Aufnahmebedingungen: Reform des gemeinsamen Europäischen

Aufnahmebedingungen: Reform
des gemeinsamen Europäischen Asylsystems
13. Juli 2016
Die Kommission schlägt eine Reform der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen vor, um die Aufnahmebedingungen
weiter zu harmonisieren, menschenwürdige Aufnahmenormen in der gesamten EU sicherzustellen, die Anreize
zur Sekundärmigration zu verringern und die Eigenständigkeit durch Gewährung günstigerer Bedingungen für
den Zugang zum Arbeitsmarkt zu fördern. Die Reform wird zu einer besseren Steuerung der Asylströme und einer
angemessenen Behandlung von Antragstellern in der gesamten EU beitragen.
Hauptziele des Vorschlags
Weitere Harmonisierung der Aufnahmebedingungen in der EU:
Die Mitgliedstaaten müssen gemeinsame
Normen und Indikatoren in Bezug auf
die Aufnahmebedingungen berücksichtigen,
wenn
sie
ihre
Aufnahmesysteme
überwachen und kontrollieren.
Befindet sich ein Antragsteller nicht in dem Mitgliedstaat, in
dem er sich aufzuhalten hat, hat er kein Anrecht auf:
Aufnahme
Materielle
Aufnahmebedingungen
Beschäftigung und
Berufsausbildung
Die
Antragsteller
haben
jedoch
immer
Anspruch
auf
Gesundheitsversorgung und auf ein menschenwürdiges Leben
in Übereinstimmung mit den Grundrechten. Kinder haben immer
Zugang zu Bildungsmaßnahmen bis zur Überstellung in den zuständigen
Mitgliedstaat.
Die Mitgliedstaaten müssen Notfallpläne erstellen
und diese regelmäßig aktualisieren, um eine
angemessene Aufnahme von Antragstellern
in Fällen zu gewährleisten, in denen sie mit einer
unverhältnismäßigen Anzahl von Antragstellern
konfrontiert sind.
e
Notfallplän
Asylanträge
Aktualisierung
Migration und
Inneres
Die Mitgliedstaaten haben vom Zeitpunkt der
Antragstellung an
um einen Vormund
5
zu bestellen, der einen unbegleiteten
jours
Minderjährigen vertritt und unterstützt.
Verringerung der Anreize für eine Sekundärmigration innerhalb der EU
Um eine geordnete Steuerung der Migrationsströme
zu gewährleisten, sollten sich die Antragsteller den
zuständigen Behörden zur Verfügung halten und
nicht untertauchen.
Einführung eines zusätzlichen Haftgrundes: falls
einem Antragsteller ein bestimmter Aufenthaltsort
zugewiesen wurde, er dieser Verpflichtung jedoch
nicht nachgekommen ist, und falls die Gefahr des
Untertauchens besteht, kann der Antragsteller in
Gewahrsam genommen werden.
gewahrsam
Einführung
gezielter
Beschränkungen
der
Bewegungsfreiheit der Antragsteller, zum Beispiel
Zuweisung des Aufenthaltsortes und Meldepflichten
wirksamere Überwachung
Alle Garantien in der derzeit geltenden Richtlinie über
die Aufnahmebedingungen in Bezug auf die Haft bleiben
unverändert (nur gerechtfertigt, wenn erforderlich, auf der
Grundlage einer Einzelfallprüfung und wenn sich weniger
einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen).
Erhöhung der Eigenständigkeit und der Integrationsaussichten von
Antragstellern in der EU: Zugang zum Arbeitsmarkt
Regel:
Die Frist für den Zugang zum
Arbeitsmarkt wird
von
9
Monaten
Sonderfälle:
Der Antrag ist wahrscheinlich
Der Antrag ist wahrscheinlich
begründet:
unbegründet:
Die Mitgliedstaaten werden
aufgefordert, spätestens
nach der Einreichung
des Asylantrags
3
unbegründet Zugang
monate
zum Arbeitsmarkt zu
gewähren.
auf
6
Monaten
ab
der
Einreichung
des
Antrags verringert, sofern eine
Verwaltungsentscheidung über den
Asylantrag noch nicht getroffen wurde.
trag
Asylan
unbegrün
det
Die Antragsteller sind vom
Zugang zum Arbeitsmarkt
ausgeschlossen.
Der Zugang zum Arbeitsmarkt sollte in voller Übereinstimmung mit den Arbeitsmarktnormen* gewährt werden,
was dazu beitragen sollte, Arbeitsmarktverzerrungen zu vermeiden.
Allgemeine &
berufliche Bildung
Gleiche Rechte
m
Zugang zu
kt
Arbeitsmar
GEWÄH
RT FÜR
Vereinigungs
Freiheit
=
Asylantragsteller
Arbeitsbedingungen
Soziale Sicherheit
Staatsangehörige &
Drittstaatsangehörige
Anerkennung
beruflicher
Qualifikationen
* Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sollte sichergestellt werden, vorbehaltlich möglicher Einschränkungen, zum Beispiel im Hinblick auf
Familienleistungen oder Arbeitslosengeld