Wichtige Informationen zum Sperrkonto und zur

Stand: August 2016
Merkblatt der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich
Wichtige Information zu Sperrkonto und Verpflichtungserklärung
1. Sperrkonto
Als Nachweis über die gesicherte Finanzierung eines Studiums/Praktikums in Deutschland für eine Dauer von über 3 Monaten empfehlen wir grundsätzlich die Einrichtung eines
Sperrkontos
mit 12 Monatssätzen des geltenden Bafög-Satzes von z.Zt. 720,00 Euro pro Monat.
Um über ein Sperrkonto die Sicherung der Finanzierung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet
nachweisen zu können, können Sie sich an jede Bank in Deutschland wenden. Ein Inlandsaufenthalt ist zur Eröffnung eines Sperrkontos nicht erforderlich.
Beispielsweise können Sie wie folgt vorgehen:

Sie bitten die Bank Ihrer Wahl um Übersendung der Unterlagen zur Eröffnung eines
Sperrkontos, die Sie dann per E-Mail oder per Post erhalten. Zur Eröffnung eines
Sperrkontos z.B. bei der Deutschen Bank können Sie unter folgender Adresse Informationen erfragen: [email protected] .

Sie lassen Ihre Unterschrift auf den ausgefüllten Formularen sowie eine Kopie Ihres
Reisepasses bei einer deutschen Auslandsvertretung beglaubigen.

Sie senden die ausgefüllten und beglaubigten Formulare an die Bank zurück.

Diese veranlasst die Kontoeröffnung bei der Geschäftsstelle des künftigen Wohnortes
und teilt Ihnen direkt, ohne erneute Einschaltung der Botschaft, per Post und parallel
per E-Mail die Kontonummer, BLZ und IBAN/BIC des eröffneten Kontos mit.

Auf dem Konto muss sich mindestens der Betrag befinden, den das Bundesausbildungsförderungsgesetzt (BaföG) pro Studienjahr vorsieht. Zur Zeit sind dies 8.640 €.
Der Kontoinhaber kann pro Monat nur auf jeweils 1/12 dieses Betrages zugreifen
(=720 €). Ein Sperrkonto kann bei jeder Bank in Deutschland eröffnet werden.
Sie überweisen auf das eingerichtete Konto den erforderlichen Betrag und weisen dies der
Botschaft bzw. der Ausländerbehörde nach.
2. Verpflichtungserklärung
Alternativ kommt die Vorlage einer Verpflichtungserklärung in Betracht.
Hierzu möchten wir Sie jedoch nachdrücklich auf folgendes hingewiesen:
Die deutsche Auslandsvertretung in Frankreich kann für einen über drei Monate hinausgehenden Zeitraum keine Prognose über die Bonität des Erklärenden abgeben. Verpflichtungserklärungen können aus diesem Grund lediglich den Vermerk "glaubhaft gemacht" ent-
halten. Eine Akzeptanz durch die deutschen Ausländerbehörden kann nicht garantiert werden, da dort in der Regel auf dem Vermerk „nachgewiesen“ bestanden wird. Es ist daher
davon auszugehen, dass der Begünstigte in jedem Fall weitere Nachweise über die Finanzierung seines Aufenthalts in Deutschland z.B. in Form eines Sperrkontos vorlegen muss.
Es kann somit keine Haftung übernommen werden, wenn die hier erstellte, kostenpflichtige
Verpflichtungserklärung den Anforderungen für einen Aufenthaltstitel in Deutschland nicht
genügt und das beantragte Visum nicht erteilt wird.
Der Unterschied zwischen „nachgewiesen“ und „glaubhaft gemacht“ - und warum Verpflichtungserklärungen trotzdem noch angeboten werden
Im Rahmen der Vereinbarungen mit den anderen Schengen-Staaten hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Verpflichtungserklärungen als Finanzierungsnachweis anzuerkennen. Die Botschaft muss daher die Möglichkeit anbieten, Verpflichtungserklärungen
aufzunehmen und die Unterschrift zu beglaubigen.
Dies beschränkt sich jedoch in erster Linie auf Besuchsreisen von maximal drei Monaten.
Für einen derartigen überschaubaren Zeitraum kann eine Botschaft oder eine Ausländerbehörde anhand von bestimmten Unterlagen eine Prognose über die Zahlungsfähigkeit des
Verpflichtungsgebers abgeben. Im Unterschriftsfeld für die Behörde kann daher das Kästchen „nachgewiesen“ angekreuzt werden.
Im Zusammenhang mit langfristigen Studienaufenthalten kommt der Verpflichtungerklärung jedoch eine wesentlich geringere Bedeutung zu, da Botschaften und Ausländerbehörden keine längerfristigen Prognosen über die Bonität des Verpflichtungsgebers abgeben
können. Sie können in diesen Fällen lediglich bestätigen, dass zur Zeit der Abgabe der Erklärung die Bonität des Erklärenden gegeben ist. Es wird also im Unterschriftsfeld der Behörde das Kästchen „glaubhaft gemacht“ angekreuzt.
Damit ist jedoch der erforderliche Finanzierungsnachweis für die Ausländerbehörde, die die
Aufenthaltserlaubnis, oder auch für die Auslandsvertretung, die das Studentenvisum erteilen
soll, nicht erbracht. Es liegt somit kein Nachweis darüber vor, dass der Student seinen möglicherweise mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland finanzieren kann.
(Die Botschaft Paris akzeptiert keine Verpflichtungserklärungen, die lediglich den Vermerk
„glaubhaft gemacht“ enthalten. Eine Verpflichtungserklärung, die bei einer deutschen Auslandsvertretung in Frankreich aufgenommen wurde, ist also, da sie grundsätzlich nur „glaubhaft gemacht“ bescheinigt, für einen Visumantrag bei der Botschaft Paris nicht geeignet.)
Dieser Nachweis ist nur durch Vorlage eines Sperrkontos im Namen des Studenten erbracht,
wenn darauf genügend Geld ist, um dem Antragsteller das erste Aufenthaltsjahr zu finanzieren.
Sollten Sie dennoch eine Verpflichtungserklärung abgeben wollen, so finden Sie die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen und vorzulegenden Unterlagen in den entsprechenden
Merkblättern auf unserer Internetseite www.allemagne.diplo.de
Haftungsausschluss:
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für
die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.