen lassen: Zwar müssen
die Verrechnungspreisdokumentationen nicht sofort mit
der Steuererklärung eingereicht werden, jedoch müssen
die beiden Berichte ab dem Zeitpunkt der Abgabe der
Steuererklärung auf Ersuchen des Finanzamts innerhalb
von 30 Tagen übermittelt werden. Wenn man den Umfang der aufzubereitenden Informationen bedenkt, ist
nach unseren Erfahrungen in Dokumentationsprojekten
jedenfalls ein baldiger „Kick-off“ zu empfehlen.
Sprache. Die gesamte Dokumentation ist grundsätzlich
in einer im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache zu führen, wobei aber die Übermittlung einer Dokumentation auf Englisch zumindest möglich ist, um die
Frist zu wahren. Allerdings können die Finanzbehörden
eine beglaubigte Übersetzung der Unterlagen verlangen,
wenn sie dies für erforderlich erachten.
CbC-Report. Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz regelt auch eine Verpflichtung zur Übermittlung
der länderbezogenen Berichterstattung. In Umsetzung
des OECD-Konzepts hat eine in Österreich ansässige
oberste Muttergesellschaft den CbC-Report an das für
sie zuständige Finanzamt zu übermitteln. Außerdem
muss eine österreichische Geschäftseinheit in Ausnahmefällen die Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung übernehmen, selbst wenn sie nicht die oberste Muttergesellschaft ist. Eine vergleichbare gesetzliche
Regelung wurde auch in anderen Ländern eingeführt,
damit der Austausch der länderbezogenen Berichterstattung zwischen den im CbC-Report angeführten Ländern
auch dann gewährleistet ist, wenn der Informationsaustausch mit dem Staat oder dem Gebiet der obersten
Muttergesellschaft faktisch oder rechtlich nicht gewährleistet ist. Ist die oberste Muttergesellschaft in Österreich
ansässig, so umfasst die länderbezogene Berichterstattung Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2016. In dem
Fall des ersatzweisen Eintritts der österreichischen Geschäftseinheit anstelle der ausländischen obersten Muttergesellschaft kann die länderbezogene Berichterstattung auch erst für Besteuerungszeiträume ab dem
1.1.2017 erfolgen. Die Frist für die Übermittlung der
länderbezogenen Berichterstattung, welche via FinanzOnline zu erfolgen hat, beträgt zwölf Monate nach dem
letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres. Eine
oberste Muttergesellschaft in Österreich wird daher den
CbC-Report bei mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahren spätestens per 31.12.2017 abzugeben haben.
Ausnahmen. Für die länderbezogene Berichterstattung
gilt – wie erwartet – die Grenze von EUR 750 Mio konsolidierter Gesamtumsatz. Wurde diese Grenze im Vorjahr nicht überschritten, entfällt für eine multinationale
Unternehmensgruppe auch in Österreich diese Dokumentationsverpflichtung. Eine Ausnahme von der
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Verrechnungspreise
standardisierten Dokumentationspflicht (Vorlage bzw
Erstellung von Stammdokumentation und landesspezifischer Dokumentation) wurde für in Österreich ansässige
Unternehmen einer internationalen Unternehmensgruppe normiert, sofern die Vorjahresumsatzerlöse unter
EUR 50 Mio liegen. Diese Grenze spielt allerdings dann
keine Rolle, wenn trotz Umsatzerlösen unter EUR 50
Mio die im Vorjahr erzielten Provisionserlöse mit ausländischen verbundenen Unternehmen EUR 5 Mio überstiegen haben. Mit diesem sollen nach den Erläuterungen Kommissionärs- und Handelsvertreter-Strukturen,
deren Umsatzerlöse auf Provisionserlöse beschränkt
sind, adäquat erfasst werden. Ungeachtet jeglicher Umsatzgrenzen kann allerdings vom zuständigen Finanzamt die Vorlage der Stammdokumentation verlangt
werden, sofern die Konzernobergesellschaft nach ihren
lokalen Vorschriften zur Erstellung eines Masterfiles
verpflichtet ist. Für kleinere Unternehmen besteht weiterhin eine allgemeine Dokumentationspflicht. Sie müssen bei Aufforderung durch das Finanzamt Unterlagen
zur Untermauerung der Verrechnungspreise zur Verfügung stellen.
de Transaktionen durchführen. Wenngleich der finale
Gesetzwerdungsprozess noch abzuwarten bleibt, ist
spätestens jetzt der Startschuss gegeben – die Schwellenwerte und Inhalte sind ausreichend bekannt! Von der
Dokumentationspflicht betroffene Unternehmen sollten
daher umgehend mit den Vorbereitungen beginnen.
Gerald Posautz
[email protected]
Strafen. Der Gesetzesentwurf sieht für den Bereich der
länderbezogenen Berichterstattung Strafen vor, wenn
die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder die zu
übermittelnden Daten fehlen bzw unrichtig sind. Geschieht dies vorsätzlich, so liegt ein Finanzvergehen vor,
das mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 80.000 geahndet wird. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Geldstrafe
maximal EUR 25.000. Ungestraft soll die österreichische
Geschäftseinheit nach den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf dann bleiben, wenn die vollständige
und richtige Übermittlung der Dokumentation nicht möglich ist, weil sie faktisch nicht über die erforderlichen
Informationen verfügt und ihr auch keine rechtlichen
Mittel zur Verfügung stehen, um diese Informationen zu
erlangen. Eine fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach § 11 Abs 2 VPDG nicht strafbar. Außerdem
wird eine gerichtliche Verfolgung dieser Finanzvergehen
ausgeschlossen.
Praxishinweise. Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz orientiert sich stark an den Ergebnissen der
des OECD BEPS-Projektes und sieht de facto eine
Dokumentationspflicht für alle österreichischen Unternehmen vor, welche konzernintern grenzüberschreiten-
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Umsatzsteuer und Zoll
BMF Information: Nachweis der Besteuerung bei
„missglückten“ Dreiecksgeschäften
Ausgangslage. Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte bezweckt, dass sich der mittlere Unternehmer
bei einem Reihengeschäft mit drei beteiligten Unternehmen in der EU im Bestimmungsland umsatzsteuerlich nicht registrieren lassen muss, sofern die streng
geregelten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. In der
Praxis hat sich gezeigt, dass es bei der Umsetzung der
Vereinfachungsregel immer wieder zu (Formal-)Fehlern
kommt und diese Dreiecksgeschäfte als missglückt
anzusehen sind. Das BMF hat nun in einem Informationsschreiben klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein missglücktes Dreiecksgeschäft in Österreich
saniert werden kann, sofern das Dreiecksgeschäft im
Bestimmungsland anerkannt wird.
