E I N L A D U N G Z U R M I T G L I E D E R V E R S A M M L U N G Satzungsgemäß laden wir alle unsere volljährigen Mitglieder zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Die Versammlung wird stattfinden am Montag, den 2. März 2015, um 20 Uhr im kleinen Saal des Homburger Hofes in Vollmerhausen. Die Tagesordnung: TOP1 TOP2 TOP3 TOP4 TOP5 TOP6 TOP7 TOP8 TOP9 TOP10 TOP11 TOP12 TOP13 TOP14 TOP15 TOP16 TOP17 Begrüßung Feststellung der Beschlussfähigkeit bzw. auf Änderungen der Tagesordnung Totengedenken Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung vom 4.3.2013 (am Tage ausliegend und außerdem im Internet unter – www.sport-vollmerhausen.de - einsehbar) Bericht des 1. Vorsitzenden Günter Marx über die vergangenen 2 Jahre Bericht des Vereinskassenwartes Volker Wein Bericht der Kassenprüfer Sandra Teutsch und Claudia Gohla Entlastung des Vereinskassenwartes Wahl des Leiters / derLeiterin der Vorstandswahlen Entlastung des Vorstandes Neuwahl des Vorstandes Neuwahl der Kassenprüfer Bestätigung der Übungsleiter und Fachwarte Vorstellung und Beschluss der Neufassung unserer Vereinssatzung, siehe Rückseite Vorschau auf die Vereinsjahre 2015 und 2016 Sonstiges Abschlusswort und Ende der Versammlung Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen lt. Satzung 7 Tage vor Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand vorliegen. Den bisherigen Vorstand entnehmen Sie bitte der Rückseite dieser Einladung. Wir vom Vorstand hoffen, möglichst viele von Ihnen bei der Versammlung begrüßen zu dürfen. Besonders in Hinblick auf TOP14 würden wir uns freuen, wenn Sie unser Bestreben, die Sportfreunde Vollmerhausen für die kommenden Jahre fit zu machen, aktiv und zahlreich unterstützen würden. Nur wenn wir von Ihnen, unseren Mitgliedern, etwas erfahren, können wir als Vorstand Ihre Wünsche vorantreiben und weiterhin guten Sport zu fairen Preisen anbieten. Teilen Sie uns Ihre Wünsche mit... z.B. bei der Mitgliederversammlung am 2. März um 20 Uhr im Homburger Hof, Vollmerhausen. Mit sportlichem Gruß 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Sportfreunde Vollmerhausen 1887/08 e.V. 51645 Gummersbach-Vollmerhausen Bankkonto: Kto.Nr. 280818 - BLZ 38450000 Sparkasse Gummersbach Zu Ihrer Info: Der Verein in den Jahren 2013 / 2014 Der geschäftsführende Vorstand 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenwart Geschäftsführer Sportwart Günter Marx, Liefenroth 19, 51645 Gummersbach Klaus Teutsch, Mörchenstr. 15, 51645 Gummersbach Volker Wein, Alter Kamp 18, 51588 Nümbrecht Christof Rinker, Am Rosenhügel 29, 51645 Gummersbach Oliver Marx, Liefenroth 19, 51645 Gummersbach Der erweiterte Vorstand 2. Kassenwart Sozialwart Schwimmwart Leichtathletikwart Beisitzer Karoline Karrer, Strombach Axel Koch, Halstenbach Ulrike Becker, Vollmerhausen Stefan Esser, Ründeroth Ursula Teutsch, Vollmerhausen Angelika Marx, Liefenroth Klaus Schiffmann, Bierenbachtal Marcel Mertens, Eckenhagen Christian Schmidt, Ründeroth Jugendsprecher Sebastian Karrer, Vollmerhausen Ehrenvorsitzender Bernd Sattler, Vollmerhausen Folgende Gruppen / Übungsleiter / Verantwortliche (damit auch erweiterter Vorstand) gibt es z.Zt. bei den Sportfreunden Vollmerhausen: Kinder / Jugendliche: Mädchen1, Mädchen2 / Karoline Karrer – Jungen1, Jungen2 / KlausDieter Heil – Jugendbadminton / Sam Golkar - Kinderbadminton / Oliver Rosin – Badminton-Jugend-Mannschaft / Daniela Schmid - reine Frauengruppen: Frauen-Dienstag / Ilona Flader – Frauen-Donnerstag / Karin Sahner – Bodyfitness für Frauen / Claudia RathRinker – reine Männergruppen: Hobbyfußball / Oliver Marx - Freitagsmänner / Günter Marx – gemischte Gruppen: Badminton-Montag / Jascha Bau - Badminton-Mittwoch / Oliver Rosin - Speed-Badminton Freitag / Michael Krantz - Speed-Badminton Dienstag / Christof Rinker - Basketball / Klaus-Dieter Heil – Volleyball / Christian Karrer – Inline-Skaten / Daniela Schmid - Lauftreff / Stefan Esser – Walking / Irmgard Borchmann - Schwimmen / Ulrike Becker – Rückentraining-Rückengymnastik / Birgid Frick Zu TOP14: Die bis dato gültige Satzung stammt bis auf wenige Änderungen aus dem Jahre 1954 und wird dem heutigen Steuer- und Vereinsrecht nicht mehr gerecht. Deswegen haben wir aus dem geschäftsführenden Vorstand unter Beratung des Rechtsanwaltes Elmar Lumer aus Bonn die Satzung den heutigen Rechtsvorschriften angepasst und möchten die Neufassung auf der Mitgliederversammlung 2015 beschließen lassen. Wir haben die Neufassung sowohl dem Vereinsregister in Köln als auch dem Finanzamt Gummersbach zur Vorprüfung vorgelegt und beide Instanzen haben die Neufassung aus Ihrer jeweiligen Sicht für in Ordnung bestätigt. Zu Ihrer Vorabinformation legen wir dieser Einladung die Neufassung der Satzung bei. Wir hoffen damit, den Beschluss der Neufassung am 2. März 2015 optimal vorbereitet zu haben. Mehr Infos und eine komplette Fassung der z.Zt. gültigen Satzung finden Sie im Internet unter http://www.sport-vollmerhausen.de Satzung Des Sportvereins Sportfreunde Vollmerhausen 1887/1908 e.V. §1 Name und Sitz Der Verein „Sportfreunde Vollmerhausen 87/08 e.V.