Gemeinde Großhansdorf Der Bürgermeister Bekanntmachung der Gemeinde Großhansdorf Betr.: Erneute Öffentliche Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nr. 46 der Gemeinde Großhansdorf nach § 3 Abs. 2 BauGB Korrektur der Bekanntmachung vom 22.7.2016 Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 05.12.2015 gebilligte und in der Sitzung am 05.07.2016 zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 46 für das Gebiet: „Alter Achterkamp tlw. (Nr. 56 - 94 -nur gerade Hausnummernseite-), Babenkoppel tlw. (Nr. 13, 13 a, 14, 15, 16, 16 a, 16 b, 16 c, 16 d, 16 e, 17, 17 a, 18, 18 a, 20 und 22), Bartelskamp tlw. (Nr. 1, 3, 5, 7, 9, 9 a, 10, 11, 11 a, 11 b, 12, 12 a 13, 14 und 16), I. Achtertwiete, II. Achtertwiete und III. Achtertwiete" und die Begründung liegen nunmehr vom vom 02.08.2016 bis zum 01.09.2016 in der Gemeindeverwaltung Großhansdorf, Barkholt 64, 22927 Großhansdorf, Zimmer 4 während folgender Zeiten öffentlich aus: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr 9.00 Uhr – 12.00 Uhr 7.30 Uhr – 12.00 Uhr 14.30 Uhr – 18.00 Uhr 9.00 Uhr – 12.00 Uhr Die erneute Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 46 wird erforderlich, da 4 Grundstücke der Straße Bartelskamp nicht in der Gebietsbeschreibung gelistet waren. Der planerische Inhalt des Bebauungsplanes ist unverändert. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt, da aufgrund der überschlägigen Prüfung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Vorprüfung des Einzelfalls) die Einschätzung erlangt wurde, dass der Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig. Großhansdorf, den 22.07.2016 Voß Bürgermeister Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46
© Copyright 2024 ExpyDoc