Vereinsgründung/Vereinsstatuten - was ist zu beachten?

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Vereinsgründung/Vereinsstatuten - was ist zu
beachten?
Wie viele Personen sind notwendig um einen Verein zu gründen?
- Mindestens zwei, wobei drei besser sind, da ein Teil der Rechtslehre der Meinung ist,
zwei seien zu wenig.
- Die Teilnehmer an der Gründerversammlung werden automatisch Mitglied des Vereins,
es sei denn, sie bringen explizit den gegenteiligen Willen zum Ausdruck.
Was müssen die Vereinsgründer wollen?
- Sie müssen sich entscheiden, einen gemeinsamen Zweck erreichen zu wollen und sich
dafür zusammen zu schliessen. Dieser Entschluss MUSS in den Statuten ausgedrückt
werden, er bildet den Vereinszweck.
- Einige Beispiele:
- Der Verein bezweckt insbesondere die Ausübung und Förderung des
Fussballsports. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein setzt sich zum Zweck, durch die Pflege guter Musik, das öffentliche,
kulturelle und gesellschaftliche Leben zu bereichern.
- Die der X Partei angeschlossenen Organisationen vereinigen Frauen und Männer
aus allen Bevölkerungsschichten. Die X Partei erstrebt eine Zusammenarbeit
unter den aufbauwilligen Kräften des Schweizervolkes auf der Grundlage
gegenseitiger Achtung und Toleranz und verfolgt folgende Hauptziele:
- 1.! die Ausrichtung der Politik auf die Bedürfnisse des Menschen;
- 2.! die Förderung der Familie;
- 3.! den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen;
Welche Zwecke sind verboten?
- wirtschaftliche Zwecke: zur Definition des wirtschaftlichen Zwecks vgl. Kasten im Text
unten. Es ist aber erlaubt, Getränke zu verkaufen, um den nichtwirtschaftlichen Zweck zu
fördern.
- rechtswidrige Zwecke: z.B. rassistische oder den Konsum von Drogen fördernde Zwecke
- unsittliche Zwecke: z.B. Zweck den Mitgliedern beim Schreiben der Masterarbeit an der
Uni zu helfen - solche Arbeiten müssen immer selbständig verfasst werden
- unmögliche Zwecke: Darunter fallen Zwecke, die von niemandem erreicht werden
können. Nicht darunter fallen Zwecke, die nur für bestimmte Personen nicht erreichbar
sein, aber von anderen erreicht werden können.
Was muss unbedingt in die Statuten?
- Die Mittel des Vereins
- Der Name
- Der Zweck
- Das Gründungsprotokoll muss unterschrieben werden
Was ist bei der Gründung noch wichtig?
- Der Vorstand muss besetzt werden, damit der Verein handlungsfähig wird.
Seite 2: Ausführlicher Artikel über die obigen Punkte
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Ziel dieses Artikels ist es, aufzuzeigen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass
ein Verein rechtsgültig gegründet wird. Weiter sollen der notwendige Inhalt von
Vereinsstatuten beleuchtet werden, sowie einige Empfehlung bezüglich der weiteren
Ausgestaltungen von Vereinsstatuten gegeben werden.
Damit ein Verein entsteht, müssen sich mehrere Personen entschliessen, sich zum
Erreichen eines gemeinsamen Zwecks zusammen zu schliessen. Der Verein grenzt sich
gegenüber der einfachen und der kollektiven Gesellschaft dadurch ab, dass er keinen
wirtschaftlichen Zweck verfolgen darf. Der Vereinszweck und der Name müssen schriftlich
in den Statuten festgehalten werden. Die Mittel des Vereins müssen ebenfalls in den
Statuten definiert werden.
Der Sitz und die Organisation des Vereins sind zwar existenziell, müssen aber nicht in den
Statuten definiert werden, da mangels statutarischer Bestimmungen das dispositive Recht
des ZGB Anwendung findet. Die zu besetzenden Organe des Vereins müssen aber bereits
bestellt werden, das heisst, der Vorstand, der auch aus einer einzelnen Person bestehen
kann.
Folgende Aspekte müssen zwingend in den Statuten geregelt sein:
Zweck
Name
Mittel
Es werden jetzt die Aspekte der obigen Definition erklärt und beleuchtet, so dass Sie
dieser Artikel als praktische Grundlage für die Gründung von Vereinen verwendet werden
kann.
Um ganz sicher zu sein, dass die erforderliche Mindestanzahl Gründungsmitglieder
erfüllt ist, ist es empfohlen, den Verein mit mindestens drei Personen zu gründen. Zwar
sind gemäss logischer Gesetzesanwendung auch zwei Personen genug. Jedoch ist dies
in der Lehre nicht unumstritten. Im Streitfall vor Gericht, besteht ein Risiko, dass ein Verein
mit zwei Mitgliedern nicht anerkannt wird. Durch Teilnahme an der Gründungsversammlung wird eine Person automatisch Vereinsmitglied, es sei denn, sie gäbe
ausdrücklich zum Ausdruck, nicht Mitglied werden zu wollen.