Das Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäfts und liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei
verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten
Abnehmer (Empfänger) gelangt. Die in Art 25 UStG
festgelegten Voraussetzungen (ua Meldeverpflichtungen
sowie Angaben bei der Rechnungsausstellung) müssen
erfüllt werden, da anderenfalls die Anwendung des Dreiecksgeschäfts von der Finanzverwaltung versagt wird.
Missglücktes Dreiecksgeschäft Werden nicht alle
Voraussetzungen des Art 25 UStG erfüllt, ist das Dreiecksgeschäft missglückt. Vergisst der Erwerber beispielsweise auf die Meldung des Dreiecksgeschäfts in
der Zusammenfassenden Meldung oder fehlen Teile der
erforderlichen Angaben auf der Rechnung des Erwerbers, so versagt die österreichische Finanzverwaltung
das Dreiecksgeschäft (siehe auch unseren Beitrag zum
Salzburger Steuerdialog vom 21.12.2015).
Kein Vorsteuerabzug. Missglückt nun das Dreiecksgeschäft, entsteht für den Erwerber (mittlerer Unternehmer
im Dreiecksgeschäft) zusätzlich zum innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland die Steuerschuld für
den fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund
der verwendeten UID-Nummer, wobei der Vorsteuerabzug für den fiktiven Erwerb nicht zusteht. Die Steuerschuld bleibt solange aufrecht, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch das Bestimmungsland
besteuert worden ist. Gelingt dieser Nachweis, fällt der
zusätzliche fiktive innergemeinschaftliche Erwerb nachträglich weg.
Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte dennoch zur
Anwendung kommt, die Besteuerung des fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbs in Österreich aufgehoben
werden, wenn die korrekte Besteuerung im Empfängerland nachgewiesen wird. Laut Meinung des BMF ist eine
Bestätigung der Finanzverwaltung des anderen Mitgliedstaates beizubringen. Ist dies nicht möglich, können
auch andere Nachweise beigebracht werden, die es der
Finanzverwaltung ermöglichen, die korrekte Besteuerung im Empfängerland leicht nachzuvollziehen. Als
Beispiele werden Steuerbescheide und Steuererklärungen des Empfängers der Ware genannt, welchen nachvollziehbaren Unterlagen aus dem Rechnungswesen
des Empfängers beizulegen sind, die ua nachweisen,
dass der Steuerbetrag im Steuerbescheid oder der
Steuererklärung berücksichtigt wurde.
Praxisbezug. Grundsätzlich ist die Sanierungsmöglichkeit eines missglückten Dreiecksgeschäftes begrüßenswert, jedoch werden die geforderten Nachweise des
BMF in der Praxis nicht immer vorliegen. Im Konzernverbund ist das Einholen der geforderten Nachweise
wohl möglich. Fraglich ist, welcher sonstige Abnehmer
seinem Lieferanten freiwillig Steuerbescheide und erklärungen samt entsprechenden Nachweisen des
Rechnungswesens aushändigen wird.
Jutta Schmidt
[email protected]
Christina Stifter
[email protected]
Sanierungsmöglichkeit. Gemäß BMF-Information GZ.
BMF-010219/0105-VI/4/2016 vom 1.3.2016 kann, sofern
im Empfängerland nach dessen nationalem Recht die
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Allgemeines und neue Gesetze
Erste Erfahrungen mit dem neuen Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
Überblick. Mit 1.1.2016 trat zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung als eine der wesentlichsten heurigen sozialversicherungsrechtlichen Änderungen das
Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) in Kraft. Insbesondere die mögliche Haftung für Auftraggeber von
Scheinunternehmen ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben.
Zweck des Gesetzes ist die Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug – insbesondere durch Scheinunternehmen – und damit einhergehend die Sicherstellung,
dass selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten entsprechend den ordnungsgemäßen Bestimmungen im Sinne des Schutzes der Arbeitnehmer, des Sozialsystems und des fairen Wettbewerbs ausgeübt werden. Illegale Verhaltensweisen, vor allem in Verbindung
mit Erwerbstätigkeiten, sollen durch verbesserte Koordination und wirksame Kontrollen bekämpft werden.
Sozialbetrug im Sinne des SBBG sind in erster Linie
das vorsätzliche Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung sowie die Anmeldung von
Personen zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz, Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu
beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Weiters ist vom neuen Bundesgesetz auch die Anmeldung zur Sozialversicherung
oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
(BUAK) mit dem Wissen, dass die Beiträge und Zuschläge nicht vollständig geleistet werden sollen, umfasst.
Scheinunternehmen. Ein besonderes Augenmerk legt
das SBBG auf die intensive Bekämpfung des Sozialbetrugs in Form von Scheinunternehmen. Hierbei handelt
es sich um Unternehmen, die vorrangig dazu verwendet
werden, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung,
Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von
Arbeitnehmern zu verkürzen, oder Personen ohne unselbstständige Erwerbstätigkeit zur Erlangung von Versicherungsleistungen bei der Sozialversicherung anzumelden. Letztgenannte Vorgehensweise ist insofern
problematisch, als hierdurch dem betroffenen Personenkreises de facto ein umfassender Versicherungsschutz
eingeräumt wird, obwohl ihnen dieser nicht zustehen
würde.
Verfahren. Besteht der Verdacht auf Vorliegen eines
Scheinunternehmens, wird dieser durch Ermittlungen
überprüft und dem Rechtsträger schriftlich mitgeteilt.
Wird gegen den mitgeteilten Verdacht kein Widerspruch
(binnen einer Woche ab Zustellung) erhoben, hat die
Abgabenbehörde mit Bescheid festzustellen, dass das
Unternehmen als Scheinunternehmen zu qualifizieren
ist. Im Falle eines Widerspruchs, hat die Abgabenbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
ebenso mit Bescheid festzustellen, ob das Unternehmen
als Scheinunternehmen gilt.
