OGH verbietet Rosenkrieg mit Fotos im Internet

18.07.2016 08:53
DiePresse.com | Rechtspanorama | Recht allgemein |
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OGH verbietet Rosenkrieg mit Fotos im Internet
17.07.2016 | 19:49 | Benedikt Kommenda (DiePresse.com)
Vater, der von seinem Sohn getrennt lebt, darf gegen den Willen der Mutter keine
Kinderfotos ins Web bringen.
Wien. Rosenkriege werden zunehmend auch im Internet auf dem Rücken der Kinder ausgetragen:
Elternteile, die nicht obsorgeberechtigt sind, fotografieren ihre Kinder und posten die Fotos oder
sorgen sonst für eine Veröffentlichung, etwa auf Internetseiten von Selbsthilfegruppen.
„Ein häufiger Sachverhalt“, sagt Günter Tews, Familienrechtsexperte in der Anwaltssozietät
Sattlegger Dorninger Steiner und Partner. „Der Oberste Gerichtshof schiebt dem nun einen Riegel
vor.“ Der OGH hat nämlich eine einstweilige Verfügung gegen einen Vater erlassen, der ein
Kinderfoto weitergegeben hat, sodass es samt Pflegschaftsakt im Internet aufgetaucht ist: auf
einer Website, die sich mit familienrechtlichen Streitigkeiten befasst und Gerichte und Behörden
kritisiert.
Das streitende Paar ist noch verheiratet, die Obsorge ist dem Vater vorläufig entzogen und allein
bei der Mutter. Der Vater fotografierte den Sohn bei einem Treffen, woraufhin das Foto auf der
Website einer Vertrauensperson des Vaters erschien, mit Details aus dem Pflegschaftsakt und den
Namen des Kindes und seiner Schwester. Die Mutter hatte in diese Veröffentlichung nie
eingewilligt.
Eingriff in Persönlichkeitsrecht
Obwohl nicht bescheinigt wurde, dass der Vater das Foto direkt seinem Berater weitergegeben
hatte, „reicht der Sachverhalt jedenfalls für die Annahme eines unzulässigen, unmittelbar
drohenden zukünftigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrechts des Antragstellers aus“, schreibt der
OGH (7 Ob 81/16m). Antragsteller ist formal das Kind, vertreten durch seine Mutter, die ihrerseits
anwaltlich vertreten ist. Der Vater und Antragsgegner distanzierte sich in keiner Weise von der
Veröffentlichung des Fotos; vielmehr meinte er, solche Bilder weitergeben zu dürfen (dass er den
Pflegschaftsakt nicht hätte weitergeben dürfen, sah er hingegen ein).
Die vom OGH erlassene, für ein Jahr geltende Verfügung verbietet ihm nun, Fotos und persönliche
Daten des Kindes ohne Einwilligung der Mutter familienfremden Dritten zur OnlineVeröffentlichung weiterzugeben. Ein ebenfalls beantragtes Gebot, bereits veröffentlichte Bilder zu
löschen, erließ der OGH nicht: Es gab keinen Hinweis, dass der Vater über die beanstandete Seite
verfügen konnte.
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