Checkliste für Unternehmen

FLÜCHTLINGE UND
ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG
ANSPRECHPARTNER
FLÜCHTLINGE UND
ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG
EINE CHECKLISTE FÜR UNTERNEHMEN
UND AUSBILDUNGSBETRIEBE
IM LANDKREIS ANSBACH
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ANSPRECHPARTNER VOR ORT
Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg
Arbeitgeberservice
Telefon 0981 182-201
[email protected]
bfz Westmittelfranken
Telefon 0981 48890-0
[email protected]
Kolping-Bildungszentrum Ansbach
Frau Hitz
Telefon 0981 488462-20
[email protected]
Herr Fleckenstein
Telefon 0981 487443-0
[email protected]
Ausländerbehörde Landratsamt Ansbach
Telefon 0981 468-3301
[email protected]
Jobcenter Landkreis Ansbach
Telefon 0981 468-8600
[email protected]
Handwerkskammer für Mittelfranken
Herr Schmidtner
(Berufsbildungs- und Prüfungswesen)
Telefon 0981 9710533
[email protected]
Industrie- und Handelskammer
Nürnberg für Mittelfranken
Berufsbildung
Herr Cañada
Berufsausbildung Integrationsberater
Telefon 0911 1335-270
[email protected]
Frau Schmidt
Berufsausbildung Integrationsberaterin
Telefon 0911 1335-225
[email protected]
Staatliche Berufsschule I Ansbach
Herr Neuger
Telefon 0981 972234-90
[email protected]
Staatliches Berufsschulzentrum
Ansbach-Triesdorf
Frau Bühler-Saal
Telefon 0981 488462-0
[email protected]
Staatliche Berufsschule
Rothenburg/Dinkelsbühl
Herr Gerstlacher (Lehrkraft)
Frau Ehmann (Sekretariat)
Telefon 09861 9766-90
[email protected]
EJSA Rothenburg gGmbH
Herr Raithel
Telefon 09861 9369423
[email protected]
Eine Initiative der Bildungsregion Landkreis Ansbach
mit Unterstützung der Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg,
der Ausländerbehörde Landkreis Ansbach, der HWK für Mittelfranken,
der IHK Nürnberg für Mittelfranken, des Jobcenters Landkreis Ansbach
und des Staatlichen Berufsschulzentrums Ansbach-Triesdorf
www.bildung-landkreis-ansbach.de
Stand: 01.01.2017
Herausgeber: Wirtschaftsförderung Landkreis Ansbach GmbH, Crailsheimstraße 1, 91522 Ansbach
Gestaltung und Realisierung: CORBEAU werbeagentur, 91555 Feuchtwangen
Druck: SOMMER media, 91555 Feuchtwangen · Fotos: iStockphoto.com
FLÜCHTLINGE UND
ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
IN ALLER KÜRZE:
DIE AUSBILDUNG
UND BESCHÄFTIGUNG VON
FLÜCHTLINGEN IST MÖGLICH –
AUCH FÜR IHR UNTERNEHMEN
Grundsätzlich laufen Praktikum, Ausbildung und Beschäftigung bei Flüchtlingen
genauso, wie bei allen anderen Arbeitnehmern ab. Auch bei Flüchtlingen sind
allgemeine Rahmenbedingungen, wie z. B. die Eignung und die Mobilität, zu klären.
Auf Grund ausländerrechtlicher Vorschriften und möglicher Sprachbarrieren
müssen Unternehmen weitere Punkte berücksichtigen. Die vorliegende
Broschüre gibt Ihnen kurz und kompakt einen Überblick über rechtliche und
sonstige Besonderheiten, die im Vorfeld zusätzlich zu klären sind:
Aufenthaltsstatus (Seite 5)
Arbeitserlaubnis (Seite 7)
Sprachkompetenz (Seite 7)
Fördermöglichkeiten (Seiten 14 bis 16)
Ziel der Checkliste (Seiten 14 bis 16) ist es, Ihnen als Unternehmen die Einstellung
und Beschäftigung von Flüchtlingen zu erleichtern. Die vorliegende
Broschüre kann sicherlich nicht alle aufkommenden
Fragen klären, hierfür stehen Ihnen die
Kontaktdaten der örtlichen
SIE
GEBEN
Ansprechpartner (Seite 17)
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zur Verfügung.
