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Bestimmungen über die Benutzung
von Hilfsmitteln bei der Klausurbearbeitung
für den Fachbereich AV/R
– gültig ab dem Einstellungsjahrgang 20161. Als Vorschriftensammlungen sind – soweit sich aus besonderen Hilfsmittelangaben zu einer Klausur (vgl. unter 2.) nichts anderes ergibt ausschließlich zugelassen:
a) für den Studiengang Rentenversicherung:
- „Aichberger“; „Pappermann“ oder „DVP“ (Bundesrecht und Landesteil NRW)
- Alle unkommentierten Beck – Texte dtv-Ausgabe
b) für die kommunalen und staatlichen Studiengänge:
-
„Pappermann“ oder „DVP“ (Bundesrecht und Landesteil NRW)
„Dresbach“ (für SVD, KVD und VBWL),
„Müskens“ oder „Köhler – Haushaltsrecht des Landes NRW“ (nur SVD)
Alle unkommentierten Beck – Texte dtv-Ausgabe
zusätzlich Für die Module 5.2 und 5.3:
BGB, SGB I – SGB XII, SGG (Walhalla oder Beck – Texte im dtv), Verordnungen zum SGB II und SGB XII sowie AG SGB XII NRW und AV SGB XII NRW
2. Für einzelne Klausuren kann der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit
der Modulkoordination zusätzliche, besondere Hilfsmittel zulassen. Diese
werden im Internet unter:
www.fhoev.nrw.de – Prüfungen im Bachelor – Prüfungstermine - Aktuelles –
grundsätzlich spätestens 1 Woche vor dem Klausurtermin bekanntgegeben.
Ebenso kann der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit der Modulkoordination für einzelne Klausuren die allgemein zugelassenen Hilfsmittel beschränken. Die ausnahmsweise nicht zugelassenen allgemeinen Hilfsmittel
werden entsprechend den besonderen Hilfsmitteln bekanntgegeben (vgl.
insoweit auch unter 5.).
3. Vorschriftentexte können auch als Einzelexemplare (Kopien aus Gesetzesblättern) mitgeführt und benutzt werden. Dies gilt auch für Ausdrucke
aus dem Internet. Bedingung ist, dass diese lediglich den Gesetzestext
enthalten und die Quelle ausweisen. Diese Hilfsmittel sollten der Aufsicht im eigenen Interesse rechtzeitig vor Beginn der Klausur vorgelegt
werden. Damit werden vertiefte Kontrollen während der Prüfung vermieden.
4. Die Hilfsmittel beziehen sich – unabhängig von dem Bearbeitungsstand
zugelassener Vorschriftensammlungen – auf aktuell geltendes Recht, soID: 318.0.2 VF 01
Verfasser: Prüfungsausschuss
Version: 3.2
Gültig ab: 01.09.2016 (für EJ 16)
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weit in den besonderen Hilfsmittelangaben kein abweichender Stand angegeben wird. Sie müssen von den Studierenden selbst beschafft werden.
5. Es kann von den Studierenden auch gefordert werden, Aufgaben ohne
Hilfsmittel zu lösen. Dies wird vor Beginn der Klausur mitgeteilt (vgl.
insoweit auch unter 2.).
6. Die mitgebrachten Hilfsmittel dürfen als Ergänzungen Unterstreichungen und Markierungen (in beliebiger Farbe) enthalten. Paragraphenverweise sind insoweit zulässig als dass an jeden Absatz eines Paragraphen
ein Paragraphenverweis angebracht werden darf.
Post-Its, Heftmarker und ähnliche Ordnungshilfen dürfen nur verwandt
werden, wenn sie allein auf den Fundort des Gesetzes oder sonstigen
Rechtsvorschrift in der Textsammlung, nicht auf einzelne Paragraphen,
hinweisen (Z.B.: Verweis auf das StVG auf einem Post IT gilt als zulässig. Verweis auf § 12 StVG gilt als unzulässig.).
7. Verboten sind damit ausnahmslos z.B. Texterläuterungen, Stichworte,
Falllösungen, schematische Darstellungen sowie das Mitführen programmierbarer Speicher und drahtloser Kommunikationsgeräte, z.B.: Handy,
Smartphone, I- Pod/ Pad, Tablets PCS usw. Das Mitführen eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist gestattet.
8. Die Hilfsmittel werden von den Aufsichtspersonen vor und während der
Prüfung im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bestimmungen überprüft.
Hierbei können beanstandete Hilfsmittel (- sammlungen) zur Beweissicherung gem. § 26 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG eingezogen werden. Ein Anspruch auf
Stellung eines Ersatztextes besteht nicht.
9. Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln bei der Bearbeitung
stellt auch ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Verwendung oder Verwendbarkeit einen Verstoß i.S.v. Teil A § 20 Studienordnung Bachelor
dar. Als Folge kann die Wiederholung der Prüfungsleistung, die Bewertung
der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ sowie der Ausschluss von
der Wiederholung der Prüfung ausgesprochen werden.
Letzteres hat im Ergebnis das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung zur Folge!
Bei Fragen zu den Hilfsmittelbestimmungen wenden Sie sich bitte IMMER an
das Prüfungsamt. Lediglich das Prüfungsamt kann Ihnen rechtsverbindliche
Auskünfte hinsichtlich der Zulässigkeit Ihrer Hilfsmittel geben.
gez. Reinhard Mokros
Vorsitzender des Prüfungsausschusses
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Verfasser: Prüfungsausschuss
Version: 3.2
Gültig ab: 01.09.2016 (für EJ 16)
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