unirep Sachenrecht II SS 2016

unirep Sachenrecht II – SS 2016
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SachenR II Fall 18 – Lösungshinweise
Übersicht – Sachverhalt Fall 18
A.
SE-Anspruch S-Bank gg B-Bank aus §§ 280 I, III, 283 BGB dadurch, dass die B-Bank
den an die S-Bank abgetretenen Anspruch auf Rückgewähr von Teilen der vorrangigen
GS infolge der Übertragung der GS an D und anschließenden Löschung schuldhaft nicht
erfüllen kann
I.
Schuldverhältnis S-Bank – B-Bank?
1.
2.
3.
II.
Begründung durch die Abtretung eines gegen die B-Bank bestehenden
Anspruches durch E an die S-Bank?
−
Abgetretener Leistungsanspruch begründet Schuldverhältnis zwischen
Zessionar (S) und Schuldner (B)
−
das setzt voraus, dass E Inhaber eines Anspruchs gegen die B-Bank
war und wirksame Abtretung an die S-Bank vorliegt
−
Anspruch E gg B-Bank auf Rückübertragung der GS aus dem
Sicherungsvertrag:
grds.
(+)
[zum
genauen
Inhalt
des
Rückübertragungsanspruchs s.u.]
Wirksame Abtretung iSd. § 398 zwischen E – S-Bank (+)
−
Abtretungsvertrag
−
Forderung
−
Keine Abtretungsverbote
ZwErg.: Ein Schuldverhältnis zwischen der S-Bank und der B-Bank besteht.
Unmöglichkeit als Pflichtverletzung, also § 283 BGB
−
Unmöglichkeit bei Nichtherbeiführbarkeit des Leistungserfolges durch eine
Leistungshandlung des Schuldners?
1.
Rückübertragung als geschuldeter Leistungserfolg?
Prof. Dr. Matthias Casper
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Anhang: Neuere Rspr. u. Literatur Sachenrecht II – SS 2016
−
S-Bank kann Anspruch auf Rückübertragung unter denselben
Voraussetzungen wie Zedent E geltend machen
−
Maßgeblich, inwiefern E ein Anspruch aus dem Sicherungsvertrag (E
– B-Bank) auf Rückübertragung der GS zustand
−
Entscheidend: Reichweite der Sicherungsvereinbarung (E – B-Bank)
−
Rückgewähranspruch durch den endgültigen Wegfall des
Sicherungszwecks rglm. aufschiebend bedingt
−
Hier: weiter Sicherungszweck, da Revalutierung der GS erlaubt
−
E hat Anspruch auf Rückgewähr, sofern Revalutierung
endgültig nicht mehr in Betracht kommt  (+) bei Ende der
Geschäftsbeziehung
−
Mangels anderweitiger Vereinbarung auch Anspruch auf
Rückübertragung in Teilen, sofern endgültige Übersicherung
zum Entfallen des Sicherungszweckes führt, aber ist das der
Fall?
−
Gem.
§ 407
I
BGB
muss
bei
Abtretung
des
Rückgewähranspruches
der
Zessionar
(S-Bank)
Rechtshandlungen
des
Zedenten
(E)
und
des
Sicherungsnehmers (B-Bank), die den Bedingungseintritt
hinaus-schieben oder vereiteln gegen sich gelten lassen,
solange Sicherungsnehmer keine Kenntnis von Zession hat
−
Hier
hat
Sicherungsnehmer
Abtretungsanzeige Kenntnis
−
→ Bei Kenntnis ist Sicherungsvereinbarung maßgeblich,
inwieweit Einwirkung auf den Bedingungseintritt durch Zedent
und Sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Zessionars
möglich
−
Wenn
–
wie
hier
–
Neuvalutierung
nach
der
Sicherungsvereinbarung
zulässig
ist,
keine
Verhinderungsmöglichkeit durch S-Bank (Schwäche des
Rückgewähranspruchs, diese muss der Zessionar hinnehmen,
da er Anspruch nur in dieser Form erworben hat
−
Kein Anspruch des Zessionars, dass Sicherungsgeber den
Eintritt der aufschiebenden Bedingung herbeiführt (außer dieser
explizit vereinbart)
−
Inhaltsänderung der Sicherungsvereinbarung nach der
Abtretung ist nur mit Mitwirkung des Zessionars möglich, soweit
Änderung des Rückgewähranspruchs und der aufschiebenden
Bedingung betroffen
−
→ Eine nicht im Sicherungsvertrag vorgesehene
Neuvalutierung bedarf Zustimmung des Zessionars (hier aber
gerade Neuvalutierung im Sicherungsvertrag vereinbart)
(B-Bank)
aber
durch
unirep ServiceTeam
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Anhang: Neuere Rspr. u. Literatur Sachenrecht II – SS 2016
2.
Bei weiter Sicherungsvereinbarung (wie hier; Gestattung der
Neu-valutierung) Eintritt der aufschiebenden Bedingung erst
mit dem Ende der Geschäftsbeziehung: dann steht fest, dass
keine Neuvalutierung mehr zwischen den Vertragsparteien
erfolgen wird
−
Abtretung ohne zu sichernde Forderung ist keine Neuvalutierung, sondern das Ende der Geschäftsbeziehung B-Bank
und E (+)
−
In Höhe des nicht mehr valutierten Teils der Grundschuld
(300.000 €) damit Bedingungseintritt
−
In dieser Höhe Rückübertragungsanspruch (+)
Rückübertragung der
ausgeschlossen?
a.
b.
III.
−
GS
an
die
S-Bank
nach
Abtretung
an
D
B-Bank hat GS nach §§ 1192 I, 1154 III, 873 I BGB an D übertragen
aa.
Einigung über die Abtretung der GS zw. D und der B-Bank
bb.
Eintragung ins Grundbuch
cc.
Berechtigung der B-Bank als verfügungsbefugte Inhaberin der
GS (+)
Nach erfolgreicher Übertragung der Grundschuld an D ist Rückübertragung der Grundschuld durch die B-Bank an die S-Bank unmöglich
Vertreten müssen
−
keine Anhaltspunkte, die die Vermutung des § 280 I 2 BGB widerlegen
IV.
Kausaler Schaden (+) in Höhe von 300.000 €
V.
Ergebnis: Schadensersatz der S-Bank gegen die B-Bank aus §§ 280 I, III, 283
BGB in Höhe von 300.000 € (+)
unirep ServiceTeam