“ hat seinen Sitz in GummersbachVollmerhausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Nummer VR 600383 eingetragen. §2 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. (2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. (3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. (4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. §3 Zweck des Vereins (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports; b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes; c) die Teilnahme an sportspezifischen Veranstaltungen; d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen; e) die Durchführung von sportlichen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen; f) Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern; g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften; h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens. §4 Rechtsgrundlagen (1) Rechtsgrundlagen für den Verein „Sportfreunde Vollmerhausen 87/08 e.V.“ sind die geltenden Gesetze, die Satzung und die Ordnungen, die der Gesamtvorstand zur Durchführung der Vereinsaufgaben beschließt. (2) Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für alle Mitglieder. (3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. §5 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus: - aktiven Mitgliedern - passiven Mitgliedern - Ehrenmitgliedern (2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können. (3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. (4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. §6 Beginn der Mitgliedschaft (1) Der Beitritt ist über einen schriftlichen Aufnahmeantrag an einen geschäftsführenden Vorstand zu richten. (2) Will eine nicht geschäftsfähige (Kind) oder beschränkt geschäftsfähige (Jugendlicher) Person Mitglied des Vereins werden, so ist der Eintritt von deren gesetzlichen Vertreter zu erklären. (3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Anmeldung, sofern der geschäftsführende Vorstand nicht per Beschluss widerspricht. (5) Mit der Anmeldung erkennt der Aufnahmebegehrende die Vereinssatzung und den jeweils geltenden Mitgliedsbeitrag an. §7 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt (Kündigung) b) durch Ausschluss (§9) c) durch Tod (2) In den Fällen des Absatz 1, Buchstabe a) und b), ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Halbjahr noch zu zahlen. §8 Austritt Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. §9 (5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 10 Ehrenmitgliedschaft (1) Persönlichkeiten außerhalb des Vereins oder Mitglieder die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (2) Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort volles Stimmrecht. (3) Ein etwaiger Ehrenvorsitzender gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. § 11 Organe (1) Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Gesamtvorstand 3. der geschäftsführende Vorstand. § 12 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte des Vorstandes und der Prüfer entgegen, erteilt Entlastungen, tätigt Wahlen, kann Ausschüsse bilden und beschließt über die Satzung und deren Änderungen. Mitgliedsbeiträge werden von ihr unter Beachtung des § 23 festgesetzt. § 13 Zusammentreten (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie soll im ersten Quartal des dem zweiten Geschäftsjahr folgenden Jahres stattfinden. (2) Die Vereinsmitglieder sind mindestens vierzehn Tage vorher in Textform durch den geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und des genauen Termins einzuladen. (3) Die Tagesordnung muss mindestens die nachfolgenden Punkte umfassen: a) Bericht des 1. Vorsitzenden b) Bericht des Vereinskassenwartes c) Kassenprüfungsbericht d) Entlastung des Vereinskassenwartes e) Entlastung des Vorstandes f) Wahl eines Leiters der Vorstandswahl g) Neuwahl des Vorstandes h) Wahl der Kassenprüfer (4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet. (5) Es ist eine Anwesenheitsliste und über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift anzufertigen. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 14 Beschlussfassung (1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Regelungen des Abs. 3 sowie des § 27 (Auflösung) bleiben unberührt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. (3) Beschlüsse über die Satzung sowie Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitgliedes und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. § 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dem schriftlichen Antrag an den Vorstand muss eine kurzgefasste Begründung beigefügt sein. (2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2, 4 und 5 sowie des § 14 gelten entsprechend. § 16 Gesamtvorstand (1) Dem Gesamtvorstand können nur Vereinsmitglieder angehören. (2) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus: a) dem geschäftsführenden Vorstand b) dem Sozialwart c) dem 2. Kassenwart d) dem Jugendsprecher als Vorsitzender der Vereinsjugendleitung e) den Beisitzern. (3) Übungsleiter oder Vertreter der einzelnen Gruppen