Liste der Scheinunternehmen. Wird das Vorliegen
eines Scheinunternehmens in Form eines rechtskräftigen Bescheids festgestellt, so ist dieser allen Kooperationsstellen (Finanzstraf- und Abgabenbehörde des Bundes, Träger der Krankenversicherung, BUAK, InsolvenzEntgelt-Fonds-Service GmbH und Sicherheitsbehörden),
der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster
Österreich zu übermitteln. Darüber hinaus wird die
rechtskräftige Feststellung im Firmenbuch eingetragen
und vom Bundesministerium für Finanzen im Internet
veröffentlicht („Liste der Scheinunternehmen“). Ab dem
Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids sind Anmeldungen zur Pflichtversicherung durch das betroffene Unternehmen nicht mehr gestattet. Weiters sind sämtliche
Beitragskonten zu sperren und versuchte Anmeldungen
gelten nicht als Anmeldungen iSd § 33 ASVG.
Die Liste der Scheinunternehmen gibt es offiziell seit
Jahresbeginn, die erste Veröffentlichung eines Firmennamens erfolgte jedoch erst mit 25.3.2016. Seit diesem
Zeitpunkt ist eine stetige Erweiterung der Auflistung,
welche bereits mehr als zehn Unternehmen umfasst, zu
beobachten.
Auftraggeberhaftung. Sofern der Auftrag gebende
Unternehmer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Vertragspartner um ein Scheinunternehmen handelt, haftet er ab
der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens zusätzlich als Bürge und Zahler für Ansprüche auf
das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder
kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im
Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Da die Beauftragung
eines Unternehmens, das bereits in der Liste der
Scheinunternehmen veröffentlicht wurde, als grob fahrlässig anzusehen ist, ist in der Praxis eine vorangehende Überprüfung dieser Liste unabdingbar.
Philipp Bugelnig
[email protected]
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Privatstiftung und Vermögensveranlagung
VwGH zu nicht betrieblich veranlasster Zinszahlung an liechtensteinische Stiftung
Überblick. In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis
setzte sich der VwGH mit der Frage der steuerrechtlichen Behandlung einer nicht betrieblich veranlassten
Zinszahlung einer GmbH an eine liechtensteinische
Stiftung auseinander. Der VwGH qualifizierte die Zinszahlung als verdeckte Ausschüttung.
Sachverhalt. Die österreichische Privatstiftung Z-PS,
die von der in Liechtenstein ansässigen Stiftung Z-FL
gegründet wurde, ist alleinige Gesellschafterin einer
österreichischen GmbH. Die GmbH gab Gewinnscheine
(Genussrechte), die von der Z-FL gezeichnet wurden,
aus und machte die damit zusammenhängenden Zinszahlungen als Betriebsausgaben geltend. Laut Geschäftsführung der GmbH handelt es sich um betrieblich
veranlasste Aufwendungen, die gewinnmindernd geltend
gemacht wurden.
Rechtsansicht des UFS. Das Finanzamt und der Unabhängige Finanzsenat (nunmehr: Bundesfinanzgericht)
qualifizierten die Zinszahlungen der GmbH an die Z-FL
nicht als Betriebsausgaben, sondern aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung als verdeckte Ausschüttung. Mangels Kapitalbedarfs seitens der GmbH
zum Zeitpunkt der Gewinnscheinausgabe und mangels
Anhaltspunktes für ein konkretes Investitionsvorhaben
wurde die Ausgabe der Gewinnscheine als unüblich,
ungewöhnlich und letzten Endes als fremdunüblich gewertet. Schon aus der Ausgestaltung des Gewinnscheinverhältnisses sei zu erkennen, dass die Erträge
aus dieser Leistungsbeziehung der Gesellschaft selbst
oder einem dieser nahestehenden Person zukommen
sollen. Die Gewinnscheinvereinbarung stelle nur ein
zum Zweck der Steuerminderung geschaffenes „künstliches Gebilde“ dar.
Erkenntnis des VwGH. Der VwGH bestätigte in seinem
Erkenntnis vom 11.2.2016, 2012/13/0061 die Rechtsansicht des UFS und sah ebenso keine betriebliche Veranlassung für die Zinszahlungen. Der steuerliche Gewinn
darf durch Vorgänge, die aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung geleistet werden, nicht gemindert werden. Tritt die Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern in eine Leistungsbeziehung, ist diese anhand der
Kriterien der Angehörigenjudikatur auf ihre Fremdüblichkeit zu überprüfen. Liegt die Ursache einer Vermögensverschiebung nicht in der Einkünfteerzielung, sondern in
der Anteilsinhaberschaft, handelt es sich dabei auf
Ebene der Gesellschaft um Einkommensverwendung,
die den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern darf.
Dabei werden Vorteile, die Gesellschaftern – nicht aber
fremden Dritten – gewährt werden, als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und in weiterer Folge als
fremdunüblich qualifiziert. Die Konsequenz ist das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung. Die Zinsaufwendungen für die Gewinnscheine wurden laut Auffassung
des VwGH aufgrund des Naheverhältnisses zwischen
der GmbH und der Z-FL geleistet. Aufgrund der Tatsache, dass durch die Begebung der Gewinnscheine ein
erheblicher Teil des Gewinnes an einen nahestehenden
Dritten abgeführt und Fremden ein derartiger Abschluss
gar nicht angeboten wurde, ist die von UFS gesehene
gesellschaftsrechtliche Veranlassung dieser Leistung
nicht zu beanstanden. Im Ergebnis können die Zinszahlungen daher nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sondern sind als verdeckte Ausschüttung
zu qualifizieren.
Fazit. In diesem aktuellen Judikat nimmt der VwGH
abermals zur steuerrechtlichen Würdigung von Leistungsbeziehungen zwischen einer Körperschaft und
ihren Gesellschaftern Stellung. Derartige Vereinbarungen werden anhand der Kriterien der Angehörigenjudikatur gemessen, wobei für die Beurteilung der Fremdüblichkeit ein strenger Maßstab angewendet wird. Besonderes Augenmerk legt der VwGH auf die gesellschaftsrechtliche Veranlassung. Die Konsequenz einer fremdunüblichen Vereinbarung ist die Qualifizierung der geleisteten Zinszahlungen als verdeckte Ausschüttung. Die
steuerliche Qualifikation des Zahlungsempfängers ist
dabei nicht entscheidend. Konkret bedeutet dies, dass
für die Frage, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt,
unerheblich ist, ob die (zahlungsempfangende) liechtensteinische Stiftung aus österreichischer steuerlicher
Sicht als transparent oder intransparent zu beurteilen ist.
Natascha Zimmermann
[email protected]
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Tax News
Unternehmensbesteuerung
Der neue Anlagespiegel nach dem RÄG 2014
Überblick. Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 kommt es zu einer verpflichtenden Darstellung des Anlagespiegels im Anhang sowie einer Anpassung der Darstellung an ein international übliches Format. Die folgenden Änderungen sind in diesem Zusammenhang zu beachten.
