unirep Sachenrecht II – SS 2016 93 < SachenR II Fall 18 – Lösungshinweise Übersicht – Sachverhalt Fall 18 A. SE-Anspruch S-Bank gg B-Bank aus §§ 280 I, III, 283 BGB dadurch, dass die B-Bank den an die S-Bank abgetretenen Anspruch auf Rückgewähr von Teilen der vorrangigen GS infolge der Übertragung der GS an D und anschließenden Löschung schuldhaft nicht erfüllen kann I. Schuldverhältnis S-Bank – B-Bank? 1. 2. 3. II. Begründung durch die Abtretung eines gegen die B-Bank bestehenden Anspruches durch E an die S-Bank? − Abgetretener Leistungsanspruch begründet Schuldverhältnis zwischen Zessionar (S) und Schuldner (B) − das setzt voraus, dass E Inhaber eines Anspruchs gegen die B-Bank war und wirksame Abtretung an die S-Bank vorliegt − Anspruch E gg B-Bank auf Rückübertragung der GS aus dem Sicherungsvertrag: grds. (+) [zum genauen Inhalt des Rückübertragungsanspruchs s.u.] Wirksame Abtretung iSd. § 398 zwischen E – S-Bank (+) − Abtretungsvertrag − Forderung − Keine Abtretungsverbote ZwErg.: Ein Schuldverhältnis zwischen der S-Bank und der B-Bank besteht. Unmöglichkeit als Pflichtverletzung, also § 283 BGB − Unmöglichkeit bei Nichtherbeiführbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners? 1. Rückübertragung als geschuldeter Leistungserfolg? Prof. Dr. Matthias Casper > 94 Anhang: Neuere Rspr. u. Literatur Sachenrecht II – SS 2016 − S-Bank kann Anspruch auf Rückübertragung unter denselben Voraussetzungen wie Zedent E geltend machen − Maßgeblich, inwiefern E ein Anspruch aus dem Sicherungsvertrag (E – B-Bank) auf Rückübertragung der GS zustand − Entscheidend: Reichweite der Sicherungsvereinbarung (E – B-Bank) − Rückgewähranspruch durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks rglm. aufschiebend bedingt − Hier: weiter Sicherungszweck, da Revalutierung der GS erlaubt − E hat Anspruch auf Rückgewähr, sofern Revalutierung endgültig nicht mehr in Betracht kommt (+) bei Ende der Geschäftsbeziehung − Mangels anderweitiger Vereinbarung auch Anspruch auf Rückübertragung in Teilen, sofern endgültige Übersicherung zum Entfallen des Sicherungszweckes führt, aber ist das der Fall? − Gem. § 407 I BGB muss bei Abtretung des Rückgewähranspruches der Zessionar (S-Bank) Rechtshandlungen des Zedenten (E) und des Sicherungsnehmers (B-Bank), die den Bedingungseintritt hinaus-schieben oder vereiteln gegen sich gelten lassen, solange Sicherungsnehmer keine Kenntnis von Zession hat − Hier hat Sicherungsnehmer Abtretungsanzeige Kenntnis − → Bei Kenntnis ist Sicherungsvereinbarung maßgeblich, inwieweit Einwirkung auf den Bedingungseintritt durch Zedent und Sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Zessionars möglich − Wenn – wie hier – Neuvalutierung nach der Sicherungsvereinbarung zulässig ist, keine Verhinderungsmöglichkeit durch S-Bank (Schwäche des Rückgewähranspruchs, diese muss der Zessionar hinnehmen, da er Anspruch nur in dieser Form erworben hat − Kein Anspruch des Zessionars, dass Sicherungsgeber den Eintritt der aufschiebenden Bedingung herbeiführt (außer dieser explizit vereinbart) − Inhaltsänderung der Sicherungsvereinbarung nach der Abtretung ist nur mit Mitwirkung des Zessionars möglich, soweit Änderung des Rückgewähranspruchs und der aufschiebenden Bedingung betroffen − → Eine nicht im Sicherungsvertrag vorgesehene Neuvalutierung bedarf Zustimmung des Zessionars (hier aber gerade Neuvalutierung im Sicherungsvertrag vereinbart) (B-Bank) aber durch unirep ServiceTeam 95 < Anhang: Neuere Rspr. u. Literatur Sachenrecht II – SS 2016 2. Bei weiter Sicherungsvereinbarung (wie hier; Gestattung der Neu-valutierung) Eintritt der aufschiebenden Bedingung erst mit dem Ende der Geschäftsbeziehung: dann steht fest, dass keine Neuvalutierung mehr zwischen den Vertragsparteien erfolgen wird − Abtretung ohne zu sichernde Forderung ist keine Neuvalutierung, sondern das Ende der Geschäftsbeziehung B-Bank und E (+) − In Höhe des nicht mehr valutierten Teils der Grundschuld (300.000 €) damit Bedingungseintritt − In dieser Höhe Rückübertragungsanspruch (+) Rückübertragung der ausgeschlossen? a. b. III. − GS an die S-Bank nach Abtretung an D B-Bank hat GS nach §§ 1192 I, 1154 III, 873 I BGB an D übertragen aa. Einigung über die Abtretung der GS zw. D und der B-Bank bb. Eintragung ins Grundbuch cc. Berechtigung der B-Bank als verfügungsbefugte Inhaberin der GS (+) Nach erfolgreicher Übertragung der Grundschuld an D ist Rückübertragung der Grundschuld durch die B-Bank an die S-Bank unmöglich Vertreten müssen − keine Anhaltspunkte, die die Vermutung des § 280 I 2 BGB widerlegen IV. Kausaler Schaden (+) in Höhe von 300.000 € V. Ergebnis: Schadensersatz der S-Bank gegen die B-Bank aus §§ 280 I, III, 283 BGB in Höhe von 300.000 € (+) unirep ServiceTeam
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