Art. 50 EUV: Verfahren zum EU-Austritt im Fall UK Art. 50 EUV wurde durch den Lissabonvertrag eingeführt. Art. 50 EUV ist die einzige Möglichkeit, nach europäischem und internationalem Recht aus der EU auszutreten. Während der Austrittsverhandlungen darf UK nicht an Beratungen und Beschlussfassungen des ER und des Rates teilnehmen, die UK selbst in Bezug auf den Austritt betreffen (Art. 50 Abs. 4 S. 1 EUV). Streitig ist, ob UK seine Austrittsbeschluss widerrufen darf solange das Austrittsabkommen nicht in Kraft getreten bzw. die Fristen des Art. 50 EUV nicht verstrichen sind. Streitig ist ferner, ob die künftigen Beziehungen zwischen der EU und UK i.R.d. Austrittsabkommens oder in einem separaten Abkommen geregelt würden. Ein Wiedereintritt ist nach den Regeln für den EU-Beitritt nach Artikel 49 EUV möglich. UK-Beschluss zum EUAustritt Mitteilung (keine Fristen; Art. 50 Abs. 2 EUV) Europäischer Rat Beschluss von Leitlinien mit Einstimmigkeit unter Berücksichtigung der künftigen EU-UK Beziehungen (Art. 50 Abs. 2 EUV i.V.m. Art. 15 Abs. 4 EUV) Rat Beschluss über Verhandlungsmandat und Verhandlungsführer (Kommission) mit qualifizierter Mehrheit, auf Empfehlung der Kommission (Art. 50 Abs. 2 EUV i.V.m. Art. 218 Abs. 3 AEUV) Kommission Verhandlung zum Austrittsabkommen mit UK (Art. 50 Abs. 2 EUV i.V.m. Art. 218 Abs. 3 AEUV) Kommission und UK einigen sich auf Austrittsabkommen EU und UK einigen sich nicht auf Austrittsabkommen innerhalb der Zweijahresfrist Europäisches Parlament Zustimmung zum Austrittsabkommen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 50 Abs. 2 EUV) Rat ER-Beschluss mit Einstimmigkeit und im Einvernehmen mit UK innerhalb der Zweijahresfrist (Art. 50 Abs. 3 EUV) Beschluss mit qualifizierter Mehrheit (Art. 50 Abs. 2 EUV) Austrittsabkommen tritt in Kraft Anwendung der EU-Verträge in UK entfällt (Art. 50 Abs. 3 EUV) und Anwendung der WTO-Regeln Fristverlängerung (nicht näher definiert)
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