Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in

Rechtliche Fragen zur Integration von
Flüchtlingen in Unternehmen
Stand: August 2016
Agenda
1
2
3
Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel
Praktika, Ausbildung, Beschäftigung
Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 1
Wer kommt? Wer bleibt?
Asyl-Erstanträge sowie Schutzquoten 2015
Asyl-Erstanträge
Syrien
158.657
96,0
100,0
Albanien
53.805
0,2
0,3
Kosovo
33.427
0,4
0,4
Afghanistan
31.382
47,6
78,4
Irak
29.784
88,6
99,7
Serbien
16.700
0,1
0,3
Eritrea
10.876
92,1
98,9
Mazedonien
9.083
0,5
0,2
Pakistan
8.199
9,8
32,6
441.899
41,2
47,8
Insgesamt
Schutzquote in
Prozent
„bereinigte“
Schutzquote*
Länder
* Zweites Quartal 2015
Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2016; Deutscher Bundestag, 2015, Drucksache 18/5785
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 2
Was heißt gute Bleibeperspektive?
Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50
Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Aktuell trifft dies
auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran und Syrien zu. Welche
Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird
jährlich festgelegt.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 3
Sichere Herkunftsländer
Zu den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten gehören: die Mitgliedsstaaten
der EU sowie Norwegen und die Schweiz, Albanien, Bosnien und Herzegowina,
Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien.
Der Bundestag hat beschlossen die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um
Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern. Die Zustimmung des Bundesrats
steht noch aus (Stand: August 2016).
Der Asylantrag wird, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, abgelehnt.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 4
Asylsuchend
(BÜMA)*
* bzw. Ankunftsausweis
Asylbewerber
Anerkannter
Flüchtling
Kein Aufenthaltstitel
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 5
Flüchtlingsgruppen
Personen mit Aufenthaltstitel
uneingeschränkter und
zustimmungsfreier
Arbeitsmarktzugang*
Asylberechtigte
nach § 16 a GG
Anerkannte Flüchtlinge
nach § 3 AsylG
Subsidiär
Schutzberechtigte
Personen mit nationalem
Abschiebeverbot
Personen ohne Aufenthaltstitel
Für die Beschäftigung sind Auflagen
zu berücksichtigen!
Geduldete
Asylbewerber
* Bei Personen mit nationalem Abschiebungsverbot bedarf es bei Erwerbstätigkeit der Zustimmung der
Ausländerbehörde
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 6
Personen mit Aufenthaltstitel
anerkannte Flüchtlinge
nach § 3 AsylG
(Genfer Flüchtlingskonvention)
Asylberechtigte
nach § 16 a GG
2.029 Anerkennungen*
135.107 Anerkennungen*
Voraussetzung = Verfolgungsgründe:
- Rasse
- Religion
- Nationalität
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe
- politische Überzeugung
Bleibeperspektive:
Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre,
anschließend (unbefristete)
Niederlassungserlaubnis möglich
Voraussetzung: politische Verfolgung
Ausnahmen:
 Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat
 Einreise über einen sicheren Drittstaat
Bleibeperspektive:
Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre,
anschließend (unbefristete)
Niederlassungserlaubnis möglich
Neu durch Integrationsgesetz:
 eingeschränkte Mobilität für 3 Jahre ab Anerkennung bei der Beziehung von Sozialleistungen
(Wohnsitzauflage)
 unbefristete Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren nur bei herausragender Integration
 unbefristete Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen
Rechtliche Rahmenbedingungen
* Anerkennungen 2015
Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015
Seite 7
Personen mit Aufenthaltstitel
subsidiär
Schutzberechtigte
Personen mit nationalem
Abschiebeverbot
1.707 Anerkennungen*
2.072 Anerkennungen*
Voraussetzung: drohende Gefahren bei
Rückkehr ins Herkunftsland (Folter, Todesstrafe,
