informiert zu Unwetterschäden - Infodienst

MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ
PRESSESTELLE
PRESSEINFORMATION
15. Juni 2016
Gemeinsamer Antrag 2016: Ministerium für Ländlichen Raum und
Verbraucherschutz (MLR) informiert zu Unwetterschäden auf beantragten landwirtschaftlich genutzten Flächen
Antragstellerinnen und Antragsteller müssen einen Fall höherer
Gewalt melden, sollten eingegangene Verpflichtungen durch Unwetterschäden nicht eingehalten werden können
Meldefrist von 15 Arbeitstagen beachten
Unwetterschäden auf beantragten landwirtschaftlichen Flächen können dazu führen,
dass Antragstellerinnen und Antragsteller ihre eingegangenen Verpflichtungen bei der
Beantragung von Fördermaßnahmen nicht einhalten können. Beispielsweise könnte
dies bei der Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greening oder bei der fünfgliedrige Fruchtfolge in FAKT vorkommen. In solchen Fällen empfiehlt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz den Antragstellerinnen und Antragstellern einen Fall höherer Gewalt geltend zu machen, um Prämienkürzungen abzuwenden. Die entsprechende Meldung müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen –
ab dem die begünstigte oder anspruchsberechtigte Person hierzu in der Lage ist –
schriftlich mitteilen.
Ungeachtet dessen ist die durch den Unwetterschaden erfolgte Nutzungsänderung
auf der im Gemeinsamen Antrag gemeldeten Fläche wie jede andere Nutzungsänderung auch der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde zu melden.
Kernerplatz 10 · 70182 Stuttgart · Telefon 0711 126-2354 / 2383 / 2475 / 1030/ 2476 / 2355 · Fax 0711 126-2379
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Die Anerkennung eines Falles höherer Gewalt wird restriktiv gehandhabt. Sind Nutzungsänderungen aufgrund von Unwetterschäden erforderlich, sind vorrangig solche
neuen Kulturen zu wählen, mit denen die Greeningverpflichtungen wie Anbaudiversifizierung eingehalten werden können. Wird durch die neue Kultur die Greeningverpflichtung nicht mehr eingehalten, ist die Nutzungsänderung nur dann greeningunschädlich, wenn es nachweislich für die Antragstellenden nicht möglich war beziehungsweise aus betrieblicher Sicht nicht zumutbar war, eine aus Sicht der Greeningmaßnahmen passende Nutzung vorzunehmen.
Für entstandene Ertragsausfälle, Beseitigung von Geröll, Sanierung von kontaminierten Flächen oder ähnlichem wird aktuell seitens des Ministeriums eine Schadenserhebung durchgeführt und die Auflegung eines Unwetter-Hilfsprogramms für die
Landwirtschaft geprüft.
Hintergrundinformationen:
Informationen zur Landwirtschaft sind unter www.mlr-bw.de/Landwirtschaft abrufbar.