Europäische Kommission - Factsheet Factsheet zu dem Vorschlag der Kommission zur Festlegung verbindlicher nationaler Ziele für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen (20212030) Brüssel, 20. Juli 2016 Fragen und Antworten 1. Klare Regeln für die Modernisierung einer CO2-armen Wirtschaft in Europa Die Modernisierung der Wirtschaft für einen erfolgreichen Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft setzt gemeinsame Anstrengungen aller Mitgliedstaaten voraus. Dieser Übergang wird nicht nur Arbeitsplätze sowie Wachstums- und Investitionsmöglichkeiten für Europa schaffen, sondern auch die Auswirkungen eines gefährlichen Klimawandels eindämmen. Er setzt voraus, dass wir unser Wirtschafts- und Investitionsverhalten verändern und in allen Politikbereichen entsprechende Anreize geschaffen werden. Eine modernisierte Wirtschaft wird Investitionen und Innovationen im Bereich neue Technologien fördern und gewährleisten, dass die EU ihre globale Führungsposition im Bereich erneuerbare Energie und ihre Wettbewerbsposition auf den Märkten für Güter und Dienstleistungen (wie emissionsarme Fahrzeuge und Energieeffizienz) aufrecht erhält. Als Folgemaßnahme zu der Vereinbarung, die die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union im Oktober 2014 getroffen und im März 2016 bestätigt haben, werden mit dem heutigen Vorschlag die „Lastenverteilungsverordnung“ - verbindliche nationale Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 in den nicht unter das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) fallenden Wirtschaftssektoren festgesetzt.[1]. Diese Sektoren, die die Bereiche Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Verkehr betreffen, sind für nahezu 60 % der Gesamtemissionen der EU im Jahr 2014 verantwortlich. Die nationalen Emissionsreduktionsziele basieren auf den Grundsätzen der Fairness, der Solidarität, der Kostenwirksamkeit und der Umweltintegrität. Zusammen mit dem Vorschlag von Juli 2015 für eine Überarbeitung des EU-EHS und dem heutigen Vorschlag zur Einbeziehung der Landnutzung in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 wird dieses Konzept gewährleisten, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Klimaübereinkommen von Paris nachkommen können. Die Staats- und Regierungschefs der EU haben im Oktober 2014 ein verbindliches gesamtwirtschaftliches Ziel für die Reduzierung der EU-internen Emissionen bis 2030 von mindestens 40 % gemessen am Stand von 1990 vereinbart. Alle Mitgliedstaaten und Sektoren sollen zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen. Im Interesse der Kostenwirksamkeit sollten die unter das EHS fallenden Sektoren Industrie- und Stromerzeugung ihre Emissionen bis 2030 um 43 % gegenüber 2005 verringern. Andere Wirtschaftssektoren (die so genannten Nicht-EHS-Sektoren) sollten ihre Emissionen bis 2030 um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 mindern. 2. Faire und kosteneffiziente Aufteilung des 30 %-Ziels auf alle Mitgliedstaaten der EU Dieses von der Kommission vorgelegte Maßnahmenpaket hilft Europa, sich auf die Zukunft vorzubereiten und wettbewerbsfähig zu bleiben. Es dient der Umsetzung der Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten im Oktober 2014 eingegangen sind, und richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten, die an erster Stelle darüber entscheiden, in welcher Weise Maßnahmen durchgeführt werden müssen, um das vereinbarte Reduktionsziel für Treibhausgasemissionen bis 2030 zu erreichen. Für alle Mitgliedstaaten werden, ausgedrückt als prozentuale Verringerung gegenüber den Emissionsmengen von 2005, nationale Emissionsziele für 2030 vorgegeben, und es werden neue Flexibilitätsmöglichkeiten geboten, die dazu beitragen sollen, diese Ziele auf kostenwirksame Weise zu erreichen. Zusammengerechnet ergeben diese nationalen Ziele eine Gesamtreduktion für die EU von 30 % in den vom Vorschlag erfassten Sektoren. Die Ziele für 2030 rangieren zwischen 0 % und -40 % gemessen am Stand von 2005. