– VISASTELLE – Eingang: 1030 Wien, Strohgasse 14 c Telefon: 01- 711 54 -122 /159 ab 14.00 Uhr Fax: 01- 711 54 - 272 Mo., Mi., Do., Fr.: 09.00 bis 12.00 Uhr Di.: 13.00 bis 15.00 Uhr www.wien.diplo.de Öffnungszeiten: Homepage: Stand: Juli 2016 Merkblatt für Sprachkurse in Deutschland Visa für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland können in Österreich ausschließlich bei der Deutschen Botschaft in Wien (nicht bei den Honorarkonsuln!) beantragt werden. Persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung (online über oben genannte Homepage) ist unbedingt erforderlich! Achten Sie auch auf die Vollständigkeit der beizufügenden Unterlagen, damit der Visumsantrag angenommen werden kann. Ihr Antrag wird i.d.R. sofort von der Botschaft an die für den geplanten Aufenthalt zuständige Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet. Es ist mit einer Bearbeitungszeit von ca. 1 bis 3 Monaten zu rechnen (ohne Gewähr). Vor Ablauf von 2 Monaten wird dringend gebeten, von Sachstandsabfragen Abstand zu nehmen. Unmittelbar nach Eingang der Stellungnahme der Ausländerbehörde bei der Botschaft werden Sie schriftlich über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie kommen dann zur Abgabe Ihres Passes an einem Termin Ihrer Wahl (Öffnungszeiten/Feiertagsregelungen beachten!) morgens bzw. dienstags nachmittags zur Botschaft und können am Nachmittag (Mo., Mi. und Do. von 15.00 bis 16.00 Uhr) den Pass mit dem eingeklebten Visum wieder abholen. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Reisepass bei Antragstellung noch mindestens 6 Monate lang gültig ist! Eine Visumserteilung ohne und bei abgelaufenem Reisepass ist nicht möglich! Die Gültigkeit des österreichischen Aufenthaltstitels muss die voraussichtliche Dauer des Visumsverfahrens noch abdecken. Merkblatt für Sprachkurse in Deutschland Folgende Unterlagen müssen bei der Visastelle vorgelegt werden: Alle Urkunden und Bescheinigungen müssen im Original und 2 Kopien vorgelegt werden! • 2 ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Vordrucke auf www.wien.diplo.de oder in der Botschaft erhältlich) • 2 eigenhändig unterschriebene Belehrungen gemäß § 55 AufenthG (Vordrucke auf www.wien.diplo.de oder in der Botschaft erhältlich) • 2 Passfotos (können in der Botschaft gemacht werden, Automat vorhanden) • 60,- Euro (in bar) und evtl. zusätzliche Auslagen • Reisepass nicht älter als 10 Jahre (Kopien der Seiten, die Angaben zur Person, zur Gültigkeitsdauer und zum Ausstellungsort enthalten) • Meldebestätigung der österreichischen Meldebehörde (Meldezettel) • Österreichischer Aufenthaltstitel • Unterlagen über gegenwärtigen Aufenthaltszweck in Österreich (z. B. Inskriptionsbestätigung oder Studienblatt der Uni/ FH in Österreich bei Studium, Au Pair-Vertrag bei Au Pair-Aufenthalt, Bescheide, Klagen, Urteile bei Asylverfahren) • Anmeldebestätigung der Sprachschule mit Angaben über Anschrift und Kurszeitraum sowie Nachweis über die Bezahlung der Kursgebühr. Der Kurs muss mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche dauern. Ein Integrationskurs ist kein Sprachkurs im Sinne dieses Merkblatts. • Nachweis des Kurszweckes: (von allen fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte Übersetzungen in die deutsche Sprache vorzulegen) - Motivationsschreiben *(siehe Hinweis) - Lebenslauf - für Studienzwecke: Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung - aus beruflichen Gründen: Bescheinigung des Arbeitgebers • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts (Sie müssen nachweisen, dass Ihnen mindestens 720,- EUR für jeden Monat (also 8.640,- EUR für ein Jahr) zur Verfügung stehen. Der Nachweis kann wie folgt geführt werden: - Vorlage einer Verpflichtungserklärung (§§ 66-68 AufenthG), - Nachweis eigener Mittel i.H.v. 720,- EUR pro Monat des Aufenthaltes in Form einer Bankbescheinigung. Im Falle eines anschließenden Studiums ist die Finanzierung für das erste Jahr des Aufenthaltes nachzuweisen (Einrichtung eines Sperrkontos erforderlich). • Nachweis einer Krankenversicherung Je nach Lage des Einzelfalles kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. *(Hinweis) Im Hinblick darauf, dass ein Sprachkurs eines Ausländers grundsätzlich dem entwicklungspolitischem Interesse dienen soll, wonach dem Ausländer mit dem absolvierten Sprachkurs berufliche Chancen eröffnet werden, die ihm ansonsten ggf. verwehrt geblieben wären, muss von dem Antragsteller zumindest erwartet werden, dass dieser nachvollziehbar erläutern kann, inwieweit sich die Person dadurch bessere Zukunftschancen erhofft. Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
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