Wir laden ein zur Mitgliederversammlung am 2. März 2015 um 20

E I N L A D U N G
Z U R
M I T G L I E D E R V E R S A M M L U N G
Satzungsgemäß laden wir alle unsere volljährigen Mitglieder zur ordentlichen Mitgliederversammlung
ein. Die Versammlung wird stattfinden am
Montag, den 2. März 2015,
um 20 Uhr im kleinen Saal des Homburger Hofes in Vollmerhausen.
Die Tagesordnung:
TOP1
TOP2
TOP3
TOP4
TOP5
TOP6
TOP7
TOP8
TOP9
TOP10
TOP11
TOP12
TOP13
TOP14
TOP15
TOP16
TOP17
Begrüßung
Feststellung der Beschlussfähigkeit bzw. auf Änderungen der Tagesordnung
Totengedenken
Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung vom
4.3.2013 (am Tage ausliegend und außerdem im Internet unter – www.sport-vollmerhausen.de - einsehbar)
Bericht des 1. Vorsitzenden Günter Marx über die vergangenen 2 Jahre
Bericht des Vereinskassenwartes Volker Wein
Bericht der Kassenprüfer Sandra Teutsch und Claudia Gohla
Entlastung des Vereinskassenwartes
Wahl des Leiters / derLeiterin der Vorstandswahlen
Entlastung des Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes
Neuwahl der Kassenprüfer
Bestätigung der Übungsleiter und Fachwarte
Vorstellung und Beschluss der Neufassung unserer Vereinssatzung, siehe Rückseite
Vorschau auf die Vereinsjahre 2015 und 2016
Sonstiges
Abschlusswort und Ende der Versammlung
Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen lt. Satzung 7 Tage vor Versammlungstermin schriftlich
beim Vorstand vorliegen. Den bisherigen Vorstand entnehmen Sie bitte der Rückseite dieser Einladung.
Wir vom Vorstand hoffen, möglichst viele von Ihnen bei der Versammlung begrüßen zu dürfen. Besonders in Hinblick auf TOP14 würden wir uns freuen, wenn Sie unser Bestreben, die Sportfreunde Vollmerhausen für die kommenden Jahre fit zu machen, aktiv und zahlreich unterstützen würden.
Nur wenn wir von Ihnen, unseren Mitgliedern, etwas erfahren, können wir als Vorstand Ihre Wünsche
vorantreiben und weiterhin guten Sport zu fairen Preisen anbieten. Teilen Sie uns Ihre Wünsche mit...
z.B. bei der Mitgliederversammlung am 2. März um 20 Uhr im Homburger Hof, Vollmerhausen.
Mit sportlichem Gruß
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Sportfreunde Vollmerhausen 1887/08 e.V.
51645 Gummersbach-Vollmerhausen
Bankkonto: Kto.Nr. 280818 - BLZ 38450000
Sparkasse Gummersbach
Zu Ihrer Info: Der Verein in den Jahren 2013 / 2014
Der geschäftsführende Vorstand
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Geschäftsführer
Sportwart
Günter Marx, Liefenroth 19, 51645 Gummersbach
Klaus Teutsch, Mörchenstr. 15, 51645 Gummersbach
Volker Wein, Alter Kamp 18, 51588 Nümbrecht
Christof Rinker, Am Rosenhügel 29, 51645 Gummersbach
Oliver Marx, Liefenroth 19, 51645 Gummersbach
Der erweiterte Vorstand
2. Kassenwart
Sozialwart
Schwimmwart
Leichtathletikwart
Beisitzer
Karoline Karrer, Strombach
Axel Koch, Halstenbach
Ulrike Becker, Vollmerhausen
Stefan Esser, Ründeroth
Ursula Teutsch, Vollmerhausen
Angelika Marx, Liefenroth
Klaus Schiffmann, Bierenbachtal
Marcel Mertens, Eckenhagen
Christian Schmidt, Ründeroth
Jugendsprecher
Sebastian Karrer, Vollmerhausen
Ehrenvorsitzender
Bernd Sattler, Vollmerhausen
Folgende Gruppen / Übungsleiter / Verantwortliche (damit auch erweiterter Vorstand) gibt es
z.Zt. bei den Sportfreunden Vollmerhausen:
Kinder / Jugendliche: Mädchen1, Mädchen2 / Karoline Karrer – Jungen1, Jungen2 / KlausDieter Heil – Jugendbadminton / Sam Golkar - Kinderbadminton / Oliver Rosin – Badminton-Jugend-Mannschaft / Daniela Schmid - reine Frauengruppen: Frauen-Dienstag / Ilona
Flader – Frauen-Donnerstag / Karin Sahner – Bodyfitness für Frauen / Claudia RathRinker – reine Männergruppen: Hobbyfußball / Oliver Marx - Freitagsmänner / Günter Marx
– gemischte Gruppen: Badminton-Montag / Jascha Bau - Badminton-Mittwoch / Oliver Rosin - Speed-Badminton Freitag / Michael Krantz - Speed-Badminton Dienstag / Christof
Rinker - Basketball / Klaus-Dieter Heil – Volleyball / Christian Karrer – Inline-Skaten / Daniela Schmid - Lauftreff / Stefan Esser – Walking / Irmgard Borchmann - Schwimmen /
Ulrike Becker – Rückentraining-Rückengymnastik / Birgid Frick
Zu TOP14:
Die bis dato gültige Satzung stammt bis auf wenige Änderungen aus dem Jahre 1954 und wird
dem heutigen Steuer- und Vereinsrecht nicht mehr gerecht. Deswegen haben wir aus dem geschäftsführenden Vorstand unter Beratung des Rechtsanwaltes Elmar Lumer aus Bonn die Satzung den heutigen Rechtsvorschriften angepasst und möchten die Neufassung auf der Mitgliederversammlung 2015 beschließen lassen.
