Gemeinde Großhansdorf Der Bürgermeister Bekanntmachung der

Gemeinde Großhansdorf
Der Bürgermeister
Bekanntmachung der Gemeinde Großhansdorf
Betr.: Erneute Öffentliche Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nr. 46 der Gemeinde
Großhansdorf nach § 3 Abs. 2 BauGB
Korrektur der Bekanntmachung vom 22.7.2016
Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 05.12.2015 gebilligte und in der Sitzung am
05.07.2016 zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 46 für das Gebiet: „Alter
Achterkamp tlw. (Nr. 56 - 94 -nur gerade Hausnummernseite-), Babenkoppel tlw. (Nr. 13, 13 a, 14,
15, 16, 16 a, 16 b, 16 c, 16 d, 16 e, 17, 17 a, 18, 18 a, 20 und 22), Bartelskamp tlw. (Nr. 1, 3, 5, 7, 9,
9 a, 10, 11, 11 a, 11 b, 12, 12 a 13, 14 und 16), I. Achtertwiete, II. Achtertwiete und III. Achtertwiete"
und die Begründung liegen nunmehr vom
vom 02.08.2016 bis zum 01.09.2016
in der Gemeindeverwaltung Großhansdorf, Barkholt 64, 22927 Großhansdorf, Zimmer 4 während
folgender Zeiten öffentlich aus:
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
9.00 Uhr – 12.00 Uhr
7.30 Uhr – 12.00 Uhr
14.30 Uhr – 18.00 Uhr
9.00 Uhr – 12.00 Uhr
Die erneute Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 46 wird erforderlich, da 4 Grundstücke der Straße
Bartelskamp nicht in der Gebietsbeschreibung gelistet waren. Der planerische Inhalt des
Bebauungsplanes ist unverändert.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im
beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt, da aufgrund der
überschlägigen Prüfung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Vorprüfung des Einzelfalls) die
Einschätzung erlangt wurde, dass der Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen hat,
die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und
umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während
der Dienststunden zur Niederschrift abgeben.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte
kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung
ist.
Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber
hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47
VwGO unzulässig.
Großhansdorf, den 22.07.2016
Voß
Bürgermeister
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46