Fall 6 Der Passauer Kunsthändler M lagerte Waren in einer

Fall 6
Der Passauer Kunsthändler M lagerte Waren in einer Lagerhalle ein, die er von V gemietet
hatte. Als er eines Tages bei der B-Bank ein Darlehen in Höhe von 2 Mio. Euro aufnehmen
wollte und die Bank dafür Sicherheiten verlangte, vereinbarte M mit der B-Bank, daß „alle
Rechte“ an den in der Halle gegenwärtig und künftig gelagerten Waren auf die B-Bank
übergehen sollten.
Kurz darauf kaufte M vom Kunstgroßhändler K ein Gemälde im Wert von 80.000 Euro,
wobei ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. M verbrachte das Gemälde anschließend in
die Lagerhalle. Wenig später zahlte die B-Bank den Kaufpreis für das Bild direkt an K.
Um sich für „schlechte Zeiten“ einen Wertgegenstand zuzulegen, verbrachte M jedoch kurz
darauf das Gemälde heimlich aus der Lagerhalle in seine Privatwohnung. In der Lagerhalle
verblieben nur wertlose Gegenstände.
Nachdem M das Gemälde in seiner Privatwohnung in Passau aufgehängt hatte, wurde es dort
einige Tage später von X, einem Gläubiger des M, dem eine titulierte Forderung über 70.000
Euro gegen M zusteht, entdeckt und im Auftrag des X vom Gerichtsvollzieher gepfändet.
V wendet sich gegen diese Pfändung und macht Mietrückstände des M in Höhe von 90.000
Euro für das laufende Jahr geltend.
1) Welche Rechte haben die B-Bank, V und X an dem Gemälde?
2) Sofern V nach Frage 1 ein Recht zusteht: Mit welchem Rechtsbehelf könnte V seine
Rechte gegenüber X geltend machen? Hätte dieser Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg?