Factsheet zu dem Vorschlag der Kommission zur

Europäische Kommission - Factsheet
Factsheet zu dem Vorschlag der Kommission zur Festlegung verbindlicher
nationaler Ziele für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen (20212030)
Brüssel, 20. Juli 2016
Fragen und Antworten
1. Klare Regeln für die Modernisierung einer CO2-armen Wirtschaft in Europa
Die Modernisierung der Wirtschaft für einen erfolgreichen Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft
setzt gemeinsame Anstrengungen aller Mitgliedstaaten voraus. Dieser Übergang wird nicht nur
Arbeitsplätze sowie Wachstums- und Investitionsmöglichkeiten für Europa schaffen, sondern auch die
Auswirkungen eines gefährlichen Klimawandels eindämmen. Er setzt voraus, dass wir unser
Wirtschafts- und Investitionsverhalten verändern und in allen Politikbereichen entsprechende Anreize
geschaffen werden. Eine modernisierte Wirtschaft wird Investitionen und Innovationen im Bereich neue
Technologien fördern und gewährleisten, dass die EU ihre globale Führungsposition im Bereich
erneuerbare Energie und ihre Wettbewerbsposition auf den Märkten für Güter und Dienstleistungen
(wie emissionsarme Fahrzeuge und Energieeffizienz) aufrecht erhält.
Als Folgemaßnahme zu der Vereinbarung, die die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union
im Oktober 2014 getroffen und im März 2016 bestätigt haben, werden mit dem heutigen Vorschlag die „Lastenverteilungsverordnung“ - verbindliche nationale Jahresziele für die Reduzierung der
Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 in den nicht unter das Emissionshandelssystem der
EU (EU-EHS) fallenden Wirtschaftssektoren festgesetzt.[1]. Diese Sektoren, die die Bereiche Gebäude,
Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Verkehr betreffen, sind für nahezu 60 % der Gesamtemissionen
der EU im Jahr 2014 verantwortlich. Die nationalen Emissionsreduktionsziele basieren auf den
Grundsätzen der Fairness, der Solidarität, der Kostenwirksamkeit und der Umweltintegrität.
Zusammen mit dem Vorschlag von Juli 2015 für eine Überarbeitung des EU-EHS und dem heutigen
Vorschlag zur Einbeziehung der Landnutzung in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030
wird dieses Konzept gewährleisten, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem
Klimaübereinkommen von Paris nachkommen können.
Die Staats- und Regierungschefs der EU haben im Oktober 2014 ein verbindliches
gesamtwirtschaftliches Ziel für die Reduzierung der EU-internen Emissionen bis 2030 von mindestens
40 % gemessen am Stand von 1990 vereinbart. Alle Mitgliedstaaten und Sektoren sollen zur
Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen. Im Interesse der Kostenwirksamkeit sollten die unter
das EHS fallenden Sektoren Industrie- und Stromerzeugung ihre Emissionen bis 2030 um 43 %
gegenüber 2005 verringern. Andere Wirtschaftssektoren (die so genannten Nicht-EHS-Sektoren)
sollten ihre Emissionen bis 2030 um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 mindern.
2. Faire und kosteneffiziente Aufteilung des 30 %-Ziels auf alle Mitgliedstaaten der EU
Dieses von der Kommission vorgelegte Maßnahmenpaket hilft Europa, sich auf die Zukunft
vorzubereiten und wettbewerbsfähig zu bleiben. Es dient der Umsetzung der Verpflichtungen, die die
Mitgliedstaaten im Oktober 2014 eingegangen sind, und richtet sich in erster Linie an die
Mitgliedstaaten, die an erster Stelle darüber entscheiden, in welcher Weise Maßnahmen durchgeführt
werden müssen, um das vereinbarte Reduktionsziel für Treibhausgasemissionen bis 2030 zu erreichen.
