Übersicht zum Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge und

Arbeitsmarktzugang
für Asylbewerber und Flüchtlinge
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben
uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt
Asylbewerber (laufendes Asylverfahren):

Wartefrist mind. 3 Monate

Berufsausbildung ab dem 4. Monat ohne Zustimmung BA

Beschäftigung ab dem 4. Monat mit Genehmigung der
Ausländerbehörde und mit Zustimmung BA

Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten gilt grundsätzlich
generelles Beschäftigungsverbot
Geduldete Personen (Ausreisepflicht aber Abschiebehindernis)

Wartefrist 3 Monate

Berufsausbildung ohne Wartefrist und ohne Zustimmung BA

Beschäftigung ab dem 4. Monat mit Genehmigung der
Ausländerbehörde und mit Zustimmung BA

Für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten gilt grundsätzlich
generelles Beschäftigungsverbot
Zustimmung der BA setzt voraus

keine bevorrechtigten Arbeitnehmer/innen am Arbeitsmarkt

Asylbewerber/Flüchtling darf nicht zu ungünstigeren
Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare
inländische Arbeitnehmer/innen
Keine Vorrangprüfung - nur Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen durch die BA
bei Asylbewerbern und Geduldeten bei

Vorbeschäftigung von mindestens 12 Monaten bei demselben
Arbeitgeber

Voraufenthalt von mindestens 15 Monaten

Beschäftigung in Mangelberuf (Positivliste)
Arbeitsmarktzugang Asylbewerber und Flüchtlinge © Bundesagentur für
Arbeit
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