FLÜCHTLINGE UND ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG ANSPRECHPARTNER FLÜCHTLINGE UND ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG EINE CHECKLISTE FÜR UNTERNEHMEN UND AUSBILDUNGSBETRIEBE IM LANDKREIS ANSBACH 17 ANSPRECHPARTNER VOR ORT Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg Arbeitgeberservice Telefon 0981 182-201 [email protected] bfz Westmittelfranken Telefon 0981 48890-0 [email protected] Kolping-Bildungszentrum Ansbach Frau Hitz Telefon 0981 488462-20 [email protected] Herr Fleckenstein Telefon 0981 487443-0 [email protected] Ausländerbehörde Landratsamt Ansbach Telefon 0981 468-3301 [email protected] Jobcenter Landkreis Ansbach Telefon 0981 468-8600 [email protected] Handwerkskammer für Mittelfranken Herr Schmidtner (Berufsbildungs- und Prüfungswesen) Telefon 0981 9710533 [email protected] Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken Berufsbildung Herr Cañada Berufsausbildung Integrationsberater Telefon 0911 1335-270 [email protected] Frau Schmidt Berufsausbildung Integrationsberaterin Telefon 0911 1335-225 [email protected] Staatliche Berufsschule I Ansbach Herr Neuger Telefon 0981 972234-90 [email protected] Staatliches Berufsschulzentrum Ansbach-Triesdorf Frau Bühler-Saal Telefon 0981 488462-0 [email protected] Staatliche Berufsschule Rothenburg/Dinkelsbühl Herr Gerstlacher (Lehrkraft) Frau Ehmann (Sekretariat) Telefon 09861 9766-90 [email protected] EJSA Rothenburg gGmbH Herr Raithel Telefon 09861 9369423 [email protected] Eine Initiative der Bildungsregion Landkreis Ansbach mit Unterstützung der Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg, der Ausländerbehörde Landkreis Ansbach, der HWK für Mittelfranken, der IHK Nürnberg für Mittelfranken, des Jobcenters Landkreis Ansbach und des Staatlichen Berufsschulzentrums Ansbach-Triesdorf www.bildung-landkreis-ansbach.de Stand: 01.01.2017 Herausgeber: Wirtschaftsförderung Landkreis Ansbach GmbH, Crailsheimstraße 1, 91522 Ansbach Gestaltung und Realisierung: CORBEAU werbeagentur, 91555 Feuchtwangen Druck: SOMMER media, 91555 Feuchtwangen · Fotos: iStockphoto.com FLÜCHTLINGE UND ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG ALLGEMEINE INFORMATIONEN IN ALLER KÜRZE: DIE AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN IST MÖGLICH – AUCH FÜR IHR UNTERNEHMEN Grundsätzlich laufen Praktikum, Ausbildung und Beschäftigung bei Flüchtlingen genauso, wie bei allen anderen Arbeitnehmern ab. Auch bei Flüchtlingen sind allgemeine Rahmenbedingungen, wie z. B. die Eignung und die Mobilität, zu klären. Auf Grund ausländerrechtlicher Vorschriften und möglicher Sprachbarrieren müssen Unternehmen weitere Punkte berücksichtigen. Die vorliegende Broschüre gibt Ihnen kurz und kompakt einen Überblick über rechtliche und sonstige Besonderheiten, die im Vorfeld zusätzlich zu klären sind: Aufenthaltsstatus (Seite 5) Arbeitserlaubnis (Seite 7) Sprachkompetenz (Seite 7) Fördermöglichkeiten (Seiten 14 bis 16) Ziel der Checkliste (Seiten 14 bis 16) ist es, Ihnen als Unternehmen die Einstellung und Beschäftigung von Flüchtlingen zu erleichtern. Die vorliegende Broschüre kann sicherlich nicht alle aufkommenden Fragen klären, hierfür stehen Ihnen die Kontaktdaten der örtlichen SIE GEBEN Ansprechpartner (Seite 17) LINGEN FLÜCHT zur Verfügung. UND RN WERBE ASYLBE E C AN ! EINE CH 3 FLÜCHTLINGE UND ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG ALLGEMEINE INFORMATIONEN AUFENTHALTSSTATUS Asylberechtigte Personen oder anerkannte Flüchtlinge Über den Asylantrag der Person wurde positiv entschieden. Die Person besitzt einen Aufenthaltstitel in Form der Aufenthaltserlaubnis, die ihr den uneingeschränkten Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für ein bis maximal drei Jahre. Betriebe müssen bei der Einstellung dieser Personen keine rechtlichen Besonderheiten berücksichtigen. Asylbewerber Über den Asylantrag der Person wurde noch nicht entschieden, sie befindet sich im laufenden Asylverfahren. Asylbewerber erhalten eine Aufenthaltsgestattung bzw. vor dieser eine BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) oder einen Ankunftsnachweis. Betriebe müssen bei der Einstellung dieser Person i. d. R. die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde einholen. Geduldete Personen Der Asylantrag der