individuelle Bedrohung im Rahmen eines
bewaffneten Konflikts) oder Zielland
Bleibeperspektive:
Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr,
anschl. Verlängerung um 2 Jahre;
(unbefristete) Niederlassungserlaubnis
nach 5 Jahren möglich.
Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei
der Beziehung von Sozialleistungen
(Wohnsitzauflage)
Voraussetzung = bei der Rückkehr droht
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
Bleibeperspektive:
Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr,
anschl. Verlängerung um 2 Jahre;
(unbefristete) Niederlassungserlaubnis
nach 5 Jahren möglich.
Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei
der Beziehung von Sozialleistungen
(Wohnsitzauflage); kein Anspruch auf sofortige
Ausbildungsförderung (15 Monate Voraufenthalt
für abH, BAB, AsA)
* Anerkennungen 2015
Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 8
Aufenthaltstitel
Aufenthaltserlaubnis
Niederlassungserlaubnis (dauerhalte Aufenthaltserlaubnis)
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 9
Personen ohne Aufenthaltstitel
Asylbewerber
Geduldete
abgelehnter Asylantrag sowie
Abschiebungshindernis:
 Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall
 Passlosigkeit
 keine Verkehrswege
Bleibeperspektive: Duldung wird zu Beginn
i.d.R. für 6 Monate ausgestellt und anschließend
verlängert.(Duldung über Jahre möglich!)
Neu durch Integrationsgesetz: Auszubildenden
erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer Ihrer
Ausbildung
dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für gut
integrierte Geduldete möglich:
 Alleinstehende nach 8 Jahren
 Familien mit Kindern nach 6 Jahren
 Jugendliche, die eine Schule besuchen,
nach 4 Jahren
Rechtliche Rahmenbedingungen
Menschen, über deren Asylantrag noch nicht
entschieden wurde
Bleibeperspektive: entscheidet sich mit der
Entscheidung über den Asylantrag; über die
Dauer des Asylverfahrens wird eine
Aufenthaltsgestattung erteilt.
Besonderheiten: räumliche
Aufenthaltsbeschränkungen!
 Residenzpflicht (3 Monate)
 Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung
(6 Monate)*
 Wohnsitzauflage
*außer bei Personen aus Ländern mit geringer
Aufnahmequote
Seite 10
Kein Aufenthaltstitel
Alt: BÜMA
Neu: Ankunftsausweis
Testregionen seit Februar 2016
Bescheinigung über die Meldung
als Asylsuchender (BÜMA)
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 11
Kein Aufenthaltstitel
Aufenthaltsgestattung
zur Durchführung des Asylverfahren
Nebenbestimmungen:
Zugang zum Arbeitsmarkt
 Nach drei bzw. 15 Monaten Änderung
des Arbeitsmarktzuganges
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 12
Kein Aufenthaltstitel
Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
Nebenbestimmungen:
Zugang zum Arbeitsmarkt
 Nach drei bzw. 15 Monaten
Änderung des
Arbeitsmarktzuganges
Gültigkeit der Duldung: von 1 bis 18 Monate
(meistens 6 Monate)*
Rechtliche Rahmenbedingungen
* Neu durch Integrationsgesetz:
Auszubildenden erhalten eine Duldung für die
Gesamtdauer Ihrer Ausbildung
Seite 13
Nebenbestimmung
• Die Nebenbestimmung vermerkt den Zugang zum Arbeitsmarkt
• Arbeitgeber können somit anhand der Aufenthaltserlaubnis,
Aufenthaltsgestattung oder Duldung erkennen, ob der jeweilige Flüchtling eine
Beschäftigung aufnehmen darf.
•
„Erwerbstätigkeit gestattet“: Erwerbstätigkeit ist erlaubt und es bedarf
keiner weiteren Erlaubnis durch die Ausländerbehörde.
• „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde
gestattet“: Die Ausländerbehörde behält sich Entscheidung vor. I.d.R. muss
Bundesagentur für Arbeit zustimmen (durch Vorrangprüfung & Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen).
• „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“: Zugang zum Arbeitsmarkt verweigert.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 14
Agenda
1
2
3
Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel
Praktika, Ausbildung, Beschäftigung
Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 15