Verpflichtende Angabe im Anhang. Für rechnungslegungspflichtige Kapitalgesellschaften ist die Darstellung
der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens nunmehr verpflichtend im Anhang zu machen.
Eine Angabe direkt in der Bilanz ist nicht mehr möglich,
war jedoch auch bisher in der Praxis nicht üblich.
Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 222 Abs 1a
UGB sind von der Verpflichtung zur Aufstellung eines
Anhangs ausgenommen, sofern bestimmte Angaben
unter der Bilanz gemacht werden. Für diese entfällt
daher auch die Verpflichtung zur Angabe eines Anlagespiegels.
Entwicklung der kumulierten Abschreibungen. Im
Anlagespiegel nach RÄG 2014 ist nunmehr die Entwicklung der kumulierten Abschreibungen, die bisher freiwillig möglich war, verpflichtend darzustellen. Während
bisher nur der Stand der kumulierten Abschreibungen
zum Ende des Geschäftsjahres anzugeben war, ist
nunmehr auch der Stand zu Beginn des Geschäftsjahres
anzugeben. Darüber hinaus sind Bewegungen in Abschreibungen in Zusammenhang mit Zugängen (= Abschreibungen des Geschäftsjahres), Abgängen sowie
Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres für die
Posten des Anlagevermögens anzugeben.
des im Laufe des Geschäftsjahres aktivierten Betrags,
wenn Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der
Herstellung von Gegenständen des Anlagevermögens
verwendet wird, gemäß § 203 Abs 4 UGB aktiviert wurden. Die Darstellung der Zinsen kann entweder in einer
eigenen Spalte oder einem „Davon“-Vermerk neben den
Zugängen erfolgen.
Geringwertige Vermögensgegenstände. Geringwertige Vermögensgegenstände können gemäß § 204 Abs
1a UGB sofort abgeschrieben werden. Im Gegensatz
zur bisherigen Rechtslage ist eine sofortige Abschreibung auch dann möglich, wenn sie insgesamt einen
wesentlichen Umfang erreicht. Allerdings darf nach den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Ansatz in der
Bilanz nicht in einem solchen Umfang unterbleiben, dass
der „true and fair view“ leidet. Die geringwertigen Vermögensgegenstände sind trotz sofortiger Abschreibung
in den Anlagespiegel aufzunehmen. Darüber hinaus
besteht ein Wahlrecht, diese im Jahr der Vollabschreibung als Abgang zu erfassen oder den Vermögensgegenstand bis zum tatsächlichen Zeitpunkt seines Abgangs weiterzuführen.
Fazit. Die neuen Regelungen führen zu Erweiterungen
in der Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens. Wie dies in der Praxis aussehen kann, soll untenstehendes Beispiel verdeutlichen.
Stephan Karigl
[email protected]
Gesonderte Darstellung aktivierter Fremdkapitalzinsen. Eine weitere Neuerung im Vergleich zur Darstellung vor dem RÄG 2014 ist die verpflichtende Angabe
Anlagespiegel zum 31. Dezember 2016
Anschaffungs- und Herstellungskosten
Stand am
(davon) UmbuStand am
1.1.2016 Zugänge Zinsen chungen Abgänge 31.12.2016
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
kumulierte Abschreibungen
Stand am Zugänge/Ab- Zuschrei- UmbuStand am
1.1.2016 schreibungen bungen chungen Abgänge 31.12.2016
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
Buchwerte
Buchwert Buchwert
31.12.2015 31.12.2016
EUR
EUR
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
II. Sachanlagen
III. Finanzanlagen
Beispiel Anlagespiegel nach RÄG 2014
© Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2016 | 8
Tax News
Umsatzsteuer und Zoll
Seit 1.5.2016 ist der neue Unionszollkodex
anwendbar – bleibt alles anders?
Überblick. Nach mehr als zehn Jahren seit den ersten
Modernisierungsvorschlägen ist der neue Zollkodex der
Europäischen Union (UZK) seit dem 1.5.2016 anwendbar. Da jedoch viele IT-Maßnahmen für den Datenaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den
Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten noch immer nicht
implementiert sind, gibt es ein umfangreiches Regelwerk
an Bestimmungen für den Übergangszeitraum bis Ende
2020.
Bestehende Bewilligungen. Unbefristete Bewilligungen, die vor dem 1.5.2016 erteilt wurden, bleiben zunächst auch weiterhin gültig. Diese werden in einem
Übergangszeitraum bis zum 1.5.2019 durch den Zoll
neu bewertet und entweder durch neue Genehmigungen
ersetzt oder aufgehoben. Keiner Neubewertung bedürfen Bewilligungen für die Ausfertigung von Ursprungsnachweisen auf der Rechnung ohne Werteinschränkungen (ermächtigter Ausführer) sowie für die gemeinsame
Lagerung von in der Produktion austauschbareren Vormaterialien (buchmäßige Trennung) – diese können
weiterhin unbegrenzt in Anspruch genommen werden.
Bewilligungen mit einer befristeten Gültigkeitsdauer
können bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer bzw bis
zum 1.5.2019 in Anspruch genommen werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Ermittlung des Zollwertes. Wichtigste Änderung bei
der Zollwertermittlung ist der Wegfall der Möglichkeit der
Anmeldung eines Preises aus einem vorgelagerten
Verkauf („Vorerwerbspreis“) im Falle von mehreren
aufeinander folgenden Kaufgeschäften oder Reihengeschäften. Nunmehr wird der Wert anhand jenes Kaufgeschäfts bestimmt, das unmittelbar vor dem Verbringen
der Waren in das Zollgebiet der EU getätigt wurde. Lediglich für Verträge, die vor dem 18.1.2016 geschlossen
wurden, kann der Vorerwerbspreis noch bis zum
31.12.2017 angemeldet werden. Weitere Änderungen in
der Zollwertermittlung ergeben sich bei Entnahmen aus
dem Zolllager. Während bei Entnahmen im Anschreibeverfahren bisher die Möglichkeit bestand, den Zollwert
anhand der Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt der
Einlagerung zu bestimmen, sind nach dem UZK nunmehr die Zollsätze und Bemessungsgrundlagen zum
Zeitpunkt der Auslagerung maßgeblich. Für bereits vor
dem 1.5.2016 in das entsprechende Zolllagerverfahren
überführte Waren können im Übergangszeitraum bis
zum 31.12.2018 die ursprünglich festgestellten Bemessungsgrundlagen angemeldet werden.