Der gemeinsame Zweck darf weder widerrechtlich, sittenwidrig, unmöglich noch
wirtschaftlich sein. Ein Zweck ist widerrechtlich, wenn er gegen das Schweizer Recht
verstosst und beispielsweise die Konsumation von Drogen beinhaltet. Sittenwidrig ist ein
Zweck, wenn er gegen die guten Sitten gerichtet ist, beispielsweise die Pflicht bei der
Examensarbeit der einzelnen Mitglieder als Verein mitzuhelfen. Unmöglich ist der Zweck,
wenn er objektiv unmöglich ist, das heisst, dass der Zweck von niemandem auf der Welt
erreicht werden kann. Der Zweck ist nicht unmöglich, wenn den einzelnen Mitgliedern
lediglich die persönliche Fähigkeit fehlt, den Zweck zu erreichen. Die Zielsetzung eines
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Vereins ist dann wirtschaftlich, wenn Sie auf die wirtschaftliche Besserstellung der
Mitglieder abzielt und zusätzlich ein kaufmännisches Gewerbe betrieben wird.
Nicht wirtschaftlich ist der Zweck, wenn der Verein durch die Führung eines
kaufmännischen Gewerbes einen nicht wirtschaftlichen Zweck fördert (z.B. Verkauf von
Bratwürsten beim Fussballspiel zum Zweck der Finanzierung des Spielbetriebs). Ebenfalls
nicht wirtschaftlich ist ein Verein, der auf die Gegenseitige Begünstigung abzielt, aber kein
kaufmännisches Gewerbe betreibt.
nichtwirtschaftliche Zielsetzung
Maximal eines der beiden folgenden Kriterien darf erfüllt sein:
- Mittel zur Erreichung des Ziels ist der Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes
- Endziel ist es, die einzelnen Mitglieder wirtschaftlich besser zu stellen.
Die Statuten müssen schriftlich verefasst werden. Zum Erfordernis der Schriftlichkeit
gehört, dass die Statuten von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden. Damit der
Verein Mittel erlangen kann, muss ihm diese Befugnis in den Statuten gegeben werden.
Es muss genau definiert werden, woher er seine Mittel erlangt. Es ist nicht möglich, dass
Statuten sich darüber ausschweigen und anschliessend Mitgliederbeiträge verlangt oder
Schenkungen akzeptiert werden.
Es ist empfohlen, nebst den Mitgliederbeiträgen auch eine Passage, die öffentliche und
private Zuwendungen akzeptiert, in die Statuten aufzunehmen. Die Mitgliederbeiträge
müssen nicht in ihrer Höhe festgelegt werden. Es ist ausreichend, zu erwähnen, dass
Mitgliederbeiträge erhoben werden können.
Wenn die Statuten den Sitz des Vereins nicht bestimmen, so liegt der Sitz am Ort, an dem
die Verwaltung des Vereins ist. Das dürfte in der Regel der Wohnsitz des Präsidenten
sein. Es ist empfohlen, den Vereinssitz in dem Kanton zu definieren, dessen Kantonalbank
für die Führung des Vereinskontos gewählt werden soll, da Kantonalbanken in der Regel
diese Dienstleistung gratis für Vereine im Kanton anbieten. Insbesondere die Zuger
Kantonalbank sei an dieser Stelle empfohlen. Durch Erstellung eines Postfachs (mit
allfälliger Weiterleitung) kann der Sitz praktisch beliebig gewählt werden. Es ist möglich,
den Sitz im Ausland zu definieren und den Verein trotzdem unter Schweizer Recht zu
errichten, sofern das Recht des Sitzstaates dies nicht verbietet. Da dies im Einzelfall
schwierig abzuklären sein mag, ist ein Schweizer Sitz an dieser Stelle empfohlen.
Zwar kann die Organisation des Vereins auf den dispositiven Regelungen des ZGB
beruhen, doch sind an dieser Stelle ausgewählte, minimale Empfehlungen zu nennen. In
jedem Fall muss mindestens ein Vorstandsmitglied von der Gründungsversammlung
gewählt werden oder dann ein Termin festgelegt werden, an dem der Vorstand bestellt
werden soll.
Bezüglich der Organisation des Vereins ist empfohlen, die Wahl des Vorstands
statutarisch zu regeln, so dass es ein klares Verfahren gibt. Weiter muss für
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Abstimmungen festgelegt werden, mit welchem Mehr beschlossen werden soll. Wird
nichts bestimmt, gilt gemäss Gesetz das einfache Mehr. Das hat zur Folge, dass sich
Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen auf den Abstimmungsausgang auswirken. Es ist
laut einfachem Mehr nämlich die Mehrheit aller anwesenden Stimmen erforderlich, um
einen Beschluss zu fassen. Durch Festlegung des relativen Mehr, können Enthaltungen
auch als solche gezählt werden.
Folgende Kompetenzen der Mitgliederversammlung können niemals an den Vorstand oder
an ein anderes geschaffenes Organ delegiert werden:
- Oberaufsicht über die anderen Organe
- Das Recht, Vorstandsmitglieder abzuwählen
- Statutenänderungen
- Entlastung des Vorstands
- Auflösung des Vereins
- Gründungsbeschluss der Gründungsmitglieder
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