Art. 50 EUV

Art. 50 EUV: Verfahren zum EU-Austritt im Fall UK
Art. 50 EUV wurde durch den Lissabonvertrag eingeführt. Art. 50 EUV ist die einzige
Möglichkeit, nach europäischem und internationalem Recht aus der EU auszutreten.
Während der Austrittsverhandlungen darf UK nicht an Beratungen und
Beschlussfassungen des ER und des Rates teilnehmen, die UK selbst in Bezug auf den
Austritt betreffen (Art. 50 Abs. 4 S. 1 EUV). Streitig ist, ob UK seine Austrittsbeschluss
widerrufen darf solange das Austrittsabkommen nicht in Kraft getreten bzw. die Fristen
des Art. 50 EUV nicht verstrichen sind. Streitig ist ferner, ob die künftigen Beziehungen
zwischen der EU und UK i.R.d. Austrittsabkommens oder in einem separaten Abkommen
geregelt würden. Ein Wiedereintritt ist nach den Regeln für den EU-Beitritt nach Artikel
49 EUV möglich.
UK-Beschluss zum EUAustritt
Mitteilung
(keine Fristen; Art. 50 Abs. 2 EUV)
Europäischer Rat
Beschluss von Leitlinien mit Einstimmigkeit
unter Berücksichtigung der künftigen EU-UK Beziehungen
(Art. 50 Abs. 2 EUV i.V.m. Art. 15 Abs. 4 EUV)
Rat
Beschluss über Verhandlungsmandat und Verhandlungsführer (Kommission)
mit qualifizierter Mehrheit, auf Empfehlung der Kommission
(Art. 50 Abs. 2 EUV i.V.m. Art. 218 Abs. 3 AEUV)
Kommission
Verhandlung zum Austrittsabkommen mit UK
(Art. 50 Abs. 2 EUV i.V.m. Art. 218 Abs. 3 AEUV)
Kommission und UK einigen sich auf
Austrittsabkommen
EU und UK einigen sich nicht auf
Austrittsabkommen innerhalb der
Zweijahresfrist
Europäisches Parlament
Zustimmung zum Austrittsabkommen
mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(Art. 50 Abs. 2 EUV)
Rat
ER-Beschluss mit Einstimmigkeit
und im Einvernehmen mit UK
innerhalb der Zweijahresfrist
(Art. 50 Abs. 3 EUV)
Beschluss mit qualifizierter Mehrheit
(Art. 50 Abs. 2 EUV)
Austrittsabkommen tritt
in Kraft
Anwendung der
EU-Verträge in
UK entfällt
(Art. 50 Abs. 3 EUV)
und Anwendung
der WTO-Regeln
Fristverlängerung
(nicht näher definiert)