Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen Stand: August 2016 Agenda 1 2 3 Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel Praktika, Ausbildung, Beschäftigung Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 1 Wer kommt? Wer bleibt? Asyl-Erstanträge sowie Schutzquoten 2015 Asyl-Erstanträge Syrien 158.657 96,0 100,0 Albanien 53.805 0,2 0,3 Kosovo 33.427 0,4 0,4 Afghanistan 31.382 47,6 78,4 Irak 29.784 88,6 99,7 Serbien 16.700 0,1 0,3 Eritrea 10.876 92,1 98,9 Mazedonien 9.083 0,5 0,2 Pakistan 8.199 9,8 32,6 441.899 41,2 47,8 Insgesamt Schutzquote in Prozent „bereinigte“ Schutzquote* Länder * Zweites Quartal 2015 Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2016; Deutscher Bundestag, 2015, Drucksache 18/5785 Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 2 Was heißt gute Bleibeperspektive? Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Aktuell trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran und Syrien zu. Welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird jährlich festgelegt. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 3 Sichere Herkunftsländer Zu den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten gehören: die Mitgliedsstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien. Der Bundestag hat beschlossen die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus (Stand: August 2016). Der Asylantrag wird, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, abgelehnt. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 4 Asylsuchend (BÜMA)* * bzw. Ankunftsausweis Asylbewerber Anerkannter Flüchtling Kein Aufenthaltstitel Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 5 Flüchtlingsgruppen Personen mit Aufenthaltstitel uneingeschränkter und zustimmungsfreier Arbeitsmarktzugang* Asylberechtigte nach § 16 a GG Anerkannte Flüchtlinge nach § 3 AsylG Subsidiär Schutzberechtigte Personen mit nationalem Abschiebeverbot Personen ohne Aufenthaltstitel Für die Beschäftigung sind Auflagen zu berücksichtigen! Geduldete Asylbewerber * Bei Personen mit nationalem Abschiebungsverbot bedarf es bei Erwerbstätigkeit der Zustimmung der Ausländerbehörde Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 6 Personen mit Aufenthaltstitel anerkannte Flüchtlinge nach § 3 AsylG (Genfer Flüchtlingskonvention) Asylberechtigte nach § 16 a GG 2.029 Anerkennungen* 135.107 Anerkennungen* Voraussetzung = Verfolgungsgründe: - Rasse - Religion - Nationalität - Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - politische Überzeugung Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, anschließend (unbefristete) Niederlassungserlaubnis möglich Voraussetzung: politische Verfolgung Ausnahmen: Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat Einreise über einen sicheren Drittstaat Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, anschließend (unbefristete) Niederlassungserlaubnis möglich Neu durch Integrationsgesetz: eingeschränkte Mobilität für 3 Jahre ab Anerkennung bei der Beziehung von Sozialleistungen (Wohnsitzauflage) unbefristete Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren nur bei herausragender Integration unbefristete Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen Rechtliche Rahmenbedingungen * Anerkennungen 2015 Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015 Seite 7 Personen mit Aufenthaltstitel subsidiär Schutzberechtigte Personen mit nationalem Abschiebeverbot 1.707 Anerkennungen* 2.072 Anerkennungen* Voraussetzung: drohende Gefahren bei Rückkehr ins Herkunftsland (Folter, Todesstrafe, individuelle Bedrohung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts) oder Zielland Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, anschl. Verlängerung um 2 Jahre; (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich. Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei der Beziehung von Sozialleistungen (Wohnsitzauflage) Voraussetzung = bei der Rückkehr droht konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, anschl. Verlängerung um 2 Jahre; (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich. Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei der Beziehung von Sozialleistungen (Wohnsitzauflage); kein Anspruch auf sofortige Ausbildungsförderung (15 Monate Voraufenthalt für abH, BAB, AsA) * Anerkennungen 2015 Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015 Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 8 Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis (dauerhalte Aufenthaltserlaubnis) Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 9 Personen ohne Aufenthaltstitel Asylbewerber Geduldete abgelehnter Asylantrag sowie Abschiebungshindernis: Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall Passlosigkeit keine Verkehrswege Bleibeperspektive: Duldung wird zu Beginn i.d.R. für 6 Monate ausgestellt und anschließend verlängert.