Für alle Mitgliedstaaten werden, ausgedrückt als prozentuale Verringerung gegenüber den
Emissionsmengen von 2005, nationale Emissionsziele für 2030 vorgegeben, und es werden neue
Flexibilitätsmöglichkeiten geboten, die dazu beitragen sollen, diese Ziele auf kostenwirksame Weise zu
erreichen. Zusammengerechnet ergeben diese nationalen Ziele eine Gesamtreduktion für die EU von
30 % in den vom Vorschlag erfassten Sektoren. Die Ziele für 2030 rangieren zwischen 0 % und -40 %
gemessen am Stand von 2005. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick, aufgeschlüsselt nach
Mitgliedstaaten, über die Zielvorgaben und den Umfang des Zugriffs auf diese neuen
Flexibilitätsmöglichkeiten:
Tabelle 1: Vorschläge für die Ziele und den Umfang des Zugriffs auf die neuen Flexibilitäten
Maximum annual flexibility
(as a % of 2005 emissions)
2030 target
One-off flexibility from
Flexibility from land use
compared to 2005
Emissions Trading
sector to Effort Sharing
System to Effort Sharing
Regulation*
Regulation
LU
-40%
4%
0.2%
SE
-40%
2%
1.1%
DK
-39%
2%
4.0%
FI
-39%
2%
1.3%
DE
-38%
0.5%
FR
-37%
1.5%
UK
-37%
0.4%
NL
-36%
2%
1.1%
AT
-36%
2%
0.4%
BE
-35%
2%
0.5%
IT
-33%
0.3%
IE
-30%
4%
5.6%
ES
-26%
1.3%
CY
-24%
1.3%
MT
-19%
2%
0.3%
PT
-17%
1.0%
EL
-16%
1.1%
SI
-15%
1.1%
CZ
-14%
0.4%
EE
-13%
1.7%
SK
-12%
0.5%
LT
-9%
5.0%
PL
-7%
1.2%
HR
-7%
0.5%
HU
-7%
0.5%
LV
-6%
3.8%
RO
-2%
1.7%
BG
0%
1.5%
*Estimate, limit is expressed in absolute million tonnes over 10 years.
In dem Vorschlag werden die unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten weiterhin
berücksichtigt, indem je nach BIP pro Kopf unterschiedliche Ziele vorgegeben werden. Dies
gewährleistet Fairness, weil einkommensstärkere Mitgliedstaaten auf diese Weise ehrgeizigere Ziele in
Angriff nehmen werden als einkommensschwächere Mitgliedstaaten.
Die Staats- und Regierungschefs der EU haben erkannt, dass ein allein auf dem relativen Pro-Kopf-BIP
basierendes Konzept für Mitgliedstaaten mit höherem Einkommen für einige dieser Staaten bedeuten
würde, dass sie ihre Ziele nur mit relativ hohem Kostenaufwand erreichen können. Um dem
entgegenzuwirken, sollte das Konzept für eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP
über dem EU-Durchschnitt im Verhältnis angepasst werden, um auf faire und ausgewogene Weise
Kosteneffizienz zu gewährleisten.
Der Vorschlag schafft somit ein flexibles System, bei dem die Mitgliedstaaten ihre Emissionen im Laufe
der Zeit sektorübergreifend gemeinsam verringern können, ein Ansatz, der auch der unterschiedlichen
Wirtschaftsstruktur der Mitgliedstaaten gerecht wird. Er sieht nicht nur nationale Ziele vor, sondern
auch eine Reihe von Flexibilitätsmöglichkeiten, die es gestatten, die Ziele auf gerechte und
kosteneffiziente Weise zu erreichen. Es werden insbesondere zwei neue Flexibilitäten eingeführt (siehe
unten), die es den Mitgliedstaaten ermöglichen werden, ihre Ziele kostenwirksam zu verwirklichen.
3. Neue einmalige Flexibilität durch Nutzung von Zertifikaten aus dem EUEmissionshandelssystem
Diese neue Flexibilität ermöglicht es in Frage kommenden Mitgliedstaaten, ihre nationalen Ziele zu
erreichen, indem bestimmte Emissionen aus nicht unter das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS)
fallenden Sektoren über EU-EHS-Zertifikate, die normalerweise versteigert und für diesen Mitgliedstaat
Einkünfte generieren würden, erfasst werden.
Die in Frage kommenden Mitgliedstaaten und der Umfang des diesen Staaten gewährten Zugriffs auf
die Flexibilität sind im Vorschlag (als Prozentsatz der Emissionen im Basisjahr 2005) aufgeführt. EUweit dürfen im Zeitraum 2021-2030 100 Millionen Tonnen CO2 nicht überschritten werden. Um die
Berechenbarkeit des EHS auch weiterhin zu gewährleisten, müssen die in Frage kommenden
Mitgliedstaaten der Kommission vor 2020 mitteilen, im welchem Umfang sie diese
Flexibilitätsmöglichkeit während des Zeitraums in Anspruch nehmen werden. Berechenbarkeit und
Umweltintegrität bleiben erhalten, weil die Übertragung streng begrenzt ist und im Voraus festgelegt
wird.
