Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des 2

Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des 2. Nachtrags zum Rahmenbetriebsplan
des Quarzsandtagebaus Herrmann für die Erweiterung Nord-West der Kieswerk
Herrmann GmbH & Co. KG in der Stadt Kirchhain, Gemarkung Niederwald, Flur 10
Auslegung der Planunterlagen gemäß § 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HessVwVfG)
Die Firma Kieswerk Herrmann GmbH & Co. KG plant die Erweiterung des Quarzsand- und kiestagebaus Herrmann in den Flurstücken 19(tw), 20(tw), 21(tw), 22(tw), 23 bis 35, 37 bis
40, 99 und 101(tw), der Flur 10 in der Gemarkung Niederwald.
Für dieses Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so dass nach
§ 52 Abs. 2a des Bundesberggesetzes (BBergG) die Vorlage eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans zu verlangen war und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren
durchzuführen ist.
Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist nach § 142
BBergG in Verbindung mit § 187 Satz 1 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen
und § 1 der Bergrechtlichen Zuständigkeits- und Anerkennungsverordnung – BergZAV das
Regierungspräsidium Gießen als Bergbehörde.
Gemäß § 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sind die Planunterlagen in der Gemeinde, in welcher sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats
zur Einsicht auszulegen.
Der Rahmenbetriebsplan liegt in der Zeit von
Donnerstag, dem 28.04.2016 bis einschließlich Montag, den 30.05.2016
(einen Monat lang) in der Stadtverwaltung Kirchhain, Verwaltungsgebäude „Blauer
Löwe“, Borngasse 20, Zimmer 25, Kirchhain, während der folgenden Dienstzeiten
Montag - Donnerstag
Freitag
und nach Vereinbarung
07.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
07.30 - 12.00 Uhr
sowie zusätzlich
am 04.05.2016, 11.05.2016, 18.05.2016 und 25.05.2016 (jeweils mittwochs) in
der Zeit von 18.30 bis 19.30 Uhr und nach Vereinbarung im Büro der Ortsvorsteherin,
Dorfgemeinschaftshaus Niederwald, Lochweg 1, Stadtteil Niederwald,
zur Einsicht aus.
Die Planunterlagen stehen in der Zeit vom 28.04.2016 bis einschließlich 30.05.2016 auch auf
der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen www.rp-gießen.hessen.de in der Rubrik
„Presse / öffentliche Bekanntmachungen“ zur Einsicht zur Verfügung.
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-2Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen
nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis zum 13.06.2016 schriftlich oder zur
Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.
Die Erhebung von Einwendungen ist zur Niederschrift bei der Stadt Kirchhain, Stadtbauamt,
Borngasse 20, Zimmer 25, Kirchhain, während der o. a. Dienstzeiten oder beim Regierungspräsidium Gießen, während der dortigen Dienstzeiten oder schriftlich möglich.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Soweit Name und Anschrift bei der Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragstellerin oder an die im Verfahren beteiligten
Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben
hinzuweisen.
Die Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 HVwVfG erhalten hiermit ebenfalls Gelegenheit zur
Einsicht und Stellungnahme im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Für Form, Frist
und zuständige Stellen für die Einsichtnahme und die Abgabe einer Stellungnahme sowie die
Folgen einer Fristversäumnis gilt das im vorstehenden Absatz zu den Einwendungen
Ausgeführte entsprechend.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan
erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen
sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den
Behörden sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben
haben, zu erörtern.
Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung verzichten, insbesondere wenn diese einer
ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder der Suche nach Einigungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht dienlich sein wird.
Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender, Vereinigungen und Behörden und auf
bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen und Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen
beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern, Vereinigungen
und Behörden erfolgen soll, werden diese und der Träger des Vorhabens mindestens eine
Woche vor dem Erörterungstermin benachrichtigt.
In den übrigen Fällen ist der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bekannt zu machen; die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin
zu benachrichtigen. Soll die Erörterung auf bestimmte Einwendungen, Stellungnahmen und
Gutachten beschränkt werden, ist dies in der Benachrichtigung an die Teilnehmer oder in der
ortsüblichen Bekanntmachung mitzuteilen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden
und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können
diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche
Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt
gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich
auswirken wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin
ohne ihn verhandelt werden kann.
-3-
-3Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen
vorzunehmen sind.
Kirchhain, den 13.04.2016
DER MAGISTRAT
Jochen Kirchner
Bürgermeister