der Bekanntmachung zur Offenlage Gutachten

Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Leverkusen
Bekanntmachung
Öffentliche Auslegung von 2 Studien des TÜV Rheinland zur fachlichen Einschätzung der Gefahrenlage gemäß Artikel 15 der Seveso-III-Richtlinie (RL 96/82//EG
vom 04.07.2012, ABI. EU Nr. 197, S. 1). Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung in Anlehnung an das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Gutachten wurden aufgrund des geplanten Ausbaus der Bundesautobahn A 1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich Neubau
der Rheinbrücke Leverkusen in Auftrag gegeben.
Die Gutachten sowie die Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der
Bundesautobahn A 1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz
Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen (Zeichnungen und
Erläuterungen) liegen in der Zeit vom 20.06.2016 bis einschließlich 11.07.2016 in der
Stadtverwaltung
Leverkusen,
Hauptstr. 101 (Elberfelder Haus), 51373 Leverkusen
Raum 205
während der Dienststunden:
Mo. – Do.: 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Fr.:
08.30 Uhr bis 13.30 Uhr
oder nach Vereinbarung
zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus.
Gem. § 27a VwVfG NRW werden zeitgleich der Inhalt dieser Bekanntmachung, sowie die
auszulegenden Planunterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
(http://www.brk.nrw.de/brk_internet/verfahren/25_strasse_planfeststellungsverfahren/ind
ex.html)
veröffentlicht.
Der Inhalt der in Papierform bei der Stadt Leverkusen zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum
25.07.2016 einschließlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 25, Zeughausstraße
2-10, 50667 Köln, oder bei der Stadtverwaltung Leverkusen Einwendungen gegen den
Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Frist ebenfalls ausgeschlossen.
1. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet
oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige
Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit
Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.
Erfolgt dies nicht, können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der
a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine
b) sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen),
von der Auslegung des Plans.
3. Eine Erörterung der Einwendungen ist gemäß Art. 15 der RL 2012/18/EU nicht
vorgesehen.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen und Erhebung von Einwendungen und
Stellungnahmen, entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben,
kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.