Sollen zukünftig Waren auf dem eigenen Betriebsgelände abgefertigt werden und liegt noch keine Bewilligung
für einen Warenort vor, ist nunmehr ausschließlich das
formelle Bewilligungsverfahren zu beschreiten. Zudem
ist die vorübergehende Verwahrung von Waren an neu
zugelassenen Warenorten nur mehr für einen Kalendertag, statt bisher drei, möglich und die neuen Warenorte
sind in der Höhe der maximal möglichen Einfuhrabgaben zu besichern. Unter bestimmten Voraussetzungen,
zB für Inhaber eines AEO-Zertifikats (sog „Zugelassene
Wirtschaftsbeteiligte“), kann die Besicherung des Warenortes reduziert bzw zur Gänze vermieden werden.
Verbindliche Auskünfte. Bereits erteilte Entscheidungen (Entscheidungen über verbindliche Zolltarif- oder
Ursprungsauskünfte), die vor dem 1.5.2016 in Kraft
getreten sind, bleiben für den in ihnen genannten Zeitraum weiterhin (höchstens sechs Jahre) gültig. Jedoch
sind solche Entscheidungen ab dem 1.5.2016 nicht nur
für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bindend, sondern nun auch für den Inhaber der Entscheidung und
haben eine neue Gültigkeitsdauer von drei Jahren.
Besondere Verfahren. Die ehemaligen „Zollverfahren
mit wirtschaftlicher Bedeutung“ (Zolllagerverfahren,
aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren, vorübergehende Verwendung und passive Veredelung) wurden
unter dem Begriff „besondere Verfahren“ zusammengefasst und neu strukturiert. Nunmehr wird lediglich zwischen vier Verfahren unterschieden: Versand (umfasst
den externen und den internen Versand), Lagerung
(umfasst die Lagerung im Zollager und in Freizonen),
Verwendung (umfasst die vorübergehende Verwendung
und die Endverwendung), Veredelung (umfasst die aktive und die passive Veredelung). Durch den Wegfall der
Voraussetzung der Wiederausfuhrabsicht bei der aktiven
Veredelung ist das Zollverfahren der Umwandlung im
UZK nicht mehr gesondert geregelt, sondern mit der
aktiven Veredelung verknüpft. Dabei ist die aktive Veredelung nur noch im Nichterhebungsverfahren zulässig –
die Variante der Zollrückvergütung entfällt.
Eduard Kurz
[email protected]
Zugelassene Warenorte. Die Möglichkeit eines beschleunigten Bewilligungsverfahrens für zugelassene
Warenorte („Warenort Express“) wurde aufgehoben.
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Steuern International
Cum/Cum-Geschäfte: Neue Regeln für die
deutsche Kapitalertragsteuer
Überblick. Am 24.2.2016 hat das deutsche Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung gebilligt. Neben einer Neuausrichtung der
Besteuerung von Investmenterträgen sieht der Entwurf
eine erhebliche Verschärfung der Regeln über die Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer auf
deutsche Dividenden vor. Erklärtes Ziel ist es, sog
Cum/Cum-Geschäfte zu bekämpfen. Im Ergebnis soll
die Anrechnung und Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer von bestimmten Voraussetzungen abhängig
gemacht werden.
Hintergrund. Der Verkauf deutscher Aktien vor dem
Dividendenstichtag mit Berechtigung auf zukünftigen
Dividendenbezug (cum Dividende) durch Steuerausländer an deutsche Gegenparteien und gleichzeitiger
Rückveräußerung nach dem Dividendenstichtag (durch
Termingeschäft) oder durch eine Wertpapierleihe ist
eine häufige Handelsstrategie ausländischer Investoren.
Die deutsche Gegenpartei vereinnahmt bei der Transaktion die Dividende und realisiert aufgrund des durch die
Dividendenzahlung gesunkenen Kursniveaus bei Rückveräußerung der Aktie an den Steuerausländer einen
Veräußerungsverlust. Im Ergebnis führt die Transaktion
somit zu einer Nichtbesteuerung der Dividende bei
gleichzeitiger Erstattung der Kapitalertragsteuer.
Der Steuerausländer erzielt einen Gewinn aus der Veräußerung der Aktie, der in Deutschland jedoch nicht
steuerpflichtig ist, weil die Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht insoweit regelmäßig dem
Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zuweisen.
Neuregelung. Nach dem Regierungsentwurf soll die
Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer auf
Dividenden aus girosammelverwahrten Aktien sowie auf
Erträge aus girosammelverwahrten Genussscheinen
zukünftig voraussetzen, dass der Steuerpflichtige

innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45
Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge an
mindestens 45 Tagen

sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher
Eigentümer gewesen ist (Mindesthaltedauer).
Steuerabzug vorgenommen wurde oder ein Steuerabzug erstattet wurde, obwohl die Mindesthaltedauer unterschritten wurde, muss dies gegenüber dem zuständigen Finanzamt angezeigt und eine Zahlung in Höhe des
unterbliebenen Steuerabzugs geleistet werden.
Ausnahmen. Die Neuregelung ist nicht anzuwenden,
wenn die entsprechenden Kapitalerträge im Veranlagungszeitraum nicht mehr als EUR 20.000 betragen
oder der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Zuflusses der
Kapitalerträge seit mindestens einem Jahr zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder
Genussscheine ist.
Steuerausländer sollten nach unserer Einschätzung
von den geplanten Änderungen nicht betroffen sein,
soweit die Kapitalertragsteuer Abgeltungswirkung entfaltet. Die Möglichkeit der Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer auf der Basis bestehender Doppelbesteuerungsabkommen oder Europarecht sollte daher bestehen bleiben.
Zeitliche Anwendung. Die Neuregelung soll rückwirkend auf alle Kapitalerträge anzuwenden sein, die dem
Steuerpflichtigen ab dem 1.1.2016 zufließen.
Alexander Wenzel
[email protected]
Stefan Dluhosch
[email protected].
