Berufs- oder arbeitsunfähig? Wie Berater ihren Kunden den Unterschied erklären können Wann ist man berufs-, wann arbeits- und wann erwerbsunfähig? Die Versicherer verschiedener Sparten und der Sozialgesetzgebung definieren diese Begriffe durchaus unterschiedlich. Anhand anschaulicher Beispiele können Berater ihren Kunden den Unterschied verständlich erklären. Die Themen Berufsunfähigkeit (BU), Arbeitsunfähigkeit (AU) und Erwerbsunfähigkeit (EU) sind komplex und von verschiedenen Auslegungen durchsetzt. Makler und Vermittler sollten aber die Unterschiede im Detail kennen. Für das Kundengespräch ist eine einfachere Unterteilung ausreichend und auch nützlicher, da die Aufnahmebereitschaft für Fachwissen zum Thema Versicherung beim Kunden in aller Regel sehr eng bemessen ist. Im Folgenden soll kurz die Definition erklärt und anhand von Beispielen gezeigt werden, wann diese Definition erreicht ist und wie der Nachweis geführt wird. Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähig ist, wer seinen Beruf aufgrund von Krankheit vorübergehend nicht mehr ausüben kann. Der Zustand sollte also wieder vorbeigehen. Der Zeitraum ist grundsätzlich nicht begrenzt, die gesetzliche Leistung beschränkt sich aber auf 72 Wochen nach den 6 Wochen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Umgekehrt kann der Zustand aber auch von Beginn an dauerhaft sein. Eine Arbeitsunfähigkeit wäre somit nicht gegeben. Was nun zutreffend ist, hängt auch vom Beruf ab. Eine Amputation beider Beine in einem handwerklichen Beruf würde wahrscheinlich dauerhaft dazu führen, dass der Betroffene nicht mehr seiner Arbeit nachgehen kann. In einem Bürojob wäre der Zustand aber wohl vorübergehend, weil die Arbeit nach einiger Zeit höchstwahrscheinlich wieder aufgenommen werden könnte. Der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt bei der sogenannten Arbeitsunfähigkeits-Klausel bei kundenfreundlich definierten BU-Bedingungen durch eine sechsmonatige Krankschreibung. Schlechter wäre es für den Kunden, wenn der Versicherer selbst prüfen dürfte, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorläge, da die AU eben strenggenommen zu 100 Prozent vorliegen müsste, wenn es nicht anders definiert ist. Das ist aber nur sehr selten und bei der BU niemals der Fall. Der Pfefferminzia Newsletter ‐ für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de Der große Vorteil dieser Klausel liegt weniger darin begründet, dass der Kunde dadurch in mehreren Fällen eine Leistung erhielte, als vielmehr im vereinfachten Nachweis durch die Krankschreibungen. Besonders sinnvoll erscheint die Klausel bei kaufmännischen Berufen, die durch körperliche Einschränkungen nur schwer die Definition einer Berufsunfähigkeit erreichen. Denn selbst wenn der Versicherte aufgrund einer Amputation mehrere Monate nicht arbeiten kann, weil er im Krankhaus und auf Reha ist, wäre er nicht berufsunfähig, da die körperliche Behinderung ihn nicht bei der Ausübung seiner Tätigkeiten zu mehr als 50 Prozent beeinträchtigt. Berufsunfähigkeit Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf zu 50 Prozent auszuüben oder es nicht möglich ist, ein sinnvolles Arbeitsergebnis zu erzielen. Dauerhaft ist in den allermeisten Bedingungen dann gegeben, wenn der Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert. Die Definition ist an sich recht einfach. Wenn man nur noch die Hälfte der Arbeitszeit arbeiten kann, weil es einem nicht gut geht, ist man berufsunfähig. Könnte beispielsweise ein Fliesenleger mit Rückenproblemen nicht mehr in Vollzeit, sondern nur noch in Teilzeit arbeiten, dann ist er berufsunfähig. Eine Friseurin, die allergisch auf Haarfarbe reagiert, wäre wohl auch dann berufsunfähig, wenn sie nicht die Hälfte der Zeit mit dem Auftragen von Farbe verbringen könnte. Viele Kunden möchten sich die Haare schneiden und färben lassen. Kann sie dies nicht tun, ist ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht möglich und sie ist berufsunfähig. Der Nachweis der Berufsunfähigkeit ist für einen Laien fast unmöglich zu führen, da er seinen Arbeitsalltag in einzelne Tätigkeiten aufschlüsseln müsste und jede einzelne dann anhand der vorliegenden Krankheit entsprechend einschränken müsste. Wäre das Ergebnis ein Ausfall von 50 Prozent oder mehr, wäre erfolgreich der Nachweis geführt. Hier empfiehlt es sich, immer auf entsprechende Experten zurückzugreifen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist für die breite Masse die beste Wahl zur Absicherung der eigenen Arbeitskraft, sofern der Gesundheitszustand und die finanzielle Machbarkeit es zulassen. Der Pfefferminzia Newsletter ‐ für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de Erwerbsunfähigkeit/-minderung Die Erwerbsunfähigkeit aus der Privatversicherung orientiert sich bei den qualitativ hochwertigen Tarifen am Markt am Begriff der vollen Erwerbsminderung aus dem Sozialgesetzbuch. Dementsprechend ist erwerbsunfähig, wer voraussichtlich dauerhaft in keinem Beruf am allgemeinen Arbeitsmarkt länger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei den meisten, aber lange nicht allen Anbietern wird dauerhaft mit sechs Monaten definiert. Der Unterschied zur Berufsunfähigkeit ist zum einen der fehlende Bezug auf den eigenen Beruf und zum anderen der starre Zeitwert. Für gewöhnlich ist die EU selbst in dem körperlosesten Beruf, der auch keinerlei Verweisbarkeit in einen anderen Beruf zuließe, schwerer zu erreichen, da bei einer Vollzeitstelle die 50 Prozent der BU schon bei vier Stunden erreicht wären, während die EU drei verlangt. Würde ein Maurer beide Beine verlieren, wäre er wahrscheinlich nicht oder nur kurz erwerbsunfähig, da er in anderen Berufen auch ohne Beine mehr als drei Stunden täglich arbeiten könnte. Ob er es tatsächlich tut, ist dabei irrelevant. Er kann in der EU selbstverständlich abstrakt verwiesen werden. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist für alle eine interessante Alternative, die auch psychische Erkrankungen absichern möchten, aber grundsätzlich bereit wären sich umzuschulen, um weiter ein Einkommen erzielen zu können. Werbung Leider haben viele Berufsgruppen kaum noch die Wahl und müssen mit der EU vorlieb nehmen, da die Berufsunfähigkeitsversicherung unbezahlbar geworden ist. Unterm Strich kann leider nicht immer der Kunde nach Abwägung aller Vor- und Nachteile entscheiden, welches Risiko er nun absichern möchte. Dem Vermittler ist schon aus Haftungsgründen zu empfehlen, die Unterschiede zu erklären, damit der Kunde weiß, welche Versicherung welche Fälle abdeckt. Dieser Artikel erschien am 22.07.2016 unter folgendem Link: http://www.pfefferminzia.de/berufs--oder-arbeitsunfaehig-wie-berater-ihren-kunden-den-unterschied-erklaeren-koennen-1469173843/ Der Pfefferminzia Newsletter ‐ für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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