Person wurde abgelehnt. Eine Rückführung der Person in ihr Heimatland ist jedoch aktuell nicht möglich. Geduldete Personen erhalten eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung), diese muss alle drei bis maximal 18 Monate verlängert werden. Betriebe müssen bei der Einstellung dieser Person i. d. R. die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde einholen. Eine Ausbildung kann jedoch eine Duldung für den kompletten Ausbildungszeitraum (3+2 Regelung) ermöglichen. JEDER LING Für die rechtzeitige Verlängerung der AufFLÜCHT EINEN enthaltserlaubnis bzw. -gestattung oder BESITZT A T U S. der Duldungsbescheinigung ist die Person ALTSST H T N E F AU selbst zuständig. Die Ausländerbehörde TEHT IM IESER S D erinnert nicht an Termine! HEN AMTLIC ENT DOKUM ) (SEITE 7 5 FLÜCHTLINGE UND ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG ALLGEMEINE INFORMATIONEN 7 ARBEITSERLAUBNIS Jeder Ausländer besitzt ein amtliches Dokument, das seinen Aufenthaltsstatus deklariert (Seite 5). Dieses Dokument enthält einen Hinweis darauf, ob und in welchem Umfang einer Beschäftigung bzw. Ausbildung nachgegangen werden darf. Die Arbeitserlaubnis berechtigt auch zur Ausbildung. Gültigkeit des Aufenthaltstitels Name Seriennummer Kartenchip Ausstellungsort Gültigkeitsbeginn Aufenthaltstitel Zugangsnummer Lichtbild Gültigkeitsdatum des Passes Quelle: BAMF SPRACHBARRIERE Prüfen Sie die Sprachkompetenz Ihres Bewerbers eingehend (z. B. mithilfe eines Praktikums). Sollten Sie hier Unterstützungsbedarf feststellen, so empfiehlt sich eine weitergehende berufsbezogene Sprachförderung. Wenden Sie sich für nähere Informationen an den zuständigen Ansprechpartner in der Agentur für Arbeit oder im Jobcenter. FLÜCHTLINGE UND ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG INFORMATIONEN ZU PRAKTIKA 8 Pflichtpraktikum vorgeschriebenes Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer Berufsakademie PRAKTIKUM BESCHRÄNKUNGEN NACH AUFENTHALTSSTATUS Wenn die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich ist, müssen folgende Punkte berücksichtigt werden: Das Praktikum darf frühestens nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland begonnen werden. Die Praktikumserlaubnis muss von der jeweiligen Person bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt werden. Durch ein Praktikum wird kein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht begründet. Dies bedeutet, dass grundsätzlich bei geduldeten Personen jederzeit mit einer Aufenthaltsbeendigung gerechnet werden muss. Personen, die aus sicheren Herkunftsländern (z. B. Balkanstaaten) stammen, dürfen kein Praktikum aufnehmen. PRAKTIKUMSART Hospitation Hospitation gilt nicht als Beschäftigung; keine Eingliederung in Betriebsablauf, als Gast Kenntnisse in betrieblichen Ablauf erlangen, keine aktive Mitarbeit Schulpraktikum Praktikum im Rahmen der Erfüllung der allgemeinbildenden Schulpflicht und der Berufsschulpflicht PRAKTIKUMSART ANERKANNTE FLÜCHTLINGE ASYLBEWERBER GEDULDETE PERSONEN keine Erlaubnis durch Ausländerbehörde erforderlich; Zustimmung durch Jobcenter erforderlich keine Erlaubnis durch Ausländerbehörde erforderlich; Agentur für Arbeit ist zu informieren Genehmigung durch Schule erforderlich; keine Erlaubnis durch Ausländerbehörde, Agentur für Arbeit/ Jobcenter erforderlich Berufsorientierungspraktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums; nur möglich, wenn noch keine abgeschlossene Ausbildung vorliegt; Praktikum muss Bezug zur angestrebten Ausbildung aufweisen Dauer: max. 3 Monate Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG); ugs. „Probearbeit“ Feststellung, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen sowie Klärung der beruflichen Kenntnisse bzw. Eignung für eine spätere Beschäftigung Dauer: max. 6 Wochen Praktika im Rahmen von beruflichen Weiterbildungen im Rahmen von Integrationsmaßnahmen bzw. beruflicher Weiterbildung vorgesehene Betriebspraktika Freiwilliges Soziales Jahr/ Bundesfreiwilligendienst Dauer: max. 18 Monate Einstiegsqualifizierung Langzeitpraktikum für noch nicht ausbildungsreife Jugendliche mit dem Ziel einer Ausbildung (Orientierung am Ausbildungsberuf mit Berufsschulbesuch) Dauer: 6 bis 12 Monate ANERKANNTE FLÜCHTLINGE ASYLBEWERBER GEDULDETE PERSONEN keine Erlaubnis durch Ausländerbehörde