FACHZEITSCHRIFT FÜR STEUERRECHT JUNI 2016 06 www.taxlex.at 181 – 212 Ertragsteuern Lohnbarzahlungen in der Bauwirtschaft Umsatzsteuer Aufteilung von Pauschalpreisen Lohnsteuer & Sozialversicherung Fremdgeschäftsführer kein steuerlicher Dienstnehmer Betriebsprüfung in der Praxis KSt-Zuschlag bei unpräziser Empfängerbenennung INHALT FACHZEITSCHRIFT FÜR STEUERRECHT JUNI 2016 06 FACHZEITSCHRIFT FÜR STEUERRECHT 12. JG. Heft 06, Juni 2016 www.taxlex.at 181 – 212 Ertragsteuern Lohnbarzahlungen in der Bauwirtschaft Umsatzsteuer Aufteilung von Pauschalpreisen Zitiervorschlag: taxlex 2016, Seite taxlex 2016/Nummer HERAUSGEBER: Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH SCHRIFTLEITUNG: Univ.-Prof. Dr. Markus ACHATZ, StB Univ.-Prof. Dr. Sabine KIRCHMAYR, StB HR Mag. Roland MACHO Dr. Stefan STEIGER, StB HR Gerhard STEINER MMag. Michael PETRITZ, LL. M., TEP, StB Dr. Peter UNGER REDAKTIONSTEAM: Univ.-Prof. Dr. Tina EHRKE-RABEL Univ.-Prof. Dr. Sabine KANDUTH-KRISTEN, LL. M., StB Lohnsteuer & Sozialversicherung Fremdgeschäftsführer kein steuerlicher Dienstnehmer Betriebsprüfung in der Praxis KSt-Zuschlag bei unpräziser Empfängerbenennung EDITORIAL Zur Digitalisierung der Prüfung von Registrierkassenaufzeichnungen Sabine Kirchmayr / Markus Achatz Impressum 181 U3 ERTRAGSTEUERN 182 taxlex 2016 Pensionisten als Arbeitnehmer und leitende Angestellte als Gruppe von Arbeitnehmern iSd § 3 EStG Die Steuerbefreiungen des § 3 EStG für den geldwerten Vorteil aus der Benützung arbeitgebereigener Einrichtungen sowie aus Maßnahmen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung, aus Kinderbetreuungszuschüssen, aus Zukunftssicherungsmaßnahmen, aus Mitarbeiterbeteiligungen, aus Stock Options und aus Mitarbeiterrabatten dürfen nur „allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern“ gewährt werden. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob Pensionisten ohne aktives Dienstverhältnis als Arbeitnehmer und leitende Arbeitnehmer als Gruppe von Arbeitnehmern gelten. Tobias Hayden 184 Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen im Steuerabzugsverfahren Seit 1. 1. 2009 sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von gemeinnützigen Sportvereinen an ausgewählte Begünstigte geleistet werden, gem § 3 Abs 1 Z 16 c EStG bis zu einem bestimmten Betrag von der Einkommensteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt grds auch für beschränkt Steuerpflichtige. Bei beschränkt steuerpflichtigen nichtselbständigen Sportlern wird die Steuer mittels Steuerabzugsverfahren gem § 70 Abs 2 Z 2 EStG erhoben, als Bemessungsgrundlage dient nach dem Gesetzeswortlaut der volle Betrag der Bezüge. Die Intention des Gesetzgebers, bestimmte Einkommensteile von der Besteuerung auszunehmen, steht somit dem ausdrücklichen Wortlaut des § 70 Abs 2 Z 2 EStG gegenüber. Stefanie Hudobnik 187 Missglückte Veranlagung in eine deutsche Publikums-KG Anleger konnten Geld in eine deutsche KG investieren, die gebrauchte Lebensversicherungen erwirbt. Die in Aussicht gestellte Rendite nach Steuer sollte rund 7% jährlich betragen, tatsächlich machten jedoch nur die Provisionäre ein gutes Geschäft. Was bedeutet der realisierte Verlust für einen österreichischen Kommanditisten? Clemens Endfellner 190 Lohnbarzahlungen in der Bauwirtschaft Seit dem StRefG 2015/2016 darf der Arbeitslohn von Bauarbeitern weder in bar bezahlt noch angenommen werden. Das Verbot „an der Wurzel“ besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer ein Konto oder einen Anspruch auf ein solches hat. Wird dennoch bar bezahlt, so ist der Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit erfüllt. Volker Engelmann 192 Unterschiedliche Sanierungsquoten in der Unternehmensgruppe Aus der bis dato ergangenen UFS- und VwGH-Rechtsprechung geht hervor, dass die Berechnung des Nichtfestsetzungsbetrags iSd § 23 a KStG auf Basis des individuellen Einkommens beim einzelnen Gruppenmitglied zu erfolgen hat. Werden in einer Unternehmensgruppe über mehrere Gruppenkörperschaften Sanierungsverfahren eröffnet und unterschiedliche Sanierungsquoten vereinbart, stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Nichtfestsetzungsbeträge von der Gruppenkörperschaftsteuer in Abzug gebracht werden können. Ausgehend von der (mE abzulehnenden) Ansicht, dass die Berechnung des Nichtfestsetzungsbetrags auf Ebene der einzelnen sanierten Körperschaft zu erfolgen hat, werden im Beitrag damit verbundene Konsequenzen in diesen besonderen Fällen aufgezeigt und dabei auftretende Zweifelsfragen einer systematischen Lösung zugeführt. Ernst Komarek 196 INHALT UMSATZSTEUER 200 Aufteilung von Pauschalpreisen Die Frage der Aufteilung von Pauschalpreisen beschäftigte in den letzten Jahren sowohl die österreichischen Gerichte wie auch den EuGH wiederholt. Die österreichische Rechtsprechung des BFG (früher UFS) ist dabei, überwiegend mit Bezugnahme auf das Erkenntnis VwGH 16. 12. 