(Duldung über Jahre möglich!) Neu durch Integrationsgesetz: Auszubildenden erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer Ihrer Ausbildung dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Geduldete möglich: Alleinstehende nach 8 Jahren Familien mit Kindern nach 6 Jahren Jugendliche, die eine Schule besuchen, nach 4 Jahren Rechtliche Rahmenbedingungen Menschen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde Bleibeperspektive: entscheidet sich mit der Entscheidung über den Asylantrag; über die Dauer des Asylverfahrens wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Besonderheiten: räumliche Aufenthaltsbeschränkungen! Residenzpflicht (3 Monate) Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung (6 Monate)* Wohnsitzauflage *außer bei Personen aus Ländern mit geringer Aufnahmequote Seite 10 Kein Aufenthaltstitel Alt: BÜMA Neu: Ankunftsausweis Testregionen seit Februar 2016 Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 11 Kein Aufenthaltstitel Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahren Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt Nach drei bzw. 15 Monaten Änderung des Arbeitsmarktzuganges Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 12 Kein Aufenthaltstitel Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt Nach drei bzw. 15 Monaten Änderung des Arbeitsmarktzuganges Gültigkeit der Duldung: von 1 bis 18 Monate (meistens 6 Monate)* Rechtliche Rahmenbedingungen * Neu durch Integrationsgesetz: Auszubildenden erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer Ihrer Ausbildung Seite 13 Nebenbestimmung • Die Nebenbestimmung vermerkt den Zugang zum Arbeitsmarkt • Arbeitgeber können somit anhand der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung erkennen, ob der jeweilige Flüchtling eine Beschäftigung aufnehmen darf. • „Erwerbstätigkeit gestattet“: Erwerbstätigkeit ist erlaubt und es bedarf keiner weiteren Erlaubnis durch die Ausländerbehörde. • „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“: Die Ausländerbehörde behält sich Entscheidung vor. I.d.R. muss Bundesagentur für Arbeit zustimmen (durch Vorrangprüfung & Prüfung der Beschäftigungsbedingungen). • „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“: Zugang zum Arbeitsmarkt verweigert. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 14 Agenda 1 2 3 Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel Praktika, Ausbildung, Beschäftigung Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 15 Flüchtlingsgruppen Unterscheidung bei Beschäftigungen 138.843* anerkannte Flüchtlinge ! ! ! Es sind keine Besonderheiten zu berücksichtigen Eine Zustimmung ist erforderlich Personen mıt 2.072* nationalem Abschiebungsverbot ! 350.040 156.264 Geduldete Asylbewerber Quelle: BAMF, 2016 * Anerkennungen 2015 (Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015) Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 16 Arbeitsmarktzugang für Geduldete und Asylbewerber • Erwerbstätigkeit nicht gestattet (Wartefrist) 1.-3. Monat 4.-15. Monat 16.- 48. Monat Ab 49. Monat • Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde gestattet • Vorrangprüfung* und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die BA • Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde gestattet • Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die BA • Vorrangprüfung entfällt • Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet • Zustimmung der BA entfällt * Mit dem Integrationsgesetz ist die Vorrangprüfung in den meisten Arbeitsagenturbezirken für 3 Jahre ausgesetzt. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 17 Zustimmung der Arbeitsagentur Die Zustimmung der Arbeitsagentur stützt sich i. d. R. auf zwei Kriterien: Vorrangprüfung: Prüft, ob ein deutscher oder ein anderer Arbeitnehmer aus der EU (hierzu gehören auch anerkannte Flüchtlinge) für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Wenn es solche Personen gibt, genießen diese Vorrang und der Arbeitsplatz wird ihnen zuerst angeboten. Erst wenn alle diese Kandidaten die Arbeitsstelle ablehnen, können Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Arbeitsstelle annehmen. Je konkreter die Stellenanzeige formuliert ist, desto weniger alternative Bewerber kommen in Frage. Entfällt nach 15 Monaten! Neu durch Integrationsgesetz: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für Asylbewerber und Geduldete für drei Jahre ausgesetzt. Prüfung der Beschäftigungsbedingungen: Stellt sicher, dass gleichwertige Arbeitsmarktbedingungen (z. B. Gehalt, Arbeitszeit) wie für Personen mit uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis gewährleistet sind. Entfällt nach 48 Monaten! Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 18 Arbeitsagenturbezirken mit und ohne Vorrangprüfung Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 19 Praktika für Flüchtlinge Wer kann ein Praktikum absolvieren? anerkannte Flüchtlinge ! Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes ! Geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 20 Praktika für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung für Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“ Art des Praktikums Zustimmung der Zustimmung der Ausländerbehörde lokalen Arbeitsagentur ! oder freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung (max. 3 Monate) ! ausbildungsbegleitendes Praktikum ! Einstiegsqualifizierung (EQ) EQ plus* betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Pflichtpraktikum Praktikum für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses Hospitation ! ! ! ! Es sind keine Besonderheiten zu berücksichtigen ! Eine Zustimmung ist erforderlich Kein Zugang Asylbewerber dürfen i.d.R. keine EQ Plus absolvieren; Geduldete ab dem 15. Monat des Aufenthaltes Neu durch Integrationsgesetz: nur Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (Herkunftsländer: Irak, Iran, Eritrea, Syrien) können EQ Plus ab dem 4. Monat des Aufenthaltes starten; Geduldete ab dem 13. Monat desRahmenbedingungen Aufenthaltes. Rechtliche Seite 21 Praktika für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung für Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“ Art des Praktikums Zustimmung der Ausländerbehörde Zustimmung der lokalen Arbeitsagentur ausbildungsbegleitendes Praktikum (länger als 3 Monate) ! ! ! ! Probebeschäftigung ! ! freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung (länger als 3 Monate) Zustimmung der BA beinhaltet: 1. Prüfung der Beschäftigungsbedingungen 2. Vorrangprüfung* *wenn nicht ausgesetzt Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 22 www.kofa.de /fluechtlinge Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 23 Betriebliche Ausbildung von Flüchtlingen Wer kann eine duale Ausbildung absolvieren? anerkannte Flüchtlinge ! Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes ! Geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 24 Ausbildung mit Flüchtlingen für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung für Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“ Es sind keine Zustimmung der Zustimmung der Besonderheiten Art der Ausbildung Ausländerbehörde lokalen zu berücksichtigen Arbeitsagentur betriebliche Ausbildung ! schulische Ausbildung Art der Förderung Zustimmung der Ausländerbehörde Förderung durch BA ! oder ! oder ! oder ! Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)* Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)* Assistierte Ausbildung (AsA)* ! Eine Zustimmung ist erforderlich Kein Zugang ! ! Neu durch Integrationsgesetz: Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive können nach drei Monaten Aufenthalt die Förderleistungen abH, AsA sowie nach 15 Monaten Aufenthalt BAB erhalten. Geduldete können die Förderleistungen abH und AsA nach 12 Monaten Aufenthalt in Anspruch nehmen können. Diese Änderungen sollen bis 31. Dezember 2018 gültig sein. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 25 www.kofa.de /fluechtlinge Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 26 Beschäftigung von Flüchtlingen Mit wem können Sie Verträge abschließen? anerkannte Flüchtlinge ! Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes ! Geduldete/ Geduldete ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 27 Beschäftigung von Flüchtlingen für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung für Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“ Art der Beschäftigung / Stelle Zustimmung der Ausländerbehörde Fachkräfte Fachkräfte in Mangelberuf Akademiker Akademiker, Blaue Karte EU* Akademiker in Mangelberuf Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der berufl. Anerkennung jede andere Beschäftigung (zum Beispiel Helfertätigkeiten) ! ! ! ! ! ! ! Zustimmung der lokalen Arbeitsagentur ! (!) ! ! ! ! *Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 28 Beschäftigung von Flüchtlingen für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung für Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“ Art der Beschäftigung / Stelle Jede Beschäftigung Zustimmung der Ausländerbehörde Zustimmung der lokalen Arbeitsagentur ! (!) ohne Vorrangprüfung Keine Einschränkungen für die Beschäftigung ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als 48 Monaten! Neu durch Integrationsgesetz: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für Asylbewerber und Geduldete für drei Jahre ausgesetzt. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 29 Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 30 Exkurs: Mindestlohn Seit dem 1.1.2015 gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer/innen der Mindestlohn in Höhe von aktuell 8,50 € je Zeitstunde. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern und Beschäftigten geht der tarifvertragliche Lohn vor, wenn er höher ist als der Mindestlohn. Der allgemeine Mindestlohn ist nicht zu zahlen für : • Arbeitnehmer/innen unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung • Auszubildende • Pflichtpraktikanten • Berufsorientierungspraktika oder zur Orientierung zur Aufnahme eines Studiums (bis zu drei Monaten) • Berufs- oder studienbegleitende Praktika (bis zu drei Monaten) Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 31 Exkurs: Versicherungsschutz §§§ • Unfallversicherungsschutz besteht immer, wenn zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer (Praktikant/Auszubildender) ein Vertrag geschlossen wurde. • Ein Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an, unabhängig ob und in welcher Höhe ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. • Das Unternehmen hat den Arbeitnehmer/Praktikanten/Auszubildenden bei dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. • Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsagentur sind über den jeweiligen Maßnahmenträger versichert. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 32 Exkurs: Integrationsgesetz I Am 6. August 2016 ist das Integrationsgesetz in Kraft getreten. Überblick der Änderungen (Auswahl) Rechtssicherheit während der Ausbildung: Duldung für Gesamtdauer der Ausbildung und nach erfolgreichem Abschluss eine Aufenthaltsrecht für zwei Jahre. Wird die Person nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss nicht im Betrieb weiter beschäftigt, erhält sie eine weitere Duldung von sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche. Dies gilt ebenfalls bei Abbruch der Ausbildung zur Ausbildungsplatzsuche. Vorrangprüfung: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für drei Jahre ausgesetzt. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 33 Exkurs: Integrationsgesetz II Niederlassungserlaubnis: eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, also das unbefristete Aufenthaltsrecht, erhalten anerkannte Flüchtlinge erst nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis und nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen. Bei herausragender Integration (z. B. deutsche Sprache wird beherrscht, Lebensunterhalt wird selbständig erarbeitet) kann diese bereits nach drei Jahren erteilt werden. Wohnsitzregelung: Anerkannten Flüchtlingen mit Sozialleistungsbezug kann künftig ein Wohnort zugewiesen werden, um das Entstehen von Ballungsräumen zu verhindern. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2016. Flüchtlinge, die eine Ausbildung absolvieren oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, werden davon ausgenommen. Voraussetzung hierfür sind mindestens 15 Wochenarbeitsstunden und ein Einkommen in Höhe von mindestens 712 Euro. Ausbildungsförderung: Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive können abH und AsA nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland wahrnehmen, BAB nach 15 Monaten. Geduldete können nach zwölf Monaten Aufenthalt abH und AsA beanspruchen. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 34 Agenda 1 2 3 Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel Praktika, Ausbildung, Beschäftigung Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 35 Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis soweit Zustimmung erforderlich örtlich zuständige Ausländerbehörde (6) Bescheid (2) Weiterleitung ZAV der BA (rechtliche Prüfung) (6) Zustimmung (3) Weiterleitung Behördeninterner Prozess ! (4) Rückmeldung (1) Antrag regionaler ArbeitgeberService Quelle: eigene Darstellung auf Basis von vbw Rechtliche Rahmenbedingungen Vorrangprüfung Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Seite 36 Merke: • Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, wenn dem regionalen Arbeitgeberservice (Agentur für Arbeit) frühzeitig das Stellenangebot vorgelegt wird (s. Stellenbeschreibung). • Ein Arbeitgeber, der eine Ausländerin / einen Ausländer beschäftigen möchte, ist verpflichtet, der Dienststelle der BA Auskunft über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und die Arbeitsbedingungen zu erteilen. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 37 Beschäftigung und Praktikum* *wenn zustimmungspflichtig Formular Stellenbeschreibung* Unternehmen (1) (2) Kopie Formular regionaler Arbeitgeberservice Quelle: eigene Darstellung auf Basis von vbw Rechtliche Rahmenbedingungen Asylbewerber/ Geduldeter (3) Antrag Arbeitserlaubnis örtliche zuständige Ausländerbehörde *bzw. Praktikumsvertrag Seite 38 Ausbildung Ausbildungsvertrag Unternehmen (1) Asylbewerber/ Geduldeter (2) Antrag Arbeitserlaubnis örtliche zuständige Ausländerbehörde Quelle: eigene Darstellung auf Basis von vbw Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 39 Formular Stellenbeschreibung Download unter: www.arbeitsagentur.de Unternehmen Arbeitskräftebedarf Beschäftigung Ausländer Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 40 Antrag Beschäftigungserlaubnis Download z. B. unter: http://www.recht24berlin.de/formularvordrucke.html Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 41 Fazit Flüchtlinge können Fachkräfte werden Es gibt eine Vielzahl an möglichen Beschäftigungsformen Für anerkannte Flüchtlinge sind keine Besonderheiten bei der Beschäftigung zu beachten und das ist die größte Gruppe! Unternehmen können den Zustimmungsprozess aktiv unterstützen „Als Arbeitgeber lohnt es sich, neugierig zu sein und sich auf Neues einzulassen. Dafür gewinnt man Mitarbeiter, die eine große Bereicherung sind.“ Jens Norden, Geschäftsführer Henning Dierk GmbH Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 42 Hinweis: Gesetze ändern sich. An dieser Stelle sind die zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: 08. August 2016) gültigen Gesetzesgrundlagen genannt. Alle Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie zum Beispiel unter dem kostenlosen Angebot der Bundesregierung: http://www.gesetze-im-internet.de Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 43
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