Europäische Kommission - Pressemitteilung Stabilitäts- und Wachstumspakt: Haushaltspolitische Vorschläge für Spanien und Portugal Brüssel, 27. Juli 2016 Kommission empfiehlt nach Ratsbeschluss Aufhebung der Geldbußen und neue haushaltspolitische Pfade für Spanien und Portugal Nach dem Beschluss des Rates vom 12. Juli 2016, dem zufolge Spanien und Portugal keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur ihrer übermäßigen Defizite ergriffen haben, empfiehlt die Kommission heute neue Anpassungspfade für beide Länder. Das Kollegium der Kommissionsmitglieder empfiehlt ferner, die Geldbußen für beide Länder aufzuheben. Der Rat muss diese Empfehlung nun annehmen, ändern oder ablehnen. Der Rat ist an die Empfehlung der Kommission nicht gebunden, sondern kann die Geldbuße gemäß den EU-Vorschriften auf bis zu 0,2 % des BIP anheben. Die heutigen Empfehlungen folgen auf die Überarbeitung der haushaltspolitischen Vorschriften der EU, auf die sich das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren geeinigt haben. Die Kommission muss diesen Vorschriften zufolge auch eine Aussetzung eines Teils der Mittelzusagen aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) für 2017 vorschlagen. Das Kollegium hat heute beschlossen, einen entsprechenden Vorschlag erst zu einem späteren Zeitpunkt im Anschluss an einen Dialog mit dem Europäischen Parlament vorzulegen. Um eine Aussetzung von Mitteln der ESI-Fonds rückgängig zu machen, müssen die beiden Mitgliedstaaten eine lückenlose Einhaltung der Anforderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts nachweisen – auch wenn sie im Herbst dieses Jahres ihre Übersichten über die Haushaltsplanung präsentieren. Nach dem einstimmigen Beschluss des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 8, dass weder Spanien noch Portugal wirksame Maßnahmen zur Korrektur ihrer übermäßigen Defizite getroffen hatten, war die Kommission rechtlich verpflichtet, innerhalb von 20 Tagen einen Vorschlag für eine Geldbuße zu unterbreiten. Die rechtlich festgelegte Standardhöhe einer solchen Strafe beträgt 0,2 % des BIP, kann aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Rahmenbedingungen oder auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats jedoch verringert werden. Beide Länder haben einen solchen mit Gründen versehenen Antrag gestellt. Nach Kenntnisnahme Anträge, angesichts des schwierigen wirtschaftlichen Umfelds, in Anerkennung der Reformbemühungen beider Länder und vor dem Hintergrund der Zusagen, die diese im Hinblick auf die Erfüllung der Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts gemacht haben, schlägt die Kommission dem Rat vor, die Geldbußen aufzuheben. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Lage empfiehlt die Kommission, dass Portugal sein übermäßiges Defizit bis 2016 und Spanien bis spätestens 2018 beendet. Dies steht im Einklang mit den Verpflichtungen, die die beiden Mitgliedstaaten bereits eingegangen sind, und ist Ausdruck der umsichtigen Vorgehensweise der Kommission in der gegenwärtigen Situation. Die Frist, innerhalb der die beiden Länder wirksame Maßnahmen ergreifen und darüber Bericht erstatten müssen, ist der 15. Oktober 2016. Hintergrund: Am 12. Juli hat der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV festgestellt, dass Spanien und Portugal im Anschluss an seine Empfehlungen für Maßnahmen zur Korrektur der übermäßigen Defizite keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatten. Gemäß der Verordnung 1467/97 muss der Rat innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden, einen Beschluss zur Inverzugsetzung des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV erlassen. Die Kommission legt heute die entsprechenden Empfehlungen für einen Beschluss des Rates vor, um Spanien und Portugal mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zur Verringerung ihres Defizits in dem für einen Abbau des übermäßigen Defizits erforderlichen Umfang zu treffen. Die Kommission ist außerdem rechtlich verpflichtet, innerhalb von 20 Tagen einen Vorschlag für eine Geldbuße zu unterbreiten, was sie heute tut. Beide