Flüchtlingsgruppen
Unterscheidung bei Beschäftigungen

138.843*
anerkannte Flüchtlinge
!
!
!
Es sind keine
Besonderheiten zu
berücksichtigen
Eine Zustimmung ist
erforderlich
Personen mıt
2.072*
nationalem
Abschiebungsverbot
!
350.040
156.264
Geduldete
Asylbewerber
Quelle: BAMF, 2016
* Anerkennungen 2015 (Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015)
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 16
Arbeitsmarktzugang für Geduldete und
Asylbewerber
• Erwerbstätigkeit nicht gestattet (Wartefrist)
1.-3. Monat
4.-15.
Monat
16.- 48.
Monat
Ab 49.
Monat
• Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde gestattet
• Vorrangprüfung* und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die BA
• Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde gestattet
• Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die BA
• Vorrangprüfung entfällt
• Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet
• Zustimmung der BA entfällt
* Mit dem Integrationsgesetz ist die Vorrangprüfung in den meisten
Arbeitsagenturbezirken für 3 Jahre ausgesetzt.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 17
Zustimmung der Arbeitsagentur
Die Zustimmung der Arbeitsagentur stützt sich i. d. R. auf zwei Kriterien:
Vorrangprüfung: Prüft, ob ein deutscher oder ein anderer Arbeitnehmer aus der EU
(hierzu gehören auch anerkannte Flüchtlinge) für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung
stehen. Wenn es solche Personen gibt, genießen diese Vorrang und der Arbeitsplatz wird
ihnen zuerst angeboten. Erst wenn alle diese Kandidaten die Arbeitsstelle ablehnen,
können Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Arbeitsstelle annehmen. Je
konkreter die Stellenanzeige formuliert ist, desto weniger alternative Bewerber kommen in
Frage.
 Entfällt nach 15 Monaten!
Neu durch Integrationsgesetz: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für
Asylbewerber und Geduldete für drei Jahre ausgesetzt.
Prüfung der Beschäftigungsbedingungen: Stellt sicher, dass gleichwertige
Arbeitsmarktbedingungen (z. B. Gehalt, Arbeitszeit) wie für Personen mit
uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis gewährleistet sind.
 Entfällt nach 48 Monaten!
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 18
Arbeitsagenturbezirken mit und
ohne
Vorrangprüfung
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 19
Praktika für Flüchtlinge
Wer kann ein Praktikum absolvieren?

anerkannte Flüchtlinge
!
Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes
!
Geduldete
Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag
nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht
beschäftigt werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 20
Praktika
für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung
für Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“
Art des Praktikums
Zustimmung der
Zustimmung der
Ausländerbehörde lokalen Arbeitsagentur
! oder 


freiwilliges Praktikum zur
Berufsorientierung (max. 3
Monate)
!

ausbildungsbegleitendes Praktikum
!



Einstiegsqualifizierung (EQ)
EQ plus*
betriebliche Maßnahme zur
Aktivierung und beruflichen
Eingliederung
Pflichtpraktikum
Praktikum für die Anerkennung eines
ausländischen Berufsabschlusses
Hospitation
!
!
!


!


Es sind keine
Besonderheiten
zu
berücksichtigen
!
Eine
Zustimmung
ist erforderlich

Kein Zugang
Asylbewerber dürfen i.d.R. keine EQ Plus absolvieren; Geduldete ab dem 15. Monat des Aufenthaltes
Neu durch Integrationsgesetz: nur Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (Herkunftsländer: Irak,
Iran, Eritrea, Syrien) können EQ Plus ab dem 4. Monat des Aufenthaltes starten; Geduldete ab dem 13.
Monat
desRahmenbedingungen
Aufenthaltes.
Rechtliche
Seite 21
Praktika
für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung
für Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“
Art des Praktikums
Zustimmung der
Ausländerbehörde
Zustimmung der
lokalen
Arbeitsagentur
ausbildungsbegleitendes Praktikum
(länger als 3 Monate)
!
!
!
!
Probebeschäftigung
!
!
freiwilliges Praktikum zur
Berufsorientierung
(länger als 3 Monate)
Zustimmung der BA beinhaltet:
1. Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
2. Vorrangprüfung*
*wenn nicht ausgesetzt
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 22
www.kofa.de
/fluechtlinge
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 23
Betriebliche Ausbildung von Flüchtlingen
Wer kann eine duale Ausbildung absolvieren?

anerkannte Flüchtlinge
!
Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes
!
Geduldete
Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag
nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht
beschäftigt werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 24
Ausbildung mit Flüchtlingen
für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung
für Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“
Es sind keine
Zustimmung
der
Zustimmung
der
 Besonderheiten
Art der Ausbildung
Ausländerbehörde
lokalen
zu
berücksichtigen
Arbeitsagentur


betriebliche Ausbildung
!
schulische Ausbildung

Art der Förderung
Zustimmung der
Ausländerbehörde
Förderung durch BA
! oder 
! oder 
! oder 
!
Ausbildungsbegleitende Hilfen
(abH)*
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)*
Assistierte Ausbildung (AsA)*
!

