Merkblatt für Sprachkurse in Deutschland

– VISASTELLE –
Eingang:
1030 Wien, Strohgasse 14 c
Telefon: 01- 711 54 -122 /159 ab 14.00 Uhr
Fax:
01- 711 54 - 272
Mo., Mi., Do., Fr.:
09.00 bis 12.00 Uhr
Di.:
13.00 bis 15.00 Uhr
www.wien.diplo.de
Öffnungszeiten:
Homepage:
Stand: Juli 2016
Merkblatt für Sprachkurse in Deutschland
Visa für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland können in Österreich
ausschließlich bei der Deutschen Botschaft in Wien (nicht bei den Honorarkonsuln!)
beantragt werden. Persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung (online über oben
genannte Homepage) ist unbedingt erforderlich! Achten Sie auch auf die Vollständigkeit
der beizufügenden Unterlagen, damit der Visumsantrag angenommen werden kann. Ihr
Antrag wird i.d.R. sofort von der Botschaft an die für den geplanten Aufenthalt zuständige
Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet.
Es ist mit einer Bearbeitungszeit von ca. 1 bis 3 Monaten zu rechnen (ohne Gewähr). Vor
Ablauf von 2 Monaten wird dringend gebeten, von Sachstandsabfragen Abstand zu
nehmen. Unmittelbar nach Eingang der Stellungnahme der Ausländerbehörde bei der
Botschaft werden Sie schriftlich über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie
kommen
dann
zur
Abgabe
Ihres
Passes
an
einem
Termin
Ihrer
Wahl
(Öffnungszeiten/Feiertagsregelungen beachten!) morgens bzw. dienstags nachmittags zur
Botschaft und können am Nachmittag (Mo., Mi. und Do. von 15.00 bis 16.00 Uhr) den
Pass mit dem eingeklebten Visum wieder abholen.
Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Reisepass bei Antragstellung noch mindestens 6 Monate
lang gültig ist! Eine Visumserteilung ohne und bei abgelaufenem Reisepass ist nicht
möglich! Die Gültigkeit des österreichischen Aufenthaltstitels muss die voraussichtliche
Dauer des Visumsverfahrens noch abdecken.
Merkblatt für Sprachkurse in Deutschland
Folgende Unterlagen müssen bei der Visastelle vorgelegt werden:
Alle Urkunden und Bescheinigungen müssen im Original und 2 Kopien vorgelegt werden!
• 2 ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Anträge auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis (Vordrucke auf www.wien.diplo.de oder in der Botschaft erhältlich)
• 2 eigenhändig unterschriebene Belehrungen gemäß § 55 AufenthG (Vordrucke auf
www.wien.diplo.de oder in der Botschaft erhältlich)
• 2 Passfotos (können in der Botschaft gemacht werden, Automat vorhanden)
• 60,- Euro (in bar) und evtl. zusätzliche Auslagen
• Reisepass nicht älter als 10 Jahre (Kopien der Seiten, die Angaben zur Person, zur
Gültigkeitsdauer und zum Ausstellungsort enthalten)
• Meldebestätigung der österreichischen Meldebehörde (Meldezettel)
• Österreichischer Aufenthaltstitel
• Unterlagen über gegenwärtigen Aufenthaltszweck in Österreich
(z. B. Inskriptionsbestätigung oder Studienblatt der Uni/ FH in Österreich bei Studium,
Au Pair-Vertrag bei Au Pair-Aufenthalt, Bescheide, Klagen, Urteile bei Asylverfahren)
• Anmeldebestätigung der Sprachschule mit Angaben über Anschrift und Kurszeitraum sowie
Nachweis über die Bezahlung der Kursgebühr. Der Kurs muss mindestens 18
Unterrichtsstunden pro Woche dauern. Ein Integrationskurs ist kein Sprachkurs im Sinne
dieses Merkblatts.
• Nachweis des Kurszweckes: (von allen fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte
Übersetzungen in die deutsche Sprache vorzulegen)
- Motivationsschreiben *(siehe Hinweis)
- Lebenslauf
- für Studienzwecke: Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung
- aus beruflichen Gründen: Bescheinigung des Arbeitgebers
• Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts (Sie
müssen nachweisen, dass Ihnen mindestens 720,- EUR für jeden Monat (also 8.640,- EUR
für ein Jahr) zur Verfügung stehen.
Der Nachweis kann wie folgt geführt werden:
- Vorlage einer Verpflichtungserklärung (§§ 66-68 AufenthG),
- Nachweis eigener Mittel i.H.v. 720,- EUR pro Monat des Aufenthaltes in Form einer
Bankbescheinigung. Im Falle eines anschließenden Studiums ist die Finanzierung für das
erste Jahr des Aufenthaltes nachzuweisen (Einrichtung eines Sperrkontos erforderlich).
• Nachweis einer Krankenversicherung
Je nach Lage des Einzelfalles kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
*(Hinweis)
Im Hinblick darauf, dass ein Sprachkurs eines Ausländers grundsätzlich dem entwicklungspolitischem
Interesse dienen soll, wonach dem Ausländer mit dem absolvierten Sprachkurs berufliche Chancen eröffnet
werden, die ihm ansonsten ggf. verwehrt geblieben wären, muss von dem Antragsteller zumindest
erwartet werden, dass dieser nachvollziehbar erläutern kann, inwieweit sich die Person dadurch
bessere Zukunftschancen erhofft.
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des
Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine
Gewähr übernommen werden.