2009, 2008/15/0075, uneinheitlich. Derzeit sind gleich drei Verfahren beim VwGH anhängig – in allen drei Verfahren geht es um die Frage, wie ein für mehrere selbständige Teilleistungen, die teilweise einem ermäßigten Steuersatz (oder auch einer Steuerbefreiung) unterliegen, berechneter Gesamtbetrag aufzuteilen ist. Der Beitrag stellt die der Aufteilung von Pauschalpreisen zugrunde liegende wesentliche Problematik aus umsatzsteuerlicher Sicht dar, geht auf die bisherige Rechtsprechung ein und fasst die wesentlichen, für die Praxis bedeutsamen Aussagen zusammen. Anna Schefzig LOHNSTEUER & SOZIALVERSICHERUNG 206 Fremdgeschäftsführer kein steuerlicher Dienstnehmer Wieder einmal hat sich der VwGH (21. 4. 2016, 2013/15/0202) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Weisungsfreistellung des Geschäftsführers mit einer schuldrechtlichen Vereinbarung erfolgen kann. Von dieser Frage hängt die Beurteilung der Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommSt) wesentlich ab! Stefan Steiger Steuer-Radar Dieser Beitrag enthält unter anderem aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts Christian Huber / Peter Pichler STEUER-RADAR 208 BETRIEBSPRÜFUNG IN DER PRAXIS 210 Zuschlag zur KSt – bei nicht genauer Bezeichnung der Empfänger von Beträgen Ausgaben, die nach § 4 Abs 4 EStG als betrieblich veranlasst gesehen werden, können einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer nach § 22 Abs 3 KStG nach sich ziehen. Der Zuschlag ist ungeachtet von eventuellen negativen Einkünften im jeweiligen Jahr und zusätzlich zur Mindestkörperschaftsteuer festzusetzen und kann nicht mit zukünftiger Körperschaftsteuer verrechnet werden. Susanne Gonter http://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-08782-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201602&utm_campaign=Buch_Neumann_GSVG_Steuerberater http://www.manz.z.at/list.html?tisbn=978-3-214--08782-Perfekt 1&utm_source=ZS_App&utm_medizugeschnitten um=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201602&utauf m_campaign=Buch_Neumann_GSVG_St die euerberater http://www.manz.z.at/list.html?tisbn=978-3-214--08782-Bedürfnisse 1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utder m_content=InseratSteuerberatung &utm_term=201602&utm_campaign=Buch_Neumann_GSVG_Steuerberater http://www.manz.z.at/list.html?tisbn=978-3-214--08782-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201602&utm_campaign=Buch_Neumann_GSVG_Steuerberater http://www.manz.z.at/list.html?tisbn=978-3-214--08782-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201602&utm_campaign=Buch_Neumann_GSVG_Steuerberater k lu sive http://www.manz.z at/list.html?tisbbn=978euerberater n=978-3-2114-4-08782-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201602&utm_campaiInRgn=Buch_Neumann_GSVG_St 0 15 ! S ÄG 2 http://www.manz.at/list.hthtml?tisbn=978-3-214-08782-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201602&utm_campaign=Buch_Neumann_GSVG_St n= euerberater http://www.manz.nz.z.at/listNeumann .html?tisbn=978-3-(Hrsg) 214-08782-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201602&utm_campaign=Buch_Neumann_GSVG_Steuerberater .html?tisbn=978-3-214-08782-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201602&utm_campaign=Buch_Neumann_GSVG_Steuerberater http://www.manz.nz.n at/listGSVG für Steuerberater http://www.manz.nz.n at/list.html?tisbn=978-3-214-08782-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201602&utm_campaign=Buch_Neumann_GSVG_Steuerberater http://www.manz.z.z at/list.html?tisbn=978-3-214-08782-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201602&utm_campaign=Buch_Neumann_GSVG_Steuerberater http://www.manz.z.at/list.html?tisbn=978-3-214-08782-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201602&utm_campaign=Buch_Neumann_GSVG_Steuerberater 2016. XLII, 1258 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 978-3-214-08782-1 Im Fokus des brandneuen GSVG-Kommentars steht die Relevanz des GSVG für den Steuerberater in seiner täglichen Beratungspraxis. Das Werk bietet rasche, klare, aber gleichzeitig auch tiefgehende Informationen über das Sozialversicherungsrecht für GSVG- und FSVG-Versicherte auf mehr als 1.200 Seiten. Was macht den Kommentar unverwechselbar? • Kommentierung der für Steuerberater wichtigen Bestimmungen des GSVG, FSVG und APG • Transparente Darstellung der Verwaltungs- und Vollzugspraxis der SVA • Mehr als 90 Praxisbeispiele • einzigartige Betrachtung des Opting-Out für Freiberufler … von mehr als 30 Autoren aus der SVA, Wirtschaft, gesetzlichen Interessenvertretung, Wissenschaft, öffentlichen Verwaltung und Top-Experten aus der Steuerberatung. M ANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH tel + 43 1 531 61 100 fax + 43 1 531 61 455 [email protected] Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at taxlex 2016 183
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