Aufnahmebedingungen: Reform des gemeinsamen Europäischen Asylsystems 13. Juli 2016 Die Kommission schlägt eine Reform der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen vor, um die Aufnahmebedingungen weiter zu harmonisieren, menschenwürdige Aufnahmenormen in der gesamten EU sicherzustellen, die Anreize zur Sekundärmigration zu verringern und die Eigenständigkeit durch Gewährung günstigerer Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt zu fördern. Die Reform wird zu einer besseren Steuerung der Asylströme und einer angemessenen Behandlung von Antragstellern in der gesamten EU beitragen. Hauptziele des Vorschlags Weitere Harmonisierung der Aufnahmebedingungen in der EU: Die Mitgliedstaaten müssen gemeinsame Normen und Indikatoren in Bezug auf die Aufnahmebedingungen berücksichtigen, wenn sie ihre Aufnahmesysteme überwachen und kontrollieren. Befindet sich ein Antragsteller nicht in dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat, hat er kein Anrecht auf: Aufnahme Materielle Aufnahmebedingungen Beschäftigung und Berufsausbildung Die Antragsteller haben jedoch immer Anspruch auf Gesundheitsversorgung und auf ein menschenwürdiges Leben in Übereinstimmung mit den Grundrechten. Kinder haben immer Zugang zu Bildungsmaßnahmen bis zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten müssen Notfallpläne erstellen und diese regelmäßig aktualisieren, um eine angemessene Aufnahme von Antragstellern in Fällen zu gewährleisten, in denen sie mit einer unverhältnismäßigen Anzahl von Antragstellern konfrontiert sind. e Notfallplän Asylanträge Aktualisierung Migration und Inneres Die Mitgliedstaaten haben vom Zeitpunkt der Antragstellung an um einen Vormund 5 zu bestellen, der einen unbegleiteten jours Minderjährigen vertritt und unterstützt. Verringerung der Anreize für eine Sekundärmigration innerhalb der EU Um eine geordnete Steuerung der Migrationsströme zu gewährleisten, sollten sich die Antragsteller den zuständigen Behörden zur Verfügung halten und nicht untertauchen. Einführung eines zusätzlichen Haftgrundes: falls einem Antragsteller ein bestimmter Aufenthaltsort zugewiesen wurde, er dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen ist, und falls die Gefahr des Untertauchens besteht, kann der Antragsteller in Gewahrsam genommen werden. gewahrsam Einführung gezielter Beschränkungen der Bewegungsfreiheit der Antragsteller, zum Beispiel Zuweisung des Aufenthaltsortes und Meldepflichten wirksamere Überwachung Alle Garantien in der derzeit geltenden Richtlinie über die Aufnahmebedingungen in Bezug auf die Haft bleiben unverändert (nur gerechtfertigt, wenn erforderlich, auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung und wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen). Erhöhung der Eigenständigkeit und der Integrationsaussichten von Antragstellern in der EU: Zugang zum Arbeitsmarkt Regel: Die Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wird von 9 Monaten Sonderfälle: Der Antrag ist wahrscheinlich Der Antrag ist wahrscheinlich begründet: unbegründet: Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, spätestens nach der Einreichung des Asylantrags 3 unbegründet Zugang monate zum Arbeitsmarkt zu gewähren. auf 6 Monaten ab der Einreichung des Antrags verringert, sofern eine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag noch nicht getroffen wurde. trag Asylan unbegrün det Die Antragsteller sind vom Zugang zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sollte in voller Übereinstimmung mit den Arbeitsmarktnormen* gewährt werden, was dazu beitragen sollte, Arbeitsmarktverzerrungen zu vermeiden. Allgemeine & berufliche Bildung Gleiche Rechte m Zugang zu kt Arbeitsmar GEWÄH RT FÜR Vereinigungs Freiheit = Asylantragsteller Arbeitsbedingungen Soziale Sicherheit Staatsangehörige & Drittstaatsangehörige Anerkennung beruflicher Qualifikationen * Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sollte sichergestellt werden, vorbehaltlich möglicher Einschränkungen, zum Beispiel im Hinblick auf Familienleistungen oder Arbeitslosengeld
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