1. DieMogelpackungschlechthin SindbehinderteMenschenaufPersönlicheAssistenzangewiesen,erhalten siezumeistEingliederungshilfeundHilfezurPflege.Dochnurdie EingliederungshilfewirdausdemSozialhilferechtherausgelöst,dieHilfezur PflegebleibtSozialhilfe.Dasbedeutet,dasseventuelleVerbesserungenin derEingliederungshilfediesenBetroffenenreingarnichtsbringen!(§91I SGBIX) 2. Selbstbestimmtleben?Nurwennesgünstigerundnicht unangemessenist. BishergaltderGrundsatz:ambulantvorstationär.Alsoesistbesserman wohntzuHauseoderineinereigenenWohnung,alsineinemHeim.Dieser Vorrangentfällt,sodassdasWohnenindeneigenenvierWändenkünftigoft nurdann„erlaubt“werdenwird,wennesgünstigeristodereinLebenim Heimunzumutbarist.(§104IISGBIX) 3. IndividuellesLeben–Fehlanzeige NachdemEntwurfkönnenvieleHilfenzwangsweisefürmehrereBetroffene gleichzeitigerfolgen–dassogenannte„PoolenvonLeistungen“.Individuelle Aktivitäten,wiesichmitFreundentreffenoderKinobesuche,sinddann unmöglich.EsdrohteinzwangsweisesLebeninWGsundHeimstrukturen. (z.B.§116IIund§112IVSGBIX) 4. Behindertedürfennichtsparen UmdielebensnotwendigenHilfenzuerhalten,dürfenbehinderteMenschen kaumGeldsparen.VonihremEinkommenwirdihnen–nebenden normalenSteuernundSozialabgaben–24%desüberdemFreibetrag liegendenEinkommensabgezogenundVermögen,alsoauch BausparverträgeoderLebensversicherungen,dürfensienichtineinemWert vonmehralszunächst25.000€besitzen(§137IIund§140SGBIX).BeiHilfe zurPflegeverbleibtesimGrundsatzbei2.600€. 5. WillstdumiteinembehindertenMenschenzusammenleben?Gib deinGeldher! WermiteinembehindertenMenschenineinerPartnerschaftlebt,muss– sobaldmanzusammenwohnt–solangealleHilfenfürdenPartnerzahlen, biserselbstwenigerals25.000€besitzt.EingeerbtesElternhaus–weg. EineLebensversicherung–weg.(§140ISGBIX) BeiHilfezurPflegeistauchweiterhinzusätzlichaucheinGroßteildes Partnereinkommens–weg. 6. Behindertesindnichtbehindertgenug UmHilfenzuerhalten,mussmanlautdemEntwurfin5von9 Lebensbereicheneingeschränktsein(§99SGBIX).Werz.B.aufgrundeiner SehbehinderungHilfezurMobilitätundbeimLernenbenötigt,istnicht behindertgenug,umEingliederungshilfebeanspruchenzukönnen. 7. MitanderenMenschenkommunizieren?Nurwenneswirklich wichtigist! Hör-odersprachbehinderteMenschensollennurdannHilfenzur Kommunikationerhalten,wenndasaus„besonderemAnlass“nötigist.Sich mitFreunden,BekanntenoderderKassiererinimSupermarktverständigen –unwichtig.(§82SGBIX) 8. ImAuslandstudierenoderEntwicklungshilfeleisten?Nurwennes billigist! HältsicheinbehinderterMenschvorübergehendimAuslandauf,erhälter dortnurdannHilfen,wenndieseimVergleichzuDeutschlandbeigleicher Qualitätgünstigersind.EinAuslandssemesteroderfüreine Entwicklungshilfe-Organisationzuarbeiten–fastunmöglich.(§31SGBIX) 9. EinBehinderterwillehrenamtlichhelfen?Dannsollerdocherstmal selbstumHilfebetteln! BehinderteMenschen,diesichehrenamtlichengagierenmöchten,erhalten hierfürkeineAssistenzmehr.SiesollenFamilie,FreundeoderNachbarn fragen.AndereMöglichkeitensindnichtmehrvorgesehen.(§78Abs.5SGB IX) 10.ElternkönnenihrenKindernnichthelfen WollenElternihrembehindertenKindalsAbsicherungetwasvererben, damitesz.B.nichtaufstaatlicheGrundsicherungsleistungenangewiesenist, gehtdasnicht.DasKindmuss–wennesHilfezurPflegebekommt– weiterhindenkomplettenBetrag,bisauf2.600€,abgeben.
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