Fall 6 Der Passauer Kunsthändler M lagerte Waren in einer Lagerhalle ein, die er von V gemietet hatte. Als er eines Tages bei der B-Bank ein Darlehen in Höhe von 2 Mio. Euro aufnehmen wollte und die Bank dafür Sicherheiten verlangte, vereinbarte M mit der B-Bank, daß „alle Rechte“ an den in der Halle gegenwärtig und künftig gelagerten Waren auf die B-Bank übergehen sollten. Kurz darauf kaufte M vom Kunstgroßhändler K ein Gemälde im Wert von 80.000 Euro, wobei ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. M verbrachte das Gemälde anschließend in die Lagerhalle. Wenig später zahlte die B-Bank den Kaufpreis für das Bild direkt an K. Um sich für „schlechte Zeiten“ einen Wertgegenstand zuzulegen, verbrachte M jedoch kurz darauf das Gemälde heimlich aus der Lagerhalle in seine Privatwohnung. In der Lagerhalle verblieben nur wertlose Gegenstände. Nachdem M das Gemälde in seiner Privatwohnung in Passau aufgehängt hatte, wurde es dort einige Tage später von X, einem Gläubiger des M, dem eine titulierte Forderung über 70.000 Euro gegen M zusteht, entdeckt und im Auftrag des X vom Gerichtsvollzieher gepfändet. V wendet sich gegen diese Pfändung und macht Mietrückstände des M in Höhe von 90.000 Euro für das laufende Jahr geltend. 1) Welche Rechte haben die B-Bank, V und X an dem Gemälde? 2) Sofern V nach Frage 1 ein Recht zusteht: Mit welchem Rechtsbehelf könnte V seine Rechte gegenüber X geltend machen? Hätte dieser Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg?
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