können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben beratende Stimme. § 17 Aufgaben des Gesamtvorstandes (1) Der Gesamtvorstand ist das oberste Organ des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. (2) Er achtet auf die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Bewältigung der Verwaltungsarbeit. (3) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes während einer Wahlperiode ist der Gesamtvorstand berechtigt, eine andere Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu betrauen. Diese Person muss Mitglied des Vereins sein. (4) Der Gesamtvorstand kann weitere Aufgaben an einzelne von ihm gewählte Vereinsmitglieder oder Ausschüsse delegieren. Ausschluss (1) Auf Antrag eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes kann ein Vereinsmitglied durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden. (2) Ausschließungsgründe sind: a) gröblicher Verstoß gegen die Vereinssatzung, gegen von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse oder gegen sonstige im Verein geltende Ordnungen. b) schwere Schädigung des Vereinsansehens c) erhebliche und wiederholte Verstöße gegen geltende Dopingvorschriften d) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages für mehr als sechs Monate, trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vereinskassenwart. (3) Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist die Mitgliederversammlung Beschwerdeinstanz. (4) Der Beschluss ist dem Mitglied persönlich in Schriftform mit Gründen zuzustellen. § 18 Geschäftsführender Vorstand (1) Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: a) der Vereinsvorsitzende (1. Vorsitzender) b) dessen Stellvertreter (2. Vorsitzender) c) der Geschäftsführer (Schriftführer) d) der 1. Kassenwart e) der Sportwart (3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der 1. oder der 2. Vorsitzende. (4) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Durchführung aller finanziellen, wirtschaftlichen, rechtlichen, sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten des Vereins. (5) Einmalige Ausgaben, die über die zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins hinausgehen und im Geschäftsjahr € 5000,- übersteigen, bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. § 19 Vorstandswahlen (1) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, mit Ausnahme des Jugendsprechers, werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. (2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. (3) Der Jugendsprecher als Vorsitzender des Jugendausschusses und sein Stellvertreter werden vom Vereinsjugendtag gewählt und müssen ein Mindestalter von 18 Jahren haben. (4) Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, vorher erklärt haben. § 20 Vorstandssitzungen Der Vorsitzende des Vereins beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn sein Stellvertreter. § 21 Beschlussfähigkeit (1) Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweils im Amt befindlichen Mitglieder anwesend sind. (2) Zur Beschlussfassung bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 22 Sportjugend (1) Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. (2) Die Sportjugend erlässt durch den Vereinsjugendtag eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. (3) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. (4) Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. § 23 Mitgliedsbeiträge / Gebühren (1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen. (2) Die Mitgliedsbeiträge sollen die durch den Vereinszweck notwendigen Ausgaben decken. (3) Der Mitgliedsbeitrag ist von jedem Mitglied unaufgefordert zu zahlen. (4) Es können Beiträge und Gebühren durch den geschäftsführenden Vorstand für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. (5) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt. § 24 Jahresrechnung (1) Für jedes Geschäftsjahr hat der Vereinskassenwart eine Jahresrechnung aufzustellen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Jahresrechnung ist vom Vereinskassenwart der Mitgliederversammlung als Kassenbericht vorzulegen. § 25 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. (2) Das Ergebnis der Kassenprüfung ist von beiden Prüfern im Kassenbuch zu vermerken. Außerdem ist der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. § 26 Datenschutz im Verein (1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. (2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. § 27 Auflösung (1) Über die Auflösung des Vereins „Sportfreunde Vollmerhausen 87/08 e.V.“ kann nur die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. (2) Zu dieser Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vorher einzuladen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen und muss eine Begründung des Antrages auf Auflösung des Vereins enthalten. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. § 28 Schlussbestimmungen (1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ___________beschlossen. (2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
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