Asylverfahren: Erneuerung des Gemeinsamen Europäischen

Asylverfahren: Erneuerung des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems
13. Juli 2016
Die Kommission schlägt vor, die Asylverfahrensrichtlinie durch eine Verordnung zur Festlegung eines vollständig
vereinheitlichten gemeinsamen EU-Verfahrens zur Gewährung von internationalem Schutz zu ersetzen, das in den
Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist. Dank eines solchen Verfahrens wäre es möglich, gründlich und dennoch
rasch zu bestimmen, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt.
Ein faires und effizientes gemeinsames Verfahren
in der gesamten Union bedeutet:
Einfachere, klarere und kürzere Verfahren
Kurze, aber angemessene Fristen für den Zugang von
Antragstellern zu dem Verfahren und für den Abschluss
der Prüfung von Anträgen auf administrativer und
gerichtlicher Ebene sind vorgesehen.
6
Die
Monats
Frist für die Erstentscheidung
wird beibehalten.
Einführung neuer Ausnahmeregelungen
Kürzere Fristen im Falle unbegründeter
und unzulässiger Anträge werden eingeführt.
Beschleunigtes Verfahren
Frist
Max. 2 Monate für die Prüfung der
Begründetheit eines Antrags.
Frist
Max. 1 Monat für die
Zulässigkeitsprüfung.
Frist
Max.
10
Tage
für
die
Zulässigkeitsprüfung, wenn ein
Antragsteller aus einen ersten
Asylstaat oder einem sicheren
Drittstaat kommt.
Verlängerung
der
Fristen
bei
einem
unverhältnismäßig hohen Anstieg der Zahl der Anträge
oder in komplexen Fällen.
Frist
ABLEHNUNG
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen
zwischen
1
Woche
3 Monate
Die Mitgliedstaaten können sich auf die Unterstützung
seitens der Asylagentur der Europäischen Union verlassen.
Einführung von Fristen
zwischen
1
Monat
und
je nach Art des Verfahrens (reguläres Verfahren,
beschleunigtes Verfahren, Zulässigkeitsprüfung)
Migration und
Inneres
Für Entscheidungen in der ersten
Rechtsbehelfsinstanz
2
Woche
und 6*
Monat
je nach Art des Verfahrens (reguläres Verfahren,
beschleunigtes Verfahren, Zulässigkeitsprüfung)
*kann in Fällen, in denen es um komplexe Sachverhalte oder komplexe Rechtsfragen
geht, um 3 Monate verlängert werden
Gemeinsame Garantien für jeden Antragsteller
NEU
Der neue Vorschlag gewährleistet:
• verstärkte Garantien für
Antragsteller mit besonderen
Verfahrensbedürfnissen
und für unbegleitete
Minderjährige
• unentgeltliche Rechtsberatung
und -vertretung sowie das Recht
auf eine umfassende persönliche
Anhörung (mit Hilfe eines
Dolmetschers)
• das Recht auf Verbleib
im
Hoheitsgebiet
eines
• standardisierte Informationen
Mitgliedstaats während der Dauer
des
Verwaltungsverfahrens
und – im Falle eines Rechtsbehelfs
– grundsätzlich bis zum Erlass der
Entscheidung
Alle
Antragsteller
müssen
umfassend über ihre Rechte,
Pflichten und die Konsequenzen
einer Nichteinhaltung ihrer Pflichten
informiert werden.
Strengere Vorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch
NEU
Verpflichtung der
Antragsteller zur
Zusammenarbeit mit den
Behörden ...
Schwerwiegendere
Konsequenzen
bei Nichteinhaltung
solcher Verpflichtungen:
Zum Beispiel
Keine Fingerabdrücke
Asylantrag abgelehnt
Die
derzeitigen
optionalen
Verfahrensvorschriften für die
Sanktionierung missbräuchlichen
Verhaltens werden verbindlich
vorgeschrieben und weiter
verschärft
rag
Asylant
durch Bereitstellung der
Informationen, die zur
Feststellung ihrer Identität
und zur Prüfung ihres
Antrags erforderlich sind.
zurückg
ezogen
Eindeutige, erschöpfende
und zwingende Gründe für ein
beschleunigtes Verfahren oder
ein Zulässigkeitsverfahren.
Harmonisierte Vorschriften über sichere Staaten
Vollständige
Harmonisierung
in diesem Bereich
5
innerhalb von
Jahren
NEU
ag
Asylantr
abgeleh
nt
Anträge von Personen, die offenkundig
keinen internationalen Schutz
benötigen, da sie aus einem sicheren
Herkunftsstaat kommen, sollten
abgelehnt und die Antragsteller
rasch rückgeführt werden.
Wenn einem Antragsteller bereits
in einem ersten Asylstaat Schutz
gewährt wird oder sein Antrag von
einem sicheren Drittstaat geprüft
werden kann, muss der Antrag
für unzulässig erklärt werden.
nach Inkrafttreten der Verordnung
vollständige Ersetzung der
nationalen Listen sicherer
Staaten oder der nationalen
Benennungen sicherer
Herkunftsstaaten und sicherer
Drittstaaten durch
europäische Listen
oder Benennungen
auf Unionsebene.