Wir haben die Neufassung sowohl dem Vereinsregister in Köln als auch dem Finanzamt Gummersbach zur Vorprüfung vorgelegt und beide Instanzen haben die Neufassung aus Ihrer jeweiligen Sicht für in Ordnung bestätigt.
Zu Ihrer Vorabinformation legen wir dieser Einladung die Neufassung der Satzung bei. Wir hoffen damit, den Beschluss der Neufassung am 2. März 2015 optimal vorbereitet zu haben.
Mehr Infos und eine komplette Fassung der z.Zt. gültigen Satzung finden Sie im Internet unter
http://www.sport-vollmerhausen.de
Satzung
Des Sportvereins
Sportfreunde Vollmerhausen 1887/1908 e.V.
§1
Name und Sitz
Der Verein „Sportfreunde Vollmerhausen 87/08 e.V.“ hat seinen Sitz in GummersbachVollmerhausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Nummer
VR 600383 eingetragen.
§2
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person
darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des
Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§3
Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die Teilnahme an sportspezifischen Veranstaltungen;
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
e) die Durchführung von sportlichen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
f) Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern
und Helfern;
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen,
seelischen und geistigen Wohlbefindens.
§4
Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen für den Verein „Sportfreunde Vollmerhausen 87/08 e.V.“ sind die
geltenden Gesetze, die Satzung und die Ordnungen, die der Gesamtvorstand zur
Durchführung der Vereinsaufgaben beschließt.
(2) Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich
für alle Mitglieder.
(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§5
Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie
werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§6
Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt ist über einen schriftlichen Aufnahmeantrag an einen geschäftsführenden
Vorstand zu richten.
(2) Will eine nicht geschäftsfähige (Kind) oder beschränkt geschäftsfähige (Jugendlicher)
Person Mitglied des Vereins werden, so ist der Eintritt von deren gesetzlichen Vertreter zu
erklären.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Anmeldung, sofern der geschäftsführende Vorstand
nicht per Beschluss widerspricht.
(5) Mit der Anmeldung erkennt der Aufnahmebegehrende die Vereinssatzung und den
jeweils geltenden Mitgliedsbeitrag an.
§7
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt (Kündigung)
b) durch Ausschluss (§9)
c) durch Tod
(2) In den Fällen des Absatz 1, Buchstabe a) und b), ist der Mitgliedsbeitrag für das
laufende Halbjahr noch zu zahlen.
§8
Austritt
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt schriftlich oder per E-Mail gegenüber
dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.;
31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
§9
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel
der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
§ 10
Ehrenmitgliedschaft
(1) Persönlichkeiten außerhalb des Vereins oder Mitglieder die sich um den Verein
verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort
volles Stimmrecht.
(3) Ein etwaiger Ehrenvorsitzender gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
§ 11
Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand
3. der geschäftsführende Vorstand.
§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte des Vorstandes und der Prüfer entgegen,
erteilt Entlastungen, tätigt Wahlen, kann Ausschüsse bilden und beschließt über die
Satzung und deren Änderungen. Mitgliedsbeiträge werden von ihr unter Beachtung des
§ 23 festgesetzt.
§ 13
Zusammentreten
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie
soll im ersten Quartal des dem zweiten Geschäftsjahr folgenden Jahres stattfinden.
(2) Die Vereinsmitglieder sind mindestens vierzehn Tage vorher in Textform durch den
geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes
und des genauen Termins einzuladen.
(3) Die Tagesordnung muss mindestens die nachfolgenden Punkte umfassen:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden
b) Bericht des Vereinskassenwartes
c) Kassenprüfungsbericht
d) Entlastung des Vereinskassenwartes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl eines Leiters der Vorstandswahl
g) Neuwahl des Vorstandes
h) Wahl der Kassenprüfer
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem
Stellvertreter geleitet.