erforderlich; Zustimmung durch Jobcenter erforderlich keine Erlaubnis durch Ausländerbehörde erforderlich; Agentur für Arbeit ist zu informieren nicht möglich – stattdessen kann eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) durchgeführt werden Erlaubnis durch Ausländerbehörde erforderlich keine Erlaubnis durch Ausländerbehörde erforderlich; Erlaubnis durch Jobcenter erforderlich keine Erlaubnis durch Ausländerbehörde erforderlich; Erlaubnis durch Agentur für Arbeit erforderlich keine Erlaubnis durch Ausländerbehörde oder Agentur für Arbeit/Jobcenter erforderlich keine Erlaubnis durch Erlaubnis durch Ausländerbehörde Ausländerbehörde; erforderlich; Zustimmung durch Agentur für Arbeit ist zu informieren Jobcenter erforderlich keine Erlaubnis durch Erlaubnis durch Ausländerbehörde und Ausländerbehörde Agentur für Arbeit erforderlich erforderlich; Erlaubnis durch Jobcenter erforderlich FLÜCHTLINGE UND ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG INFORMATIONEN ZUR AUSBILDUNG 10 AUSBILDUNG BESCHRÄNKUNGEN NACH AUFENTHALTSSTATUS Für asylberechtigte Personen oder anerkannte Flüchtlinge sind keine Beschränkungen bei der Aufnahme einer Ausbildung zu berücksichtigen. Sie dürfen jederzeit eine Ausbildung beginnen. Bei der Ausbildung von Asylbewerbern und geduldeten Personen sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Aufnahme einer Ausbildung gilt grundsätzlich als Duldungsgrund. Die Duldung wird für den kompletten Ausbildungszeitraum durch die Ausländerbehörde erteilt. Nach der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung im erlernten Beruf erteilt werden. Eine Ausbildungsduldung darf aber nicht erteilt werden, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Im Zweifelsfall bitte Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde halten. Nach der 3 + 2 Regel kann auch bei Ablehung des Asylantrags die Ausbildung beendet und danach der Auszubildende noch bis zu zwei Jahre weiterbeschäftigt werden. Bei Ausbildungsabbruch werden 6 Monate Aufenthalt für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz gestattet. Ein Ausbildungsabbruch muss innerhalb einer Woche der zuständigen Ausländerbehörde gemeldet werden. Eine Ausbildungsduldung wird nicht erteilt bzw. erlischt, wenn die Person eine vorsätzliche Straftat begangen hat (Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen bleiben unberücksichtigt). Es besteht keine Altersbeschränkung bei der Aufnahme einer Ausbildung. Asylbewerber dürfen erst nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland eine Ausbildung beginnen, Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung. Personen, die aus sicheren Herkunftsländern (z. B. Balkanstaaten) stammen, dürfen keine Ausbildung beginnen. Der junge Mensch hat zu seiner Identitätsklärung beizutragen. WIE GEHT ES NACH DER AUSBILDUNG WEITER? Asylberechtigte Personen oder anerkannte Flüchtlinge Dieser Personenkreis kann nach der Ausbildung ohne Einschränkungen weiterbeschäftigt werden. Asylbewerber In der Regel ist bis Ausbildungsende eine Entscheidung über das Asylverfahren gefallen. Falls nicht, halten Sie Rücksprache mit der örtlichen Ausländerbehörde. Geduldete Personen Nach der Ausbildung ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung im Ausbildungsberuf und -betrieb möglich. FLÜCHTLINGE UND ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG INFORMATIONEN ZUR BESCHÄFTIGUNG BESCHÄFTIGUNG BESCHRÄNKUNGEN NACH AUFENTHALTSSTATUS Für anerkannte Flüchtlinge sind keine Beschränkungen bei der Aufnahme einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Sie dürfen jederzeit eine Beschäftigung beginnen. Folgende Punkte sind bei der Beschäftigung von Asylbewerbern und geduldeten Personen zu berücksichtigen: Die Beschäftigung darf frühestens nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland begonnen werden. Die Beschäftigungserlaubnis muss von der jeweiligen Person bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt werden. Die Agentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen. Die Beschäftigungsbedingungen müssen den gesetzlichen und tariflichen Regelungen entsprechen bzw. ortsüblich sein. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger als für inländische Arbeitnehmer sind. Durch eine Beschäftigung wird kein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht begründet. Dies bedeutet, dass grundsätzlich bei geduldeten Personen jederzeit mit einer Aufenthaltsbeendigung gerechnet werden muss. Personen, die aus sicheren Herkunftsländern (z. B. Balkanstaaten) stammen, dürfen keine Beschäftigung aufnehmen. FD E R AU T U S T S S TA ENTHAL EIDET ENTSCH GSZUGAN E I D R E ÜB ZUM UNGEN BEDING NGS- UND U AU S B I L D M A R K T TS I E B AR 13 FLÜCHTLINGE UND ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG CHECKLISTE CHECKLISTE P Praktikum A Ausbildung 14 FLÜCHTLINGE UND ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG CHECKLISTE 3) Eignung und Kompetenzen für die Ausbildung/Beschäftigung feststellen (z. B. mittels Praktikum) B Beschäftigung Bitte beachten Sie: Für asylberechtigte Personen oder anerkannte Flüchtlinge müssen Betriebe keine Besonderheiten berücksichtigen. Der Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt ist ohne Wartefrist und uneingeschränkt möglich (Seite 5). A B 4) über ausbildungs- bzw. beschäftigungsvorbereitende Maßnahmen (z. B. Einstiegsqualifizierung) informieren und diese durchführen A B Ein Blick in das amtliche Dokument des Bewerbers hilft hier weiter (Seite 7). Bei Fragen wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde. 1) Kontakt zu potenziellen Bewerbern herstellen P A B AN WEN KANN ICH MICH WENDEN? Agentur für Arbeit AnsbachWeißenburg, Arbeitgeberservice Jobcenter Landkreis Ansbach bfz Westmittelfranken in Kooperation mit der Staatlichen Berufsschule Rothenburg/Dinkelsbühl Kolping-Bildungszentrum Ansbach in Kooperation mit dem Staatl. Beruflichen Schulzentrum Ansbach-Triesdorf, der Staatl. Fachoberschule und Berufsoberschule Ansbach und der Staatl. Berufsschule I Ansbach haben einen Flüchtling/Asylbewerber gefunden, der ein Praktikum/eine Ausbildung Sie absolvieren bzw. eine Beschäftigung in Ihrem Unternehmen aufnehmen möchte. 2) Arbeitserlaubnis abklären; im amtlichen Dokument vermerkt (Seite 7); mögliche Ausnahmen siehe Praktikum (Seiten 8 bis 9) P A B Ausländerbehörde (Landratsamt Ansbach) Der Bewerber ist im Besitz einer Arbeitserlaubnis bzw. benötigt keine Zustimmung. Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg, Arbeitgeberservice Jobcenter Landkreis Ansbach haben sich einen Überblick über die Fähigkeiten des Bewerbers verschafft. Sie Er/Sie weist in einzelnen Bereichen (z. B. Sprache) Förderbedarfe auf. Bei Asylbewerbern und geduldeten Personen hingegen gilt eine Wartefrist von drei Monaten bis zur Aufnahme eines Beschäftigungs-/Ausbildungsverhältnisses (Seite 5). WAS IST ZU TUN? 15 Adressen analog 5. und 6. haben sich einen Überblick über die Fähigkeiten des Bewerbers verschafft. Sie Er/Sie besitzt ausreichende Kompetenzen (z. B. Sprache) für die Aufnahme einer FLÜCHTLINGE UND ASYLBEWERBER IN BESCHÄFTIGUNG CHECKLISTE 7a) Ausbildungsvertrag unterzeichnen und eintragen lassen A 7b) Praktikums-/Arbeitsvertrag abschließen P B Der Vertrag ist genehmigt und unterzeichnet, der Bewerber absolviert ein Praktikum/eine Ausbildung in Ihrem Unternehmen bzw. geht in Ihrem Betrieb einer Beschäftigung nach. 8) bei Bedarf (weitere) Unterstützungs- bzw. Förderleistungen zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss nutzen A Ausbildung/Beschäftigung in Ihrem Betrieb. 5) Kontakt zu den beteiligten Stellen aufnehmen (Fragen Sie den Bewerber nach seinen Ansprechpartnern in den einzelnen Institutionen) P A B und 6) über Unterstützungs- und Förderleistungen während der Ausbildung/Beschäftigung informieren und diese ggf. beantragen A B (Achtung: Antrag vor Leistung!) Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg, Arbeitgeberservice Jobcenter Landkreis Ansbach Handwerkskammer für Mittelfranken, Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken Staatliche Berufsschule I Ansbach Staatliches Berufliches Schulzentrum Ansbach Staatliche Berufsschule Rothenburg/ Dinkelsbühl bfz Westmittelfranken Kolping-Bildungszentrum Ansbach EJSA Rothenburg gGmbH stehen in Kontakt mit allen relevanten Stellen, die für Ihren Bewerber Sie zuständig sind, und haben ggf. Unterstützungs-/Förderleistungen beantragt. Handwerkskammer für Mittelfranken Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken NOTIZEN Adressen analog 5. und 6. 16
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