Asylverfahren: Erneuerung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems 13. Juli 2016 Die Kommission schlägt vor, die Asylverfahrensrichtlinie durch eine Verordnung zur Festlegung eines vollständig vereinheitlichten gemeinsamen EU-Verfahrens zur Gewährung von internationalem Schutz zu ersetzen, das in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist. Dank eines solchen Verfahrens wäre es möglich, gründlich und dennoch rasch zu bestimmen, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt. Ein faires und effizientes gemeinsames Verfahren in der gesamten Union bedeutet: Einfachere, klarere und kürzere Verfahren Kurze, aber angemessene Fristen für den Zugang von Antragstellern zu dem Verfahren und für den Abschluss der Prüfung von Anträgen auf administrativer und gerichtlicher Ebene sind vorgesehen. 6 Die Monats Frist für die Erstentscheidung wird beibehalten. Einführung neuer Ausnahmeregelungen Kürzere Fristen im Falle unbegründeter und unzulässiger Anträge werden eingeführt. Beschleunigtes Verfahren Frist Max. 2 Monate für die Prüfung der Begründetheit eines Antrags. Frist Max. 1 Monat für die Zulässigkeitsprüfung. Frist Max. 10 Tage für die Zulässigkeitsprüfung, wenn ein Antragsteller aus einen ersten Asylstaat oder einem sicheren Drittstaat kommt. Verlängerung der Fristen bei einem unverhältnismäßig hohen Anstieg der Zahl der Anträge oder in komplexen Fällen. Frist ABLEHNUNG Für die Einlegung von Rechtsbehelfen zwischen 1 Woche 3 Monate Die Mitgliedstaaten können sich auf die Unterstützung seitens der Asylagentur der Europäischen Union verlassen. Einführung von Fristen zwischen 1 Monat und je nach Art des Verfahrens (reguläres Verfahren, beschleunigtes Verfahren, Zulässigkeitsprüfung) Migration und Inneres Für Entscheidungen in der ersten Rechtsbehelfsinstanz 2 Woche und 6* Monat je nach Art des Verfahrens (reguläres Verfahren, beschleunigtes Verfahren, Zulässigkeitsprüfung) *kann in Fällen, in denen es um komplexe Sachverhalte oder komplexe Rechtsfragen geht, um 3 Monate verlängert werden Gemeinsame Garantien für jeden Antragsteller NEU Der neue Vorschlag gewährleistet: • verstärkte Garantien für Antragsteller mit besonderen Verfahrensbedürfnissen und für unbegleitete Minderjährige • unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung sowie das Recht auf eine umfassende persönliche Anhörung (mit Hilfe eines Dolmetschers) • das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet eines • standardisierte Informationen Mitgliedstaats während der Dauer des Verwaltungsverfahrens und – im Falle eines Rechtsbehelfs – grundsätzlich bis zum Erlass der Entscheidung Alle Antragsteller müssen umfassend über ihre Rechte, Pflichten und die Konsequenzen einer Nichteinhaltung ihrer Pflichten informiert werden. Strengere Vorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch NEU Verpflichtung der Antragsteller zur Zusammenarbeit mit den Behörden ... Schwerwiegendere Konsequenzen bei Nichteinhaltung solcher Verpflichtungen: Zum Beispiel Keine Fingerabdrücke Asylantrag abgelehnt Die derzeitigen optionalen Verfahrensvorschriften für die Sanktionierung missbräuchlichen Verhaltens werden verbindlich vorgeschrieben und weiter verschärft rag Asylant durch Bereitstellung der Informationen, die zur Feststellung ihrer Identität und zur Prüfung ihres Antrags erforderlich sind. zurückg ezogen Eindeutige, erschöpfende und zwingende Gründe für ein beschleunigtes Verfahren oder ein Zulässigkeitsverfahren. Harmonisierte Vorschriften über sichere Staaten Vollständige Harmonisierung in diesem Bereich 5 innerhalb von Jahren NEU ag Asylantr abgeleh nt Anträge von Personen, die offenkundig keinen internationalen Schutz benötigen, da sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, sollten abgelehnt und die Antragsteller rasch rückgeführt werden. Wenn einem Antragsteller bereits in einem ersten Asylstaat Schutz gewährt wird oder sein Antrag von einem sicheren Drittstaat geprüft werden kann, muss der Antrag für unzulässig erklärt werden. nach Inkrafttreten der Verordnung vollständige Ersetzung der nationalen Listen sicherer Staaten oder der nationalen Benennungen sicherer Herkunftsstaaten und sicherer Drittstaaten durch europäische Listen oder Benennungen auf Unionsebene.
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