Eine
Zustimmung
ist erforderlich
Kein Zugang
!
!
Neu durch Integrationsgesetz: Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive können nach drei
Monaten Aufenthalt die Förderleistungen abH, AsA sowie nach 15 Monaten Aufenthalt BAB
erhalten. Geduldete können die Förderleistungen abH und AsA nach 12 Monaten Aufenthalt in
Anspruch nehmen können. Diese Änderungen sollen bis 31. Dezember 2018 gültig sein.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 25
www.kofa.de
/fluechtlinge
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 26
Beschäftigung von Flüchtlingen
Mit wem können Sie Verträge abschließen?

anerkannte Flüchtlinge
!
Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes
!
Geduldete/ Geduldete ab dem 4. Monat des Aufenthaltes
Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag
nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht
beschäftigt werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 27
Beschäftigung von Flüchtlingen
für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung
für Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“
Art der Beschäftigung /
Stelle
Zustimmung der
Ausländerbehörde
Fachkräfte
Fachkräfte in Mangelberuf
Akademiker
Akademiker, Blaue Karte EU*
Akademiker in Mangelberuf
Qualifizierungsmaßnahme im
Rahmen der berufl. Anerkennung
jede andere Beschäftigung
(zum Beispiel Helfertätigkeiten)
!
!
!
!
!
!
!
Zustimmung der
lokalen
Arbeitsagentur
!
(!)
!
!
!
!
*Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 28
Beschäftigung von Flüchtlingen
für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung
für Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“
Art der Beschäftigung /
Stelle
Jede Beschäftigung
Zustimmung der
Ausländerbehörde
Zustimmung der
lokalen
Arbeitsagentur
!
(!)
ohne Vorrangprüfung
 Keine Einschränkungen für die
Beschäftigung ab einer Aufenthaltsdauer
von mehr als 48 Monaten!
Neu durch Integrationsgesetz: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für
Asylbewerber und Geduldete für drei Jahre ausgesetzt.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 29
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 30
Exkurs: Mindestlohn
Seit dem 1.1.2015 gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer/innen
der Mindestlohn in Höhe von aktuell 8,50 € je Zeitstunde. Bei tarifgebundenen
Arbeitgebern und Beschäftigten geht der tarifvertragliche Lohn vor, wenn er
höher ist als der Mindestlohn.
Der allgemeine Mindestlohn ist nicht zu zahlen für :
• Arbeitnehmer/innen unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung
• Auszubildende
• Pflichtpraktikanten
• Berufsorientierungspraktika oder zur Orientierung zur Aufnahme eines
Studiums (bis zu drei Monaten)
• Berufs- oder studienbegleitende Praktika (bis zu drei Monaten)
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 31
Exkurs: Versicherungsschutz
§§§
• Unfallversicherungsschutz besteht immer, wenn zwischen Unternehmen und
Arbeitnehmer (Praktikant/Auszubildender) ein Vertrag geschlossen wurde.
• Ein Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an, unabhängig ob
und in welcher Höhe ein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
• Das Unternehmen hat den Arbeitnehmer/Praktikanten/Auszubildenden bei
dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
• Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsagentur sind über den jeweiligen
Maßnahmenträger versichert.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 32
Exkurs: Integrationsgesetz I
Am 6. August 2016 ist das Integrationsgesetz in Kraft getreten.
Überblick der Änderungen (Auswahl)
 Rechtssicherheit während der Ausbildung: Duldung für Gesamtdauer der
Ausbildung und nach erfolgreichem Abschluss eine Aufenthaltsrecht für zwei Jahre.
Wird die Person nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss nicht im Betrieb weiter
beschäftigt, erhält sie eine weitere Duldung von sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche.
Dies gilt ebenfalls bei Abbruch der Ausbildung zur Ausbildungsplatzsuche.
 Vorrangprüfung: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für drei
Jahre ausgesetzt.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 33
