Verbändebündnis fordert dringend Nachbesserungen beim

Verbändebündnis fordert dringend
Nachbesserungen beim Bundesteilhabegesetz
Anlässlich des Kabinettsbeschlusses zum Bundesteilhabegesetz warnt ein breites Bündnis von
Verbänden und Gewerkschaften ergänzend zu den sechs gemeinsamen Kernforderungen
vor der Gefahr von Leistungseinschränkungen und anderen Verschlechterungen gegenüber
dem geltenden Recht und fordert grundlegende Nachbesserungen in mindestens fünf Bereichen:

Inakzeptabel sind Einschränkungen des leistungsberechtigten Personenkreises.
Viele bisher Anspruchsberechtigte drohen aus dem System zu fallen, wenn künftig dauerhafter Unterstützungsbedarf in fünf von neun Lebensbereichen nachgewiesen werden
muss. (Bsp.: Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, die oft schubweise verlaufen, fallen dann z. B. ebenso aus dem System wie sinnesbehinderte Menschen, die nur
eine Vorlesehilfe in der Universitätsbibliothek brauchen.) Die Bundesregierung betont,
man wolle den Personenkreis nicht einschränken. Deshalb sollte auf die hohen Zugangshürden verzichtet werden. Hier würde auch eine Ermessensregelung nicht ausreichen. Der Verzicht ist auch unproblematisch möglich, denn eine Leistungsberechtigung
zieht nicht automatisch Leistungen (und Kosten) nach sich; über die konkreten Leistungen wird vielmehr erst im Teilhabeplan- bzw. Gesamtplanverfahren entschieden.

Unvertretbar sind Leistungsausschlüsse oder -einschränkungen. Die Aufgabe der
Eingliederungshilfe muss an den rehabilitativen Zielen des SGB IX ausgerichtet bleiben.
Es kann nicht richtig sein, dass Eingliederungshilfe künftig Leistungen versagt, die darauf abzielen, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Der Leistungskatalog muss, wie bislang in §§
55 ff. SGB IX und §§ 54 ff. SGB XII, offen bleiben und das Bedarfsdeckungsprinzip fortbestehen. Denn Behinderungen sind vielfältig, und unterschiedliche Bedarfe müssen, in
den verschiedensten Lebenslagen, gedeckt werden können. Dies betrifft z.B. Bedarfe an
Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben ebenso wie an
gesundheitsbezogenen Teilhabeleistungen. Zentral ist für uns dabei auch die freie Wahl
von Wohnort und Wohnform. Dieses elementare Menschenrecht muss endlich realisiert
werden können, Menschen dürfen nicht über das im Gesetzentwurf vorgesehene „Poolen“ von Leistungen in Einrichtungen gedrängt oder die selbstbestimmte Gestaltung ihrer
Lebensführung in Frage gestellt werden. „Poolen“ darf nur mit Zustimmung der Betroffenen umgesetzt werden. Wünschen sich Menschen mit Behinderungen aber ihr Zuhause in gemeinschaftlichen Wohnformen, dürfen sie auch nicht aus Kostengründen –
z.B., weil die Kosten der Unterkunft in einer solchen Wohnform aus den sozialhilferechtlich festgelegten Beträgen nicht gedeckt werden können – aus diesen Wohnformen herausgedrängt oder ihnen der Zugang dorthin verwehrt werden. Um Standards und Quali-
Der Deutsche Behindertenrat (DBR) ist ein breites politisches Aktionsbündnis der Behindertenverbände und
Selbsthilfeorganisationen in Deutschland und engagiert sich seit vielen Jahren für die Rechte von Menschen
mit Behinderungen.
tät der bedarfsdeckenden Leistungen zu sichern, darf es keine „Abwärtsspirale“ bei der
Vergütung der Leistungsanbieter („externer Vergleich im unteren Drittel“) geben.

Bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung muss nachgebessert werden. Wir
halten am Ziel fest, dass Unterstützung wegen einer Behinderung als Nachteilsausgleich
im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ausgestaltet und deshalb unabhängig
von Einkommen und Vermögen geleistet werden muss. Der Gesetzentwurf des Bundesteilhabegesetzes weist hier zwar in die richtige Richtung, geht aber nicht weit genug und
ist so nicht akzeptabel. Die Freistellungsgrenzen beim Einkommen müssen deutlich angehoben werden, damit niemand schlechter steht als heute und die Verbesserung bei
den Menschen tatsächlich und spürbar ankommt. Um Partnerschaften behinderter Menschen nicht unmöglich zu machen, dürfen Ehe- und Lebenspartner mit ihrem Einkommen und Vermögen nicht mehr herangezogen werden; hier erreicht der Gesetzentwurf
möglicherweise sein Ziel nicht. Werden Einkommens- und Vermögensgrenzen in der
Eingliederungshilfe heraufgesetzt, muss dies auch für die Leistungen der Hilfe zur Pflege gelten, soweit behinderte Menschen diese neben den Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Sonst kommt die finanzielle Entlastung bei den Betroffenen nicht an.
Auch die Blindenhilfe ist eine Teilhabeleistung, die in Bezug auf die Berücksichtigung
von Einkommen und Vermögen parallel zu Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege weiterentwickelt werden muss. Schließlich sollten für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung Grundsicherungsempfänger sind, die Vermögensgrenzen erhöht werden. Hier
muss der Gesetzgeber nachsteuern.

Inakzeptabel ist die vorgesehene Regelung, dass die Pflege grundsätzlich vorrangig vor der Eingliederungshilfe ist, wenn eine Person nicht in einer Wohneinrichtung,
sondern ambulant betreut lebt. Denn damit würden diese behinderten Menschen aus der
– weiterreichenden – Eingliederungshilfe herausgedrängt. Das darf nicht geschehen.
(Bsp.: Menschen mit Behinderung wäre der Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen Haushaltsführung nicht mehr möglich, wenn die ersetzenden
Pflegeleistungen vorrangig wären.)
Auch behinderte Menschen, die in Wohneinrichtungen leben, müssen ihre versicherungsrechtlich erworbenen Ansprüche aus der Pflegeversicherung endlich vollständig
einlösen können. Demgegenüber sieht der aktuell vorliegende Entwurf sogar Verschlechterungen gegenüber dem geltenden Recht vor, wenn sowohl Eingliederungshilfeals auch Pflegebedarf besteht: Es muss zumindest dabei bleiben, dass die Eingliederungshilfe gegenüber der Pflege „nicht nachrangig“ ist, wie es das Gesetz derzeit vorsieht. Es muss verhindert werden, dass Leistungsträger der Eingliederungshilfe in der
Praxis – zulasten behinderter Menschen – in die Pflege „ausweichen“ können, um Geld
zu sparen. Auch darf die pauschale Abgeltung von Pflegeleistungen in heute stationären
Wohnformen durch die Pflegekassen keinesfalls auf ambulant betreute Wohngemeinschaften ausgedehnt werden. Dafür muss der Gesetzgeber sorgen.

Auch muss im Sozialgesetzbuch IX dringend nachgebessert werden. Der Grundsatz
„ambulant vor stationär“, der bislang im SGB XII gilt, muss seiner Zielsetzung nach ins
Der Deutsche Behindertenrat (DBR) ist ein breites politisches Aktionsbündnis der Behindertenverbände und
Selbsthilfeorganisationen in Deutschland und engagiert sich seit vielen Jahren für die Rechte von Menschen
mit Behinderungen.
SGB IX übernommen werden. Auch muss das Verfahrensrecht des SGB IX für alle Rehabilitationsträger gleichermaßen verbindlich werden. Die Eingliederungshilfe darf keine
privilegierte Sonderrolle erhalten, wie z.B. in § 18 Abs. 6 SGB IX RefE vorgesehen. Zugang, Umfang und Inhalt der Teilhabeleistungen sind für alle Rehabilitationsträger auf
einheitlich hohem qualitativen Niveau zu garantieren.
Die Verbände verkennen nicht die positiven Ansätze im Gesetzentwurf des Bundesteilhabegesetzes, z.B. in den Bereichen Bedarfsfeststellung, unabhängige Beratung, Schwerbehindertenrecht, Flexibilisierung der Teilhabe am Arbeitsleben, Mitbestimmung von Werkstatträten, Frauenbeauftragten in Werkstätten oder Schaffung des Merkzeichens „taubblind“. Dies
macht aber den dringenden Nachbesserungsbedarf in anderen Bereichen nicht verzichtbar.
Die „Sechs gemeinsamen Kernforderungen zum Bundesteilhabegesetz“ bleiben für
uns maßgeblich: Es bedarf bundesweit einheitlicher Regelungen im Bundesteilhabegesetz
unter Wahrung des Bedarfsdeckungsprinzips und ohne Leistungsverschlechterungen für
behinderte Menschen und insbesondere für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf.
Berlin, 27. Juni 2016
Der Deutsche Behindertenrat (DBR) ist ein breites politisches Aktionsbündnis der Behindertenverbände und
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mit Behinderungen.