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, über die Zielvorgaben und den Umfang des Zugriffs auf diese neuen Flexibilitätsmöglichkeiten: Tabelle 1: Vorschläge für die Ziele und den Umfang des Zugriffs auf die neuen Flexibilitäten Maximum annual flexibility (as a % of 2005 emissions) 2030 target One-off flexibility from Flexibility from land use compared to 2005 Emissions Trading sector to Effort Sharing System to Effort Sharing Regulation* Regulation LU -40% 4% 0.2% SE -40% 2% 1.1% DK -39% 2% 4.0% FI -39% 2% 1.3% DE -38% 0.5% FR -37% 1.5% UK -37% 0.4% NL -36% 2% 1.1% AT -36% 2% 0.4% BE -35% 2% 0.5% IT -33% 0.3% IE -30% 4% 5.6% ES -26% 1.3% CY -24% 1.3% MT -19% 2% 0.3% PT -17% 1.0% EL -16% 1.1% SI -15% 1.1% CZ -14% 0.4% EE -13% 1.7% SK -12% 0.5% LT -9% 5.0% PL -7% 1.2% HR -7% 0.5% HU -7% 0.5% LV -6% 3.8% RO -2% 1.7% BG 0% 1.5% *Estimate, limit is expressed in absolute million tonnes over 10 years. In dem Vorschlag werden die unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten weiterhin berücksichtigt, indem je nach BIP pro Kopf unterschiedliche Ziele vorgegeben werden. Dies gewährleistet Fairness, weil einkommensstärkere Mitgliedstaaten auf diese Weise ehrgeizigere Ziele in Angriff nehmen werden als einkommensschwächere Mitgliedstaaten. Die Staats- und Regierungschefs der EU haben erkannt, dass ein allein auf dem relativen Pro-Kopf-BIP basierendes Konzept für Mitgliedstaaten mit höherem Einkommen für einige dieser Staaten bedeuten würde, dass sie ihre Ziele nur mit relativ hohem Kostenaufwand erreichen können. Um dem entgegenzuwirken, sollte das Konzept für eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP über dem EU-Durchschnitt im Verhältnis angepasst werden, um auf faire und ausgewogene Weise Kosteneffizienz zu gewährleisten. Der Vorschlag schafft somit ein flexibles System, bei dem die Mitgliedstaaten ihre Emissionen im Laufe der Zeit sektorübergreifend gemeinsam verringern können, ein Ansatz, der auch der unterschiedlichen Wirtschaftsstruktur der Mitgliedstaaten gerecht wird. Er sieht nicht nur nationale Ziele vor, sondern auch eine Reihe von Flexibilitätsmöglichkeiten, die es gestatten, die Ziele auf gerechte und kosteneffiziente Weise zu erreichen. Es werden insbesondere zwei neue Flexibilitäten eingeführt (siehe unten), die es den Mitgliedstaaten ermöglichen werden, ihre Ziele kostenwirksam zu verwirklichen. 3. Neue einmalige Flexibilität durch Nutzung von Zertifikaten aus dem EUEmissionshandelssystem Diese neue Flexibilität ermöglicht es in Frage kommenden Mitgliedstaaten, ihre nationalen Ziele zu erreichen, indem bestimmte Emissionen aus nicht unter das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) fallenden Sektoren über EU-EHS-Zertifikate, die normalerweise versteigert und für diesen Mitgliedstaat Einkünfte generieren würden, erfasst werden. Die in Frage kommenden Mitgliedstaaten und der Umfang des diesen Staaten gewährten Zugriffs auf die Flexibilität sind im Vorschlag (als Prozentsatz der Emissionen im Basisjahr 2005) aufgeführt. EUweit dürfen im Zeitraum 2021-2030 100 Millionen Tonnen CO2 nicht überschritten werden. Um die Berechenbarkeit des EHS auch weiterhin zu gewährleisten, müssen die in Frage kommenden Mitgliedstaaten der Kommission vor 2020 mitteilen, im welchem Umfang sie diese Flexibilitätsmöglichkeit während des Zeitraums in Anspruch nehmen werden. Berechenbarkeit und Umweltintegrität bleiben erhalten, weil die Übertragung streng begrenzt ist und im Voraus festgelegt wird. 4. Neue Flexibilitätsmöglichkeit für den Zugriff auf Gutschriften aus dem Landnutzungssektor Um Anreize für weitere Maßnahmen im Landnutzungssektor zu schaffen, räumt dieser Vorschlag die Möglichkeit ein, bis zu 280 Millionen Tonnen CO2 aus bestimmten Flächenkategorien[2] gutzuschreiben und während des Zeitraums 2021-2030 für die Verwirklichung nationaler Ziele zu nutzen. Die Zahl der Gutschriften, die ein Mitgliedstaat verwenden kann, ist im Vorschlag vorgegeben. Alle Mitgliedstaaten können diese Gutschriften für Compliance-Zwecke verwenden, Mitgliedstaaten mit einem größeren Anteil an Agraremissionen jedoch in höherem Umfang. Damit wird im Einklang mit den Leitlinien der Staats- und Regierungschefs der EU berücksichtigt, dass in der Landwirtschaft ein geringeres Emissionsminderungspotenzial besteht. 