4. Neue Flexibilitätsmöglichkeit für den Zugriff auf Gutschriften aus dem
Landnutzungssektor
Um Anreize für weitere Maßnahmen im Landnutzungssektor zu schaffen, räumt dieser Vorschlag die
Möglichkeit ein, bis zu 280 Millionen Tonnen CO2 aus bestimmten Flächenkategorien[2] gutzuschreiben
und während des Zeitraums 2021-2030 für die Verwirklichung nationaler Ziele zu nutzen. Die Zahl der
Gutschriften, die ein Mitgliedstaat verwenden kann, ist im Vorschlag vorgegeben. Alle Mitgliedstaaten
können diese Gutschriften für Compliance-Zwecke verwenden, Mitgliedstaaten mit einem größeren
Anteil an Agraremissionen jedoch in höherem Umfang. Damit wird im Einklang mit den Leitlinien der
Staats- und Regierungschefs der EU berücksichtigt, dass in der Landwirtschaft ein geringeres
Emissionsminderungspotenzial besteht.
5. Beibehaltung der bisherigen Flexibilitäten: Übertragung bzw. Vorwegnahme (Banking and
Borrowing), Ankauf und Verkauf
Im Interesse der Kostenwirksamkeit sieht der Vorschlag mehrere Flexibilitätsmöglichkeiten vor. In
Jahren, in denen ihre Emissionen geringer als ihre jährlichen Emissionszuteilungen sind, können die
Mitgliedstaaten überschüssige Zuteilungen übertragen, um sie in späteren Jahren, wenn die
Obergrenzen niedriger sind, zu verwenden (Banking). In Jahren, in denen die Emissionen die jährliche
Obergrenze überschreiten, können Emissionszuteilungen aus dem Folgejahr vorweggenommen werden
(Borrowing). So erhalten die Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität, um witterungs- oder
wirtschaftlich bedingte jährliche Emissionsschwankungen aufzufangen.
Die Mitgliedstaaten können Zuteilungen auch von anderen Mitgliedstaaten kaufen oder an diese
verkaufen. Dies ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit, denn es
gestattet den Mitgliedstaaten, Emissionen dort zu reduzieren, wo dies am kostengünstigsten ist, und
Einkünfte für Modernisierungsinvestitionen zu verwenden.
6. Emissionspfad und Ausgangspunkt
Die im Vorschlag festgelegten nationalen Ziele gelten nicht nur für das Jahr 2030. In der Tat sieht der
Vorschlag für jedes Jahr des Zehnjahreszeitraums bis 2030 eine Obergrenze vor, die jedes Jahr
progressiv niedriger wird (linearer Pfad). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Emissionen von
Jahr zu Jahr stetig zurückgehen, und das Ziel für 2030 gewinnt an Integrität, weil es der Endpunkt
eines zehnjährigen Reduktionspfades ist und nicht ein beliebiger Einzelpunkt auf einer Kurve. Als
Ausgangspunkt für die lineare Zielkurve wird das Jahr 2020 festgesetzt, da die Emissionen des
Zeitraums 2016-2018 als Durchschnitt gewertet werden und im Jahr 2020 als aktuellste Daten
vorliegen. Für einkommenschwächere Mitgliedstaaten, die ihre Emissionen bis 2020 noch steigern
dürfen, wird der Ausgangspunkt aufgrund dieser hinzukommenden zulässigen Emissionszunahmen für
die Jahre 2018 bis 2020 höher angesetzt.
7. Klare Regeln für die Berichterstattung und Fortschrittsüberwachung
Die jährlichen Berichts- und Compliance-Pflichten werden für den Zeitraum 2021-2030 beibehalten.
Die Kommission wird die Fortschritte bei der Zielverwirklichung jährlich evaluieren und entsprechend
Bericht erstatten. Ist ein Mitgliedstaat nicht auf Kurs, muss er einen entsprechenden Aktionsplan
aufstellen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den potenziellen Beitrag des
Landnutzungssektors berücksichtigen zu können, werden die THG-Emissionsberichte der
Mitgliedstaaten künftig nur noch alle fünf Jahre anstatt jährlich umfassend überprüft; auch die
formellere Compliance-Kontrolle findet nur noch fünfjährlich statt. Die erste Überprüfung dieser Art für
den Zeitraum 2021-2025 wird im Jahr 2027, die für den Zeitraum 2026-2030 im Jahr 2032 stattfinden.
Dies bringt den Vorschlag in Einklang mit dem im Übereinkommen von Paris vorgesehenen FünfjahresÜberprüfungszyklus und der Eigenverpflichtung der Kommission zu einer besseren Rechtsetzung.
Kommt ein Mitgliedstaat seiner Jahresverpflichtung in einem gegebenen Jahr trotz Inanspruchnahme
der Flexibilitätsmöglichkeiten noch immer nicht nach, wird das Defizit mit einem Faktor von 1,08
multipliziert und der Verpflichtung für das Folgejahr zugeschlagen.