Länder konnten bei der Kommission innerhalb von zehn Tagen einen mit Gründen versehenen Antrag stellen. Beide Länder haben dies getan und um eine Aufhebung der Geldbuße ersucht. Gleichzeitig haben sie ihre Zusagen zur Einhaltung der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts bekräftigt. Insgesamt hat sich die Lage der öffentlichen Finanzen in der gesamten Europäischen Union und insbesondere im Euroraum in den letzten Jahren verbessert. Das gesamtstaatliche Defizit des Euroraums sank von 6,3 % des BIP im Jahr 2009 (EU: 6,7 %) auf 2,1 % des BIP im Jahr 2015 (EU: 2,4 %) und auf geschätzte 1,9 % des BIP im Jahr 2016 (EU: 2,1 %) und 1,6 % des BIP im Jahr 2017 (EU: 1,8 %). Die Schuldenquote des Euroraums soll der Prognose zufolge von 94,4 % im Jahr 2014 schrittweise auf 91,1 % im Jahr 2017 sinken (EU: 85,5 %). Nur sechs Mitgliedstaaten der EU (vier Mitgliedstaaten des Euroraums) unterliegen derzeit noch der korrektiven Komponente des Stabilitätsund Wachstumspakts, während es 2011 noch 24 Mitgliedstaaten waren. Nächste Schritte: Der Rat kann die Vorschläge der Kommission annehmen, ändern oder ablehnen. Nach Artikel 136 Absatz 2 AEUV sind in Fragen, die spezifisch den Euroraum betreffen, nur Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, stimmberechtigt. Gemäß Artikel 126 Absatz 13 AEUV nimmt der betroffene Mitgliedstaat nicht an der Abstimmung teil. Die Mitgliedstaaten des Euroraums haben sich mit der Unterzeichnung des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag) auch dazu verpflichtet, an Mitgliedstaaten des Euroraums gerichtete Empfehlungen der Kommission zu sämtlichen Aspekten von Defizitverfahren auf der Grundlage des Defizitkriteriums Folge zu leisten, solange es keine qualifizierte Mehrheit gegen die Empfehlungen gibt. Dies gilt für die beiden Arten von Vorschlägen, die die Kommission heute vorlegt. Der Rat hat zehn Tage Zeit, die Vorschläge zu der Geldbuße anzunehmen. Er kann den Vorschlag auch mit qualifizierter Mehrheit der Euroraumländer (ohne Berücksichtigung der Stimme des betreffenden Mitgliedstaats) ändern oder ablehnen. Bei diesem Verfahren handelt es sich um so genannte Abstimmung „ mit umgekehrter qualifizierter Mehrheit“ (Artikel 6 der Verordnung 1173/2011). Der Rat kann die Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den so geänderten Text als Beschluss des Rates annehmen. Bezüglich des Vorschlags für einen neuen Anpassungspfad ergeht der Ratsbeschluss, mit dem der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug gesetzt wird, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat durch Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 8 festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. Da der Rat den Beschluss nach Artikel 126 Absatz 8 am 12. Juli 2016 erlassen hat, ist der Beschluss nach Artikel 126 Absatz 9 zum 12. September fällig (Verordnung 1467/97, Artikel 5). Die Kommission muss nach dem strukturierten Dialog mit dem Europäischen Parlament auch noch auf die Aussetzung eines Teils der Mittelzusagen aus den Strukturfonds für 2017 zurückkommen. Weitere Informationen: Heutige haushaltspolitische Vorschläge für Spanien und Portugal Übersicht über die Mitgliedstaaten im Europäischen Semester Beschlüsse im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts Frühjahrsprognose 2016: Bei hohen Risiken weiter auf Kurs Die wirtschaftspolitische Steuerung der EU im Überblick Twitter: @VDombrovskis, @pierremoscovici Stabilitäts- und Wachstumspakt – Lage der einzelnen Mitgliedstaaten Kasten: Stabilitäts- und Wachstumspakt – Lage der einzelnen Mitgliedstaaten (Stand: 27. Juli 2016) Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Kein Defizitverfahren Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern Frankreich, Griechenland, Kroatien, Laufendes Defizitverfahren Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich IP/16/2625 Kontakt für die Medien: Annika BREIDTHARDT (+ 32 2 295 61 53) Audrey AUGIER (+32 2 297 16 07) Siobhán MILLBRIGHT (+32 2 295 73 61) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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