5. Beibehaltung der bisherigen Flexibilitäten: Übertragung bzw. Vorwegnahme (Banking and Borrowing), Ankauf und Verkauf Im Interesse der Kostenwirksamkeit sieht der Vorschlag mehrere Flexibilitätsmöglichkeiten vor. In Jahren, in denen ihre Emissionen geringer als ihre jährlichen Emissionszuteilungen sind, können die Mitgliedstaaten überschüssige Zuteilungen übertragen, um sie in späteren Jahren, wenn die Obergrenzen niedriger sind, zu verwenden (Banking). In Jahren, in denen die Emissionen die jährliche Obergrenze überschreiten, können Emissionszuteilungen aus dem Folgejahr vorweggenommen werden (Borrowing). So erhalten die Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität, um witterungs- oder wirtschaftlich bedingte jährliche Emissionsschwankungen aufzufangen. Die Mitgliedstaaten können Zuteilungen auch von anderen Mitgliedstaaten kaufen oder an diese verkaufen. Dies ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit, denn es gestattet den Mitgliedstaaten, Emissionen dort zu reduzieren, wo dies am kostengünstigsten ist, und Einkünfte für Modernisierungsinvestitionen zu verwenden. 6. Emissionspfad und Ausgangspunkt Die im Vorschlag festgelegten nationalen Ziele gelten nicht nur für das Jahr 2030. In der Tat sieht der Vorschlag für jedes Jahr des Zehnjahreszeitraums bis 2030 eine Obergrenze vor, die jedes Jahr progressiv niedriger wird (linearer Pfad). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Emissionen von Jahr zu Jahr stetig zurückgehen, und das Ziel für 2030 gewinnt an Integrität, weil es der Endpunkt eines zehnjährigen Reduktionspfades ist und nicht ein beliebiger Einzelpunkt auf einer Kurve. Als Ausgangspunkt für die lineare Zielkurve wird das Jahr 2020 festgesetzt, da die Emissionen des Zeitraums 2016-2018 als Durchschnitt gewertet werden und im Jahr 2020 als aktuellste Daten vorliegen. Für einkommenschwächere Mitgliedstaaten, die ihre Emissionen bis 2020 noch steigern dürfen, wird der Ausgangspunkt aufgrund dieser hinzukommenden zulässigen Emissionszunahmen für die Jahre 2018 bis 2020 höher angesetzt. 7. Klare Regeln für die Berichterstattung und Fortschrittsüberwachung Die jährlichen Berichts- und Compliance-Pflichten werden für den Zeitraum 2021-2030 beibehalten. Die Kommission wird die Fortschritte bei der Zielverwirklichung jährlich evaluieren und entsprechend Bericht erstatten. Ist ein Mitgliedstaat nicht auf Kurs, muss er einen entsprechenden Aktionsplan aufstellen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den potenziellen Beitrag des Landnutzungssektors berücksichtigen zu können, werden die THG-Emissionsberichte der Mitgliedstaaten künftig nur noch alle fünf Jahre anstatt jährlich umfassend überprüft; auch die formellere Compliance-Kontrolle findet nur noch fünfjährlich statt. Die erste Überprüfung dieser Art für den Zeitraum 2021-2025 wird im Jahr 2027, die für den Zeitraum 2026-2030 im Jahr 2032 stattfinden. Dies bringt den Vorschlag in Einklang mit dem im Übereinkommen von Paris vorgesehenen FünfjahresÜberprüfungszyklus und der Eigenverpflichtung der Kommission zu einer besseren Rechtsetzung. Kommt ein Mitgliedstaat seiner Jahresverpflichtung in einem gegebenen Jahr trotz Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten noch immer nicht nach, wird das Defizit mit einem Faktor von 1,08 multipliziert und der Verpflichtung für das Folgejahr zugeschlagen. 