8. Instrumente für die Mitgliedstaaten zum Erreichen ihrer nationalen Ziele
In Bereichen wie dem Gebäude- und dem Straßenverkehrssektor werden viele wichtige Entscheidungen
auf Ebene der Mitgliedstaaten getroffen. Strategien und Maßnahmen zur Emissionsminderung
umfassen potenziell das Verkehrsmanagement, den Übergang zu CO2-armen Verkehrsmitteln,
Steuerregelungen, die Förderung öffentlicher Verkehrsmittel, Biokraftstoffe, die Stadt- und
Verkehrsplanung, die Verbesserung der Energieeffizienznormen für Gebäude, effizientere und CO2ärmere Heizsysteme sowie erneuerbare Energien für Heizzwecke. Maßnahmen zur Verringerung und
zum Recycling von Abfallströmen sowie zur Verringerung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien
fördern auch die Verringerung von Treibhausgasemissionen (insbesondere Methan). Die Landwirtschaft
kann ebenfalls einen Beitrag leisten, indem die Produktionseffizienz generell verbessert wird. Konkrete
Minderungsmaßnahmen betreffen auch die Erzeugung von Biogas aus Dung.
Einige wichtige EU-weite Maßnahmen tragen ebenfalls dazu bei, dass die Mitgliedstaaten ihre
Emissionen senken und somit ihre nationalen Ziele erreichen können. Für die zweite Jahreshälfte 2016
sind ergänzende Legislativvorschläge vorgesehen, die das Erreichen des vom Europäischen Rat
vereinbarten Ziels eines Anteils an erneuerbaren Energien von mindestens 27 % bis 2030 und eines
Ziels für die Verbesserung der Energieeffizienz um ebenfalls 27 % erleichtern sollen (dieser Zielwert
soll 2020 überprüft werden, wobei auf EU-Ebene ein Wert von 30 % angestrebt wird).
Wichtige Maßnahmen in diesem Zusammenhang sind die Energieeffizienzrichtlinie und die Richtlinie
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Mit der F-Gas-Verordnung wird zudem sichergestellt,
dass (diese beispielsweise in Kühlschränken und Klimaanlagen verwendeten) Treibhausgase durch
klimafreundliche Alternativen ersetzt werden.
Der Verkehr ist unter den Nicht-EHS-Sektoren derjenige, in dem die meisten Emissionen anfallen und
der einzige, in dem die Emissionen seit 1990 gestiegen sind. Erst seit 2007 sind die Emissionen
rückläufig. Damit sich dieser Trend fortsetzt, sind weitere Maßnahmen erforderlich. Die Europäische
Strategie für emissionsarme Mobilität, die heute zusammen mit diesem Vorschlag vorgelegt wird,
umfasst weitere Maßnahmen zur Emissionsminderung im Verkehrssektor.
EU-Strategien profitieren vom Binnenmarkt, wenn es darum geht, Anreize für Innovationen zu schaffen
und kostengünstigere Produkte und Lösungen bereitzustellen.
9. Die EU auf Zielkurs für 2020
Es wird davon ausgegangen, dass die EU ihr Ziel von -10 % in den Nicht-EHS-Sektoren, wie es in der
derzeitigen Lastenteilungsentscheidung [3] festgeschrieben ist, übertreffen wird. Nach den jüngsten
Emissionsdaten für 2014 sind die Emissionen in diesen Sektoren um 13 % gegenüber 2005
zurückgegangen. EU-Prognosen zufolge dürften die Emissionen in diesen Sektoren im Jahr 2020 um
16 % unter den Emissionswerten von 2005 liegen. In fast allen Mitgliedstaaten wird damit gerechnet,
dass die Emissionen im Jahr 2020 unter den nationalen Obergrenzen für dieses Jahr liegen werden.
Weitere Informationen
GD Klimapolitik: News - Website (enthält auch die Rechtstexte)
Pressemitteilung: Energieunion und Klimaschutz: Weichenstellung für den Übergang Europas zu einer
CO2-armen Wirtschaft
Fact sheet: Fragen und Antworten zur Europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität
Fact sheet: Fragen und Antworten zum Vorschlag für die Einbeziehung der Landnutzung in den Rahmen
für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030
[1] Der heutige Vorschlag für eine Lastenteilungsverordnung ist der Nachfolger der
Lastenteilungsentscheidung (Entscheidung Nr. 406/2009/EG), mit der für den Zeitraum 2013-2020
nationale Emissionsreduktionsziele für die Nicht-EHS-Sektoren festgelegt wurden.
[2] Die Flexibilitätsregelung betrifft ausschließlich Nettogutschriften, die EU-intern durch aufgeforstete
Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen und bewirtschaftetes Grünland generiert wurden.
[3] Entscheidung Nr. 406/2009/EG: http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.140.01.0136.01.ENG
MEMO/16/2499
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