EFCO Statuten - Emmental Forest Corporation

Statuten
Verein Emmental Forest Cooperation (EFCO)
I Name und Sitz
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Emmental Forest Cooperation mit der Abkürzung EFCO besteht ein Verein
im Sinne von Artikel 60ff des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Trubschachen, BE.
II Zweck
Art. 2 Zweck
Der Verein will Kenntnisse und Technologien, die im Emmental in der Forstwirtschaft, der
Holzverarbeitung, der energetischen Nutzung von Holz und der Landwirtschaft zum Einsatz
kommen, in andere waldreiche Gegenden weltweit transferieren.
Dieser Transfer soll zum Wohle der in den jeweiligen Gebieten ansässigen lokalen
Bevölkerung, insbesondere auch den kleinräumigen und kleinbäuerlichen Land- und
Forstwirtschaftsbetrieben geschehen.
Der Verein respektiert bei seinen Aktivitäten die ökologische Tragfähigkeit der örtlichen
Ökosysteme und fördert aktiv die Sensibilisierung der lokalen Bevölkerung für diese
Zusammenhänge.
Der Verein unterstützt die Wissenserarbeitung und den Wissensaustausch zwischen
Praktikern und Experten im nachhaltigen und naturnahen Waldbau. Dadurch sollen Kenntnisse
und Fertigkeiten gefördert werden, die der lokalen Bevölkerung ermöglichen, produktive
Bewirtschaftungskonzepte, die einen ökologischen Mehrwert bieten, als Alternative zur heute
gängigen Plantagenwirtschaft einzusetzen. Der Schaffung neuer Monokulturen wird
entgegengewirkt.
Ziel ist der Aufbau kleinstrukturierter Gewerbe zur Einkommenssicherung kleinbäuerlicher
Betriebe und Gewerbebetriebe in den jeweiligen Tätigkeitsgebieten, sowie der Aufbau von
wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und persönlichen Beziehungen zwischen dem Emmental
und anderen waldreichen Weltgegenden. Parallel zum Aufbau kleinstrukturierter Gewerbe wird
die Entwicklung von Berufsverbänden initiiert.
III Mittel
Art 3 Mittel und Wege
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
-
Kontakte vor Ort, um mögliche Projekte mit den einheimischen Praktikern und Experten
zu planen.
Erarbeiten von Lösungen für konkrete Probleme vor Ort im Austausch zwischen lokalem
Wissen und Emmentaler Wissen, das in ähnlichen, kleinstrukturierten Bertrieben
entsteht
Erarbeiten von Machbarkeitsstudien, um vorhandene Potenziale einschätzen und
sinnvoll nutzen zu können
Aufbau von Handelsbeziehungen zwischen lokalen Nutzern und Technologielieferanten,
um die Technologie und das nötige Wissen über Anwendung und Unterhalt weitergeben
zu können
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-
Begleitung von Unternehmern aus der Schweiz, mit Hauptaugenmerk Emmental, beim
Aufbau von Geschäftsbeziehungen mit Partnern in den anderen Ländern.
Organisieren von gegenseitigen Besuchen zur Förderung des Wissens-Austauschs und
der Pflege der Beziehungen
Entwerfen und Etablieren von Geschäftsmodellen über den gesamten
Wertschöpfungsprozess zwecks gesicherter langfristiger Finanzierung und Etablierung
von Projekten, sowie deren Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle
Erwerb von Maschinen und Begleittechnologien, Transfer in die jeweiligen Gebiete und
Einführung vor Ort
Erwerb von Unternehmensanteilen in den jeweiligen Ländern, sofern dies der
Erreichung der Vereinsziele dient
Erarbeiten von Förderanträgen zur Finanzierung der Aktivitäten
Entwicklung und Förderung von Konzepten zur nachhaltigen und naturnahen
Waldbewirtschaftung, gemeinsam mit lokalen Wissensträgern
Aufbau einer unabhängigen und neutralen Institution, die vor Ort den Wissensaustausch
vorantreibt und sicherstellt
Alle Organe des Vereins bemühen sich, die Qualität der Projektarbeit entsprechend den
Anforderungen der Nachhaltigen Regionalen Entwicklung (NRE) zu sichern
IV Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliedschaft
-
Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden.
