Die 10 wichtigsten Kritikpunkte zum BTHG

1. DieMogelpackungschlechthin
SindbehinderteMenschenaufPersönlicheAssistenzangewiesen,erhalten
siezumeistEingliederungshilfeundHilfezurPflege.Dochnurdie
EingliederungshilfewirdausdemSozialhilferechtherausgelöst,dieHilfezur
PflegebleibtSozialhilfe.Dasbedeutet,dasseventuelleVerbesserungenin
derEingliederungshilfediesenBetroffenenreingarnichtsbringen!(§91I
SGBIX)
2. Selbstbestimmtleben?Nurwennesgünstigerundnicht
unangemessenist.
BishergaltderGrundsatz:ambulantvorstationär.Alsoesistbesserman
wohntzuHauseoderineinereigenenWohnung,alsineinemHeim.Dieser
Vorrangentfällt,sodassdasWohnenindeneigenenvierWändenkünftigoft
nurdann„erlaubt“werdenwird,wennesgünstigeristodereinLebenim
Heimunzumutbarist.(§104IISGBIX)
3. IndividuellesLeben–Fehlanzeige
NachdemEntwurfkönnenvieleHilfenzwangsweisefürmehrereBetroffene
gleichzeitigerfolgen–dassogenannte„PoolenvonLeistungen“.Individuelle
Aktivitäten,wiesichmitFreundentreffenoderKinobesuche,sinddann
unmöglich.EsdrohteinzwangsweisesLebeninWGsundHeimstrukturen.
(z.B.§116IIund§112IVSGBIX)
4. Behindertedürfennichtsparen
UmdielebensnotwendigenHilfenzuerhalten,dürfenbehinderteMenschen
kaumGeldsparen.VonihremEinkommenwirdihnen–nebenden
normalenSteuernundSozialabgaben–24%desüberdemFreibetrag
liegendenEinkommensabgezogenundVermögen,alsoauch
BausparverträgeoderLebensversicherungen,dürfensienichtineinemWert
vonmehralszunächst25.000€besitzen(§137IIund§140SGBIX).BeiHilfe
zurPflegeverbleibtesimGrundsatzbei2.600€.
5. WillstdumiteinembehindertenMenschenzusammenleben?Gib
deinGeldher!
WermiteinembehindertenMenschenineinerPartnerschaftlebt,muss–
sobaldmanzusammenwohnt–solangealleHilfenfürdenPartnerzahlen,
biserselbstwenigerals25.000€besitzt.EingeerbtesElternhaus–weg.
EineLebensversicherung–weg.(§140ISGBIX)
BeiHilfezurPflegeistauchweiterhinzusätzlichaucheinGroßteildes
Partnereinkommens–weg.
6. Behindertesindnichtbehindertgenug
UmHilfenzuerhalten,mussmanlautdemEntwurfin5von9
Lebensbereicheneingeschränktsein(§99SGBIX).Werz.B.aufgrundeiner
SehbehinderungHilfezurMobilitätundbeimLernenbenötigt,istnicht
behindertgenug,umEingliederungshilfebeanspruchenzukönnen.
7. MitanderenMenschenkommunizieren?Nurwenneswirklich
wichtigist!
Hör-odersprachbehinderteMenschensollennurdannHilfenzur
Kommunikationerhalten,wenndasaus„besonderemAnlass“nötigist.Sich
mitFreunden,BekanntenoderderKassiererinimSupermarktverständigen
–unwichtig.(§82SGBIX)
8. ImAuslandstudierenoderEntwicklungshilfeleisten?Nurwennes
billigist!
HältsicheinbehinderterMenschvorübergehendimAuslandauf,erhälter
dortnurdannHilfen,wenndieseimVergleichzuDeutschlandbeigleicher
Qualitätgünstigersind.EinAuslandssemesteroderfüreine
Entwicklungshilfe-Organisationzuarbeiten–fastunmöglich.(§31SGBIX)
9. EinBehinderterwillehrenamtlichhelfen?Dannsollerdocherstmal
selbstumHilfebetteln!
BehinderteMenschen,diesichehrenamtlichengagierenmöchten,erhalten
hierfürkeineAssistenzmehr.SiesollenFamilie,FreundeoderNachbarn
fragen.AndereMöglichkeitensindnichtmehrvorgesehen.(§78Abs.5SGB
IX)
10.ElternkönnenihrenKindernnichthelfen
WollenElternihrembehindertenKindalsAbsicherungetwasvererben,
damitesz.B.nichtaufstaatlicheGrundsicherungsleistungenangewiesenist,
gehtdasnicht.DasKindmuss–wennesHilfezurPflegebekommt–
weiterhindenkomplettenBetrag,bisauf2.600€,abgeben.