Bei der Ermittlung der Mindesthaltedauer von 45 Tagen
bleiben Tage unberücksichtigt, an denen der Steuerpflichtige weniger als 30% Wertveränderungsrisiko gegenüber dem gemeinen Wert bei Anschaffung der Aktien oder Genussscheine trägt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt der Tag der Veräußerung. Wenn kein
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Tax News
Steuern International
BEPS Aktion 5: Umfassende Einschnitte bei Einkünften aus Intellectual Property
Überblick. Derzeit bestehen in der EU zwölf verschiedene Regelungen zur begünstigten Besteuerung von
Einkünften aus immateriellem Vermögen. Aufgrund der
(teilweise) steuermindernden Wirkung dieser „IP-Box
Regime“ verfolgen sowohl die OECD in ihrem BEPSAktionsplan als auch die EU in ihrer Maßnahme gegen
„Preferential Tax Regimes“ die Schaffung eines einheitlichen Standards. Im finalen Bericht zu Aktion 5 des
BEPS Aktionsplanes wurde der sogenannte (modifizierte) Nexus-Ansatz als einheitliche Basis entwickelt, um
die Anwendbarkeit derartiger Sondersteuerregime für IPEinkünfte von der wirtschaftlichen Substanz bei der
Entwicklung des IP abhängig zu machen.
Nexus Ansatz. In der Ausarbeitung des finalen Berichts
zu BEPS Aktion 5 stellten sich der Wertschöpfungsansatz und der Verrechnungspreisansatz als nicht administrierbar heraus bzw ermöglichten weiterhin Potenziale
für Gewinnverlagerungen. Daraufhin wurde der sogenannte Nexus Ansatz entwickelt: dabei wird die Anwendbarkeit des Sondersteuersatzes der IP-Box durch
das In-Verhältnis-Setzen der qualifizierten Aufwendungen zu den Gesamtaufwendungen für die Schaffung des
immateriellen Vermögens bestimmt (sog Nexus-Ratio).
Die aus dem IP resultierenden Einkünfte (Lizenzeinnahmen, Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus auf
Basis des immateriellen Vermögens verkaufter Produkte) sind im Ausmaß dieser Nexus-Ratio dem begünstigten Steuersatz zu unterwerfen, während etwaige Überschüsse dem normalen Steuersatz unterworfen werden.
Es wurden 16 IP-Regime (und 27 sonstige „Preferential
Tax Regimes“) untersucht, wobei festgestellt wurde,
dass sämtliche mit dem entwickelten Nexus Ansatz zur
Gänze bzw teilweise unvereinbar sind.
Begünstigtes Intellectual Property. Gem BEPS Aktion
5 sollen IP-Box Regime ausschließlich auf Patente und
ähnlich rechtlich geschützte immaterielle Vermögenswerte, das also einem ähnlichen Genehmigungs- und
Registrierungsprozess unterliegt, und urheberrechtlich
geschützte Software anwendbar sein. Darüber hinaus
für sonstiges neuartiges, nicht der Öffentlichkeit bekanntes und verwertbares IP, das keinem Genehmigungsund Registrierungsprozess unterliegt, sofern das Unternehmen bestimmte Größenkriterien nicht überschreitet.
Jedenfalls sollen jedoch Marketing bezogenes IP (zB
Markenrechte oder Logos) und jegliches nicht rechtlich
geschützte Know-How von IP-Boxen ausgeschlossen
werden.
Qualifizierte Aufwendungen. Bei der Berechnung der
qualifizierten Aufwendungen sind ausschließlich jene
Aufwendungen heranzuziehen, die aufgrund von Tätig-
keiten durch den Steuerpflichtigen selbst entstehen.
Der finale Bericht zu BEPS Aktion 5 nennt als potenzielle Möglichkeit zur Bestimmung das Heranziehen jener
Aufwendungen, die bisher für steuerliche, inputbezogene Begünstigungen (zB Forschungsprämien) qualifizieren. Zusätzlich wird festgestellt, dass es ausschließlich
auf den Zeitpunkt des Anfalls der Aufwendungen ankommt und nicht auf die bilanzielle bzw steuerliche Behandlung, wodurch auch (zu aktivierende) Investitionen
im Jahr der Anschaffung in die Berechnung einzubeziehen sind (somit analog zur österr Forschungsprämie –
hierzu vgl unseren Beitrag vom 29.4.2015). Keine qualifizierten Aufwendungen stellen Aufwendungen für den
IP-Zukauf und an verbundene Unternehmen ausgelagerte F&E Tätigkeiten dar. Hingegen wird im finalen Bericht
ausgeführt, dass an dritte Unternehmen ausgelagerte
F&E Tätigkeiten in die qualifizierten Aufwendungen
aufgenommen werden können, da davon auszugehen
ist, dass ein Unternehmen sein Kern-Know How und die
damit verbundenen Entwicklungstätigkeiten nicht vollständig an vollkommen unabhängige Unternehmen
auslagern wird.
Modifizierter Nexus Ansatz. Nach dem auch im finalen
Bericht der BEPS Aktion 5 ausdrücklich genannten modifizierten Nexus Ansatz kann auf die qualifizierenden
Aufwendungen ein 30%iger Aufschlag angesetzt werden, der bei nicht vollständiger Eigenentwicklung somit
die Nexus Ratio erhöht. Dieser Aufschlag kann jedoch
nicht zu einer Nexus Ratio von mehr als 100% führen
(da nicht mehr als 100% der IP-Einkünfte der begünstigen IP-Box Besteuerung unterworfen werden können).
Fazit. Der im finalen Bericht zu BEPS Aktion 5 festgelegte modifizierte Nexus Ansatz, der in weiterer Folge
auch von der EU-Gruppe gegen „Preferential Tax Regimes“ übernommen wurde, bewirkt eine wesentliche
Änderung für IP-Box Regime. Auswirkungen sollten
ehestmöglich analysiert werden, da bisherige (nicht dem
modifizierten Nexus Ansatz entsprechende) IP-Box
Regime nur noch bis 30.6.2016 neu in Anspruch genommen werden können und ab 30.6.2021 auch für
bestehende Strukturen abgeschafft werden sollen. Zudem tätigen einzelne Staaten, zB Spanien, bereits
Schritte zur Umsetzung des modifizierten Nexus Ansatzes in ihren IP-Box Regimen, sodass etwaige Auswirkungen auch schon früher eintreten könnten.
Florian Laure
[email protected]
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Tax News
Unternehmensbesteuerung
BMF zu nicht getilgten Verbindlichkeiten bei einer
Liquidation
Überblick. Wie bereits in unserem Beitrag vom
11.2.2015 berichtet, veröffentlichte die Finanzverwaltung
im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs 2014 ihre
Rechtsansicht hinsichtlich der Behandlung nicht getilgter
Verbindlichkeiten bei Insolvenz eines Gruppenmitgliedes. Mit 13.1.2016 hat das BMF nun zusätzlich eine
Information veröffentlich, in der die Auswirkungen dieser
Rechtsansicht dargelegt wurden.
