Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Flüchtlinge Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt Asylbewerber (laufendes Asylverfahren): Wartefrist mind. 3 Monate Berufsausbildung ab dem 4. Monat ohne Zustimmung BA Beschäftigung ab dem 4. Monat mit Genehmigung der Ausländerbehörde und mit Zustimmung BA Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten gilt grundsätzlich generelles Beschäftigungsverbot Geduldete Personen (Ausreisepflicht aber Abschiebehindernis) Wartefrist 3 Monate Berufsausbildung ohne Wartefrist und ohne Zustimmung BA Beschäftigung ab dem 4. Monat mit Genehmigung der Ausländerbehörde und mit Zustimmung BA Für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten gilt grundsätzlich generelles Beschäftigungsverbot Zustimmung der BA setzt voraus keine bevorrechtigten Arbeitnehmer/innen am Arbeitsmarkt Asylbewerber/Flüchtling darf nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen Keine Vorrangprüfung - nur Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die BA bei Asylbewerbern und Geduldeten bei Vorbeschäftigung von mindestens 12 Monaten bei demselben Arbeitgeber Voraufenthalt von mindestens 15 Monaten Beschäftigung in Mangelberuf (Positivliste) Arbeitsmarktzugang Asylbewerber und Flüchtlinge © Bundesagentur für Arbeit Seite 1
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