SV 1697 - Juristisches Repetitorium Hemmer

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Klausurenkurs
Klausur 1697, Sachverhalt
Klausur Nr. 1697
Strafrecht
Teil I
Andy (A), Benny (B), Calvin (C) und Danny (D) gehören einer „Szene“ an, welche auf Autobahnen
und Bundesstraßen mit „hoch frisierten Autos“ immer wieder „Autorennen“ bzw. „Beschleunigungstests“ durchführt. Die mit der Durchführung der Autorennen verbundenen Eigen- und Fremdgefahren sind dabei allen Beteiligten bewusst.
Als sie sich wieder einmal treffen, steuert A einen frisierten VW Golf mit B als Beifahrer und C
einen Porsche Carrera 4S mit D als Beifahrer. Auf der autobahnähnlich ausgebauten B 33 (zulässige
Höchstgeschwindigkeit 120 km/h) fahren sie zunächst mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h nebeneinander. Die Beifahrer B und D geben durch Handzeichen das Startsignal, woraufhin beide
Fahrer die Pkws auf eine Geschwindigkeit von 200 km/h beschleunigen. Die Beifahrer filmen dabei
das gesamte Geschehen. Beide Fahrer setzen das Rennen fort, auch als vor ihnen auf dem rechten
Fahrstreifen der von Xenos (X) gesteuerte Pkw Opel Astra sichtbar wird. Als X die „von hinten auf
ihn zuschießenden“ Fahrzeuge bemerkt, steuert er sein Fahrzeug innerhalb des Fahrstreifens nach
rechts. Ein Standstreifen ist im dortigen Bereich der Straße nicht vorhanden. A lenkt seinen VW
Golf auf dem linken Fahrstreifen zur Mittelplanke hin. C steuert zugleich über die mittlere Fahrbahnmarkierung hinaus auf den linken Fahrstreifen, um ebenfalls den Opel Astra des X überholen
zu können, was A auch bewusst zulässt. Während des Überholvorgangs befinden sich die drei Fahrzeuge zeitgleich nebeneinander. Zwischen den Fahrzeugen besteht nur ein minimaler Abstand. Die
dabei entstehende Gefahr für alle Beteiligten nehmen A, B, C und D in Kauf. Allerdings vertrauen
alle darauf, dass letztlich niemand zu Schaden kommt.
Gerade als die drei Fahrzeuge während des Überholvorgangs nebeneinander sind, gerät das von A
gesteuerte Fahrzeug mit dem linken Reifen auf den Grünstreifen an der Mittelleitplanke. Bei dem
Versuch, wieder auf die Fahrbahn zu gelangen, macht A eine zu starke Lenkbewegung. Das von
ihm gesteuerte Fahrzeug gerät dadurch ins Schleudern, überschlägt sich und kommt schließlich
nach etwa 300 Metern auf dem rechten Fahrstreifen zum Stehen. Beifahrer B verstirbt an seinen
erlittenen Verletzungen. Fahrer A kann hingegen schwerverletzt gerettet werden.
Als A wieder genesen ist, möchte er alles vergessen und macht sich mit seinem neu erworbenen
„3er BMW“ auf den Weg zur nächstgelegenen Kneipe. Unterwegs bemerkt er allerdings, dass seine
Tanknadel sich dem Nullpunkt zuneigt. Deshalb fährt er zur „Aral“ und betankt seinen Pkw mit
Dieselkraftstoff im Wert von 102,53 €. Anschließend fährt er – wie von vornherein geplant – ohne
zu bezahlen davon. Die Kassiererin, die den Tankvorgang selbst nicht beobachtet hat, ist darüber
hell empört.
Bearbeitervermerk: Prüfen Sie die Strafbarkeit von A nach dem StGB. Erforderliche Strafanträge
sind gestellt. Auf § 5 StVO wird hingewiesen.
h/w/bb – 07/2016
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Klausurenkurs
Klausur 1697, Sachverhalt
Teil II
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ermittelt gegen Ede (E) wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Ihm wird zur Last gelegt, im Zeitraum von 2007 bis
2011 Einkommensteuer i.H.v. € 100.000,- durch die Abgabe unrichtiger bzw. unvollständiger Einkommensteuererklärungen hinterzogen zu haben. Der Tatverdacht ergibt sich aus dem umfangreichen Datenmaterial bzgl. der in Vaduz (Liechtenstein) ansässigen LGT Bank, welches ein Mitarbeiter auf eine DVD kopiert hatte, um die gespeicherten Informationen gewinnbringend zu veräußern.
Nachdem der Bundesnachrichtendienst (BND) die „gestohlenen“ Daten angekauft hatte, übergab er
diese den Finanzbehörden. Nach Auswertung dieser Daten ist E verdächtigt, zumindest bis 2011
wirtschaftlich Berechtigter der im Jahre 2005 gegründeten Stiftung X in Vaduz gewesen zu sein,
deren Kapital bei der LGT Bank angelegt war und eine jährliche Rendite von mindestens 5 % abwarf. In seinen Steuererklärungen 2007 bis 2011 gab E jedoch jährliche Kapitalerträge aus der Stiftung X nicht an, sodass die Einkommensteuern für diesen Zeitraum zu gering festgesetzt worden
waren.
Aufgrund dieses Verdachts der Steuerhinterziehung ordnet der Ermittlungsrichter beim zuständigen
Amtsgericht B formal ordnungsgemäß die Durchsuchung der Wohnung des E an. Bei der Durchsuchung werden Unterlagen zu den Beteiligungs- und Gründungsverhältnissen bzgl. der Stiftung X
sowie zu den aus dieser Stiftung dem E jährlich zugeflossenen Kapitalerträgen aufgefunden und
beschlagnahmt.
Bearbeitervermerk: Dürfen die bei der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen verwertet werden? Völkerrechtliche Fragen sind dabei nicht aufzuwerfen.
h/w/bb – 07/2016