Die BMF-Information bestätigt die bereits iRd Salzburger Steuerdialoges 2014 publizierte Sichtweise. Konkret
sollen (1) nicht getilgte Verbindlichkeiten nicht Teil des
Abwicklungsendvermögens sein und es somit zu einer
Erhöhung des steuerlichen Liquidationsgewinns mit
entsprechender Steuerpflicht kommen und sich (2) diese
Sichtweise sowohl auf Liquidationsbesteuerungsvorgänge innerhalb einer Steuergruppe (iSd § 9 KStG) als auch
auf Fälle außerhalb einer Steuergruppe beziehen. Gemäß der Information des BMF sind die Konsequenzen
die folgenden.
Liquidation eines Gruppenmitglieds. Das steuerliche
Liquidationsergebnis des Gruppenmitglieds, in dem die
Auflösung nicht getilgter Verbindlichkeiten enthalten ist,
ist der finanziell beteiligten Körperschaft zuzurechnen.
Soweit im zusammengefassten Gruppenergebnis Liquidationsgewinne des Gruppenmitglieds enthalten sind, ist
die 75%-Vortragsgrenze gemäß § 8 Abs 4 Z 2 lit b vierter Teilstrich KStG nicht anzuwenden. Auf das so ermittelte Gruppeneinkommen ist die Körperschaftsteuer
festzusetzen.
schaftsteuer um eine Masseforderung handelt, soll
folgendes gelten:

Bei Konkursen mit einer Verteilungsquote von bis
zu 20% soll zur Vermeidung von Masseunzulänglichkeiten von der Festsetzung der zusätzlichen
Körperschaftsteuer iSd § 206 Abs 1 lit b BAO Abstand genommen werden. In diesen Fällen besteht
auch schon vor Insolvenzeröffnung die Möglichkeit
der Einholung einer Auskunft beim Finanzamt (nach
dem Prinzip von Treu und Glauben) hinsichtlich der
voraussichtlichen Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung.

Bei Konkursen mit einer Verteilungsquote von mehr
als 20% ist die Steuerschuld nach obigen Grundsätzen festzusetzen.
Fazit. Das BMF hält an seiner eingeschlagenen Sichtweise fest. Die zum Teil heftige Kritik an dieser Sichtweise hat daran vorerst nichts geändert. Für die Klärung
der strittigen Fragen werden letztlich wohl die Höchstgerichte zuständig sein.
Robert Wastl
[email protected]
Liquidation außerhalb einer Unternehmensgruppe
und außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Das steuerliche Liquidationsergebnis der Körperschaft, in dem
die Auflösung nicht getilgter Verbindlichkeiten enthalten
ist, ist um vorhandene Verlustvorträge zu kürzen. Auf
das so ermittelte Einkommen des Liquidationszeitraumes ist die Körperschaftsteuer festzusetzen.
Liquidation außerhalb einer Unternehmensgruppe
im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Die Berechnung des steuerlichen Liquidationsergebnisses hat
grundsätzlich wie in Fällen außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu erfolgen. Fraglich ist, ob es sich bei der
Körperschaftsteuer (die durch die Berücksichtigung nicht
getilgter Verbindlichkeiten zusätzlich entsteht) um eine
Masseforderung, eine Insolvenzforderung oder eine
Forderung gegen das konkursfreie Vermögen handelt.
Gemäß BMF-Info ist dies von den ordentlichen Gerichten zu beurteilen. Für den Fall, dass es bei der durch
nicht getilgte Verbindlichkeiten entstehenden Körper-
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Tax News
Vermögensanlage und Privatstiftungen
VwGH: Pflichtteilszahlung aus einer Privatstiftung
unterliegt nicht der KESt
Überblick. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt in
seinem Erkenntnis die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes, dass Leistungen einer Privatstiftung
aufgrund einer Pflichtteilsklage keine Zuwendungen
darstellen und somit nicht der KESt unterliegen.
Sachverhalt. Der Stifter brachte sein gesamtes Vermögen in seine Privatstiftung ein. Da sich dadurch kein
Vermögen im Nachlass des verstorbenen Stifters
befand, wurden die gesetzlichen Erben um ihren Pflichtteil verkürzt. Pflichtteilsberechtigt sind jene Personen,
die von Gesetzes wegen jedenfalls etwas aus dem
Nachlass erhalten, auch wenn der Verstorbene sie nicht
bedacht hat (ab 1.1.2017 gilt dies nur mehr für Ehegatten, eingetragene Partner sowie die Nachkommen des
Verstorbenen). Die pflichtteilsberechtigten Nachkommen
klagten die Privatstiftung auf ihren Pflichtteil. Zwischen
den Streitparteien wurde ein Vergleich abgeschlossen
und den Pflichtteilsberechtigten unter anderem ein Nutzungsrecht an einer Liegenschaft eingeräumt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde das Nutzungsrecht als
Zuwendung eingestuft und die Privatstiftung als Haftungspflichtige für die darauf entfallende KESt in Anspruch genommen.
Rechtsansicht des BFG. Das BFG gab der Beschwerde statt und begründete dies damit, dass die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer Liegenschaft im
Rahmen der Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches keine
Zuwendung darstellt, weil diese nicht aufgrund einer
Beschlussfassung der Privatstiftung bzw ihrer Organe
erfolgt sei, sondern in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. Daher unterliegt die Zuwendung nicht der
KESt. Das Finanzamt brachte daraufhin eine außerordentliche Revision ein.
der Privatstiftung und somit – entgegen der in der
außerordentliche Revision vertreten Auffassung des
Finanzamtes – keine der KESt unterliegende Zuwendung vor. Nur in jenem Ausmaß, in welchem Vermögensübertragungen in Summe den gesetzlich zustehenden Pflichtteilergänzungsanspruch übersteigen, liegen
KESt-pflichtige Zuwendungen vor. Der VwGH hob die
Entscheidung des BFG trotzdem auf, da keine Feststellungen zur Höhe der Pflichtteilsansprüche getroffen
wurden.