8. Instrumente für die Mitgliedstaaten zum Erreichen ihrer nationalen Ziele In Bereichen wie dem Gebäude- und dem Straßenverkehrssektor werden viele wichtige Entscheidungen auf Ebene der Mitgliedstaaten getroffen. Strategien und Maßnahmen zur Emissionsminderung umfassen potenziell das Verkehrsmanagement, den Übergang zu CO2-armen Verkehrsmitteln, Steuerregelungen, die Förderung öffentlicher Verkehrsmittel, Biokraftstoffe, die Stadt- und Verkehrsplanung, die Verbesserung der Energieeffizienznormen für Gebäude, effizientere und CO2ärmere Heizsysteme sowie erneuerbare Energien für Heizzwecke. Maßnahmen zur Verringerung und zum Recycling von Abfallströmen sowie zur Verringerung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien fördern auch die Verringerung von Treibhausgasemissionen (insbesondere Methan). Die Landwirtschaft kann ebenfalls einen Beitrag leisten, indem die Produktionseffizienz generell verbessert wird. Konkrete Minderungsmaßnahmen betreffen auch die Erzeugung von Biogas aus Dung. Einige wichtige EU-weite Maßnahmen tragen ebenfalls dazu bei, dass die Mitgliedstaaten ihre Emissionen senken und somit ihre nationalen Ziele erreichen können. Für die zweite Jahreshälfte 2016 sind ergänzende Legislativvorschläge vorgesehen, die das Erreichen des vom Europäischen Rat vereinbarten Ziels eines Anteils an erneuerbaren Energien von mindestens 27 % bis 2030 und eines Ziels für die Verbesserung der Energieeffizienz um ebenfalls 27 % erleichtern sollen (dieser Zielwert soll 2020 überprüft werden, wobei auf EU-Ebene ein Wert von 30 % angestrebt wird). Wichtige Maßnahmen in diesem Zusammenhang sind die Energieeffizienzrichtlinie und die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Mit der F-Gas-Verordnung wird zudem sichergestellt, dass (diese beispielsweise in Kühlschränken und Klimaanlagen verwendeten) Treibhausgase durch klimafreundliche Alternativen ersetzt werden. Der Verkehr ist unter den Nicht-EHS-Sektoren derjenige, in dem die meisten Emissionen anfallen und der einzige, in dem die Emissionen seit 1990 gestiegen sind. Erst seit 2007 sind die Emissionen rückläufig. Damit sich dieser Trend fortsetzt, sind weitere Maßnahmen erforderlich. Die Europäische Strategie für emissionsarme Mobilität, die heute zusammen mit diesem Vorschlag vorgelegt wird, umfasst weitere Maßnahmen zur Emissionsminderung im Verkehrssektor. EU-Strategien profitieren vom Binnenmarkt, wenn es darum geht, Anreize für Innovationen zu schaffen und kostengünstigere Produkte und Lösungen bereitzustellen. 9. Die EU auf Zielkurs für 2020 Es wird davon ausgegangen, dass die EU ihr Ziel von -10 % in den Nicht-EHS-Sektoren, wie es in der derzeitigen Lastenteilungsentscheidung [3] festgeschrieben ist, übertreffen wird. Nach den jüngsten Emissionsdaten für 2014 sind die Emissionen in diesen Sektoren um 13 % gegenüber 2005 zurückgegangen. EU-Prognosen zufolge dürften die Emissionen in diesen Sektoren im Jahr 2020 um 16 % unter den Emissionswerten von 2005 liegen. In fast allen Mitgliedstaaten wird damit gerechnet, dass die Emissionen im Jahr 2020 unter den nationalen Obergrenzen für dieses Jahr liegen werden. Weitere Informationen GD Klimapolitik: News - Website (enthält auch die Rechtstexte) Pressemitteilung: Energieunion und Klimaschutz: Weichenstellung für den Übergang Europas zu einer CO2-armen Wirtschaft Fact sheet: Fragen und Antworten zur Europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität Fact sheet: Fragen und Antworten zum Vorschlag für die Einbeziehung der Landnutzung in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 [1] Der heutige Vorschlag für eine Lastenteilungsverordnung ist der Nachfolger der Lastenteilungsentscheidung (Entscheidung Nr. 406/2009/EG), mit der für den Zeitraum 2013-2020 nationale Emissionsreduktionsziele für die Nicht-EHS-Sektoren festgelegt wurden. [2] Die Flexibilitätsregelung betrifft ausschließlich Nettogutschriften, die EU-intern durch aufgeforstete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen und bewirtschaftetes Grünland generiert wurden. [3] Entscheidung Nr. 406/2009/EG: http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.140.01.0136.01.ENG MEMO/16/2499 Kontakt für die Medien: Anna-Kaisa ITKONEN (+32 2 29 56186) Nicole BOCKSTALLER (+32 2 295 25 89) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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