Statuten Verein Emmental Forest Cooperation (EFCO) I Name und Sitz Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Emmental Forest Cooperation mit der Abkürzung EFCO besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Trubschachen, BE. II Zweck Art. 2 Zweck Der Verein will Kenntnisse und Technologien, die im Emmental in der Forstwirtschaft, der Holzverarbeitung, der energetischen Nutzung von Holz und der Landwirtschaft zum Einsatz kommen, in andere waldreiche Gegenden weltweit transferieren. Dieser Transfer soll zum Wohle der in den jeweiligen Gebieten ansässigen lokalen Bevölkerung, insbesondere auch den kleinräumigen und kleinbäuerlichen Land- und Forstwirtschaftsbetrieben geschehen. Der Verein respektiert bei seinen Aktivitäten die ökologische Tragfähigkeit der örtlichen Ökosysteme und fördert aktiv die Sensibilisierung der lokalen Bevölkerung für diese Zusammenhänge. Der Verein unterstützt die Wissenserarbeitung und den Wissensaustausch zwischen Praktikern und Experten im nachhaltigen und naturnahen Waldbau. Dadurch sollen Kenntnisse und Fertigkeiten gefördert werden, die der lokalen Bevölkerung ermöglichen, produktive Bewirtschaftungskonzepte, die einen ökologischen Mehrwert bieten, als Alternative zur heute gängigen Plantagenwirtschaft einzusetzen. Der Schaffung neuer Monokulturen wird entgegengewirkt. Ziel ist der Aufbau kleinstrukturierter Gewerbe zur Einkommenssicherung kleinbäuerlicher Betriebe und Gewerbebetriebe in den jeweiligen Tätigkeitsgebieten, sowie der Aufbau von wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und persönlichen Beziehungen zwischen dem Emmental und anderen waldreichen Weltgegenden. Parallel zum Aufbau kleinstrukturierter Gewerbe wird die Entwicklung von Berufsverbänden initiiert. III Mittel Art 3 Mittel und Wege Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch: - Kontakte vor Ort, um mögliche Projekte mit den einheimischen Praktikern und Experten zu planen. Erarbeiten von Lösungen für konkrete Probleme vor Ort im Austausch zwischen lokalem Wissen und Emmentaler Wissen, das in ähnlichen, kleinstrukturierten Bertrieben entsteht Erarbeiten von Machbarkeitsstudien, um vorhandene Potenziale einschätzen und sinnvoll nutzen zu können Aufbau von Handelsbeziehungen zwischen lokalen Nutzern und Technologielieferanten, um die Technologie und das nötige Wissen über Anwendung und Unterhalt weitergeben zu können ! /6 1 - Begleitung von Unternehmern aus der Schweiz, mit Hauptaugenmerk Emmental, beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen mit Partnern in den anderen Ländern. Organisieren von gegenseitigen Besuchen zur Förderung des Wissens-Austauschs und der Pflege der Beziehungen Entwerfen und Etablieren von Geschäftsmodellen über den gesamten Wertschöpfungsprozess zwecks gesicherter langfristiger Finanzierung und Etablierung von Projekten, sowie deren Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle Erwerb von Maschinen und Begleittechnologien, Transfer in die jeweiligen Gebiete und Einführung vor Ort Erwerb von Unternehmensanteilen in den jeweiligen Ländern, sofern dies der Erreichung der Vereinsziele dient Erarbeiten von Förderanträgen zur Finanzierung der Aktivitäten Entwicklung und Förderung von Konzepten zur nachhaltigen und naturnahen Waldbewirtschaftung, gemeinsam mit lokalen Wissensträgern Aufbau einer unabhängigen und neutralen Institution, die vor Ort den Wissensaustausch vorantreibt und sicherstellt Alle Organe des Vereins bemühen sich, die Qualität der Projektarbeit entsprechend den Anforderungen der Nachhaltigen Regionalen Entwicklung (NRE) zu sichern IV Mitgliedschaft Art. 4 Mitgliedschaft - Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Die Anmeldung ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die Geschäftsstelle zu richten. Der Vorstand entscheidet innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrags, ob einem Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied stattgegeben wird. Ein Antrag kann abgelehnt werden, wenn eine Aufnahme als Mitglied momentan oder generell im Hinblick auf die Vereinsziele nicht angebracht erscheint. Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder - Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme an der Generalversammlung. Die Mitglieder entrichten einen Mitgliederbeitrag. Die Höhe dieses Beitrags wird durch die Generalversammlung festgelegt. Art. 6 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft - - Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch den Tod bei natürlichen Personen b) durch Auflösung der juristischen Personen c) durch freiwilligen oder automatischen Austritt d) durch Ausschluss Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung an die Geschäftsstelle. Falls ein Mitglied dem Aufruf zur Bestätigung seiner Mitgliedschaft nicht nachkommt, erfolgt sein automatischer Austritt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist. ! /6 2 V Finanzen Art. 7 Finanzen - Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert. Er kann zur Erreichung seines Zwecks Mitgliederbeiträge erheben, Darlehen aufnehmen und Spenden annehmen. Allfällige Gewinne aus der Vereinstätigkeit fliessen der Vereinskasse zu und werden für den weiteren Betrieb im Sinne der Vereinsziele verwendet. Die Mittel des Vereins dürfen nur für statutenkonforme Zwecke verwendet werden. Der Verein ist bestrebt, die Aufwände seiner Mitglieder und Dritter angemessen zu entschädigen, sofern es die finanzielle Situation zulässt. Dies kann über Honorare oder Beteiligungen an den Unternehmungen des Vereins geschehen. Art. 8 Haftung Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschossen. VI Organisation des Vereins Art. 9 Organe Die Organe des Vereins umfassen: A) B) C) D) E) Generalversammlung Vorstand Projektgruppen Geschäftsstelle Kontrollstelle A) Generalversammlung Art. 10 Generalversammlung - - Einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Traktandenliste mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen. Der Vorstand und/oder 1/5 der Mitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Der Vorstand erstellt zuhanden der Mitglieder ein Protokoll über den wesentlichen Hergang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse. Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Statutenänderungen erfordern die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder erforderlich. Die Generalversammlung kann auch auf schriftlichem und elektronischem Weg durchgeführt werden. Die Durchführung obliegt dem Vorstand, wofür er angemessene Fristen einzuräumen hat. Nicht eingegangene Stimmen werden einer Nichtbeteiligung an der Generalversammlung gleichgestellt. Art. 11 Zuständigkeit der Generalversammlung ! /6 3 - Die ordentliche Generalversammlung wählt für das entsprechende Vereinsjahr a) die Mitglieder des Vorstands einzeln b) die Revisorin / den Revisor Die Generalversammlung bestimmt die Grundzüge der Vereinspolitik entsprechend dem Zweck des Vereins. Im einzelnen obliegt ihr a) die Genehmigung des Jahresberichts b) die Genehmigung der Jahresrechnung c) die Entgegennahme des Revisorenberichts und die Entlastung des Vorstands d) die Genehmigung des Budgets e) die Bestimmung der Mitgliederbeiträge f) die Änderung der Statuten g) die Auflösung des Vereins B) Vorstand Art. 12 Vorstand - - Der Vorstand leitet den Verein und setzt sich dafür ein, dass die Zielsetzungen des Vereins verfolgt und die Ideen und Aktivitäten weiterentwickelt werden. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: a) der Präsidentin / dem Präsidenten b) der Sekretärin / dem Sekretär c) der Kassierin / dem Kassier Der Vorstand kann durch die Wahl von Beisitzern ergänzt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung einzeln gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Art. 13 Zuständigkeit des Vorstandes - Die Präsidentin / der Präsident leitet die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. Die Sekretärin / der Sekretär führt die Geschäfte des Vereins und ist verantwortlich für die Arbeit der Geschäftsstelle. Die Führung der Geschäftsstelle kann ausgelagert werden Die Kassierin / der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Sie / er erstellt die Jahresrechnung und das Budget und unterstützt die Revisionsstelle bei ihrer Arbeit. Beisitzer können mit diversen Aufgaben betraut werden. Der Vorstand ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung verantwortlich. Der Vorstand legt der Generalversammlung einen Jahresbericht sowie die Jahresrechnung und das Budget für das kommende Jahr vor. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder und Externe mit der Durchführung von Projekten betraut machen, die dem Zweck des Vereins entsprechen. In diesem Zusammenhang kann der Vorstand arbeitsrechtliche Verträge abschliessen. Der Vorstand kann einen fachlichen Beirat ins Leben rufen, der dem Vorstand und den Wegbereitern beratend zur Seite steht. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Auf Wunsch der Vereinsmitglieder sind sie von der Generalversammlung zu bestätigen. Art. 14 Unterschriftsberechtigung - Die Vorstandsmitglieder sind kollektiv zu zweit zeichnungsberechtigt. ! /6 4 C) Projektgruppen Art. 15 Projektgruppen - Die Generalversammlung und der Vorstand sind berechtigt, Projektgruppen ins Leben zu rufen. Der Vorstand beruft die Mitglieder der Projektgruppen. Dies können Vereinsmitglieder oder externe sein. Die Projektgruppen werden von einem Wegbereiter moderiert. Alle Wegbereiter treffen sich gemeinsam mit dem Vorstand zu regelmässigen Sitzungen. Art. 16 Aufgaben - Die Aufgaben der Projektgruppen werden vom Vorstand in Absprache mit dem Wegbereiter in einem Konzeptpapier definiert. Das Konzeptpapier ist von der Generalversammlung zur Kenntnis zu nehmen. Der Wegbereiter verfasst für seine Projektgruppe zu Handen der Generalversammlung jährlich einen Statusbericht. D) Geschäftsstelle Art. 17 Geschäftsstelle - Die Geschäftsstelle wird vom Vereinssekretär geführt oder koordiniert. Der Vorstand kann bei Bedarf eine externe Person mit der Führung der Geschäftsstelle beauftragen Der Sekretär nimmt in diesem Fall die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsstelle wahr und orientiert den Vorstand und die Generalversammlung über die Aktivitäten Die offizielle Postadresse des Vereins entspricht der Adresse der Geschäftsstelle E) Kontrollstelle Art. 18 Kontrollstelle - Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einem Rechnungsrevisor, der auf 2 Jahre gewählt ist. Sie prüft die Rechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht. Art. 19 Geschäftsjahr - Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 20 Gerichtsstand - Gerichtsstand ist der Sitz des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau in Burgdorf. Art. 21 Auflösung, Liquidation, Zusammenschluss - Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann an einer Generalversammlung beschlossen werden. ! /6 5 - Bei Auflösung des Vereins übernimmt die amtierende Präsidentin / der amtierende Präsident die Funktion der Liquidatorin / des Liquidators, ausser die Generalversammlung betraut eine andere Person mit dieser Aufgabe. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks entscheidet die Generalversammlung über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens. VII Schlussbestimmungen Art. 22 Inkrafttreten - Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung des Vereins Emmental Forest Cooperation (EFCO) am 3. März 2014 in Trubschachen angenommen und treten damit in Kraft. Für den Verein Emmental Forest Cooperation (EFCO) Der Gründungspräsident Der Gründungssekretär Ueli Scheuermeier (RAVInvest Ltd.) Anton Küchler (Büro Weichen stellen) Die Gründungsmitglieder: Christian Hüsler (Hüsler Bau- und Landmaschinen GmbH) Thomas Müller (Büro naturnah) Stiftung Wirtschaft und Ökologie (SWO) (Vertreten durch Marius Fankhauser) ! /6 6
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