Die Anmeldung ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die Geschäftsstelle zu
richten.
Der Vorstand entscheidet innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrags, ob einem
Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied stattgegeben wird. Ein Antrag kann abgelehnt
werden, wenn eine Aufnahme als Mitglied momentan oder generell im Hinblick auf die
Vereinsziele nicht angebracht erscheint.
Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme an der Generalversammlung.
Die Mitglieder entrichten einen Mitgliederbeitrag. Die Höhe dieses Beitrags wird durch
die Generalversammlung festgelegt.
Art. 6 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
-
-
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand über die Aufnahme
entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod bei natürlichen Personen
b) durch Auflösung der juristischen Personen
c) durch freiwilligen oder automatischen Austritt
d) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung an die
Geschäftsstelle.
Falls ein Mitglied dem Aufruf zur Bestätigung seiner Mitgliedschaft nicht nachkommt,
erfolgt sein automatischer Austritt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene
Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der
endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.
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V Finanzen
Art. 7 Finanzen
-
Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert.
Er kann zur Erreichung seines Zwecks Mitgliederbeiträge erheben, Darlehen
aufnehmen und Spenden annehmen.
Allfällige Gewinne aus der Vereinstätigkeit fliessen der Vereinskasse zu und werden für
den weiteren Betrieb im Sinne der Vereinsziele verwendet.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für statutenkonforme Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist bestrebt, die Aufwände seiner Mitglieder und Dritter angemessen zu
entschädigen, sofern es die finanzielle Situation zulässt. Dies kann über Honorare oder
Beteiligungen an den Unternehmungen des Vereins geschehen.
Art. 8 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die
persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschossen.
VI Organisation des Vereins
Art. 9 Organe
Die Organe des Vereins umfassen:
A)
B)
C)
D)
E)
Generalversammlung
Vorstand
Projektgruppen
Geschäftsstelle
Kontrollstelle
A) Generalversammlung
Art. 10 Generalversammlung
-
-
Einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte findet eine ordentliche Generalversammlung
statt. Sie wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Traktandenliste mindestens
zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen.
Der Vorstand und/oder 1/5 der Mitglieder können eine ausserordentliche
Generalversammlung einberufen.
Der Vorstand erstellt zuhanden der Mitglieder ein Protokoll über den wesentlichen
Hergang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse.
Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Beschlüsse über Statutenänderungen erfordern die Zweidrittelsmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Für eine Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelsmehrheit
aller Mitglieder erforderlich.
Die Generalversammlung kann auch auf schriftlichem und elektronischem Weg
durchgeführt werden. Die Durchführung obliegt dem Vorstand, wofür er angemessene
Fristen einzuräumen hat. Nicht eingegangene Stimmen werden einer Nichtbeteiligung
an der Generalversammlung gleichgestellt.
Art. 11 Zuständigkeit der Generalversammlung
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-
Die ordentliche Generalversammlung wählt für das entsprechende Vereinsjahr a) die Mitglieder des Vorstands einzeln b) die Revisorin / den Revisor
Die Generalversammlung bestimmt die Grundzüge der Vereinspolitik entsprechend dem
Zweck des Vereins. Im einzelnen obliegt ihr
a) die Genehmigung des Jahresberichts
b) die Genehmigung der Jahresrechnung
c) die Entgegennahme des Revisorenberichts und die Entlastung des Vorstands
d) die Genehmigung des Budgets
e) die Bestimmung der Mitgliederbeiträge
f) die Änderung der Statuten
g) die Auflösung des Vereins
B) Vorstand
Art. 12 Vorstand
-
-
Der Vorstand leitet den Verein und setzt sich dafür ein, dass die Zielsetzungen des
Vereins verfolgt und die Ideen und Aktivitäten weiterentwickelt werden.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
a) der Präsidentin / dem Präsidenten
b) der Sekretärin / dem Sekretär
c) der Kassierin / dem Kassier
Der Vorstand kann durch die Wahl von Beisitzern ergänzt werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung einzeln gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 13 Zuständigkeit des Vorstandes
-
Die Präsidentin / der Präsident leitet die Generalversammlung und die
Vorstandssitzungen.
