Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des 2. Nachtrags zum Rahmenbetriebsplan des Quarzsandtagebaus Herrmann für die Erweiterung Nord-West der Kieswerk Herrmann GmbH & Co. KG in der Stadt Kirchhain, Gemarkung Niederwald, Flur 10 Auslegung der Planunterlagen gemäß § 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HessVwVfG) Die Firma Kieswerk Herrmann GmbH & Co. KG plant die Erweiterung des Quarzsand- und kiestagebaus Herrmann in den Flurstücken 19(tw), 20(tw), 21(tw), 22(tw), 23 bis 35, 37 bis 40, 99 und 101(tw), der Flur 10 in der Gemarkung Niederwald. Für dieses Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so dass nach § 52 Abs. 2a des Bundesberggesetzes (BBergG) die Vorlage eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans zu verlangen war und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist nach § 142 BBergG in Verbindung mit § 187 Satz 1 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen und § 1 der Bergrechtlichen Zuständigkeits- und Anerkennungsverordnung – BergZAV das Regierungspräsidium Gießen als Bergbehörde. Gemäß § 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sind die Planunterlagen in der Gemeinde, in welcher sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Der Rahmenbetriebsplan liegt in der Zeit von Donnerstag, dem 28.04.2016 bis einschließlich Montag, den 30.05.2016 (einen Monat lang) in der Stadtverwaltung Kirchhain, Verwaltungsgebäude „Blauer Löwe“, Borngasse 20, Zimmer 25, Kirchhain, während der folgenden Dienstzeiten Montag - Donnerstag Freitag und nach Vereinbarung 07.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr 07.30 - 12.00 Uhr sowie zusätzlich am 04.05.2016, 11.05.2016, 18.05.2016 und 25.05.2016 (jeweils mittwochs) in der Zeit von 18.30 bis 19.30 Uhr und nach Vereinbarung im Büro der Ortsvorsteherin, Dorfgemeinschaftshaus Niederwald, Lochweg 1, Stadtteil Niederwald, zur Einsicht aus. Die Planunterlagen stehen in der Zeit vom 28.04.2016 bis einschließlich 30.05.2016 auch auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen www.rp-gießen.hessen.de in der Rubrik „Presse / öffentliche Bekanntmachungen“ zur Einsicht zur Verfügung. -2- -2Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis zum 13.06.2016 schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Erhebung von Einwendungen ist zur Niederschrift bei der Stadt Kirchhain, Stadtbauamt, Borngasse 20, Zimmer 25, Kirchhain, während der o. a. Dienstzeiten oder beim Regierungspräsidium Gießen, während der dortigen Dienstzeiten oder schriftlich möglich. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Soweit Name und Anschrift bei der Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragstellerin oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Die Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 HVwVfG erhalten hiermit ebenfalls Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Für Form, Frist und zuständige Stellen für die Einsichtnahme und die Abgabe einer Stellungnahme sowie die Folgen einer Fristversäumnis gilt das im vorstehenden Absatz zu den Einwendungen Ausgeführte entsprechend. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung verzichten, insbesondere wenn diese einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder der Suche nach Einigungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht dienlich sein wird. Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender, Vereinigungen und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen und Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern, Vereinigungen und Behörden erfolgen soll, werden diese und der Träger des Vorhabens mindestens eine Woche vor dem Erörterungstermin benachrichtigt. In den übrigen Fällen ist der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Soll die Erörterung auf bestimmte Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten beschränkt werden, ist dies in der Benachrichtigung an die Teilnehmer oder in der ortsüblichen Bekanntmachung mitzuteilen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann. -3- -3Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Kirchhain, den 13.04.2016 DER MAGISTRAT Jochen Kirchner Bürgermeister
© Copyright 2024 ExpyDoc