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FLÜCHTLINGE UND
ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
AUFENTHALTSSTATUS
Asylberechtigte Personen oder anerkannte Flüchtlinge
Über den Asylantrag der Person wurde positiv entschieden. Die Person
besitzt einen Aufenthaltstitel in Form der Aufenthaltserlaubnis, die ihr
den uneingeschränkten Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt erlaubt.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für ein bis maximal drei Jahre.
Betriebe müssen bei der Einstellung dieser Personen keine rechtlichen
Besonderheiten berücksichtigen.
Asylbewerber
Über den Asylantrag der Person wurde noch nicht entschieden, sie
befindet sich im laufenden Asylverfahren. Asylbewerber erhalten eine
Aufenthaltsgestattung bzw. vor dieser eine BÜMA (Bescheinigung über
die Meldung als Asylsuchender) oder einen Ankunftsnachweis.
Betriebe müssen bei der Einstellung dieser Person i. d. R. die
Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde einholen.
Geduldete Personen
Der Asylantrag der Person wurde abgelehnt. Eine Rückführung der Person in
ihr Heimatland ist jedoch aktuell nicht möglich. Geduldete Personen erhalten
eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung), diese
muss alle drei bis maximal 18 Monate verlängert werden.
Betriebe müssen bei der Einstellung dieser Person i. d. R. die Zustimmung
der zuständigen Ausländerbehörde einholen. Eine Ausbildung kann jedoch
eine Duldung für den kompletten Ausbildungszeitraum (3+2 Regelung) ermöglichen.
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Für die rechtzeitige Verlängerung der AufFLÜCHT
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der Duldungsbescheinigung ist die Person
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(SEITE 7
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FLÜCHTLINGE UND
ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
7
ARBEITSERLAUBNIS
Jeder Ausländer besitzt ein amtliches Dokument, das seinen Aufenthaltsstatus
deklariert (Seite 5). Dieses Dokument enthält einen Hinweis darauf, ob und in
welchem Umfang einer Beschäftigung bzw. Ausbildung nachgegangen werden darf.
Die Arbeitserlaubnis berechtigt auch zur Ausbildung.
Gültigkeit des
Aufenthaltstitels
Name
Seriennummer
Kartenchip
Ausstellungsort
Gültigkeitsbeginn
Aufenthaltstitel
Zugangsnummer
Lichtbild
Gültigkeitsdatum
des Passes
Quelle: BAMF
SPRACHBARRIERE
Prüfen Sie die Sprachkompetenz Ihres Bewerbers eingehend (z. B. mithilfe eines
Praktikums). Sollten Sie hier Unterstützungsbedarf feststellen, so empfiehlt sich
eine weitergehende berufsbezogene Sprachförderung. Wenden Sie sich für nähere
Informationen an den zuständigen Ansprechpartner in der Agentur für Arbeit oder
im Jobcenter.
FLÜCHTLINGE UND
ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG
INFORMATIONEN ZU PRAKTIKA
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Pflichtpraktikum
vorgeschriebenes Praktikum auf
Grund einer schulrechtlichen
Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im
Rahmen einer Ausbildung an
einer Berufsakademie
PRAKTIKUM
BESCHRÄNKUNGEN NACH
AUFENTHALTSSTATUS
Wenn die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich ist, müssen folgende
Punkte berücksichtigt werden:
Das Praktikum darf frühestens nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland
begonnen werden.
Die Praktikumserlaubnis muss von der jeweiligen Person bei der örtlichen
Ausländerbehörde beantragt werden.
Durch ein Praktikum wird kein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht begründet.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich bei geduldeten Personen jederzeit mit einer
Aufenthaltsbeendigung gerechnet werden muss.
Personen, die aus sicheren Herkunftsländern (z. B. Balkanstaaten) stammen,
dürfen kein Praktikum aufnehmen.