(5) Es ist eine Anwesenheitsliste und über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift
anzufertigen. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die
Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 14
Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Die Regelungen des Abs. 3 sowie des § 27 (Auflösung) bleiben unberührt.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Beschlüsse über die Satzung sowie Entscheidungen über den Ausschluss eines
Mitgliedes und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder
muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dem schriftlichen
Antrag an den Vorstand muss eine kurzgefasste Begründung beigefügt sein.
(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2, 4 und 5 sowie des § 14 gelten entsprechend.
§ 16
Gesamtvorstand
(1) Dem Gesamtvorstand können nur Vereinsmitglieder angehören.
(2) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Sozialwart
c) dem 2. Kassenwart
d) dem Jugendsprecher als Vorsitzender der Vereinsjugendleitung
e) den Beisitzern.
(3) Übungsleiter oder Vertreter der einzelnen Gruppen können zu den Vorstandssitzungen
eingeladen werden. Sie haben beratende Stimme.
§ 17
Aufgaben des Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand ist das oberste Organ des Vereins zwischen den
Mitgliederversammlungen.
(2) Er achtet auf die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Bewältigung der Verwaltungsarbeit.
(3) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes während einer
Wahlperiode ist der Gesamtvorstand berechtigt, eine andere Person mit der
Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu betrauen.
Diese Person muss Mitglied des Vereins sein.
(4) Der Gesamtvorstand kann weitere Aufgaben an einzelne von ihm gewählte Vereinsmitglieder oder Ausschüsse delegieren.
Ausschluss
(1) Auf Antrag eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes kann ein Vereinsmitglied durch den
Gesamtvorstand ausgeschlossen werden.
(2) Ausschließungsgründe sind:
a) gröblicher Verstoß gegen die Vereinssatzung, gegen von der Mitgliederversammlung
gefasste Beschlüsse oder gegen sonstige im Verein geltende Ordnungen.
b) schwere Schädigung des Vereinsansehens
c) erhebliche und wiederholte Verstöße gegen geltende Dopingvorschriften
d) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages für mehr als sechs Monate, trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vereinskassenwart.
(3) Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist die Mitgliederversammlung
Beschwerdeinstanz.
(4) Der Beschluss ist dem Mitglied persönlich in Schriftform mit Gründen zuzustellen.
§ 18
Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26
BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vereinsvorsitzende (1. Vorsitzender)
b) dessen Stellvertreter (2. Vorsitzender)
c) der Geschäftsführer (Schriftführer)
d) der 1. Kassenwart
e) der Sportwart
(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer
der 1. oder der 2. Vorsitzende.
(4) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Durchführung aller finanziellen,
wirtschaftlichen, rechtlichen, sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten des Vereins.
(5) Einmalige Ausgaben, die über die zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des
Vereins hinausgehen und im Geschäftsjahr € 5000,- übersteigen, bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
§ 19
Vorstandswahlen
(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, mit Ausnahme des Jugendsprechers, werden in
getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so
lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(3) Der Jugendsprecher als Vorsitzender des Jugendausschusses und sein Stellvertreter
werden vom Vereinsjugendtag gewählt und müssen ein Mindestalter von 18 Jahren
haben.
(4) Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten dies beantragt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre
Bereitschaft, das Amt anzunehmen, vorher erklärt haben.
§ 20
Vorstandssitzungen
Der Vorsitzende des Vereins beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und
des Gesamtvorstandes ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn sein Stellvertreter.
§ 21
Beschlussfähigkeit
(1) Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der jeweils im Amt befindlichen Mitglieder anwesend sind.
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 22
Sportjugend
(1) Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und entscheidet
über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2) Die Sportjugend erlässt durch den Vereinsjugendtag eine Jugendordnung, die der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
(3) Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
(4) Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 23
Mitgliedsbeiträge / Gebühren
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sollen die durch den Vereinszweck notwendigen Ausgaben
decken.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist von jedem Mitglied unaufgefordert zu zahlen.
(4) Es können Beiträge und Gebühren durch den geschäftsführenden Vorstand für
besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
(5) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch
Beschluss festsetzt.
§ 24
Jahresrechnung
(1) Für jedes Geschäftsjahr hat der Vereinskassenwart eine Jahresrechnung aufzustellen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Jahresrechnung ist vom Vereinskassenwart der Mitgliederversammlung als
Kassenbericht vorzulegen.
§ 25
Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
(2) Das Ergebnis der Kassenprüfung ist von beiden Prüfern im Kassenbuch zu vermerken.
Außerdem ist der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
§ 26
Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt
und verändert.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu
machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 27
Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins „Sportfreunde Vollmerhausen 87/08 e.V.“ kann nur die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschließen.
(2) Zu dieser Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vorher einzuladen. Die
Einladung hat schriftlich zu erfolgen und muss eine Begründung des Antrages auf Auflösung des Vereins enthalten.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Förderung des Sports.
§ 28
Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ___________beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.