Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei der Klausurbearbeitung für den Fachbereich AV/R – gültig ab dem Einstellungsjahrgang 20161. Als Vorschriftensammlungen sind – soweit sich aus besonderen Hilfsmittelangaben zu einer Klausur (vgl. unter 2.) nichts anderes ergibt ausschließlich zugelassen: a) für den Studiengang Rentenversicherung: - „Aichberger“; „Pappermann“ oder „DVP“ (Bundesrecht und Landesteil NRW) - Alle unkommentierten Beck – Texte dtv-Ausgabe b) für die kommunalen und staatlichen Studiengänge: - „Pappermann“ oder „DVP“ (Bundesrecht und Landesteil NRW) „Dresbach“ (für SVD, KVD und VBWL), „Müskens“ oder „Köhler – Haushaltsrecht des Landes NRW“ (nur SVD) Alle unkommentierten Beck – Texte dtv-Ausgabe zusätzlich Für die Module 5.2 und 5.3: BGB, SGB I – SGB XII, SGG (Walhalla oder Beck – Texte im dtv), Verordnungen zum SGB II und SGB XII sowie AG SGB XII NRW und AV SGB XII NRW 2. Für einzelne Klausuren kann der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit der Modulkoordination zusätzliche, besondere Hilfsmittel zulassen. Diese werden im Internet unter: www.fhoev.nrw.de – Prüfungen im Bachelor – Prüfungstermine - Aktuelles – grundsätzlich spätestens 1 Woche vor dem Klausurtermin bekanntgegeben. Ebenso kann der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit der Modulkoordination für einzelne Klausuren die allgemein zugelassenen Hilfsmittel beschränken. Die ausnahmsweise nicht zugelassenen allgemeinen Hilfsmittel werden entsprechend den besonderen Hilfsmitteln bekanntgegeben (vgl. insoweit auch unter 5.). 3. Vorschriftentexte können auch als Einzelexemplare (Kopien aus Gesetzesblättern) mitgeführt und benutzt werden. Dies gilt auch für Ausdrucke aus dem Internet. Bedingung ist, dass diese lediglich den Gesetzestext enthalten und die Quelle ausweisen. Diese Hilfsmittel sollten der Aufsicht im eigenen Interesse rechtzeitig vor Beginn der Klausur vorgelegt werden. Damit werden vertiefte Kontrollen während der Prüfung vermieden. 4. Die Hilfsmittel beziehen sich – unabhängig von dem Bearbeitungsstand zugelassener Vorschriftensammlungen – auf aktuell geltendes Recht, soID: 318.0.2 VF 01 Verfasser: Prüfungsausschuss Version: 3.2 Gültig ab: 01.09.2016 (für EJ 16) Seite 1 von 2 weit in den besonderen Hilfsmittelangaben kein abweichender Stand angegeben wird. Sie müssen von den Studierenden selbst beschafft werden. 5. Es kann von den Studierenden auch gefordert werden, Aufgaben ohne Hilfsmittel zu lösen. Dies wird vor Beginn der Klausur mitgeteilt (vgl. insoweit auch unter 2.). 6. Die mitgebrachten Hilfsmittel dürfen als Ergänzungen Unterstreichungen und Markierungen (in beliebiger Farbe) enthalten. Paragraphenverweise sind insoweit zulässig als dass an jeden Absatz eines Paragraphen ein Paragraphenverweis angebracht werden darf. Post-Its, Heftmarker und ähnliche Ordnungshilfen dürfen nur verwandt werden, wenn sie allein auf den Fundort des Gesetzes oder sonstigen Rechtsvorschrift in der Textsammlung, nicht auf einzelne Paragraphen, hinweisen (Z.B.: Verweis auf das StVG auf einem Post IT gilt als zulässig. Verweis auf § 12 StVG gilt als unzulässig.). 7. Verboten sind damit ausnahmslos z.B. Texterläuterungen, Stichworte, Falllösungen, schematische Darstellungen sowie das Mitführen programmierbarer Speicher und drahtloser Kommunikationsgeräte, z.B.: Handy, Smartphone, I- Pod/ Pad, Tablets PCS usw. Das Mitführen eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist gestattet. 8. Die Hilfsmittel werden von den Aufsichtspersonen vor und während der Prüfung im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bestimmungen überprüft. Hierbei können beanstandete Hilfsmittel (- sammlungen) zur Beweissicherung gem. § 26 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG eingezogen werden. Ein Anspruch auf Stellung eines Ersatztextes besteht nicht. 9. Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln bei der Bearbeitung stellt auch ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Verwendung oder Verwendbarkeit einen Verstoß i.S.v. Teil A § 20 Studienordnung Bachelor dar. Als Folge kann die Wiederholung der Prüfungsleistung, die Bewertung der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ sowie der Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung ausgesprochen werden. Letzteres hat im Ergebnis das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung zur Folge! Bei Fragen zu den Hilfsmittelbestimmungen wenden Sie sich bitte IMMER an das Prüfungsamt. Lediglich das Prüfungsamt kann Ihnen rechtsverbindliche Auskünfte hinsichtlich der Zulässigkeit Ihrer Hilfsmittel geben. gez. Reinhard Mokros Vorsitzender des Prüfungsausschusses ID: 318.0.2 VF 01 Verfasser: Prüfungsausschuss Version: 3.2 Gültig ab: 01.09.2016 (für EJ 16) Seite 2 von 2
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