PRAKTIKUMSART
Hospitation
Hospitation gilt nicht als
Beschäftigung; keine Eingliederung in Betriebsablauf, als Gast
Kenntnisse in betrieblichen
Ablauf erlangen, keine aktive
Mitarbeit
Schulpraktikum
Praktikum im Rahmen der
Erfüllung der allgemeinbildenden Schulpflicht und
der Berufsschulpflicht
PRAKTIKUMSART
ANERKANNTE
FLÜCHTLINGE
ASYLBEWERBER
GEDULDETE
PERSONEN
keine Erlaubnis durch
Ausländerbehörde
erforderlich;
Zustimmung durch
Jobcenter erforderlich
keine Erlaubnis durch Ausländerbehörde erforderlich;
Agentur für Arbeit ist zu informieren
Genehmigung durch Schule erforderlich;
keine Erlaubnis durch Ausländerbehörde, Agentur für Arbeit/
Jobcenter erforderlich
Berufsorientierungspraktikum
zur Orientierung für eine
Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums; nur
möglich, wenn noch keine abgeschlossene Ausbildung vorliegt;
Praktikum muss Bezug zur angestrebten Ausbildung aufweisen
Dauer: max. 3 Monate
Maßnahme bei einem
Arbeitgeber (MAG);
ugs. „Probearbeit“
Feststellung, Verringerung und
Beseitigung von Vermittlungshemmnissen sowie Klärung
der beruflichen Kenntnisse
bzw. Eignung für eine spätere
Beschäftigung
Dauer: max. 6 Wochen
Praktika im Rahmen von
beruflichen Weiterbildungen
im Rahmen von Integrationsmaßnahmen bzw. beruflicher
Weiterbildung vorgesehene
Betriebspraktika
Freiwilliges Soziales Jahr/
Bundesfreiwilligendienst
Dauer: max. 18 Monate
Einstiegsqualifizierung
Langzeitpraktikum für noch
nicht ausbildungsreife
Jugendliche mit dem Ziel einer
Ausbildung (Orientierung am
Ausbildungsberuf mit Berufsschulbesuch)
Dauer: 6 bis 12 Monate
ANERKANNTE
FLÜCHTLINGE
ASYLBEWERBER
GEDULDETE
PERSONEN
keine Erlaubnis durch
Ausländerbehörde
erforderlich;
Zustimmung durch
Jobcenter erforderlich
keine Erlaubnis durch Ausländerbehörde erforderlich;
Agentur für Arbeit ist zu informieren
nicht möglich –
stattdessen kann
eine Maßnahme bei
einem Arbeitgeber (MAG) durchgeführt werden
Erlaubnis durch Ausländerbehörde
erforderlich
keine Erlaubnis durch
Ausländerbehörde
erforderlich;
Erlaubnis durch Jobcenter erforderlich
keine Erlaubnis durch Ausländerbehörde erforderlich;
Erlaubnis durch Agentur für Arbeit
erforderlich
keine Erlaubnis durch Ausländerbehörde oder Agentur
für Arbeit/Jobcenter erforderlich
keine Erlaubnis durch Erlaubnis durch Ausländerbehörde
Ausländerbehörde;
erforderlich;
Zustimmung durch
Agentur für Arbeit ist zu informieren
Jobcenter erforderlich
keine Erlaubnis durch Erlaubnis durch Ausländerbehörde und
Ausländerbehörde
Agentur für Arbeit erforderlich
erforderlich;
Erlaubnis durch
Jobcenter erforderlich
FLÜCHTLINGE UND
ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG
INFORMATIONEN ZUR AUSBILDUNG
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AUSBILDUNG
BESCHRÄNKUNGEN NACH
AUFENTHALTSSTATUS
Für asylberechtigte Personen oder anerkannte Flüchtlinge sind keine
Beschränkungen bei der Aufnahme einer Ausbildung zu berücksichtigen.
Sie dürfen jederzeit eine Ausbildung beginnen.
Bei der Ausbildung von Asylbewerbern und geduldeten Personen sind folgende
Punkte zu berücksichtigen:
Die Aufnahme einer Ausbildung gilt grundsätzlich als Duldungsgrund.
Die Duldung wird für den kompletten Ausbildungszeitraum durch die
Ausländerbehörde erteilt.