Die Sekretärin / der Sekretär führt die Geschäfte des Vereins und ist verantwortlich für
die Arbeit der Geschäftsstelle. Die Führung der Geschäftsstelle kann ausgelagert
werden
Die Kassierin / der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Sie / er erstellt die
Jahresrechnung und das Budget und unterstützt die Revisionsstelle bei ihrer Arbeit.
Beisitzer können mit diversen Aufgaben betraut werden.
Der Vorstand ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung
verantwortlich.
Der Vorstand legt der Generalversammlung einen Jahresbericht sowie die
Jahresrechnung und das Budget für das kommende Jahr vor.
Der Vorstand kann Vereinsmitglieder und Externe mit der Durchführung von Projekten
betraut machen, die dem Zweck des Vereins entsprechen. In diesem Zusammenhang
kann der Vorstand arbeitsrechtliche Verträge abschliessen.
Der Vorstand kann einen fachlichen Beirat ins Leben rufen, der dem Vorstand und den
Wegbereitern beratend zur Seite steht. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand
berufen. Auf Wunsch der Vereinsmitglieder sind sie von der Generalversammlung zu
bestätigen.
Art. 14 Unterschriftsberechtigung
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Die Vorstandsmitglieder sind kollektiv zu zweit zeichnungsberechtigt.
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C) Projektgruppen
Art. 15 Projektgruppen
-
Die Generalversammlung und der Vorstand sind berechtigt, Projektgruppen ins Leben
zu rufen.
Der Vorstand beruft die Mitglieder der Projektgruppen. Dies können Vereinsmitglieder
oder externe sein.
Die Projektgruppen werden von einem Wegbereiter moderiert.
Alle Wegbereiter treffen sich gemeinsam mit dem Vorstand zu regelmässigen
Sitzungen.
Art. 16 Aufgaben
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Die Aufgaben der Projektgruppen werden vom Vorstand in Absprache mit dem
Wegbereiter in einem Konzeptpapier definiert.
Das Konzeptpapier ist von der Generalversammlung zur Kenntnis zu nehmen.
Der Wegbereiter verfasst für seine Projektgruppe zu Handen der Generalversammlung
jährlich einen Statusbericht.
D) Geschäftsstelle
Art. 17 Geschäftsstelle
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Die Geschäftsstelle wird vom Vereinssekretär geführt oder koordiniert.
Der Vorstand kann bei Bedarf eine externe Person mit der Führung der Geschäftsstelle
beauftragen
Der Sekretär nimmt in diesem Fall die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsstelle
wahr und orientiert den Vorstand und die Generalversammlung über die Aktivitäten
Die offizielle Postadresse des Vereins entspricht der Adresse der Geschäftsstelle
E) Kontrollstelle
Art. 18 Kontrollstelle
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Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einem Rechnungsrevisor, der auf 2 Jahre
gewählt ist. Sie prüft die Rechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht.
Art. 19 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 20 Gerichtsstand
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Gerichtsstand ist der Sitz des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau in Burgdorf.
Art. 21 Auflösung, Liquidation, Zusammenschluss
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Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit aller stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann an einer Generalversammlung beschlossen
werden.
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-
Bei Auflösung des Vereins übernimmt die amtierende Präsidentin / der amtierende
Präsident die Funktion der Liquidatorin / des Liquidators, ausser die
Generalversammlung betraut eine andere Person mit dieser Aufgabe.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks entscheidet die
Generalversammlung über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens.
VII Schlussbestimmungen
Art. 22 Inkrafttreten
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Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung des Vereins
Emmental Forest Cooperation (EFCO) am 3. März 2014 in Trubschachen angenommen
und treten damit in Kraft.
Für den Verein Emmental Forest Cooperation (EFCO)
Der Gründungspräsident
Der Gründungssekretär
Ueli Scheuermeier
(RAVInvest Ltd.)
Anton Küchler
(Büro Weichen stellen)
Die Gründungsmitglieder:
Christian Hüsler
(Hüsler Bau- und Landmaschinen GmbH)
Thomas Müller
(Büro naturnah)
Stiftung Wirtschaft und Ökologie (SWO)
(Vertreten durch Marius Fankhauser)
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