Schleier-Verbot: "Unternehmerische Freiheit ist ein Grundrecht

Schleier-Verbot: "Unternehmerische Freiheit ist ein Grundrecht" « DiePresse.com
11.07.16, 15:26
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Schleier-Verbot: "Unternehmerische
Freiheit ist ein Grundrecht"
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Bild: APA/dpa-Zentralbild/Peter Endig
Die Islamische Glaubensgemeinschaft begrüßt die differenzierte
Sichtweise des OGH in seinem Urteil zum Gesichtsschleier. Dass die
Klägerin teilweise recht bekam, stößt aber auch auf Kritik.
07.07.2016 | 10:56 | (Die Presse)
Wien. Ein Arbeitgeber darf Mitarbeiterinnen muslimischen Glaubens verbieten,
am Arbeitsplatz einen Gesichtsschleier zu tragen, entschied kürzlich der OGH
(9 ObA 117/15v; „Die Presse“ berichtete). Das ist der erste Spruch des
Höchstgerichts zum Thema religiöse Kleidung am Arbeitsplatz.
Mehr zum Thema:
IGGiÖ zeigt Verständnis für Schleier-Verbot am Arbeitsplatz
OGH: Chef darf Gesichtsschleier verbieten
Firmen dürfen Kopftuch verbieten
Die Islamische Glaubensgemeinschaft (IGGiÖ) zeigt Verständnis für das Urteil:
In der Kommunikation spiele die Gesichtsmimik eine wichtige Rolle, sagte die
Frauenbeauftragte der IGGiÖ, Carla Amina Baghajati. Gerade in Berufsfeldern,
in denen Angestellte ständigen persönlichen Kontakt mit anderen Menschen
hätten, könne ein Gesichtsschleier eine Barriere bedeuten. Baghajati begrüßte
die differenzierte Sichtweise des OGH: Dieser habe klargestellt, „dass Frauen,
die ein Kopftuch tragen, kein Nachteil in der Einstellungspolitik oder im Umgang
am Arbeitsplatz erwachsen darf“.
In dem Streitfall ging es um die Kündigung einer Notariatsangestellten, die im
Dienst einen Gesichtsschleier tragen wolle. Die Kündigung war laut OGH keine
Diskriminierung. Insgesamt legte er das Diskriminierungsverbot aber streng
aus: Dass die Mitarbeiterin – die zuvor Kopftuch und Abaya trug – zuletzt nur
Klienten mit Migrationshintergrund betreuen durfte, sei diskriminierend
gewesen, ebenso einige Äußerungen des Notars („Dauerexperiment ethnischer
Kleidung“, „Vermummung“).
http://diepresse.com/home/wirtschaft/recht/5044828/SchleierVerbot_Unternehmerische-Freiheit-ist-ein-Grundrecht
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Damit sei die Entscheidung „bemerkenswert anders“ ausgefallen, als es sich
kürzlich in einem anderen Fall beim Europäischen Gerichtshof abzeichnete,
meint Arbeitsrechtsexpertin Katharina Körber-Risak (Kanzlei KSW).
Unternehmerische Freiheit
Dort vertrat Generalanwältin Juliane Kokott in ihrem Schlussantrag die Ansicht,
ein Arbeitgeber habe das Recht, sich für eine Politik der strikten religiösen und
weltanschaulichen Neutralität zu entscheiden und das Tragen auffälliger
religiöser Symbole zu verbieten, wenn es für alle gilt. In diesem Fall ging es um
ein Kopftuch – und um ein Unternehmen, das per Betriebsvorschrift das Tragen
religiöser und weltanschaulicher Symbole im Dienst generell untersagt hatte.
Hat der OGH solchen Betriebsvorschriften nun indirekt eine Absage erteilt?
Immerhin betonte er, das Tragen religiöser Kleidung am Arbeitsplatz sei vom
Grundrechtsschutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit umfasst.
Trotzdem müsse eine Policy der Neutralität, die für alle gilt, immer noch möglich
sein, meint die Anwältin. Voraussetzung: ein überwiegendes betriebliches
Interesse des Arbeitgebers. In Österreich werde das Thema, auch in der
Fachliteratur, meist nur von einer Seite betrachtet, kritisiert Körber-Risak: „Es
gibt aber auch ein Grundrecht auf unternehmerische Freiheit.“ Anders als der
OGH, betonte Kokott in ihrem Schlussantrag auch dieses. Wie der EuGH die
dort anhängige Causa entscheiden wird, ist freilich noch offen. (cka/APA)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.07.2016)
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IGGiÖ zeigt Verständnis für Schleier-Verbot am
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