Nach der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
Beschäftigung im erlernten Beruf erteilt werden. Eine Ausbildungsduldung
darf aber nicht erteilt werden, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Im Zweifelsfall bitte Rücksprache mit der zuständigen
Ausländerbehörde halten. Nach der 3 + 2 Regel kann auch bei Ablehung des
Asylantrags die Ausbildung beendet und danach der Auszubildende noch bis
zu zwei Jahre weiterbeschäftigt werden.
Bei Ausbildungsabbruch werden 6 Monate Aufenthalt für die Suche nach einem
neuen Ausbildungsplatz gestattet. Ein Ausbildungsabbruch muss innerhalb einer
Woche der zuständigen Ausländerbehörde gemeldet werden.
Eine Ausbildungsduldung wird nicht erteilt bzw. erlischt, wenn die Person eine
vorsätzliche Straftat begangen hat (Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen bleiben
unberücksichtigt).
Es besteht keine Altersbeschränkung bei der Aufnahme einer Ausbildung.
Asylbewerber dürfen erst nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland
eine Ausbildung beginnen, Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung.
Personen, die aus sicheren Herkunftsländern (z. B. Balkanstaaten) stammen,
dürfen keine Ausbildung beginnen.
Der junge Mensch hat zu seiner Identitätsklärung beizutragen.
WIE GEHT ES NACH
DER AUSBILDUNG WEITER?
Asylberechtigte Personen oder anerkannte Flüchtlinge
Dieser Personenkreis kann nach der Ausbildung ohne Einschränkungen
weiterbeschäftigt werden.
Asylbewerber
In der Regel ist bis Ausbildungsende eine Entscheidung über das Asylverfahren
gefallen. Falls nicht, halten Sie Rücksprache mit der örtlichen Ausländerbehörde.
Geduldete Personen
Nach der Ausbildung ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine
Beschäftigung im Ausbildungsberuf und -betrieb möglich.
FLÜCHTLINGE UND
ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG
INFORMATIONEN ZUR BESCHÄFTIGUNG
BESCHÄFTIGUNG
BESCHRÄNKUNGEN NACH
AUFENTHALTSSTATUS
Für anerkannte Flüchtlinge sind keine Beschränkungen bei der Aufnahme
einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Sie dürfen jederzeit eine Beschäftigung
beginnen.
Folgende Punkte sind bei der Beschäftigung von Asylbewerbern und geduldeten
Personen zu berücksichtigen:
Die Beschäftigung darf frühestens nach drei Monaten Aufenthalt in
Deutschland begonnen werden.
Die Beschäftigungserlaubnis muss von der jeweiligen Person bei der örtlichen
Ausländerbehörde beantragt werden. Die Agentur für Arbeit muss der
Beschäftigung zustimmen.
Die Beschäftigungsbedingungen müssen den gesetzlichen und tariflichen
Regelungen entsprechen bzw. ortsüblich sein. Die Zustimmung wird erteilt,
wenn die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger als für inländische
Arbeitnehmer sind.
Durch eine Beschäftigung wird kein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht
begründet. Dies bedeutet, dass grundsätzlich bei geduldeten Personen
jederzeit mit einer Aufenthaltsbeendigung gerechnet werden muss.
Personen, die aus sicheren Herkunftsländern (z. B. Balkanstaaten) stammen,
dürfen keine Beschäftigung
aufnehmen.
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13
FLÜCHTLINGE UND
ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG
CHECKLISTE
CHECKLISTE
P Praktikum
A Ausbildung
14
FLÜCHTLINGE UND
ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG
CHECKLISTE
3) Eignung und Kompetenzen
für die Ausbildung/Beschäftigung
feststellen (z. B. mittels Praktikum)
B Beschäftigung
Bitte beachten Sie:
Für asylberechtigte Personen oder anerkannte Flüchtlinge müssen Betriebe keine
Besonderheiten berücksichtigen. Der Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt ist
ohne Wartefrist und uneingeschränkt möglich (Seite 5).
