- Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen Juristisches Repetitorium Augsburg Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/ - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel emmer Rostock Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier – Tübingen/Stuttgart - Würzburg Klausurenkurs Klausur 1697, Sachverhalt Klausur Nr. 1697 Strafrecht Teil I Andy (A), Benny (B), Calvin (C) und Danny (D) gehören einer „Szene“ an, welche auf Autobahnen und Bundesstraßen mit „hoch frisierten Autos“ immer wieder „Autorennen“ bzw. „Beschleunigungstests“ durchführt. Die mit der Durchführung der Autorennen verbundenen Eigen- und Fremdgefahren sind dabei allen Beteiligten bewusst. Als sie sich wieder einmal treffen, steuert A einen frisierten VW Golf mit B als Beifahrer und C einen Porsche Carrera 4S mit D als Beifahrer. Auf der autobahnähnlich ausgebauten B 33 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h) fahren sie zunächst mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h nebeneinander. Die Beifahrer B und D geben durch Handzeichen das Startsignal, woraufhin beide Fahrer die Pkws auf eine Geschwindigkeit von 200 km/h beschleunigen. Die Beifahrer filmen dabei das gesamte Geschehen. Beide Fahrer setzen das Rennen fort, auch als vor ihnen auf dem rechten Fahrstreifen der von Xenos (X) gesteuerte Pkw Opel Astra sichtbar wird. Als X die „von hinten auf ihn zuschießenden“ Fahrzeuge bemerkt, steuert er sein Fahrzeug innerhalb des Fahrstreifens nach rechts. Ein Standstreifen ist im dortigen Bereich der Straße nicht vorhanden. A lenkt seinen VW Golf auf dem linken Fahrstreifen zur Mittelplanke hin. C steuert zugleich über die mittlere Fahrbahnmarkierung hinaus auf den linken Fahrstreifen, um ebenfalls den Opel Astra des X überholen zu können, was A auch bewusst zulässt. Während des Überholvorgangs befinden sich die drei Fahrzeuge zeitgleich nebeneinander. Zwischen den Fahrzeugen besteht nur ein minimaler Abstand. Die dabei entstehende Gefahr für alle Beteiligten nehmen A, B, C und D in Kauf. Allerdings vertrauen alle darauf, dass letztlich niemand zu Schaden kommt. Gerade als die drei Fahrzeuge während des Überholvorgangs nebeneinander sind, gerät das von A gesteuerte Fahrzeug mit dem linken Reifen auf den Grünstreifen an der Mittelleitplanke. Bei dem Versuch, wieder auf die Fahrbahn zu gelangen, macht A eine zu starke Lenkbewegung. Das von ihm gesteuerte Fahrzeug gerät dadurch ins Schleudern, überschlägt sich und kommt schließlich nach etwa 300 Metern auf dem rechten Fahrstreifen zum Stehen. Beifahrer B verstirbt an seinen erlittenen Verletzungen. Fahrer A kann hingegen schwerverletzt gerettet werden. Als A wieder genesen ist, möchte er alles vergessen und macht sich mit seinem neu erworbenen „3er BMW“ auf den Weg zur nächstgelegenen Kneipe. Unterwegs bemerkt er allerdings, dass seine Tanknadel sich dem Nullpunkt zuneigt. Deshalb fährt er zur „Aral“ und betankt seinen Pkw mit Dieselkraftstoff im Wert von 102,53 €. Anschließend fährt er – wie von vornherein geplant – ohne zu bezahlen davon. Die Kassiererin, die den Tankvorgang selbst nicht beobachtet hat, ist darüber hell empört. Bearbeitervermerk: Prüfen Sie die Strafbarkeit von A nach dem StGB. Erforderliche Strafanträge sind gestellt. Auf § 5 StVO wird hingewiesen. h/w/bb – 07/2016 - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen Juristisches Repetitorium Augsburg Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/ - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel emmer Rostock Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier – Tübingen/Stuttgart - Würzburg Klausurenkurs Klausur 1697, Sachverhalt Teil II Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ermittelt gegen Ede (E) wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Ihm wird zur Last gelegt, im Zeitraum von 2007 bis 2011 Einkommensteuer i.H.v. € 100.000,- durch die Abgabe unrichtiger bzw. unvollständiger Einkommensteuererklärungen hinterzogen zu haben. Der Tatverdacht ergibt sich aus dem umfangreichen Datenmaterial bzgl. der in Vaduz (Liechtenstein) ansässigen LGT Bank, welches ein Mitarbeiter auf eine DVD kopiert hatte, um die gespeicherten Informationen gewinnbringend zu veräußern. Nachdem der Bundesnachrichtendienst (BND) die „gestohlenen“ Daten angekauft hatte, übergab er diese den Finanzbehörden. Nach Auswertung dieser Daten ist E verdächtigt, zumindest bis 2011 wirtschaftlich Berechtigter der im Jahre 2005 gegründeten Stiftung X in Vaduz gewesen zu sein, deren Kapital bei der LGT Bank angelegt war und eine jährliche Rendite von mindestens 5 % abwarf. In seinen Steuererklärungen 2007 bis 2011 gab E jedoch jährliche Kapitalerträge aus der Stiftung X nicht an, sodass die Einkommensteuern für diesen Zeitraum zu gering festgesetzt worden waren. Aufgrund dieses Verdachts der Steuerhinterziehung ordnet der Ermittlungsrichter beim zuständigen Amtsgericht B formal ordnungsgemäß die Durchsuchung der Wohnung des E an. Bei der Durchsuchung werden Unterlagen zu den Beteiligungs- und Gründungsverhältnissen bzgl. der Stiftung X sowie zu den aus dieser Stiftung dem E jährlich zugeflossenen Kapitalerträgen aufgefunden und beschlagnahmt. Bearbeitervermerk: Dürfen die bei der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen verwertet werden? Völkerrechtliche Fragen sind dabei nicht aufzuwerfen. h/w/bb – 07/2016
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