Anträge auf Satzungsänderung

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§ 9 Gesamtvorstand
1. …
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand gem. § 26 BGB und vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendleiter
und bis zu zwei Beisitzern.
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§ 9 Gesamtvorstand
1. …
Der geschäftsführende Vorstand (GV) ist Vorstand gem. § 26 BGB und vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
Urkunden und Verträge, aus denen sich für den Verein vermögensrechtliche bzw. finanzielle
Verpflichtungen ergeben, können nur schriftlich abgeschlossen werden.
„Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand, zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher
Art
• mit einem Geschäftswert von mehr als € 200,00 € für den Einzelfall bzw. bei
Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 1.000,00 der
vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstands bedarf
• mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei
Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der
vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendleiter,
dem Schriftführer, dem Leiter der Geschäftsstelle, Sportwart und dem Pressewart. (und bis
zu zwei Beisitzern)
Antragʹ
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§ 18 Sonstige Regelungen
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Antrag͵
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§ 12 Gesamtvorstandssitzungen
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§ 12 Gesamtvorstandssitzungen
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§ 16 Kassenprüfer
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§ 16 Kassenprüfer
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