A B
4) über ausbildungs- bzw.
beschäftigungsvorbereitende
Maßnahmen (z. B. Einstiegsqualifizierung) informieren und diese
durchführen A B
Ein Blick in das amtliche Dokument des Bewerbers hilft hier weiter (Seite 7).
Bei Fragen wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde.
1) Kontakt zu potenziellen
Bewerbern herstellen P A B
AN WEN KANN ICH MICH WENDEN?
Agentur für Arbeit AnsbachWeißenburg, Arbeitgeberservice
Jobcenter Landkreis Ansbach
bfz Westmittelfranken in Kooperation
mit der Staatlichen Berufsschule
Rothenburg/Dinkelsbühl
Kolping-Bildungszentrum Ansbach in
Kooperation mit dem Staatl. Beruflichen
Schulzentrum Ansbach-Triesdorf, der Staatl.
Fachoberschule und Berufsoberschule Ansbach und der Staatl. Berufsschule I Ansbach
haben einen Flüchtling/Asylbewerber gefunden, der ein Praktikum/eine Ausbildung
Sie
absolvieren bzw. eine Beschäftigung in Ihrem Unternehmen aufnehmen möchte.
2) Arbeitserlaubnis abklären;
im amtlichen Dokument vermerkt
(Seite 7); mögliche Ausnahmen siehe
Praktikum (Seiten 8 bis 9) P A B
Ausländerbehörde (Landratsamt Ansbach)
Der Bewerber ist im Besitz einer Arbeitserlaubnis bzw. benötigt keine Zustimmung.
Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg,
Arbeitgeberservice
Jobcenter Landkreis Ansbach
haben sich einen Überblick über die Fähigkeiten des Bewerbers verschafft.
Sie
Er/Sie weist in einzelnen Bereichen (z. B. Sprache) Förderbedarfe auf.
Bei Asylbewerbern und geduldeten Personen hingegen gilt eine Wartefrist von drei
Monaten bis zur Aufnahme eines Beschäftigungs-/Ausbildungsverhältnisses (Seite 5).
WAS IST ZU TUN?
15
Adressen analog 5. und 6.
haben sich einen Überblick über die Fähigkeiten des Bewerbers verschafft.
Sie
Er/Sie besitzt ausreichende Kompetenzen (z. B. Sprache) für die Aufnahme einer
FLÜCHTLINGE UND
ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG
CHECKLISTE
7a) Ausbildungsvertrag
unterzeichnen und eintragen
lassen A
7b) Praktikums-/Arbeitsvertrag
abschließen P B
Der Vertrag ist genehmigt und unterzeichnet, der Bewerber absolviert
ein Praktikum/eine Ausbildung in Ihrem Unternehmen bzw. geht in Ihrem Betrieb
einer Beschäftigung nach.
8) bei Bedarf (weitere) Unterstützungs- bzw. Förderleistungen zum
erfolgreichen Ausbildungsabschluss
nutzen A
Ausbildung/Beschäftigung in Ihrem Betrieb.
5) Kontakt zu den beteiligten
Stellen aufnehmen
(Fragen Sie den Bewerber nach
seinen Ansprechpartnern in den
einzelnen Institutionen) P A B
und
6) über Unterstützungs- und
Förderleistungen während
der Ausbildung/Beschäftigung
informieren und diese ggf.
beantragen A B
(Achtung: Antrag vor Leistung!)
Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg,
Arbeitgeberservice
Jobcenter Landkreis Ansbach
Handwerkskammer für Mittelfranken,
Industrie- und Handelskammer Nürnberg
für Mittelfranken
Staatliche Berufsschule I Ansbach
Staatliches Berufliches Schulzentrum
Ansbach
Staatliche Berufsschule Rothenburg/
Dinkelsbühl
bfz Westmittelfranken
Kolping-Bildungszentrum Ansbach
EJSA Rothenburg gGmbH
stehen in Kontakt mit allen relevanten Stellen, die für Ihren Bewerber
Sie
zuständig sind, und haben ggf. Unterstützungs-/Förderleistungen beantragt.
Handwerkskammer für Mittelfranken
Industrie- und Handelskammer
Nürnberg für Mittelfranken
NOTIZEN
Adressen analog 5. und 6.
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