Exkurs: Integrationsgesetz II
 Niederlassungserlaubnis: eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, also das
unbefristete Aufenthaltsrecht, erhalten anerkannte Flüchtlinge erst nach fünf Jahren
Aufenthaltserlaubnis und nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen. Bei
herausragender Integration (z. B. deutsche Sprache wird beherrscht, Lebensunterhalt
wird selbständig erarbeitet) kann diese bereits nach drei Jahren erteilt werden.
 Wohnsitzregelung: Anerkannten Flüchtlingen mit Sozialleistungsbezug kann künftig
ein Wohnort zugewiesen werden, um das Entstehen von Ballungsräumen zu
verhindern. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2016. Flüchtlinge, die eine
Ausbildung absolvieren oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, werden
davon ausgenommen. Voraussetzung hierfür sind mindestens 15
Wochenarbeitsstunden und ein Einkommen in Höhe von mindestens 712 Euro.
 Ausbildungsförderung: Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive können abH und
AsA nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland wahrnehmen, BAB nach 15 Monaten.
Geduldete können nach zwölf Monaten Aufenthalt abH und AsA beanspruchen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 34
Agenda
1
2
3
Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel
Praktika, Ausbildung, Beschäftigung
Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 35
Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis
soweit
Zustimmung
erforderlich
örtlich zuständige
Ausländerbehörde
(6) Bescheid
(2) Weiterleitung
ZAV der BA
(rechtliche
Prüfung)
(6) Zustimmung
(3) Weiterleitung
Behördeninterner
Prozess !
(4) Rückmeldung
(1) Antrag
regionaler ArbeitgeberService
Quelle: eigene Darstellung auf Basis von vbw
Rechtliche Rahmenbedingungen
 Vorrangprüfung
 Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen
Seite 36
Merke:
• Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen,
wenn dem regionalen Arbeitgeberservice (Agentur für Arbeit)
frühzeitig das Stellenangebot vorgelegt wird (s. Stellenbeschreibung).
• Ein Arbeitgeber, der eine Ausländerin / einen Ausländer beschäftigen
möchte, ist verpflichtet, der Dienststelle der BA Auskunft über das
Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und die Arbeitsbedingungen zu
erteilen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 37
Beschäftigung und Praktikum*
*wenn zustimmungspflichtig
Formular
Stellenbeschreibung*
Unternehmen
(1)
(2)
Kopie
Formular
regionaler
Arbeitgeberservice
Quelle: eigene Darstellung auf Basis von vbw
Rechtliche Rahmenbedingungen
Asylbewerber/
Geduldeter
(3)
Antrag
Arbeitserlaubnis
örtliche zuständige
Ausländerbehörde
*bzw. Praktikumsvertrag
Seite 38
Ausbildung
Ausbildungsvertrag
Unternehmen
(1)
Asylbewerber/
Geduldeter
(2)
Antrag
Arbeitserlaubnis
örtliche zuständige
Ausländerbehörde
Quelle: eigene Darstellung auf Basis von vbw
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 39
Formular Stellenbeschreibung
Download unter:
www.arbeitsagentur.de
 Unternehmen
 Arbeitskräftebedarf
 Beschäftigung
 Ausländer
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 40
Antrag
Beschäftigungserlaubnis
Download z. B. unter:
http://www.recht24berlin.de/formularvordrucke.html
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 41
Fazit
 Flüchtlinge können Fachkräfte werden
 Es gibt eine Vielzahl an möglichen Beschäftigungsformen
 Für anerkannte Flüchtlinge sind keine Besonderheiten bei der Beschäftigung
zu beachten und das ist die größte Gruppe!
 Unternehmen können den Zustimmungsprozess aktiv unterstützen
„Als Arbeitgeber lohnt es sich,
neugierig zu sein und sich auf Neues
einzulassen. Dafür gewinnt man
Mitarbeiter, die eine große
Bereicherung sind.“
Jens Norden, Geschäftsführer Henning
Dierk GmbH
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 42
Hinweis: Gesetze ändern sich. An dieser Stelle sind die zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: 08.
August 2016) gültigen Gesetzesgrundlagen genannt. Alle Gesetzestexte in der jeweils
aktuellen Fassung finden Sie zum Beispiel unter dem kostenlosen Angebot der
Bundesregierung: http://www.gesetze-im-internet.de
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 43