Luzern, 21. Juni 2016 Strategische Ausrichtung des ZiSG Die rechtliche Basis des ZiSG bilden einerseits das Sozialhilfegesetz und andererseits das Gesundheitsgesetz. Die Sozialhilfe bezweckt der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Bedürftigen zu fördern. Das Gesundheitsgesetz des Kantons Luzern bezweckt die Förderung, den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstelllung der Gesundheit. Präambel: Der ZiSG pflegt mit seinen Partnern (Gemeinden, Kantonen und Organisationen) eine verlässliche und transparente Zusammenarbeit. Er geht effizient und zielgerichtet mit den ihm anvertrauten Ressourcen um. Sinn und Zweck des ZiSG Der Verband plant, organisiert, finanziert und steuert Leistungen der institutionellen Sozialhilfe, der Gesundheitsförderung und Prävention. Der Verband beobachtet und kommuniziert Entwicklungen in seinem Zuständigkeitsbereich. Der ZiSG fördert die Vernetzung mit Kanton und Gemeinden. Der ZiSG überprüft die bedarfsgerechte Ausgestaltung der institutionellen Angebote in seinem Zuständigkeitsbereich. Er unterstützt die Bereinigung von Doppelspurigkeiten bei den Leistungen zwischen Kanton, Gemeinden und Organisationen. Art der unterstützten Leistungen Der ZiSG ist verantwortlich für die Planung, Finanzierung und Steuerung von Leistungen im Bereich der Überlebenshilfe, der Arbeitsintegration, von spezialisierten Sozialberatungs- und Betreuungsangebote sowie Teilen der Gesundheitsförderung und Prävention. Der ZiSG unterstützt schwerpunktmässig Hauptakteure. Er unterstützt in der Regel Leistungen, die im Kanton Luzern erbracht werden. Er fördert den flächendeckenden Zugang zu den von ihm unterstützten Leistungen. Finanzierungsformen des ZiSG Der ZiSG unterscheidet fünf Kategorien der Finanzierung: Primärfinanzierung, Komplementärfinanzierung, Sockelfinanzierung, Pilot- und Entwicklungshilfen und StartUp-Hilfen. 1. Als primär finanziert gelten Angebote oder Leistungen, welche hauptsächlich durch den ZiSG (>50%) finanziert werden und die ohne die Finanzierung des ZiSG nicht existieren würden. Primär finanziert werden Zentrumslasten (Verteilgerechtigkeit) sowie Leistungen im Bereich der Prävention, die der Bevölkerung aus allen Gemeinden zugute kommen. 2. Bei der komplementären Finanzierung leistet der ZiSG lediglich einen Beitrag (≤50%) an die Gesamtkosten der Leistungen, welche vorwiegend durch andere Quellen finanziert werden. Komplementär finanziert werden beispielsweise Leistungen im Bereich Arbeitsintegration (SAH, IIZ, etc.). 3. Bei den Sockelfinanzierungen werden über den ZiSG die Fixkosten des Angebotes mitfinanziert, sowie der Tarif für den Einkauf von Leistungen der Gemeinden ausgehandelt. Sockelfinanziert werden Angebote, die tendenziell stärker im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen (Spezialisierte Beratungs- und Betreuungsangebote). 4. Pilot- und Entwicklungshilfen werden gewährleistet, wenn die Entwicklung eines Pilotprojekts von der Verbandsleitung als förderungswürdig erachtet wird oder wenn eine bereits unterstützte Organisation im Rahmen der zu leistenden Organisationsentwicklung punktuell finanzieller Unterstützung bedarf. 5. Start Up-Hilfen in der Höhe von maximal Fr. 10'000.-- werden denjenigen Organisationen einmalig gewährt, die nicht in der Lage sind, die Anforderungen zur Eingabe ihres Antrages zu erfüllen. Voraussetzung ist, dass das Angebot nach einer ersten groben Prüfung grundsätzlich als förderungswürdig beurteilt wurde.
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