Fazit. Der VwGH nimmt in seinem Erkenntnis erstmals
dazu Stellung, ob Leistungen aus einer Privatstiftung an
eine pflichtteilsberechtigte Person aufgrund einer Pflichtteilsklage Zuwendungen darstellen. Die Ansicht des
VwGH, dass Vermögensübertragungen aufgrund der
gesetzlichen Verpflichtung der Privatstiftung zur Auszahlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen keine KEStpflichtigen Zuwendungen sind, ist vor allem im Zusammenhang mit den Änderungen durch das ErbrechtsÄnderungsgesetz von Relevanz. Für Todesfälle ab
1.1.2017 gilt die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung als anrechnungspflichtige Schenkung, wenn der Verstorbene der Privatstiftung sein Vermögen gewidmet hat.
Johanna Pilz
[email protected]
Erkenntnis des VwGH. Der VwGH führt in seinem
Erkenntnis (Ra 2014/15/0021 vom 10.02.2016) aus,
dass Zuwendungen einer Privatstiftung unentgeltliche
Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte sind. Diese können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und Geld- sowie Sachleistungen oder
Nutzungszuwendungen darstellen. Zuwendungen setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung
und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus. Die
Einräumung von Nutzungsrechten an einer Liegenschaft
stellt einen geldwerten Vorteil dar, der grundsätzlich
Gegenstand einer Zuwendung sein kann. Sofern die
Einräumung der Nutzungsrechte in Abgeltung von gerichtlich durchsetzbaren Pflichtteilsergänzungsansprüchen und damit zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche
erfolgt, liegt jedoch kein subjektiver Bereicherungswille
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Tax News
Kurz-Infos
Kurz-News Steuern CEE
Hungary: Changes to transfer pricing legislation expected for 2017
Overview. The Hungarian Minister for National Economy submitted a draft bill which would modify the current tax legislation, including certain transfer pricing related amendments.
Prices applied between related parties: The draft bill sets stricter conditions for the application of tax base deductions in connection with the prices applied between related parties. According to current legislation, the CIT base may
be decreased by the difference between the arm’s length price and the price used by the related parties, provided that
certain criteria are met. According to the draft bill as of 1 January 2017, a taxpayer wishing to apply such deduction
would need to be in the possession of a special statement from its related party – in addition to the criteria already
included in the current legislation. In this statement the related party must declare that during the determination of CIT
(or equivalent tax) it took into consideration the difference between the applied and the arm’s length price.
Steuertermine im Juni 2016
Am 15.6.2016 sind unter anderem fällig:






Umsatzsteuervorauszahlung für April 2016.
Normverbrauchsabgabe für April 2016.
Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren für April 2016.
Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für
April 2016.
Werbeabgabe für April 2016.
Lohnsteuer für Mai 2016.






Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds für Mai 2016.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Mai
2016.
Kommunalsteuer für Mai 2016.
Abzugsteuer gem § 99 EStG für Mai 2016.
U-Bahn Steuer für Wien für Mai 2016.
Sozialversicherung für Dienstnehmer für
Mai 2016.
Bis zum 30.6.2016 sind fällig (soweit erforderlich):


Online-Abgabe der Steuererklärungen 2015: Abgabefrist der Erklärungen zur Einkommen-, Umsatz
und Körperschaftsteuer sowie der Feststellungserklärung über FinanzOnline, soweit diese nicht der
Quotenregelung Ihres Steuerberaters unterliegen.
Vorsteuerrückerstattung 2015: Ende der Antragsfrist für Unternehmer aus Drittstaaten, die 2015 in Österreich Vorsteuern entrichtet haben.
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Tax News
Kurz-Infos
World Tax Advisor
The World Tax Advisor of 13 May 2016 includes in particular Australian tax authorities target cross-border profitshifting arrangements, the required ultimate beneficiary disclosure in Brazil, the temporary extended additional depreciation mechanism in France, the released updated tax audit guidelines in Hungary, the Clarification of the Indian Supreme
Court definition of fees for technical services, the changes made to Italian patent box ruling procedure, the unconstitutional AMT provisions held by the US district court in Puerto Rico, the intensified focus on e-commerce tax issues in
Taiwan and the BEPS corner.
The World Tax Advisor of 30 May 2016 includes in particular that India plugs capital gains exemption loophole under
tax treaty with Mauritius, the guidance issued on transactions involving transfers of Colombian assets between foreign
entities, draft rules address foreign tax credit claims in India, the Netherlands tax court extends fiscal unity regime to
certain third-country situations, New Zealand introduced the tax reform bill, the Taiwan MOF provides new guidance on
procedure for EOI requests and the BEPS corner.
Transfer Pricing Alert
Nr 7/2016 – European Commission proposes public disclosure of MNE’s tax information
Veröffentlichungshinweis
Umgründungssteuergesetz
Neu in der 5. Auflage:

Legistik des Jahres 2015, insb StRefG 2015/2016
und AbgÄG 2015

Ausführliche Erläuterung der neuen Entstrickungsbesteuerung und der neuen Grunderwerbsbesteuerung

Entfall der Gesellschaftsteuer ab 2016

Einarbeitung des UmgrStR-Wartungserlasses 2015

Umfassende Behandlung der aktuell ergangenen
Rechtsprechung

Detaillierte und vollständige Berücksichtigung des
aktuellen Fachschrifttums
Herausgeber: Georg Kofler
ISBN: 9783707333794
Hier bestellen!
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Tax News
Kurz-Infos
Breaking Tax News
Breaking Tax News Nr. 3 -
Veranstaltungshinweise
Datum
Veranstaltungstitel
Ort
Zeit
8.6. 2016
Rundherum kompetent mit 360-Grad-Feedback
Wien
15.30 Uhr
9.6. 2016
Liechtensteinische Stiftungen
Wien
13.00 Uhr
Alle aktuellen Veranstaltungen finden Sie auch unter www.deloitte.at/events
Lesen Sie mehr unter: www.deloitte.at
Besuchen Sie auch unseren Tax Blog: www.deloittetax.at
Medieninhaber und Herausgeber Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Gesellschaftssitz Wien, Handelsgericht Wien, FN 81343 y
Redaktion: Georg Erdélyi, Edgar Huemer
Medienbetreuung: Claudia Hussovits, Birgit Wiesinger, Stefan Puxbaum, Elisabeth Schnaitt
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "UK private company limited by guarantee" („DTTL“), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen
Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch "Deloitte Global" genannt) erbringt keine Dienstleistungen
für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen.
Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit
einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „Making an impact that matters" – mehr als 220.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses gemeinsame Verständnis für
den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für unsere Klienten, Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen.
Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine
professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche
Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Dokument
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