Wie Berater ihren Kunden den Unterschied erklären

Berufs- oder arbeitsunfähig?
Wie Berater ihren Kunden den Unterschied erklären können
Wann ist man berufs-, wann arbeits- und wann erwerbsunfähig? Die Versicherer verschiedener Sparten
und der Sozialgesetzgebung definieren diese Begriffe durchaus unterschiedlich. Anhand anschaulicher
Beispiele können Berater ihren Kunden den Unterschied verständlich erklären.
Die Themen Berufsunfähigkeit (BU), Arbeitsunfähigkeit (AU) und Erwerbsunfähigkeit (EU) sind komplex
und von verschiedenen Auslegungen durchsetzt. Makler und Vermittler sollten aber die Unterschiede im
Detail kennen. Für das Kundengespräch ist eine einfachere Unterteilung ausreichend und auch
nützlicher, da die Aufnahmebereitschaft für Fachwissen zum Thema Versicherung beim Kunden in aller
Regel sehr eng bemessen ist.
Im Folgenden soll kurz die Definition erklärt und anhand von Beispielen gezeigt werden, wann diese
Definition erreicht ist und wie der Nachweis geführt wird.
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähig ist, wer seinen Beruf aufgrund von Krankheit vorübergehend nicht mehr ausüben kann.
Der Zustand sollte also wieder vorbeigehen. Der Zeitraum ist grundsätzlich nicht begrenzt, die
gesetzliche Leistung beschränkt sich aber auf 72 Wochen nach den 6 Wochen der Lohnfortzahlung
durch den Arbeitgeber. Umgekehrt kann der Zustand aber auch von Beginn an dauerhaft sein. Eine
Arbeitsunfähigkeit wäre somit nicht gegeben.
Was nun zutreffend ist, hängt auch vom Beruf ab. Eine Amputation beider Beine in einem
handwerklichen Beruf würde wahrscheinlich dauerhaft dazu führen, dass der Betroffene nicht mehr
seiner Arbeit nachgehen kann. In einem Bürojob wäre der Zustand aber wohl vorübergehend, weil die
Arbeit nach einiger Zeit höchstwahrscheinlich wieder aufgenommen werden könnte.
Der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt bei der sogenannten Arbeitsunfähigkeits-Klausel bei
kundenfreundlich definierten BU-Bedingungen durch eine sechsmonatige Krankschreibung. Schlechter
wäre es für den Kunden, wenn der Versicherer selbst prüfen dürfte, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorläge,
da die AU eben strenggenommen zu 100 Prozent vorliegen müsste, wenn es nicht anders definiert ist.
Das ist aber nur sehr selten und bei der BU niemals der Fall.
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Der große Vorteil dieser Klausel liegt weniger darin begründet, dass der Kunde dadurch in mehreren
Fällen eine Leistung erhielte, als vielmehr im vereinfachten Nachweis durch die Krankschreibungen.
Besonders sinnvoll erscheint die Klausel bei kaufmännischen Berufen, die durch körperliche
Einschränkungen nur schwer die Definition einer Berufsunfähigkeit erreichen. Denn selbst wenn der
Versicherte aufgrund einer Amputation mehrere Monate nicht arbeiten kann, weil er im Krankhaus und
auf Reha ist, wäre er nicht berufsunfähig, da die körperliche Behinderung ihn nicht bei der Ausübung
seiner Tätigkeiten zu mehr als 50 Prozent beeinträchtigt.
Berufsunfähigkeit
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder
Kräfteverfalls dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf zu 50 Prozent auszuüben oder es nicht möglich
ist, ein sinnvolles Arbeitsergebnis zu erzielen.
Dauerhaft ist in den allermeisten Bedingungen dann gegeben, wenn der Zustand voraussichtlich
mindestens sechs Monate andauert.
Die Definition ist an sich recht einfach. Wenn man nur noch die Hälfte der Arbeitszeit arbeiten kann, weil
es einem nicht gut geht, ist man berufsunfähig. Könnte beispielsweise ein Fliesenleger mit
Rückenproblemen nicht mehr in Vollzeit, sondern nur noch in Teilzeit arbeiten, dann ist er
berufsunfähig.
Eine Friseurin, die allergisch auf Haarfarbe reagiert, wäre wohl auch dann berufsunfähig, wenn sie nicht
die Hälfte der Zeit mit dem Auftragen von Farbe verbringen könnte. Viele Kunden möchten sich die
Haare schneiden und färben lassen. Kann sie dies nicht tun, ist ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht
möglich und sie ist berufsunfähig.
Der Nachweis der Berufsunfähigkeit ist für einen Laien fast unmöglich zu führen, da er seinen
Arbeitsalltag in einzelne Tätigkeiten aufschlüsseln müsste und jede einzelne dann anhand der
vorliegenden Krankheit entsprechend einschränken müsste. Wäre das Ergebnis ein Ausfall von 50
Prozent oder mehr, wäre erfolgreich der Nachweis geführt. Hier empfiehlt es sich, immer auf
entsprechende Experten zurückzugreifen.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist für die breite Masse die beste Wahl zur Absicherung der eigenen
Arbeitskraft, sofern der Gesundheitszustand und die finanzielle Machbarkeit es zulassen.
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Erwerbsunfähigkeit/-minderung
Die Erwerbsunfähigkeit aus der Privatversicherung orientiert sich bei den qualitativ hochwertigen
Tarifen am Markt am Begriff der vollen Erwerbsminderung aus dem Sozialgesetzbuch.
Dementsprechend ist erwerbsunfähig, wer voraussichtlich dauerhaft in keinem Beruf am allgemeinen
Arbeitsmarkt länger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei den meisten, aber lange nicht allen
Anbietern wird dauerhaft mit sechs Monaten definiert.
Der Unterschied zur Berufsunfähigkeit ist zum einen der fehlende Bezug auf den eigenen Beruf und
zum anderen der starre Zeitwert. Für gewöhnlich ist die EU selbst in dem körperlosesten Beruf, der
auch keinerlei Verweisbarkeit in einen anderen Beruf zuließe, schwerer zu erreichen, da bei einer
Vollzeitstelle die 50 Prozent der BU schon bei vier Stunden erreicht wären, während die EU drei
verlangt.
Würde ein Maurer beide Beine verlieren, wäre er wahrscheinlich nicht oder nur kurz erwerbsunfähig, da
er in anderen Berufen auch ohne Beine mehr als drei Stunden täglich arbeiten könnte. Ob er es
tatsächlich tut, ist dabei irrelevant. Er kann in der EU selbstverständlich abstrakt verwiesen werden.
Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist für alle eine interessante Alternative, die auch psychische
Erkrankungen absichern möchten, aber grundsätzlich bereit wären sich umzuschulen, um weiter ein
Einkommen erzielen zu können.
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Leider haben viele Berufsgruppen kaum noch die Wahl und müssen mit der EU vorlieb nehmen, da die
Berufsunfähigkeitsversicherung unbezahlbar geworden ist.
Unterm Strich kann leider nicht immer der Kunde nach Abwägung aller Vor- und Nachteile entscheiden,
welches Risiko er nun absichern möchte. Dem Vermittler ist schon aus Haftungsgründen zu empfehlen,
die Unterschiede zu erklären, damit der Kunde weiß, welche Versicherung welche Fälle abdeckt.
Dieser Artikel erschien am 22.07.2016 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/berufs--oder-arbeitsunfaehig-wie-berater-ihren-kunden-den-unterschied-erklaeren-koennen-1469173843/
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